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{'item': 'LVwG-AV-125/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-125/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines „***“, ***, ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines „***“, ***, ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum Verfahren vor der belangten Behörde und zur Beschwerde: 1.
  4. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom *** stellte die belangte gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 fest, dass das Projekt „***“ auf Grundstück Nr. *** der KG *** weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete FFH Schutzgebiet „***“ (AT ***) bzw. Vogelschutzgebiet „***“ (AT***) führen kann. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 iVm § 8 Abs. 3 und 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, im Landschaftsschutzgebiet "***" außerhalb eines Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** die multifunktionale Sportanlage – Projekt „***“ zu errichten und zu betreiben.1.
  5. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom *** stellte die belangte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 fest, dass das Projekt „***“ auf Grundstück Nr. *** der KG *** weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete FFH Schutzgebiet „***“ (AT ***) bzw. Vogelschutzgebiet „***“ (AT***) führen kann. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Naturschutzgesetz 2000 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 und 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, im Landschaftsschutzgebiet "***" außerhalb eines Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** die multifunktionale Sportanlage – Projekt „***“ zu errichten und zu betreiben. 1.
  6. Mit Schreiben vom *** stellte der Verein „***“, vertreten durch dessen Präsident ***, mit näherer Begründung und unter Verweis auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention den Antrag auf Zustellung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides, „mit dem in der Marktgemeinde *** die Errichtung einer Sportanlage auf Gst. Nr. ***, KG *** genehmigt wird“.1.
  7. Mit Schreiben vom *** stellte der Verein „***“, vertreten durch dessen Präsident ***, mit näherer Begründung und unter Verweis auf Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention den Antrag auf Zustellung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides, „mit dem in der Marktgemeinde *** die Errichtung einer Sportanlage auf Gst. Nr. ***, KG *** genehmigt wird“. 1.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag als unzulässig zurück und führte dazu zusammengefasst begründend aus, dem Kuratorium *** komme keine Parteistellung in dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Verfahren zu. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus habe keine unmittelbare Wirkung, es bedürfe vielmehr einer Umsetzung in nationales Recht. Da dem Kuratorium *** im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, könne eine solche auch nicht erlangt werden, weshalb eine Zustellung des Bescheides nicht möglich und der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen sei.1.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag als unzulässig zurück und führte dazu zusammengefasst begründend aus, dem Kuratorium *** komme keine Parteistellung in dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Verfahren zu. Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus habe keine unmittelbare Wirkung, es bedürfe vielmehr einer Umsetzung in nationales Recht. Da dem Kuratorium *** im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, könne eine solche auch nicht erlangt werden, weshalb eine Zustellung des Bescheides nicht möglich und der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen sei. 1.
  10. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der beschwerdeführende Verein, soweit im vorliegenden Zusammenhang im Hinblick auf die begehrte Parteistellung im bezughabenden Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde von Relevanz, zusammengefasst vor, es handle sich beim naturschutzrechtlichen Verfahren nach österreichischem Recht regelmäßig um ein Ein-Parteien-Verfahren, welches Nachbarn und Nichtregierungsorganisationen keine Parteistellung einräume; die Vorgaben des Artikels 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention erforderten jedoch in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ die Durchbrechung dieses Prinzips. Der unionsrechtliche Bezug ergebe sich aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, in deren Umsetzung das NÖ NSchG 2000 ergangen sei. Die Aarhus Konvention beanspruche im innerstaatlichen Bereich ebenso wie im unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Bereich Geltung, zumal sie sowohl von Österreich als auch von der Europäischen Union ratifiziert worden sei. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention verlange, dass Nichtregierungsorganisationen (NROs), wie dem Kuratorium ***, und anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, wie zum Beispiel Nachbarn, Parteistellung in Verfahren wie dem gegenständlichen zukomme und damit der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren eingeräumt werde. Zur Ausübung dieses Anfechtungsrechtes sei die Erlassung eines Bescheides gegenüber diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit Voraussetzung. Das materielle Recht sehe eine materielle Berechtigung u.a. für NROs laut Aarhus Konvention vor. Bislang sei von den innerstaatlichen Höchstgerichten die materielle Berechtigung der Öffentlichkeit und betroffenen Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen der Aarhus-Konvention wegen des strikten Festhaltens an der Schutznormtheorie noch nicht hinreichend anerkannt worden. Das mögliche Argument, dass die Bestimmungen der Aarhus-Konvention nicht hinreichend bestimmt seien, um sie unmittelbar anzuwenden, werde durch den Grundsatz des „effet utile“ entkräftet. Aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention gehe überdies klar hervor, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie „etwaige“ im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllten, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hätten, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten. Das Wort „etwaige“ könne in diesem Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass das Fehlen von solchen Regelungen dazu führe, dass alle NROs, die sich für Umweltschutz einsetzen der Zugang zu Gerichten offenstehe. Es ergebe sich somit, dass die Regelung der Parteistellung für die Mitglieder der Öffentlichkeit sowie für jene der betroffenen Öffentlichkeit laut Unionsrecht hinreichend bestimmt seien und eine entsprechende unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen von den innerstaatlichen Verwaltungsbehörden geboten sei. Die Europäische Kommission habe im Mahnschreiben gegen die Republik Österreich vom
  11. Juli 2014 wegen Verletzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ausgeführt, dass dieser, um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechtes zu sichern, durch die Mitgliedstaaten derart ausgelegt und angewendet werden müsse, dass ein Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gewährleistet sei. Die Kommission habe in diesem Mahnschreiben ausgeführt, dass eine „Nulllösung“, wie sie im Naturschutzrecht praktiziert werde, also weder Parteistellung für Umwelt-NGOs, noch für Einzelpersonen, jedenfalls ein Verstoß Österreichs gegen die Verpflichtungen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention in Verbindung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und dem Prinzip des „effet utile“ sei. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass völkerrechtliche Verträge keine unmittelbare Anwendbarkeit auslösen würden, könne insofern nicht gefolgt werden, als differenziert zu beurteilen sei, ob es sich um „self-executing“-Verträge handle oder ob die Verträge unter Erfüllungsvorbehalt abgeschlossen worden seien. Dies treffe aber auf die Aarhus-Konvention nicht zu, weder bestehe ein Erfüllungsvorbehalt, noch handle es sich um einen „non-self-executing“ Vertrag. Dies deshalb, da die Normadressaten im Vertrag, zumindest soweit es die betroffene Öffentlichkeit in der Form der NROs betreffe, ausdrücklich genannt seien. Außerdem sei der Norminhalt ausreichend konkretisiert. Es sei auf jüngste Entscheidungen der Landesregierungen von Salzburg und Vorarlberg, welche gestützt auf die Aarhus-Konvention Bürgerinitiativen bzw. NROs Parteistellung im Bereich des Luftreinhalterechts bzw. im vereinfachten UVP-Verfahren gewährt hätten, zu verweisen. Aus dem EuGH-Urteil zu C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik, sei abzuleiten, dass die Parteistellung von NROs in Verfahren mit FFH-Richtlinien-Bezug nach § 8 AVG zu gewähren sei. Der EuGH spreche hier deutlich aus, dass die unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, eine solche zu gewähren.1.
  12. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der beschwerdeführende Verein, soweit im vorliegenden Zusammenhang im Hinblick auf die begehrte Parteistellung im bezughabenden Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde von Relevanz, zusammengefasst vor, es handle sich beim naturschutzrechtlichen Verfahren nach österreichischem Recht regelmäßig um ein Ein-Parteien-Verfahren, welches Nachbarn und Nichtregierungsorganisationen keine Parteistellung einräume; die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 3, der Aarhus Konvention erforderten jedoch in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ die Durchbrechung dieses Prinzips. Der unionsrechtliche Bezug ergebe sich aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, in deren Umsetzung das NÖ NSchG 2000 ergangen sei. Die Aarhus Konvention beanspruche im innerstaatlichen Bereich ebenso wie im unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Bereich Geltung, zumal sie sowohl von Österreich als auch von der Europäischen Union ratifiziert worden sei. Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention verlange, dass Nichtregierungsorganisationen (NROs), wie dem Kuratorium ***, und anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, wie zum Beispiel Nachbarn, Parteistellung in Verfahren wie dem gegenständlichen zukomme und damit der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren eingeräumt werde. Zur Ausübung dieses Anfechtungsrechtes sei die Erlassung eines Bescheides gegenüber diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit Voraussetzung. Das materielle Recht sehe eine materielle Berechtigung u.a. für NROs laut Aarhus Konvention vor. Bislang sei von den innerstaatlichen Höchstgerichten die materielle Berechtigung der Öffentlichkeit und betroffenen Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen der Aarhus-Konvention wegen des strikten Festhaltens an der Schutznormtheorie noch nicht hinreichend anerkannt worden. Das mögliche Argument, dass die Bestimmungen der Aarhus-Konvention nicht hinreichend bestimmt seien, um sie unmittelbar anzuwenden, werde durch den Grundsatz des „effet utile“ entkräftet. Aus Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention gehe überdies klar hervor, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie „etwaige“ im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllten, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hätten, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten. Das Wort „etwaige“ könne in diesem Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass das Fehlen von solchen Regelungen dazu führe, dass alle NROs, die sich für Umweltschutz einsetzen der Zugang zu Gerichten offenstehe. Es ergebe sich somit, dass die Regelung der Parteistellung für die Mitglieder der Öffentlichkeit sowie für jene der betroffenen Öffentlichkeit laut Unionsrecht hinreichend bestimmt seien und eine entsprechende unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen von den innerstaatlichen Verwaltungsbehörden geboten sei. Die Europäische Kommission habe im Mahnschreiben gegen die Republik Österreich vom
  13. Juli 2014 wegen Verletzung von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention ausgeführt, dass dieser, um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechtes zu sichern, durch die Mitgliedstaaten derart ausgelegt und angewendet werden müsse, dass ein Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gewährleistet sei. Die Kommission habe in diesem Mahnschreiben ausgeführt, dass eine „Nulllösung“, wie sie im Naturschutzrecht praktiziert werde, also weder Parteistellung für Umwelt-NGOs, noch für Einzelpersonen, jedenfalls ein Verstoß Österreichs gegen die Verpflichtungen des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus Konvention in Verbindung mit Artikel 216, Absatz 2, AEUV und dem Prinzip des „effet utile“ sei. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass völkerrechtliche Verträge keine unmittelbare Anwendbarkeit auslösen würden, könne insofern nicht gefolgt werden, als differenziert zu beurteilen sei, ob es sich um „self-executing“-Verträge handle oder ob die Verträge unter Erfüllungsvorbehalt abgeschlossen worden seien. Dies treffe aber auf die Aarhus-Konvention nicht zu, weder bestehe ein Erfüllungsvorbehalt, noch handle es sich um einen „non-self-executing“ Vertrag. Dies deshalb, da die Normadressaten im Vertrag, zumindest soweit es die betroffene Öffentlichkeit in der Form der NROs betreffe, ausdrücklich genannt seien. Außerdem sei der Norminhalt ausreichend konkretisiert. Es sei auf jüngste Entscheidungen der Landesregierungen von Salzburg und Vorarlberg, welche gestützt auf die Aarhus-Konvention Bürgerinitiativen bzw. NROs Parteistellung im Bereich des Luftreinhalterechts bzw. im vereinfachten UVP-Verfahren gewährt hätten, zu verweisen. Aus dem EuGH-Urteil zu C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik, sei abzuleiten, dass die Parteistellung von NROs in Verfahren mit FFH-Richtlinien-Bezug nach Paragraph 8, AVG zu gewähren sei. Der EuGH spreche hier deutlich aus, dass die unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, eine solche zu gewähren.
  14. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 2.
  15. § 27 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-11, lautet:2.
  16. Paragraph 27, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), Landesgesetzblatt 5500, -11, lautet: „§ 27 Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  17. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 zu.“In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, zu.“ 2.2 Zur Aarhus-Konvention: Art. 9 Abs. 1 bis 4 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: Artikel 9, Absatz eins bis 4 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: „

(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat. Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
  1. a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4)Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1,2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten.“ 2.
  1. In der Sache: 2.3.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Verfahren anhand des Beschwerdevorbringens zu klären, ob dem beschwerdeführenden Verein „***“, vertreten durch dessen Präsident ***, die Parteistellung in dem vor der belangten Behörde durchgeführten Verfahren betreffend die Errichtung einer Sportanlage auf Gst. Nr. ***, KG ***, zukommt. Der Verein begründet das ihm seiner Meinung nach im bezughabenden Verwaltungsverfahren zustehende Parteienrecht, und damit das behauptete Recht auf Zustellung des in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides, mit dem Argument des „effet utile“ in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention. Weiters wird auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
  3. Juli 2014 verwiesen. Auch wenn der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukomme, bestehe aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Verpflichtung Österreichs, Nichtregierungsorganisationen wie dem beschwerdeführenden Verein Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren einzuräumen.Der Verein begründet das ihm seiner Meinung nach im bezughabenden Verwaltungsverfahren zustehende Parteienrecht, und damit das behauptete Recht auf Zustellung des in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides, mit dem Argument des „effet utile“ in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention. Weiters wird auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
  4. Juli 2014 verwiesen. Auch wenn der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukomme, bestehe aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Verpflichtung Österreichs, Nichtregierungsorganisationen wie dem beschwerdeführenden Verein Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren einzuräumen. 2.3.
  5. Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates BGBl. III Nr. 88/
  6. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen (RV 654
  7. GP, 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen „der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist, von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union“ falle. 2.3.
  8. Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen Regierungsvorlage 654
  9. GP, 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen „der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist, von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union“ falle. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. 2.3.
  10. Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Vereines ist auch aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des EuGH C-240/09 vom 08.03.2011 (Lesoochranárske zoskupenie) für eine Bejahung seiner Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nichts zu gewinnen: Das Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
  11. März 2011 trifft die klare Aussage, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52).Das Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
  12. März 2011 trifft die klare Aussage, dass Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). 2.3.
  13. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Übereinkommen von Aarhus einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist und daraus keine subjektiven Rechte ableitbar sind (vgl. VwGH vom
  14. April 2012, Zl. 2009/02/0239).2.3.
  15. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Übereinkommen von Aarhus einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist und daraus keine subjektiven Rechte ableitbar sind vergleiche VwGH vom
  16. April 2012, Zl. 2009/02/0239). 2.3.
  17. Der EuGH trifft im genannten Urteil weiters die Feststellung, das (vorlegende) Gericht habe das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen (oder gerichtlichen) Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens […] auszulegen“. 2.3.
  18. Der EuGH trifft im genannten Urteil weiters die Feststellung, das (vorlegende) Gericht habe das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen (oder gerichtlichen) Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, dieses Übereinkommens […] auszulegen“. Auch die Deutung dieser, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die jeweilige Behörde je nach Einzelfall erst zu interpretierende, Aussage, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Gemäß § 27 NÖ NSchG 2000 kommt Umweltorganisationen keine Parteistellung in gemäß §§ 7, 8 oder 10 leg.cit. durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren zu. Parteistellung in Verfahren nach den genannten Gesetzesbestimmungen haben nur der jeweilige Projektwerber, die vom Projekt betroffenen Gemeinden zur Wahrung der im Gesetz näher genannten Interessen, sowie die NÖ Umweltanwaltschaft. Die Auslegung des NÖ NSchG 2000 „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen […] dieses Übereinkommens“ muss daher bei der gegebenen Ausgangslage zu dem Ergebnis führen, dass dem beschwerdeführenden Verein die Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Sportanlage nicht zukommt; nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht diesbezüglich aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des NÖ NSchG 2000 kein Interpretationsspielraum. Daran ändert auch der Verweis des beschwerdeführenden Vereines auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
  19. Juli 2014 nichts.Auch die Deutung dieser, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die jeweilige Behörde je nach Einzelfall erst zu interpretierende, Aussage, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Gemäß Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 kommt Umweltorganisationen keine Parteistellung in gemäß Paragraphen 7, 8, oder 10 leg.cit. durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren zu. Parteistellung in Verfahren nach den genannten Gesetzesbestimmungen haben nur der jeweilige Projektwerber, die vom Projekt betroffenen Gemeinden zur Wahrung der im Gesetz näher genannten Interessen, sowie die NÖ Umweltanwaltschaft. Die Auslegung des NÖ NSchG 2000 „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen […] dieses Übereinkommens“ muss daher bei der gegebenen Ausgangslage zu dem Ergebnis führen, dass dem beschwerdeführenden Verein die Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Sportanlage nicht zukommt; nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht diesbezüglich aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des NÖ NSchG 2000 kein Interpretationsspielraum. Daran ändert auch der Verweis des beschwerdeführenden Vereines auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
  20. Juli 2014 nichts. 2.3.
  21. Nach der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich macht dieses Ergebnis das NÖ NSchG 2000 aber auch nicht unionsrechtswidrig: Parteistellung in Fällen wie dem in Rede stehenden hat jedenfalls die NÖ Umweltanwaltschaft; diese wurde, wie die Einsicht des Gerichtes in den naturschutzbehördlichen Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, dem Verfahren zur Erlassung der in Rede stehenden Bewilligung beigezogen und hat mit Schreiben vom *** mit näherer Begründung eine Stellungnahme erstattet. Das NÖ NSchG 2000 ist daher nicht mit einem Mangel behaftet, wenn für die NÖ Umweltanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit besteht, die Interessen der „Mitglieder der Öffentlichkeit“ zu wahren (vgl. dazu die ähnliche Konstellation im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, in welchem in Umsetzung der UVP-RL 85/337/EWG dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zur Wahrung der Rechte der „betroffenen Öffentlichkeit“ eingeräumt ist, nicht jedoch Nachbarn, Umweltorganisationen, etc.; zur Rechtskonformität dieser Regelung siehe u.a. VwGH vom
  22. Juni 2004, Zl. 2004/04/0075, vom
  23. Juni 2005, Zl. 2004/05/0032 und vom
  24. September 2007, 2006/07/0066).Das NÖ NSchG 2000 ist daher nicht mit einem Mangel behaftet, wenn für die NÖ Umweltanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit besteht, die Interessen der „Mitglieder der Öffentlichkeit“ zu wahren vergleiche dazu die ähnliche Konstellation im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, in welchem in Umsetzung der UVP-RL 85/337/EWG dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zur Wahrung der Rechte der „betroffenen Öffentlichkeit“ eingeräumt ist, nicht jedoch Nachbarn, Umweltorganisationen, etc.; zur Rechtskonformität dieser Regelung siehe u.a. VwGH vom
  25. Juni 2004, Zl. 2004/04/0075, vom
  26. Juni 2005, Zl. 2004/05/0032 und vom
  27. September 2007, 2006/07/0066). 2.3.
  28. Aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften des NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit dem oben Gesagten ergibt sich, dass dem beschwerdeführenden Verein ein Anspruch auf Zustellung des Bescheides im naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend die Errichtung einer Sportanlage nicht zukommt. Die belangte Behörde hat den Antrag des beschwerdeführenden Vereines auf Zustellung des bezughabenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides daher zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da lediglich die Rechtsfrage der Parteistellung des beschwerdeführenden Vereines in nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da lediglich die Rechtsfrage der Parteistellung des beschwerdeführenden Vereines in nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.
  29. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.125.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.