RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlLVwG-S-914/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer a
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 34, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „
- Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen Ordnungsstrafen
(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3)Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4)Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5)Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“ Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat. Im vorliegenden Fall war zur Erledigung der Eingabe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig. Eine beleidigenden Schreibweise hat zu verantworten, wer die Eingabe im eigenen Namen oder als Vertreter bei der Behörde einbringt, wobei auch derjenige nach § 34 Abs. 3 AVG bestraft werden kann, der eine Eingabe mit beleidigender Schreibweise zwar nicht verfasst aber unterschrieben hat.Eine beleidigenden Schreibweise hat zu verantworten, wer die Eingabe im eigenen Namen oder als Vertreter bei der Behörde einbringt, wobei auch derjenige nach , Paragraph 34, Absatz 3, AVG bestraft werden kann, der eine Eingabe mit beleidigender Schreibweise zwar nicht verfasst aber unterschrieben hat. Die Eingabe vom *** ist von Frau *** unterfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Es muss sich aber dabei in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn ● sich diese auf die Sache beschränkt, ● in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und ● die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt.Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt. Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann, während eine beleidigende Schreibweise dann vorliegt, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, dass ein ungeziemes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, wobei die Erfüllung des Tatbestandes weder eine beleidigende Absichtsvoraussetzung noch hinderlich ist, wenn Kritik an der Behörde dadurch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handelns jener Behörde gerechtfertigt wäre oder die Behörde, mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert hat. Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf. Die Worte: „Waren doch auch die Nürnberger Rassengesetze einmal rechtmäßig, wurden von Richtern angewendet und waren insgesamt eine der grössten Verbrechen in der Geschichte. Auch hier herrschte der Grundsatz „es wird schon so gewesen sein“, ohne Anhörung der Beschuldigten. Auch die Inquisition handelte in dieser Form. Sind wir schon wieder soweit, Herr Richter ***?“ stellen jedenfalls eine beleidigende Schreibweise dar, da sie weit über jede sachliche Kritik hinausgehen und einem Richter des Landesverwaltungsgerichtes unterstellen, nach Nürnberger Rassengesetzen oder Vorgangsweisen der Inquisition zu handeln. Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibeweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist die sich noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientierte Ordnungsstrafe jedenfalls erforderlich, um Frau *** in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf Grund höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf Grund höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.914.002.2015