GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, geb. ***, StA: Serbien, einen durchschnittlichen Nettolohn aus der Beschäftigung zu den Unternehmen „***“ und „***“ in der Höhe von 1.653,87 Euro im Zeitraum Juni *** bis April *** bezogen habe. Der zu erreichende Mindestnettolohn betrage aufgrund des Richtsatzes
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Miete und Kreditraten und unter Abzug des Wertes der freien Station 1.688,06 Euro. Der zu erreichende Mindestnettolohn betrage aufgrund des Richtsatzes
Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Miete und Kreditraten und unter Abzug des Wertes der freien Station 1.688,06 Euro. Es wurde eine negative die Prognose im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dahingehend erstellt, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Es wurde eine negative die Prognose im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dahingehend erstellt, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass auch unter Heranziehung des § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könnte, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen wären.Weiters führte die belangte Behörde aus, dass auch unter Heranziehung des , Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könnte, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen wären. Dagegen hat Frau *** fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem von der Behörde festgestellten und vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bezogenen durchschnittlichen Nettogehalt in Höhe von 1.653,87 Euro und dem mindestens ins Verdienen zu bringende Einkommen in der Höhe von 1.688,06 ein Fehlbetrag von 34,19 Euro liege, welcher bei richtiger Ermessensausübung der Behörde jedenfalls die Erteilung des Erstaufenthaltstitels ermöglicht hätte. Abgesehen davon sei der von der Erstbehörde herangezogene Berechnungszeitraum von 11 Monaten unstatthaft. Tatsächlich wäre auf die letzten drei Kalendermonate rücksichtlich aller anteiliger Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) abzustellen gewesen. Nehme man den Berechnungszeitraum von richtigerweise drei Monaten, so errechne sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von jedenfalls mehr als das erforderliche Mindesteinkommen. Letztlich sei es nunmehr der Fremden gelungen, eine Anstellung zu finden, sobald die Fremde über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Die Zusage liege bereits vor und werde, nach Erhalt, ein den Vorschriften entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag nachgereicht. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und der Fremden den beantragten Aufenthaltstitel auszustellen. Aufgrund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der NÖ Landesregierung, Zl. ***, sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung von allen Parteienvertretern ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ***. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Verhandlung ein Konvolut von Lohn- und Gehaltszettel betreffend die Beschäftigung des Ehegattens der Beschwerdeführerin zur ***, ***, ***, ***, der Monate Mai *** bis inklusive Februar *** sowie Kontoauszüge über den Eingang der entsprechenden Gehaltszahlungen vorgelegt. Dazu hat die Vertreterin der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben. In dem von der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vorgelegten Akt finden sich unter anderem folgende Dokumente: ● eine Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung des Herrn ***, geb. ***, und der Beschwerdeführerin, Frau ***, geb. ***, geb. *** am ***, ausgestellt vom Standesamtsverband in ***; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin; ● Bestätigung des Höheren Gerichts in *** über die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vom ***; ● Kopie eines Reisepasses der Beschwerdeführerin, gültig vom *** bis ***; ● Kopie des Reisepasses des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie seines Dokuments „Daueraufenthalt – EG“; ● Kopie der e-card des Ehegatten der Beschwerdeführerin; ● Arbeits- und Lohnbestätigung der *** vom ***; ● Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, GZ: ***, womit der am *** zwischen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan bestätigt wurde (Quote 63,40 Prozent, zahlbar in 84 Monatsraten ab ***, letzte Rate am *** fällig, bei 14-tägigem Respiro); ● unbefristeter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der *** und Herrn *** über eine Wohnung in ***, ***; ● Konvolut von Kontoauszügen betreffend das Konto des Ehegatten der Beschwerdeführerin; ● Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau A1 des Bildungsinstitutes *** vom ***; ● Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom *** über die Ortsüblichkeit der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG;Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom *** über die Ortsüblichkeit der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; ● Zertifikat über die am *** erfolgreich bestandene Prüfung beim Bildungsinstitut ***, betreffend die Person der Beschwerdeführerin, ausgestellt am ***; ● Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom *** an das Amt der NÖ Landesregierung, wonach mitgeteilt wurde, dass keine Umstände bekannt seien, welche für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung nach dem NAG maßgeblich seien und insbesondere dem BFA keine Verfahren zur Person der Beschwerdeführerin bekannt bzw. anhängig seien; ● Konvolut von Lohnzetteln der Monate Dezember *** bis Jänner ***; ● Konvolut an Kontoauszügen betreffend den Zahlungseingang der in den Gehaltszetteln ausgewiesenen Gehaltszahlungen; Festzuhalten ist, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im Anschluss an die Verhandlung vom *** die von der Beschwerdeführerin dort übergebenen Unterlagen nochmals mit dem Hinweis an die belangte Behörde übermittelt wurden, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts die gesetzlich geforderte Mindesteinkommensgrenze aufgrund der vorgelegten Gehaltsnachweise nunmehr erreicht werde. Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mitgeteilt, dass aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise des Herrn *** unter Berücksichtigung der bekannten Aufwendungen das Familieneinkommen nunmehr den erforderlichen Richtsätzen
ASVG entspreche und auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mitgeteilt, dass aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise des Herrn *** unter Berücksichtigung der bekannten Aufwendungen das Familieneinkommen nunmehr den erforderlichen Richtsätzen
Paragraph 293, ASVG entspreche und auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet werde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des, dem erkennenden Gericht vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Frau *** stellte am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
1 Z 2 NAG. Ein Quotenplatz wurde am Tag der Antragstellung der Beschwerdeführer zugewiesen.Frau *** stellte am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Ein Quotenplatz wurde am Tag der Antragstellung der Beschwerdeführer zugewiesen. Frau ***, geb. ***, ist serbische Staatsangehörige. Frau *** ist im Besitz eines Reisepasses der Republik Serbien, gültig vom *** bis ***. Die Beschwerdeführerin hat am *** beim Institut *** in ***, die Deutschprüfung der Europastufe A1 mit dem Prädikat sehr gut absolviert. Sie ist verheiratet mit Herrn ***, geb. ***. Die Ehe wurde am *** am Standesamt in *** geschlossen. Herr *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt am *** in ***. Herr *** arbeitet seit *** bei der *** mit Sitz in ***, *** und hat im Jahr *** einen Nettomonatslohn in der Höhe von 1.724,64 Euro bezogen. Herr *** bewohnt eine ortsübliche Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, wobei das Mietverhältnis unbefristet ist.Herr *** bewohnt eine ortsübliche Wohnung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, wobei das Mietverhältnis unbefristet ist. Für die genannte Wohnung hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Miete in Höhe von 347,74 Euro inkl. Betriebskosten zu bezahlen. Die weiteren monatlichen Belastungen aufgrund eines Schuldenregulierungsverfahrens belaufen sich auf insgesamt € 326,09 (283,59 Euro und 42,50 Euro). Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
1 Z 2 lit. b NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
29 NAG gelten vor dem 01. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalt ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.
Paragraph 81, Absatz 29, NAG gelten vor dem 01. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalt ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.
1 Z 9 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. § 11 NAG bestimmt:Paragraph 11, NAG bestimmt: „
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 20 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 20, Absatz eins, NAG bestimmt: „Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Antrags älter als 21 Jahre und ist mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbar große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn *** erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn *** ist der Rechtsanspruch zur Benutzung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes sowie der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinn des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Ebenso wurde der Nachweis eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes sowie der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinn des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Ein Quotenplatz steht der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Aufgrund der vorgelegten Einkommensbestätigungen und Kontoauszüge, womit auch der Zahlungseingang am Konto des Ehegatten der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden konnte, ergibt sich für das Jahr *** ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Herrn *** in der Höhe von 1.724,64 Euro aus der Beschäftigung zur ***. Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa 1.307,89 Euro.Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa 1.307,89 Euro. Unter Hinzurechnung der Belastungen (Kreditverbindlichkeiten bzw. Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsplan von insgesamt € 326,09, Miete inkl. Betriebskosten in der Höhe von € 347, 74) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von 278,72 Euro ergibt sich ein zu erreichendes Mindesteinkommen in der Höhe von 1.703,-- Euro. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.