Obsah (11)
§ 279§ 25aArt. 133§ 3§ 30§ 2§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-40/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 279
BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 279, BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude errichtet ist. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den damaligen Eigentümern für die gegenständliche Liegenschaft mit der der ***, aus Anlass des Anschlusses an den öffentlichen Mischwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von ATS 34.802,-- (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche wurde für das Wohnhaus ein Teil mit einer bebauten Fläche von 114,39 m² bei zwei angeschlossenen Geschoßen herangezogen, während für einen weiteren Teil des Wohnhauses und die Garage Flächen von 100,80 m² und 102,09 m² - jeweils ohne Anschluss an den Kanal – ermittelt wurden. Zuzüglich des Anteils der unbebauten Fläche im Ausmaß von 75 m² wurde sohin eine Gesamt-Berechnungsfläche von 348,02 m² ermittelt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Am *** fand auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Nachschau statt, in deren Verlauf festgehalten wurde, dass sich auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 215,19 m ² im Erdgeschoß und einer Fläche von 191,52 m ² im Obergeschoß, eine Garage mit einer Fläche von 102,09 m² sowie ein nicht angeschlossenes Gartenhaus befinden. Am *** fand auf der gegenständlichen Liegenschaft eine weitere Nachschau statt, in deren Verlauf festgehalten wurde, dass sich auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 215,19 m ², eine Garage mit einer Fläche von 102,09 m² sowie ein nicht angeschlossenes Gartenhaus mit einer Fläche von 9 m² befinden. Weiters ist handschriftlich vermerkt, dass mit Baubewilligung vom *** der Abbruch und die Erneuerung des Dachstuhles neben baulichen Änderungen bewilligt worden sei und dass keine Fertigstellungsanzeige vorliege. Mit einem an die mitbeteiligte Stadtgemeinde *** gerichteten Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige
§ NÖ Bauordnung 1996 ein und zeigte damit den Abbruch und die Erneuerung des Dachstuhles sowie bauliche Abänderungen beim bestehenden Wohnhaus *** an. Mit einem an die mitbeteiligte Stadtgemeinde *** gerichteten Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige
Paragraph NÖ Bauordnung 1996 ein und zeigte damit den Abbruch und die Erneuerung des Dachstuhles sowie bauliche Abänderungen beim bestehenden Wohnhaus *** an. 1.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft mit der Anschrift *** in *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) aus Anlass der angezeigten Veränderung eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.861,12 (inkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche nach der Änderung wurden 397,79 m² ermittelt, als Berechnungsfläche vor der Änderung 246,59 m² herangezogen. Die Differenz dieser Berechnungsflächen vor und nach der angenommenen Veränderung wurde der Ermittlung der Ergänzungsabgabe zugrunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob Herr *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom *** fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Insbesondere wurde vorgebracht, dass die beiden ursprünglich bereits bescheidmäßig laut Abgabenbescheid der Marktgemeinde *** vom *** erfassten Flächen des Wohnhauses bei 11,20 m x 9 m (verbaute Fläche von 100,80 m²) mit der ausgewiesenen Berechnungsfläche von 50,40 m² nicht im angefochtenen Bescheid berücksichtigt würden. Die Anfechtung des gegenständlichen Abgabenbescheides werde daher in Ansehung dieser mangelnden Berücksichtigung der Fläche vor der Änderung mit 296,99 m² vorgenommen, wodurch sich der gesamte Vorschreibungsbetrag auf € 1.127,95 reduzieren würde. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. Zl. *** wurde der Berufung keine Folege gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten rechtlichen Bestimmungen dargelegt, dass
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 die Ergänzungsabgabe der Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung sei, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen wären. Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung sei nach der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe gültigen Rechtslage sowie nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach dem letzten Bescheid zu ermitteln. Der ursprüngliche Anschluss der Liegenschaft *** an den öffentlichen Mischwasserkanal sei bereits im Jahr *** erfolgt; die Kanaleinmündungsabgabe sei mit Abgabenbescheid vom *** für die damalige Berechnungsfläche von 348,02 m² vorgeschrieben worden. Diese habe sich wie folgt zusammengesetzt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. Zl. *** wurde der Berufung keine Folege gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten rechtlichen Bestimmungen dargelegt, dass
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 die Ergänzungsabgabe der Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung sei, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen wären. Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung sei nach der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe gültigen Rechtslage sowie nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach dem letzten Bescheid zu ermitteln. Der ursprüngliche Anschluss der Liegenschaft *** an den öffentlichen Mischwasserkanal sei bereits im Jahr *** erfolgt; die Kanaleinmündungsabgabe sei mit Abgabenbescheid vom *** für die damalige Berechnungsfläche von 348,02 m² vorgeschrieben worden. Diese habe sich wie folgt zusammengesetzt: Gebäude verbaute Fläche angeschl. Geschoße Berechnungsfläche Wohnhaus 114,39 2 171,58 m² Wohnhaus 100,80 0 50,40 m² Garage 102,09 0 51,04 m² unverbaute Fläche (15% von 500 m2) 75,00 m² Berechnungsfläche 348,02 m² Zum damaligen Zeitpunkt wären auch nicht angeschlossene Gebäude - im gegenständlichen Fall das Wohnhaus mit 100,80 m² und die Garage mit 102,09 m² - mit der halben verbauten Fläche zu berechnen gewesen. Am *** und am *** hätten zum Zwecke der Kontrolle der der Berechnung der Kanal- und Wasserabgaben bzw. -gebühren zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen Nachschauen stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass das an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossene Wohnhaus nunmehr eine verbaute Fläche von 215,19 m² bei zwei angeschlossenen Geschoßen aufweise. Ebenso sei der Dachstuhl erneuert und ein neuer Dachgeschoßausbau für die Schaffung einer 2. Wohneinheit errichtet worden (Baubewilligung vom ***). Die Fertigstellungsanzeige
§ 30
NÖ Bauordnung sei für dieses Bauvorhaben am *** bei der Stadtgemeinde *** eingereicht worden. Konkret wären auf der Liegenschaft *** ein Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 215,19 m² bei zwei angeschlossenen Geschoßen sowie eine nicht angeschlossene Garage mit 102,09 m² vorhanden. Aufgrund einer Änderung des NÖ Kanalgesetzes 1977 zählten seit *** nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile
§ 3Abs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche. Auch für Liegenschaften, für die eine Kanaleinmündungsabgabe nach den alten gesetzlichen Bestimmungen berechnet und vorgeschrieben worden sei, habe die Berechnungsflächenermittlung sowohl für den Bestand vor der Änderung, als auch für den Bestand nach der Änderung, nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Dies bedeute, dass sich Gebäude, die nach der alten Gesetzeslage berechnet worden wären, jedoch nach der neuen Berechnungsmethode nicht mehr zu berücksichtigen wären, nicht mindernd auswirkten. Demzufolge wären die im Abgabenbescheid vom *** mit der halben verbauten Fläche berücksichtigten Gebäude „Wohnhaus mit 50,40 m²“ und „Garage mit 51,04 m²“ bei Ermittlung des Bestandes vor der Änderung im Zuge der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Abgabenbescheid vom *** nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.Zum damaligen Zeitpunkt wären auch nicht angeschlossene Gebäude - im gegenständlichen Fall das Wohnhaus mit 100,80 m² und die Garage mit 102,09 m² - mit der halben verbauten Fläche zu berechnen gewesen. Am *** und am *** hätten zum Zwecke der Kontrolle der der Berechnung der Kanal- und Wasserabgaben bzw. -gebühren zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen Nachschauen stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass das an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossene Wohnhaus nunmehr eine verbaute Fläche von 215,19 m² bei zwei angeschlossenen Geschoßen aufweise. Ebenso sei der Dachstuhl erneuert und ein neuer Dachgeschoßausbau für die Schaffung einer , 2. Wohneinheit errichtet worden (Baubewilligung vom ***). Die Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung sei für dieses Bauvorhaben am *** bei der Stadtgemeinde *** eingereicht worden. Konkret wären auf der Liegenschaft *** ein Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 215,19 m² bei zwei angeschlossenen Geschoßen sowie eine nicht angeschlossene Garage mit 102,09 m² vorhanden. Aufgrund einer Änderung des NÖ Kanalgesetzes 1977 zählten seit *** nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile
Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche. Auch für Liegenschaften, für die eine Kanaleinmündungsabgabe nach den alten gesetzlichen Bestimmungen berechnet und vorgeschrieben worden sei, habe die Berechnungsflächenermittlung sowohl für den Bestand vor der Änderung, als auch für den Bestand nach der Änderung, nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Dies bedeute, dass sich Gebäude, die nach der alten Gesetzeslage berechnet worden wären, jedoch nach der neuen Berechnungsmethode nicht mehr zu berücksichtigen wären, nicht mindernd auswirkten. Demzufolge wären die im Abgabenbescheid vom *** mit der halben verbauten Fläche berücksichtigten Gebäude „Wohnhaus mit 50,40 m²“ und „Garage mit 51,04 m²“ bei Ermittlung des Bestandes vor der Änderung im Zuge der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Abgabenbescheid vom *** nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. 1.5. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass, selbst wenn auch nach gültiger Rechtslage die Fläche des Wohnhauses mit 50,40 m² und der Garage mit 51,04 m² nicht mehr berücksichtigt werde, der Beschwerdeführer dennoch nach alter Rechtslage für diese gesamt 101,44 m² eine Kanaleinmündungsgebühr entrichtet habe.
§ 2Abs.
4 NÖ Kanalgesetz sei eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits entrichteten Kanaleimündungsabgabe zu entrichten, wenn es zu einer Änderung der seinerzeit zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage komme und dies eine höhere Abgabe ergebe. Bei richtiger Berechnung hätte nur eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Gesamtbetrag von € 1.127,95 vorgeschrieben werden dürfen.Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass, selbst wenn auch nach gültiger Rechtslage die Fläche des Wohnhauses mit 50,40 m² und der Garage mit 51,04 m² nicht mehr berücksichtigt werde, der Beschwerdeführer dennoch nach alter Rechtslage für diese gesamt 101,44 m² eine Kanaleinmündungsgebühr entrichtet habe.
Paragraph 2, Absatz 4, , NÖ Kanalgesetz sei eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits entrichteten Kanaleimündungsabgabe zu entrichten, wenn es zu einer Änderung der seinerzeit zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage komme und dies eine höhere Abgabe ergebe. Bei richtiger Berechnung hätte nur eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Gesamtbetrag von € 1.127,95 vorgeschrieben werden dürfen. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. ….
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12.
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12,
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
- a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
- b)den Grund der Ausstellung;
- c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
- d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- f)die Rechtsmittelbelehrung und
- g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.
- Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom ***:2.
- Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom ***: § 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichenParagraph eins, Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal 1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird
§ 3Abs.
3 NÖEinmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird
Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 mit 3% v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 373,05), das ist mit € 11,19 festgesetzt. 2)
§ 6Abs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird für die Ermittlung des2)
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes nach Abs. 1 eine Baukostensumme von € 8.016.554,87 und eineEinheitssatzes nach Absatz eins, eine Baukostensumme von € 8.016.554,87 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanals von 21.489 lfm zugrunde gelegt. § 2 ErgänzungsabgabenParagraph 2, Ergänzungsabgaben Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden. 2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Berücksichtigung des Altbestandes (i.e. vor den vom Beschwerdeführer ab *** getätigten Umbaumaßnahmen) richtig erfolgt ist. 3.1.
- Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz
- Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom ,
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz
- Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). 3.1.
- Zu dem in den angefochtenen Bescheiden der mitbeteiligten Gemeinde herangezogenen Altbestand ist festzuhalten, dass in der Vorschreibung aus dem Jahre *** offenbar davon ausgegangen worden ist, dass sich auf der Liegenschaft zwei aneinander gebaute Wohnhäuser befinden, von denen nur eines an die Kanalanlage angeschlossen ist. Einem der Niederschrift der Nachschau vom *** beigefügten Foto ist zu entnehmen, dass zwischen den beiden „Wohnhäusern“ eine Verbindungstür besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH vom
- September 1987, Zl. 82/17/0038 und vom
- Juni 2008, Zl. 2008/17/0050). Auf Grund des oa. im Akt aufliegenden Fotos ist jedoch ersichtlich, dass im Rahmen der beiden Wohneinheiten eine Mauer mit Durchgängen vorhanden ist, sodass schon deshalb von einem einheitlichen Gebäude auszugehen ist (vgl. VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Mit anderen Worten waren die beiden „Wohnhäuser“ schon vor den Umbaumaßnahmen in den letzten Jahren, die zudem nur das Obergeschoß und den Dachstuhl betroffen haben, einheitlich nutzbar (vgl. VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Daraus folgt, aber, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde übersehen haben, dass iSd NÖ Kanalgesetzes 1977 die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes (eines Gebäudes) durch die Außenmauern gebildet werden. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde liegen – und vor allem lagen - nun hier nicht zwei Gebäude, sondern vielmehr ein einheitliches Gebäude vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor vergleiche VwGH vom
- September 1987, Zl. 82/17/0038 und vom ,
- Juni 2008, Zl. 2008/17/0050). Auf Grund des oa. im Akt aufliegenden Fotos ist jedoch ersichtlich, dass im Rahmen der beiden Wohneinheiten eine Mauer mit Durchgängen vorhanden ist, sodass schon deshalb von einem einheitlichen Gebäude auszugehen ist vergleiche VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Mit anderen Worten waren die beiden „Wohnhäuser“ schon vor den Umbaumaßnahmen in den letzten Jahren, die zudem nur das Obergeschoß und den Dachstuhl betroffen haben, einheitlich nutzbar vergleiche VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Daraus folgt, aber, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde übersehen haben, dass iSd NÖ Kanalgesetzes 1977 die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes (eines Gebäudes) durch die Außenmauern gebildet werden. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde liegen – und vor allem lagen - nun hier nicht zwei Gebäude, sondern vielmehr ein einheitliches Gebäude vor. 3.1.
- Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs.4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.
§ 3
Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs.
2 leg.cit. zu ermitteln. Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich (aufgrund des Dachgeschoßausbaus) nun weder die Zahl der angeschlossenen Geschoße noch das Ausmaß der bebauten Fläche auf der gegenständlichen Liegenschaft verändert.Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.
, Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
, Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich (aufgrund des Dachgeschoßausbaus) nun weder die Zahl der angeschlossenen Geschoße noch das Ausmaß der bebauten Fläche auf der gegenständlichen Liegenschaft verändert. Vom Tatbestand einer Ergänzungsabgabe sind dementsprechend nur seit dem letzten Bescheid tatsächlich erfolgte Änderungen der Berechnungsfläche umfasst. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (unabhängig von der Richtigkeit des damaligen Bescheides oder der damaligen Angaben im Erhebungsbogen) bzw. der letzten Ergänzungsabgabe tatsächlich gegeben war. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass als Bestand vor der Änderung jene Berechnungsfläche heranzuziehen ist, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld für eine Kanaleinmündungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe tatsächlich bestanden hat, unabhängig davon, ob diese Abgabe überhaupt bescheidmäßig geltend gemacht wurde. Der tatsächliche Bestand zu diesem Zeitpunkt war somit für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe als Bestand vor der Änderung heranzuziehen. Für den gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Bescheid als Altbestand nur der laut Aktenlage vorhandene Bestand vor der aktuellen Veränderung – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage und somit nach demselben Maßstab wie der Neubestand – herangezogen, sodass vor diesem Hintergrund die rechtliche Beurteilung der mitbeteiligten Gemeinde insofern zu beanstanden ist, als schon *** keine zwei, sondern nur ein einheitliches Gebäude vorgelegen sind. Dies wird auch durch die via i-map (Geoinformationen des Landes NÖ) zugänglichen Luftbildern aus *** - *** bzw. *** erhärtet, aus denen sich ergibt, dass die beiden „Wohnhäuser“ schon seit jeher über eine einheitliche Dachkonstruktion verfügt haben (vgl. VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Bei richtiger Berechnung hätte somit auch der Altbestand mit einer bebauten Fläche von 215,19 m² - bei zwei angeschlossenen Geschoßen - berücksichtigt werden müssen. Daraus folgt aber, dass keine Änderung eingetreten ist, die einen Abgabenanspruch ausgelöst hätte. Für den gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Bescheid als Altbestand nur der laut Aktenlage vorhandene Bestand vor der aktuellen Veränderung – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage und somit nach demselben Maßstab wie der Neubestand – herangezogen, sodass vor diesem Hintergrund die rechtliche Beurteilung der mitbeteiligten Gemeinde insofern zu beanstanden ist, als schon *** keine zwei, sondern nur ein einheitliches Gebäude vorgelegen sind. Dies wird auch durch die via i-map (Geoinformationen des Landes NÖ) zugänglichen Luftbildern aus *** - *** bzw. *** erhärtet, aus denen sich ergibt, dass die beiden „Wohnhäuser“ schon seit jeher über eine einheitliche Dachkonstruktion verfügt haben vergleiche VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Bei richtiger Berechnung hätte somit auch der Altbestand mit einer bebauten Fläche von 215,19 m² - bei zwei angeschlossenen Geschoßen - berücksichtigt werden müssen. Daraus folgt aber, dass keine Änderung eingetreten ist, die einen Abgabenanspruch ausgelöst hätte. 3.1.
- Da die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.40.001.2015