RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-385/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Wassergenossenschaft *** - Abwasser gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Änderung einer Genossenschaftssatzung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Wassergenossenschaft *** - Abwasser gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Änderung einer Genossenschaftssatzung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 44 Abs. 1, 76, 77, 80, 81, 82, 86 und 87 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 44, Absatz eins, 76, 77, 80, 81, 82, 86 und 87 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 7 Abs.1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 7, Absatz eins und Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe 1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft *** - Abwasser beschloss am *** folgende Änderung der Genossenschaftssatzung: „Der § 4 Mitgliedschaft, soll um den Abs. 5 erweitert werden:„Der Paragraph 4, Mitgliedschaft, soll um den Absatz 5, erweitert werden:
(5)Über Antrag des Obmannes oder des Ausschusses können, sofern dies im Interesse der Genossenschaft liegt, zusätzlich auch Personen die keine Eigentümer nach § 4 Abs. 1 der Satzung sind, als Mitglieder in die gegenständliche Genossenschaft aufgenommen werden. Diese können in Funktionen gewählt werden (passives Wahlrecht) haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung lt. § 8 Abs. 2 der Satzung.“
(5)Über Antrag des Obmannes oder des Ausschusses können, sofern dies im Interesse der Genossenschaft liegt, zusätzlich auch Personen die keine Eigentümer nach Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung sind, als Mitglieder in die gegenständliche Genossenschaft aufgenommen werden. Diese können in Funktionen gewählt werden (passives Wahlrecht) haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung lt. Paragraph 8, Absatz 2, der Satzung.“ Dieser Beschluss wurde der Bezirkshauptmannschaft X als Aufsichtsbehörde über die Wassergenossenschaft *** - Abwasser zur Genehmigung vorgelegt.Dieser Beschluss wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Aufsichtsbehörde über die Wassergenossenschaft *** - Abwasser zur Genehmigung vorgelegt. Mit Bescheid vom ***, ***, entschied die Behörde wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X weist die durch die Mitgliederversammlung am *** beschlossene Änderung des § 4 der Genossenschaftssatzung der Wassergenossenschaft *** - Abwasser ab.„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weist die durch die Mitgliederversammlung am *** beschlossene Änderung des Paragraph 4, der Genossenschaftssatzung der Wassergenossenschaft *** - Abwasser ab. Die abgewiesene Satzung liegt dem Bescheid bei. Die mit Bescheid vom ***, Zahl ***, genehmigte Satzung bleibt gleichzeitig in Kraft. Rechtsgrundlage: §§ 77 Abs 7 und 98 Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959“Paragraphen 77, Absatz 7 und 98 Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959“ Begründend verwies die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes auf die Bestimmungen des § 77 WRG 1959, auf die Schwierigkeit für Wassergenossenschaften, Funktionäre zu finden und eine Rechtsauskunft des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, wonach die Zuerkennung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft an weitere Bewohner einer einbezogenen Liegenschaft mit den Bestimmungen der §§ 80, 81 und 82 WRG 1959 in Widerspruch stünde. Aus diesen Gründen stehe eine Satzungsänderung, die es der Genossenschaft erlaube, jedermann zum Genossenschaftsmitglied zu machen und damit in Funktionen bis hin zum Obmann wählen zu können, im Widerspruch zum Wasserrechtsgesetz
- Wegen dieses Widerspruchs sei „die vorgelegte Satzungsänderung abzuweisen“ gewesen.Begründend verwies die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes auf die Bestimmungen des Paragraph 77, WRG 1959, auf die Schwierigkeit für Wassergenossenschaften, Funktionäre zu finden und eine Rechtsauskunft des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, wonach die Zuerkennung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft an weitere Bewohner einer einbezogenen Liegenschaft mit den Bestimmungen der Paragraphen 80, 81 und 82 WRG 1959 in Widerspruch stünde. Aus diesen Gründen stehe eine Satzungsänderung, die es der Genossenschaft erlaube, jedermann zum Genossenschaftsmitglied zu machen und damit in Funktionen bis hin zum Obmann wählen zu können, im Widerspruch zum Wasserrechtsgesetz
- Wegen dieses Widerspruchs sei „die vorgelegte Satzungsänderung abzuweisen“ gewesen. Weiters wird in der Begründung ein Alternativvorschlag, der eine nähere Definition des „berechtigten Interesses der Genossenschaft“ beinhaltet, wiedergegeben und dargelegt, dass auch eine solche Formulierung aus den genannten Gründen nicht bewilligungsfähig wäre. Eine Heranziehung genossenschaftsfremder Personen für gewisse Funktionen erscheine der Behörde jedoch denkbar.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Wassergenossenschaft *** - Abwasser, in der sie Folgendes geltend macht: - Im gesamten siebenten (gemeint wohl: neunten) Abschnitt des WRG 1959 sei eine konkrete Definition der als Mitglieder einer Wassergenossenschaft In-Fragekommenden nicht enthalten. Dem gegenüber enthielte die Bestimmung des § 87 WRG 1959 hinsichtlich der in Betracht kommenden Mitglieder eines Wasserverbandes genaue Regelungen. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit Absicht keine genaue Definition der Mitglieder einer Wassergenossenschaft vorgenommen hätte, um dies der Ausgestaltung durch die Satzung zu überlassen;Im gesamten siebenten (gemeint wohl: neunten) Abschnitt des WRG 1959 sei eine konkrete Definition der als Mitglieder einer Wassergenossenschaft In-Fragekommenden nicht enthalten. Dem gegenüber enthielte die Bestimmung des Paragraph 87, WRG 1959 hinsichtlich der in Betracht kommenden Mitglieder eines Wasserverbandes genaue Regelungen. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit Absicht keine genaue Definition der Mitglieder einer Wassergenossenschaft vorgenommen hätte, um dies der Ausgestaltung durch die Satzung zu überlassen; - aus den Bestimmungen der §§ 80, 81, 82 und 86 WRG 1959 könne nur abgeleitet werden, dass bei den in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft gegeben sei;aus den Bestimmungen der Paragraphen 80, 81, 82 und 86 WRG 1959 könne nur abgeleitet werden, dass bei den in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft gegeben sei; - im § 81 WRG 1959 sei vom Einvernehmen mit „den Berechtigten“ die Rede, woraus abzuleiten sei, dass auch Berechtigte wie Pächter oder Mieter als Genossenschaftsmitglied in Betracht kämen;im Paragraph 81, WRG 1959 sei vom Einvernehmen mit „den Berechtigten“ die Rede, woraus abzuleiten sei, dass auch Berechtigte wie Pächter oder Mieter als Genossenschaftsmitglied in Betracht kämen; - die Genossenschaft wolle mit der Satzungsänderung nur die Möglichkeit schaffen, dass auch „Berechtigte an Liegenschaften“, wie Mitbewohner (Erben) vor der Hofübergabe oder Pächter bzw. Mieter, Funktionen ausüben können. Es sei keineswegs beabsichtigt, jedermann als Mitglied aufnehmen zu können. Die Genossenschaft begehre daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Genehmigung der am *** beschlossenen Satzungsänderungen. Im Falle der Abweisung der Beschwerde werde ersucht, festzustellen, ob dies nur an der zu wenig differenzierten Festlegung der Kriterien für die Mitgliedschaft gelegen sei oder ob grundsätzlich keine Mitgliedschaft von „Berechtigten an Liegenschaften“ möglich sei. Ein diesbezüglich präzisierter Entwurf werde mit dem Ersuchen um Feststellung, ob dieser den Bestimmungen des WRG 1959 entspreche, wiedergegeben. Die Bezirkshauptmannschaft X legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 44.
(1)Werden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen und gereichen sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so sind auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften und die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten (§ 117).Paragraph 44,
(1)Werden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen und gereichen sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so sind auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften und die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten (Paragraph 117,). § 76.
(1)Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werdenParagraph 76,
(1)Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
- a)aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, b, c und h genannten Zwecken,
- b)aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,
- c)aus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).aus den in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (Paragraph 73, Absatz eins, Litera f,).
(2)Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).
(2)Der Bescheid nach Absatz eins, muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (Paragraph 77, Absatz 2,). § 77.
(1)Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.Paragraph 77,
(1)Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2)Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(2)Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (Paragraph 76, Absatz 2,) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(3)Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
- a)den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
- b)Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
- c)die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
- d)die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
- e)die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
- f)die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
- g)jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
- h)den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
- i)die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
- k)die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,
- l)sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.
(4)In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
(5)Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5)Änderungen der Satzungen nach Absatz 3, Litera g, oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
(6)Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
(6)Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Paragraph 78, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
(7)Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden. § 80.
(1)Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Der Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.Paragraph 80,
(1)Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Der Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
(2)Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen. § 81.
(1)Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.Paragraph 81,
(1)Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
(2)Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(3)Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen. § 82.
(1)Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.Paragraph 82,
(1)Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2)Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(3)Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
(4)War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.
(5)Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.
(6)Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt. § 86.
(1)Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 78 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 86,
(1)Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Paragraph 78, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (§ 81).
(2)Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (Paragraph 81,). § 87.
(1)Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes beeinträchtigt wird.Paragraph 87,
(1)Zu den im Paragraph 73, genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Absatz eins, genannten Zweckes beeinträchtigt wird.
(2)Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht
- a)Gebietskörperschaften,
- b)Wassergenossenschaften,
- c)zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.
(3)Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.
(4)Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.
(4)Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Absatz 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.
(5)Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(5)Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Absatz 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(6)Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(7)Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 7.
(1)Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.Artikel 7,
(1)Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. (…) Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat die Wassergenossenschaft *** - Abwasser die Genehmigung einer Satzungsänderung beantragt; der Spruch des angefochtenen Bescheides ist als Versagung der Genehmigung zu verstehen. Entscheidende Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist, ob die vorgelegte Satzungsänderung mit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes im Einklang steht oder nicht. Je nach dem war gemäß § 77 Abs. 7 WRG 1959 die Satzungsänderung zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen.Im vorliegenden Fall hat die Wassergenossenschaft *** - Abwasser die Genehmigung einer Satzungsänderung beantragt; der Spruch des angefochtenen Bescheides ist als Versagung der Genehmigung zu verstehen. Entscheidende Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist, ob die vorgelegte Satzungsänderung mit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes im Einklang steht oder nicht. Je nach dem war gemäß Paragraph 77, Absatz 7, WRG 1959 die Satzungsänderung zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen. Wie zu zeigen sein wird, liegt im konkreten Fall (hinsichtlich des entscheidungsgegenständlichen Satzungstextes) ein Widerspruch zum Gesetz in zweifacher Hinsicht vor. Die Beschwerdeführerin vermeint aus dem Umstand, dass der neunte Abschnitt des Wasserrechtes keine dem § 87 Abs. 2 WRG 1959 entsprechende Bestimmung enthält, ableiten zu können, dass der Gesetzgeber es der jeweiligen Satzung überlässt, die Anknüpfungspunkte für die in Betracht kommende Mitgliedschaft festzulegen. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr liegt dem Gesetz, wie die zahlreichen auch von der Beschwerdeführerin bereits zitierten Bestimmungen zeigen, das ganz offensichtliche Konzept zu Grunde, dass die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft an das Eigentum von Grundstücken oder die Berechtigung an Anlagen geknüpft ist. Da dieses Konzept auf Wasserverbände im Hinblick auf deren überörtliche Natur (vgl. § 87 Abs. 1 leg.cit.) nicht übertragbar ist, bedurfte es im § 87 Abs. 2 einer gesonderten Regelung hinsichtlich der möglichen Mitgliedschaft in Wasserverbänden. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Gegenschluss ist daher nicht zulässig.Die Beschwerdeführerin vermeint aus dem Umstand, dass der neunte Abschnitt des Wasserrechtes keine dem Paragraph 87, Absatz 2, WRG 1959 entsprechende Bestimmung enthält, ableiten zu können, dass der Gesetzgeber es der jeweiligen Satzung überlässt, die Anknüpfungspunkte für die in Betracht kommende Mitgliedschaft festzulegen. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr liegt dem Gesetz, wie die zahlreichen auch von der Beschwerdeführerin bereits zitierten Bestimmungen zeigen, das ganz offensichtliche Konzept zu Grunde, dass die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft an das Eigentum von Grundstücken oder die Berechtigung an Anlagen geknüpft ist. Da dieses Konzept auf Wasserverbände im Hinblick auf deren überörtliche Natur vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, leg.cit.) nicht übertragbar ist, bedurfte es im Paragraph 87, Absatz 2, einer gesonderten Regelung hinsichtlich der möglichen Mitgliedschaft in Wasserverbänden. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Gegenschluss ist daher nicht zulässig. Den Regelungen über die Genossenschaften liegt das Verständnis zu Grunde, dass die Mitgliedschaft nicht ein höchstpersönliches Recht einer Person ist, sondern im Wege der einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen vermittelt wird. So bestimmt § 80 Abs. 1 leg.cit, dass die Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch den Erwerb von in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen erworben wird. § 81 Abs. 1 WRG 1959 sieht die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften und Anlagen vor. § 82 Abs. 1 WRG 1959 wiederum regelt das Ausscheiden von Liegenschaften oder Anlagen.Den Regelungen über die Genossenschaften liegt das Verständnis zu Grunde, dass die Mitgliedschaft nicht ein höchstpersönliches Recht einer Person ist, sondern im Wege der einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen vermittelt wird. So bestimmt Paragraph 80, Absatz eins, leg.cit, dass die Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch den Erwerb von in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen erworben wird. Paragraph 81, Absatz eins, WRG 1959 sieht die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften und Anlagen vor. Paragraph 82, Absatz eins, WRG 1959 wiederum regelt das Ausscheiden von Liegenschaften oder Anlagen. § 86 WRG 1959 sieht die Beitragsleistung von Nichtmitgliedern und deren Recht auf Einbeziehung vor und spricht wiederum von Eigentümern von Liegenschaften oder von Wasseranlagen.Paragraph 86, WRG 1959 sieht die Beitragsleistung von Nichtmitgliedern und deren Recht auf Einbeziehung vor und spricht wiederum von Eigentümern von Liegenschaften oder von Wasseranlagen. Schließlich ermöglicht § 76 Abs. 1 WRG 1959 in bestimmten Fällen die Begründung von Zwangsgenossenschaften; auch diese Bestimmung bezieht sich auf Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen; wenn § 76 Abs. 1 lit.c auf in § 44 Abs. 1 WRG 1959 genannte Personen verweist, ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle keine Erweiterung des möglichen Parteienkreises, da hier neuerlich auf Liegenschaften und Wasseranlagen Bezug genommen wird. Schließlich ermöglicht Paragraph 76, Absatz eins, WRG 1959 in bestimmten Fällen die Begründung von Zwangsgenossenschaften; auch diese Bestimmung bezieht sich auf Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen; wenn Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, auf in Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 genannte Personen verweist, ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle keine Erweiterung des möglichen Parteienkreises, da hier neuerlich auf Liegenschaften und Wasseranlagen Bezug genommen wird. Aus all diesen Bestimmungen folgt, dass nur das Liegenschaftseigentum und die Berechtigung an Wasseranlagen taugliche Anknüpfungspunkte für die Mitgliedschaft in Wassergenossenschaften bilden und dass damit eine abschließende Regelung des potentiellen Mitgliederkreises erfolgt ist. Eine Erweiterung dieses Personenkreises steht mit dem Gesetz nicht im Einklang und ist daher durch eine Regelung in einer Satzung nicht zulässig – ganz abgesehen von den durch eine solche systemwidrige Einbeziehung resultierenden Problemen der Anwendung der einzelnen zitierten Vorschriften, zB im Falle eines Mieterwechsels. Dass der Gesetzgeber – auch im Zusammenhang mit einer „Entbürokratisierung“ des Genossenschaftsrechts – an diesem ursprünglichen Konzept festhielt, wird auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der WRG-Novelle 1999 zum § 77 Abs. 3 lit.b WRG 1959 deutlich. Nach dieser Bestimmung sollte eine Vereinfachung bei der Aufnahme und dem Ausscheiden von Mitgliedern erreicht werden. Dazu führen die Erläuterungen aus:Dass der Gesetzgeber – auch im Zusammenhang mit einer „Entbürokratisierung“ des Genossenschaftsrechts – an diesem ursprünglichen Konzept festhielt, wird auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der WRG-Novelle 1999 zum Paragraph 77, Absatz 3, Litera b, WRG 1959 deutlich. Nach dieser Bestimmung sollte eine Vereinfachung bei der Aufnahme und dem Ausscheiden von Mitgliedern erreicht werden. Dazu führen die Erläuterungen aus: „Bisher waren Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern der Genossenschaft jeweils mit einer Änderung der Satzung verbunden. Beschlüsse über Satzungsänderungen waren aber nicht leicht zu erreichen, insbesondere wenn sich an der Kostenbelastung für die Mitglieder etwas änderte, oder bei einer größeren Anzahl von Mitgliedern. Mit der Neuregelung wird nun versucht, hier eine Vereinfachung herbeizuführen. Künftig ist die Mitgliedschaft einzelner Anlagen und Grundstücke nicht mehr unmittelbar an die Satzung selbst gebunden, die Satzungen sollen lediglich jene Kriterien angeben, die für die Mitgliedschaft bestimmend sind; (…).“ Für den Gesetzgeber war, wie diese Formulierungen zeigen, weiterhin selbstverständlich, dass die Mitgliedschaft durch „einzelne Anlagen und Grundstücke“ bestimmt ist. Wenn die Beschwerdeführerin aus der Formulierung in § 81 WRG 1959 anderes abzuleiten vermeint, so missversteht sie in diesem Zusammenhang den Begriff des „Berechtigten“. In den einzelnen zitierten Rechtsvorschriften des neunten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes korrespondiert nämlich das Begriffspaar „Liegenschaften und Anlagen“ jeweils mit dem Begriffspaar „Eigentümer und Berechtigten“. Dadurch wird deutlich, dass mit Berechtigten jeweils die Berechtigten an der Anlage, also in der Regel die Wasserberechtigten gemeint sind. In Bezug auf Liegenschaften wird aber auf Grund des völlig eindeutigen Gesetzeswortlautes nur dem Eigentümer, nicht jedoch dem Pächter oder Mieter die Mitgliedschaft vermittelt. Eine gegenteilige Regelung in der Satzung wäre daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wenn die Beschwerdeführerin aus der Formulierung in Paragraph 81, WRG 1959 anderes abzuleiten vermeint, so missversteht sie in diesem Zusammenhang den Begriff des „Berechtigten“. In den einzelnen zitierten Rechtsvorschriften des neunten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes korrespondiert nämlich das Begriffspaar „Liegenschaften und Anlagen“ jeweils mit dem Begriffspaar „Eigentümer und Berechtigten“. Dadurch wird deutlich, dass mit Berechtigten jeweils die Berechtigten an der Anlage, also in der Regel die Wasserberechtigten gemeint sind. In Bezug auf Liegenschaften wird aber auf Grund des völlig eindeutigen Gesetzeswortlautes nur dem Eigentümer, nicht jedoch dem Pächter oder Mieter die Mitgliedschaft vermittelt. Eine gegenteilige Regelung in der Satzung wäre daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Sohin ergibt sich, dass die zur Genehmigung vorgelegte Satzungsänderung Kriterien für die Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft festzulegen versucht, die mit den vorzitierten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes im Widerspruch stehen. Schon aus diesem Grund war der Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen. Darüber hinaus stünde die vorgesehene Satzungsänderung in der entscheidungsgegenständlichen Fassung auch mit dem Gleichheitsgrundsatz im Widerspruch, würde doch durch die vorgesehene Änderung eine Kategorie von Mitgliedern geschaffen, denen ganz wesentliche Mitgliederrechte, nämlich das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, nicht zukäme. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder ergibt sich bei den dem öffentlichen Recht unterliegenden Genossenschaften wie einer Wassergenossenschaft aus Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. OGH 27.07.1995, 1 Ob 1/95, SZ 68/132). Sachliche Gründe für diese Differenzierung sind nicht ersichtlich.Darüber hinaus stünde die vorgesehene Satzungsänderung in der entscheidungsgegenständlichen Fassung auch mit dem Gleichheitsgrundsatz im Widerspruch, würde doch durch die vorgesehene Änderung eine Kategorie von Mitgliedern geschaffen, denen ganz wesentliche Mitgliederrechte, nämlich das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, nicht zukäme. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder ergibt sich bei den dem öffentlichen Recht unterliegenden Genossenschaften wie einer Wassergenossenschaft aus Artikel 7, Absatz eins, B-VG vergleiche OGH 27.07.1995, 1 Ob 1/95, SZ 68/132). Sachliche Gründe für diese Differenzierung sind nicht ersichtlich. Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde der vorgelegten Satzungsänderung zu Recht die Genehmigung verweigert hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erübrigte sich, da nur über eine Rechtsfrage zu entscheiden war. Zum Ersuchen der Beschwerdeführerin, Feststellungen betreffend einen Alternativentwurf zum vorgelegten Beschluss der Mitgliederversammlung zu treffen, sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidungsbefugnis des Gerichts sich nur auf die Sache der verwaltungsbehördlichen Entscheidung erstreckt. Diese war durch den Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung in der spruchgegenständlichen Fassung beschränkt. Es ist daher dem Gericht verwehrt darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen. Jedoch sollten die oben stehenden Ausführungen in den entscheidenden Punkten auch Schlussfolgerungen für den angesprochenen Alternativentwurf ermöglichen. Nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich war die Frage der Zulässigkeit der Erweiterung des Kreises der mitgliedschaftsbegründenden Kriterien in einer Wassergenossenschaft über Liegenschaftseigentum und Berechtigung an Anlagen hinaus noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Hiebei handelt es sich durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Die Revision gegen dieses Erkenntnis war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zuzulassen.Nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich war die Frage der Zulässigkeit der Erweiterung des Kreises der mitgliedschaftsbegründenden Kriterien in einer Wassergenossenschaft über Liegenschaftseigentum und Berechtigung an Anlagen hinaus noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Hiebei handelt es sich durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die Revision gegen dieses Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.385.001.2015