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{'item': 'LVwG-AB-14-0804'}

Obsah (13)§ 28§ 46§ 25a§ 293Art. 130§ 2§ 81§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 23§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0804 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, geb. ***, StA: Serbien, einen durchschnittlichen Nettolohn aus der Beschäftigung zu den Unternehmen „***“ und „***“ in der Höhe von 1.653,87 Euro im Zeitraum Juni *** bis April *** bezogen habe. Der zu erreichende Mindestnettolohn betrage aufgrund des Richtsatzes

§ 293

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Miete und Kreditraten und unter Abzug des Wertes der freien Station 1.688,06 Euro. Der zu erreichende Mindestnettolohn betrage aufgrund des Richtsatzes

Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Miete und Kreditraten und unter Abzug des Wertes der freien Station 1.688,06 Euro. Es wurde eine negative die Prognose im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dahingehend erstellt, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Es wurde eine negative die Prognose im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dahingehend erstellt, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass auch unter Heranziehung des § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könnte, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen wären.Weiters führte die belangte Behörde aus, dass auch unter Heranziehung des , Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könnte, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen wären. Dagegen hat Frau *** fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem von der Behörde festgestellten und vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bezogenen durchschnittlichen Nettogehalt in Höhe von 1.653,87 Euro und dem mindestens ins Verdienen zu bringende Einkommen in der Höhe von 1.688,06 ein Fehlbetrag von 34,19 Euro liege, welcher bei richtiger Ermessensausübung der Behörde jedenfalls die Erteilung des Erstaufenthaltstitels ermöglicht hätte. Abgesehen davon sei der von der Erstbehörde herangezogene Berechnungszeitraum von 11 Monaten unstatthaft. Tatsächlich wäre auf die letzten drei Kalendermonate rücksichtlich aller anteiliger Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) abzustellen gewesen. Nehme man den Berechnungszeitraum von richtigerweise drei Monaten, so errechne sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von jedenfalls mehr als das erforderliche Mindesteinkommen. Letztlich sei es nunmehr der Fremden gelungen, eine Anstellung zu finden, sobald die Fremde über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Die Zusage liege bereits vor und werde, nach Erhalt, ein den Vorschriften entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag nachgereicht. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und der Fremden den beantragten Aufenthaltstitel auszustellen. Aufgrund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der NÖ Landesregierung, Zl. ***, sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung von allen Parteienvertretern ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ***. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Verhandlung ein Konvolut von Lohn- und Gehaltszettel betreffend die Beschäftigung des Ehegattens der Beschwerdeführerin zur ***, ***, ***, ***, der Monate Mai *** bis inklusive Februar *** sowie Kontoauszüge über den Eingang der entsprechenden Gehaltszahlungen vorgelegt. Dazu hat die Vertreterin der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben. In dem von der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vorgelegten Akt finden sich unter anderem folgende Dokumente: ● eine Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung des Herrn ***, geb. ***, und der Beschwerdeführerin, Frau ***, geb. ***, geb. *** am ***, ausgestellt vom Standesamtsverband in ***; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin; ● Bestätigung des Höheren Gerichts in *** über die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vom ***; ● Kopie eines Reisepasses der Beschwerdeführerin, gültig vom *** bis ***; ● Kopie des Reisepasses des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie seines Dokuments „Daueraufenthalt – EG“; ● Kopie der e-card des Ehegatten der Beschwerdeführerin; ● Arbeits- und Lohnbestätigung der *** vom ***; ● Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, GZ: ***, womit der am *** zwischen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan bestätigt wurde (Quote 63,40 Prozent, zahlbar in 84 Monatsraten ab ***, letzte Rate am *** fällig, bei 14-tägigem Respiro); ● unbefristeter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der *** und Herrn *** über eine Wohnung in ***, ***; ● Konvolut von Kontoauszügen betreffend das Konto des Ehegatten der Beschwerdeführerin; ● Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau A1 des Bildungsinstitutes *** vom ***; ● Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom *** über die Ortsüblichkeit der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG;Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom *** über die Ortsüblichkeit der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; ● Zertifikat über die am *** erfolgreich bestandene Prüfung beim Bildungsinstitut ***, betreffend die Person der Beschwerdeführerin, ausgestellt am ***; ● Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom *** an das Amt der NÖ Landesregierung, wonach mitgeteilt wurde, dass keine Umstände bekannt seien, welche für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung nach dem NAG maßgeblich seien und insbesondere dem BFA keine Verfahren zur Person der Beschwerdeführerin bekannt bzw. anhängig seien; ● Konvolut von Lohnzetteln der Monate Dezember *** bis Jänner ***; ● Konvolut an Kontoauszügen betreffend den Zahlungseingang der in den Gehaltszetteln ausgewiesenen Gehaltszahlungen; Festzuhalten ist, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im Anschluss an die Verhandlung vom *** die von der Beschwerdeführerin dort übergebenen Unterlagen nochmals mit dem Hinweis an die belangte Behörde übermittelt wurden, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts die gesetzlich geforderte Mindesteinkommensgrenze aufgrund der vorgelegten Gehaltsnachweise nunmehr erreicht werde. Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mitgeteilt, dass aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise des Herrn *** unter Berücksichtigung der bekannten Aufwendungen das Familieneinkommen nunmehr den erforderlichen Richtsätzen

§ 293

ASVG entspreche und auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mitgeteilt, dass aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise des Herrn *** unter Berücksichtigung der bekannten Aufwendungen das Familieneinkommen nunmehr den erforderlichen Richtsätzen

Paragraph 293, ASVG entspreche und auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet werde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des, dem erkennenden Gericht vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Frau *** stellte am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG. Ein Quotenplatz wurde am Tag der Antragstellung der Beschwerdeführer zugewiesen.Frau *** stellte am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Ein Quotenplatz wurde am Tag der Antragstellung der Beschwerdeführer zugewiesen. Frau ***, geb. ***, ist serbische Staatsangehörige. Frau *** ist im Besitz eines Reisepasses der Republik Serbien, gültig vom *** bis ***. Die Beschwerdeführerin hat am *** beim Institut *** in ***, die Deutschprüfung der Europastufe A1 mit dem Prädikat sehr gut absolviert. Sie ist verheiratet mit Herrn ***, geb. ***. Die Ehe wurde am *** am Standesamt in *** geschlossen. Herr *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt am *** in ***. Herr *** arbeitet seit *** bei der *** mit Sitz in ***, *** und hat im Jahr *** einen Nettomonatslohn in der Höhe von 1.724,64 Euro bezogen. Herr *** bewohnt eine ortsübliche Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, wobei das Mietverhältnis unbefristet ist.Herr *** bewohnt eine ortsübliche Wohnung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, wobei das Mietverhältnis unbefristet ist. Für die genannte Wohnung hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Miete in Höhe von 347,74 Euro inkl. Betriebskosten zu bezahlen. Die weiteren monatlichen Belastungen aufgrund eines Schuldenregulierungsverfahrens belaufen sich auf insgesamt € 326,09 (283,59 Euro und 42,50 Euro). Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. b NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 81Abs.

29 NAG gelten vor dem 01. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalt ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.

Paragraph 81, Absatz 29, NAG gelten vor dem 01. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalt ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.

§ 2Abs.

1 Z 9 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. § 11 NAG bestimmt:Paragraph 11, NAG bestimmt: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 20 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 20, Absatz eins, NAG bestimmt: „Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Antrags älter als 21 Jahre und ist mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbar große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn *** erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn *** ist der Rechtsanspruch zur Benutzung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes sowie der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinn des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Ebenso wurde der Nachweis eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes sowie der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinn des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Ein Quotenplatz steht der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Aufgrund der vorgelegten Einkommensbestätigungen und Kontoauszüge, womit auch der Zahlungseingang am Konto des Ehegatten der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden konnte, ergibt sich für das Jahr *** ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Herrn *** in der Höhe von 1.724,64 Euro aus der Beschäftigung zur ***. Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa 1.307,89 Euro.Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa 1.307,89 Euro. Unter Hinzurechnung der Belastungen (Kreditverbindlichkeiten bzw. Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsplan von insgesamt € 326,09, Miete inkl. Betriebskosten in der Höhe von € 347, 74) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von 278,72 Euro ergibt sich ein zu erreichendes Mindesteinkommen in der Höhe von 1.703,-- Euro. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E

  1. Juni 2011; 2009/22/0060).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  2. Juni 2011; 2009/22/0060). Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass das Einkommen ihres Ehegatten, welcher grundsätzlich bei fehlendem eigenen Einkommen für den Unterhalt der Fremden aufzukommen hat, das geforderte Mindesteinkommen übersteigt und somit eine positive Prognose dahingehend zu erstellen ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies wurde zuletzt auch von der belangten Behörde nicht mehr bestritten (siehe Schreiben vom *** des Landeshauptmanns von Niederösterreich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich). Es war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0804

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.