RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-PL-14-0031 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen vier Übertretungen des § 7i Abs. 3 AVRAG mit vier Geldstrafen von je € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 34 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe von *** bis *** als Arbeitergeber betreffend die Spruchpunkte
- bis
- drei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer von *** bis *** und betreffend den Spruchpunkt
- einen namentlich bezeichneten Arbeitnehmer von *** bis *** an einem näher bezeichneten Ort beschäftigt, ohne ihnen den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen vier Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG mit vier Geldstrafen von je € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 34 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe von *** bis *** als Arbeitergeber betreffend die Spruchpunkte
- bis
- drei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer von *** bis *** und betreffend den Spruchpunkt
- einen namentlich bezeichneten Arbeitnehmer von *** bis *** an einem näher bezeichneten Ort beschäftigt, ohne ihnen den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin, die Verwaltungsübertretung begangen zu haben und führt zusammengefasst aus, im Rahmen des Betriebes „Vermietung und Verpachtung eigener Liegenschaft“ immer wieder kurzfristig und vorübergehend Dienstnehmer mit Ausbesserungsarbeiten an Mietobjekten zu beschäftigen. Diese würden unter Zugrundelegung der jeweils von ihnen zu verrichtenden Dienstzeiten beschäftigt und gemeldet und seien die Dienstnehmer jeweils auf Basis geringfügiger Beschäftigung angemeldet, weil die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten auch nur kurzfristige Arbeitszeiten erfordern würden. Unter ziffernmäßiger Bezeichnung des Arbeitslohnes wurde ausgeführt, ***, *** und *** seien in den Monaten März und April *** kurzzeitig beschäftigt worden, *** in den Monaten März, April und Mai ***. Die Entlohnung habe den geleisteten Dienstzeiten entsprechend jedenfalls auch den kollektivvertraglichen Ansprüchen der Dienstnehmer entsprochen. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin, die Verwaltungsübertretung begangen zu haben und führt zusammengefasst aus, im Rahmen des Betriebes „Vermietung und Verpachtung eigener Liegenschaft“ immer wieder kurzfristig und vorübergehend Dienstnehmer mit Ausbesserungsarbeiten an Mietobjekten zu beschäftigen. Diese würden unter Zugrundelegung der jeweils von ihnen zu verrichtenden Dienstzeiten beschäftigt und gemeldet und seien die Dienstnehmer jeweils auf Basis geringfügiger Beschäftigung angemeldet, weil die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten auch nur kurzfristige Arbeitszeiten erfordern würden. Unter ziffernmäßiger Bezeichnung des Arbeitslohnes wurde ausgeführt, ***, *** und *** seien in den Monaten März und April *** kurzzeitig beschäftigt worden, *** in den Monaten März, April und Mai ***. Die Entlohnung habe den geleisteten Dienstzeiten entsprechend jedenfalls auch den kollektivvertraglichen Ansprüchen der Dienstnehmer entsprochen. , Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der NÖ Gebietskrankenkasse nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass die Beschäftigung der spruchgegenständlichen Personen für die Beschwerdeführerin schon auf Grund deren nachträglicher Meldungen nicht in Zweifel zu ziehen sei. Da sich aus Angaben der Beschwerdeführerin aus Anlass der Anzeigeerstattung ergeben habe, dass keine Entlohnung vereinbart worden sei, sei es zu der gegenständlichen Anzeige seitens der NÖ GKK gekommen. Die nachträglich vorgelegten Lohnkonten würden keine Nachweise für tatsächlich geleistete Zahlungen darstellen. . Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Anwesenheit von Vertreterinnen der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Anwesenheit von Vertreterinnen der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung erzielten Beweisergebnis ist zunächst entscheidungswesentlich festzustellen, dass die Beschäftigung der spruchgegenständlichen Personen ***, *** und *** jeweils am *** und die Beschäftigung des *** für die Beschwerdeführerin (zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt) im Mai *** geendet hat. Der im Straferkenntnis angeführte Tatzeitraum *** bis *** konnte somit nicht releviert werden. Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung erzielten Beweisergebnis ist zunächst entscheidungswesentlich festzustellen, dass die Beschäftigung der spruchgegenständlichen Personen ***, *** und *** jeweils am *** und die Beschäftigung des *** für die Beschwerdeführerin (zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt) im Mai *** geendet hat. Der im Straferkenntnis angeführte Tatzeitraum *** bis *** konnte somit nicht releviert werden. , Die in der Verhandlung befragten Zeugen ***, *** und *** bestätigten die Angaben der Beschwerdeführerin sowohl im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer als auch auf Art und Umfang der Entlohnung für deren Tätigkeiten im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Grund, an den Angaben zu zweifeln, die im Übrigen auch durch Vorlage von Auszügen aus der Buchhaltung belegt wurden. Davon ausgehend ist auch im Hinblick auf den Beschäftigten ***, der nicht persönlich einvernommen werden konnte, den Angaben der Beschwerdeführerin zu folgen und davon auszugehen, dass dessen Beschäftigung im April *** beendet wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die NÖ Gebietskrankenkasse am *** unter Anschluss diverser Unterlagen (darunter Bescheid der Kasse betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages vom ***, sowie im darauf folgenden Einspruchsverfahren erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***) Anzeige erstattet hat. Die Anzeige weist eine nicht näher substantiierte Tatzeit von *** bis *** auf.Unter Zugrundelegung des Anzeigeinhaltes hat die belangte Behörde am *** eine erste Verfolgungshandlung wegen der hier gegenständlichen Übertretungen des AVRAG gesetzt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die NÖ Gebietskrankenkasse am *** unter Anschluss diverser Unterlagen (darunter Bescheid der Kasse betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages vom ***, sowie im darauf folgenden Einspruchsverfahren erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***) Anzeige erstattet hat. Die Anzeige weist eine nicht näher substantiierte Tatzeit von *** bis *** auf., Unter Zugrundelegung des Anzeigeinhaltes hat die belangte Behörde am *** eine erste Verfolgungshandlung wegen der hier gegenständlichen Übertretungen des AVRAG gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zu Übertretungen des § 7i Abs. 3 AVRAG ausgeführt, diese Bestimmung stelle unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stelle klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauere, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Erst durch diese Rechtsprechung ist somit jedenfalls klar ausgesprochen, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die (unzureichend entlohnte) Beschäftigung andauert, mithin, dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Frist des § 31 Abs. 1 VStG 1991 beginnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zu Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG ausgeführt, diese Bestimmung stelle unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stelle klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauere, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Erst durch diese Rechtsprechung ist somit jedenfalls klar ausgesprochen, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die (unzureichend entlohnte) Beschäftigung andauert, mithin, dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1991 beginnt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die bezeichneten Dienstnehmer (zu näher bezeichneten Zeiten) im März und April *** bzw. im März, April und Mai *** ohne Leistung des zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien beschäftigt zu haben. Nach der zitierten, erstmals dazu in dieser Klarheit ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit entsprechend dem Ende der Beschäftigung am *** (in den Fällen der Beschäftigung von ***, *** und ***) und im Mai *** (im Fall der Beschäftigung von ***) vom Beginn der Frist des § 31 Abs. 1 VStG mit diesem Zeitpunkt (*** bzw. ***) auszugehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die bezeichneten Dienstnehmer (zu näher bezeichneten Zeiten) im März und April *** bzw. im März, April und Mai *** ohne Leistung des zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien beschäftigt zu haben. Nach der zitierten, erstmals dazu in dieser Klarheit ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit entsprechend dem Ende der Beschäftigung am *** (in den Fällen der Beschäftigung von ***, *** und ***) und im Mai *** (im Fall der Beschäftigung von ***) vom Beginn der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG mit diesem Zeitpunkt (*** bzw. ***) auszugehen. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 VStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung sechs Monate. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung sechs Monate. Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz findet sich für die gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eine Sonderregelung. § 7i Abs. 5 AVRAG sah diesbezüglich (auch zum Tatzeitpunkt) eine Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz findet sich für die gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eine Sonderregelung. Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG sah diesbezüglich (auch zum Tatzeitpunkt) eine Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (vgl. VwGH 84/03/0240; 87/17/0152). Die Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung treten und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen vergleiche VwGH 84/03/0240; 87/17/0152). Die Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung treten und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Aus der bisherigen Darstellung ergibt sich, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** die erste Verfolgungshandlung im Hinblick auf die konkret anzulastenden Übertretungen des § 7i Abs. 3 AVRAG war. Dem gegenüber hat sich im Verfahren einerseits gezeigt, dass die Beschäftigung der spruchgegenständlichen Personen bereits im April bzw. Mai *** beendet wurde (dem gegenüber nicht, wie im Anzeigeinhalt festgehalten, am ***), und war andererseits auf Grund der zwischenzeitig eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Tatbestand nicht allfällig auch durch das Unterlassen der bloßen Nachzahlung erfüllt ist.Somit ist – ohne auf die allfällige Erfüllung des Tatbestandes durch die Beschwerdeführerin weiter einzugehen – entscheidungsrelevant jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigten die Tat nicht innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist vorgeworfen wurde, sodass die Verjährung auch nicht unterbrochen wurde. Aus der bisherigen Darstellung ergibt sich, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** die erste Verfolgungshandlung im Hinblick auf die konkret anzulastenden Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG war. Dem gegenüber hat sich im Verfahren einerseits gezeigt, dass die Beschäftigung der spruchgegenständlichen Personen bereits im April bzw. Mai *** beendet wurde (dem gegenüber nicht, wie im Anzeigeinhalt festgehalten, am ***), und war andererseits auf Grund der zwischenzeitig eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Tatbestand nicht allfällig auch durch das Unterlassen der bloßen Nachzahlung erfüllt ist., , Somit ist – ohne auf die allfällige Erfüllung des Tatbestandes durch die Beschwerdeführerin weiter einzugehen – entscheidungsrelevant jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigten die Tat nicht innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist vorgeworfen wurde, sodass die Verjährung auch nicht unterbrochen wurde. Da somit ein Umstand vorliegt, der im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Verfolgung ausschließt, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Da somit ein Umstand vorliegt, der im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Verfolgung ausschließt, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PL.14.0031