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{'item': 'LVwG-KS-14-0043'}

Obsah (8)§ 37§ 134§ 64§ 1§ 102§ 45§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2015 GeschäftszahlLVwG-KS-14-0043 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B

§ 37Abs. 1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 167 Stunden) und

Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz wurde

Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 167 Stunden) und 2. § 102 Abs. 5 lit. b KFG wurde

§ 134Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden)

Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG wurde

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurden 46,30 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 46,30 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die dienstliche Wahrnehmung von Straßenaufsichtsorganen gestützt. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass es keinen Anlass gegeben habe, den Zulassungsschein abzuverlangen. Er habe lediglich aus einem ordnungsgemäß abgestellten KFZ etwas entnommen. Das besonders geschulte Organ habe weder nach seinem Namen noch einem Ausweis gefragt. Es habe kein rechtlich relevanter oder rechtfertigender Grund vorgelegen, einen Zulassungsschein abzuverlangen. Durch den ungerechtfertigten Einzugsbescheid sei es zu einer Unterbrechung bzw. Aussetzung der damaligen Gültigkeitsdauer gekommen. Dies sei 42 Tage vor Ablauf der damals geltenden Gültigkeit (***) geschehen. Da der Bescheid vom *** am *** rechtswirksam zugestellt worden sei, bedeute dies im Klartext, dass in Anrechnung dieser 42 Resttage der konkrete Gültigkeitsablauf mit *** festgelegt hätte werden müssen. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er das Fahrzeug am Vormittag des gleichen Tages gelenkt habe. Die Lenkung erfolgte zwischen 09.00 und 11.00 Uhr. Er habe beim *** im Gewerbegebiet eingekauft. Das Auto mit dem Kennzeichen *** gehöre Frau ***. Sie habe ihm das Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Er habe sich in das Fahrzeug hineingebeugt und in weiterer Folge von hinten einen Schlag verspürt. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen. Ein Polizist habe ihm gesagt, dass es sich um eine Fahrerflucht handeln würde. Nachdem er beim *** war, habe er kurz beim *** vorbeigeschaut, um im Schaukasten die Angebote durchzulesen. Eine jüngere Frau habe ihn beschuldigt, dass er ihr Fahrzeug beschädigt habe. Es war so eine Art Gelädewagen. Er habe die Beschuldigung ignoriert und sie gefragt, ob sie einen Vogel habe. Er sei dann eingestiegen und weitergefahren. Er habe dann abgewaschen und die Wohnung zusammengeräumt. Da er das Holz benötigt habe, sei er zum Fahrzeug gegangen. Gefühlsmäßig würde er sagen, dass er eineinhalb bis zwei Stunden in der Wohnung war. Um 12.30 Uhr sei er nicht mehr beim *** gewesen. Bei der Amtshandlung vor dem Haus *** habe er keine Papiere bei sich gehabt. Er sei damals auch nicht gefahren. Die Beamten hätten ihn auch nicht nach irgendeinem Ausweis gefragt und auch nicht den Zulassungsschein von ihm verlangt. Ein Beamter habe ihn gefragt, ob er einen Alkotest machen wolle. Er habe keinen gemacht, weil er ihn nicht machen wollte. Er habe abgelehnt, weil er keinen Grund sah, einen Alkotest zu machen. Er wurde nicht aufgefordert, einen Alkotest zu machen, sondern gefragt, ob er einen machen wolle. Im *** sei seine Lenkberechtigung abgelaufen. Die Lenkberechtigung sei ihm vorher entzogen worden, jedoch in weiterer Folge durch eine Entscheidung des UVS wieder erteilt worden. Zur Einvernahme weiterer Zeugen wurde die Verhandlung vertagt und am *** fortgesetzt. *** hat ausgeführt, dass er am *** über eine Fahrerflucht am ***-Parkplatz informiert worden sei. Er sei gemeinsam mit einem Kollegen zum Parkplatz gefahren. Die geschädigte Fahrzeuglenkerin habe das Kennzeichen und das Fahrzeug bekannt gegeben. Von der Zulassungsbesitzerin hätten sie erfahren, dass das Fahrzeug von Herrn *** gelenkt werde. Sie seien daraufhin zu seiner Wohnung in die *** gefahren. Sie hätten das Fahrzeug nicht vorfinden können. In die Wohnung seien sie nicht gegangen. Die Zeitdauer zwischen der Anzeigeerstattung auf dem Parkplatz bis zum Eintreffen in der *** würde er mit 10 bis 15 Minuten angeben. Die Besatzung eines zweiten Streifenwagens habe auch in der Umgebung gesucht und in der Folge das Fahrzeug in der *** wahrgenommen. Nach ca. 5 Minuten sei er wieder in die *** zurückgekehrt. Bei seinem Eintreffen hätte sich Herr *** beim Auto befunden und aus dem Fahrzeug Briketts herausnehmen wollen. Die Fahrerflucht am ***-Parkplatz habe Herr *** abgestritten. Im Zuge des Gesprächs habe er Alkoholgeruch wahrgenommen. Er habe Herrn *** zum Alkotest aufgefordert. Daraufhin sei er nur beschimpft worden. In weiterer Folge habe er ihm gesagt, dass dies eine Verweigerung darstelle. Einer zweiten Aufforderung zum Alkotest sei er auch nicht nachgekommen. Er habe ihn daher von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Vor der Aufforderung zum Alkotest habe er den Führerschein und Zulassungsschein verlangt. Herr *** habe gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Bei Beendigung dieser Amtshandlung habe Herr *** ihnen noch nachgeschrien, Handzeichen gegeben und dabei Schimpfworte gebraucht, sodass auch eine Anzeige wegen Anstandsverletzung erfolgte. Auch diesbezüglich sei er in Kenntnis gesetzt worden. *** hat angegeben, dass sie wegen einer Fahrerflucht am ***-Parkplatz waren. Herr *** sei als Lenker bekanntgegeben worden. Sie seien dann nach ca. 10 Minuten im Bereich der *** gewesen und hätten nach dem Fahrzeug gesucht. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der *** abgestellt gewesen. Sie seien dann in Richtung Gewerbepark gefahren, um dort nachzusehen. Von Kollegen sei das Fahrzeug in der *** vorgefunden worden und hätten bei ihrem Eintreffen die Kollegen mit Herrn *** bereits gesprochen. Er sei in einer Entfernung von ca. 3 bis 4 m zu seinem Kollegen gestanden und hätte die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests gehört. Die Aufforderung erfolgte mehrmals. Herr *** habe sie jedoch nur beschimpft. Herr *** sei auch zur Herausgabe des Führerscheines und des Zulassungsscheines aufgefordert worden. Beim Lenken hätten sie Herrn *** jedoch nicht gesehen. Er habe Herrn *** die Dienstnummer mündlich bekanntgegeben. *** hat angegeben, dass er am *** in der Bezirksleitstelle mitbekommen habe, dass es sich bei dem fahrerflüchtigen Fahrzeug um das Fahrzeug von Frau *** handle. Da ein Mann als Lenker des Fahrzeuges angegeben wurde, habe er angenommen, dass es sich bei dem Lenker um Herrn *** handle. Er sei in weiterer Folge im Zuge des Streifendienstes zur Wohnadresse von Herrn *** gefahren. Das Fahrzeug sei im Nahbereich der *** nicht abgestellt gewesen. Die anderen Kollegen hätten einen anderen Teil bestreift. Im Zuge der Streife hätte er nach ca. 15 Minuten das Fahrzeug in der *** wahrgenommen. Herr *** sei aus dem Haus gekommen und zum Fahrzeug gegangen. Er habe ihn vorher nicht gekannt und daher ihn nach dem Namen gefragt. Er habe relativ forsch geantwortet. Bereits bei diesen Worten habe er Geruch nach alkoholischen Getränken wahrgenommen. In weiterer Folge habe Kollege *** die Amtshandlung übernommen, weil er die Fahrerflucht aufgenommen habe. Er habe die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests gehört. Herr *** sei auch mehrmals aufgefordert worden, den Führerschein und den Zulassungsschein zu übergeben. Frau *** hat angegeben, dass sie am *** von einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht erfahren habe. Der Kollege habe mitgeteilt, dass es sich bei dem Lenker um Herrn *** handle. Im Bereich des Wohnhauses in der *** hätten sie nach dem Fahrzeug gesucht. Die Kollegen des Sektorwagens seien auch kurz da gewesen. Nach ca. 10 bis 15 Minuten hätten sie das Fahrzeug in der *** vorgefunden und dies dem Sektorwagen bekannt gegeben. Sie wollten in das Haus gehen. Ein Mann sei herausgekommen und der Kollege hätte diesen Mann angesprochen, ob er Herr *** sei. Auf die Frage, ob er mit dem Auto gefahren sei, hätte er gleich geantwortet, was uns Arschlöcher das angehe. Ein normales Gespräch sei mit Herrn *** nicht möglich gewesen, weil er viel geschimpft habe. In weiterer Folge habe Kollege *** die Amtshandlung übernommen. Sie habe gehört, dass Herr *** mehrmals zum Alkotest aufgefordert worden sei. Er sei auch mehrmals aufgefordert worden, den Führerschein und Zulassungsschein zu übergeben. Herr *** habe nur dahingehend reagiert, als er Herrn *** und alle beschimpfte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

§ 1Abs.

3 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

§ 102Abs.

5 lit. b KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger auszuhändigen.

Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger auszuhändigen. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** war Herr *** am ***, 12.25 Uhr, in ***, ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke Skoda mit dem Kennzeichen *** an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt. Nach dem Vorfall beging Herr *** Fahrerflucht. Am *** um 13.05 Uhr wurde er von einem ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe mehrmals mit den Worten „Arschlöcher, Wixer, ich habe etwas anderes zu tun“ verweigert. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat der Beschuldigte in der Stellungnahme vom *** ausgeführt, dass keine verkehrstechnisch und rechtliche Begründung gegeben habe bzw. es keine konkrete ernsthafte Aufforderung zur Leistung eines solchen Tests gegeben habe. In dem gegen die Strafverfügung vom *** erhobenen Einspruch führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass der Entzugsbescheid vom *** zu Unrecht erfolgt sei. Mit Bescheid vom *** sei der Entzugsbescheid endgültig aufgehoben worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** sei abgestellt und nicht in Betrieb gewesen. In der Rechtfertigung, eingelangt vom Magistrat X am ***, führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass es keinen Anlass gegeben habe, den Zulassungsschein abzuverlangen. Im Hinblick des Fahrens ohne Führerschein sei es ein Fehler gewesen. Beim Bescheid vom *** habe er den Spruchpunkt

  1. nicht richtig gelesen. Im Übrigen berufe er sich auf die 42 Tage Gültigkeit der Lenkberechtigung, weil diese ihm 42 Tage vor Ablauf der Gültigkeit entzogen wurde.In dem gegen die Strafverfügung vom *** erhobenen Einspruch führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass der Entzugsbescheid vom *** zu Unrecht erfolgt sei. Mit Bescheid vom *** sei der Entzugsbescheid endgültig aufgehoben worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** sei abgestellt und nicht in Betrieb gewesen. In der Rechtfertigung, eingelangt vom Magistrat römisch zehn am ***, führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass es keinen Anlass gegeben habe, den Zulassungsschein abzuverlangen. Im Hinblick des Fahrens ohne Führerschein sei es ein Fehler gewesen. Beim Bescheid vom *** habe er den Spruchpunkt
  2. nicht richtig gelesen. Im Übrigen berufe er sich auf die 42 Tage Gültigkeit der Lenkberechtigung, weil diese ihm 42 Tage vor Ablauf der Gültigkeit entzogen wurde. Unbestritten ist, dass die befristete Lenkberechtigung am *** abgelaufen ist. Mit Ablauf der Frist erlischt auch die Lenkberechtigung. Wird ein Antrag auf Verlängerung oder Wiedererteilung gestellt, so hat die Führerscheinbehörde zu prüfen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Der Antrag auf Erteilung bzw. Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist ein selbstständiges neues Verwaltungsverfahren. Davon zu unterscheiden ist das Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten. In diesem Fall ist die Voraussetzung für das Erlöschen nicht allein der Ablauf einer Frist, sondern der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verstreichen einer Entziehungsdauer von mindestens 18 Monaten (siehe VwGH vom 23.5.2003, Zl. 2003/11/0111). Auch wenn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung entzogen wurde und dieser Entziehungsbescheid seitens der Behörde von Amts wegen aufgehoben wurde, lebt die Zeit vor Ablauf der Befristung, vom Beschwerdeführer mit 42 Tagen angeführt, nicht wieder auf. Eine derartige öffentlich-rechtliche „Kulanz“ ist im Führerscheingesetz nicht vorgesehen. Mit Schriftsatz vom *** wurde der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert, für die Wiedererlangung des Führerscheines ein vom Amtsarzt der Stadt *** erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung und ein EU-Passfoto beizubringen. Das Schriftstück wurde durch Hinterlegung am *** zugestellt. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er im *** eine Untersuchung beim Amtsarzt im Sozialamt gehabt habe und verwies auf dieses Gutachten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde dieses Gutachten beigebracht. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass es um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegangen ist. Im Gutachten wurde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, die im Rahmen der Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit zu prüfen ist, nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer ist demnach seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung der Lenkberechtigung nicht nachgekommen. Er war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Weder in der Strafverfügung vom *** noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** wurde das Fahrzeugkennzeichen angeführt. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und in der Verhandlungsschrift auch das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges angeführt. Seitens des erkennenden Gerichtes war sohin innerhalb der Verjährungsfrist eine Konkretisierung des Kraftfahrzeuges durch Anführung des Kennzeichens möglich. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am *** um 13.05 Uhr die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat und diesbezüglich das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bei der Lenkung des Kraftfahrzeuges um diese Uhrzeit nicht betreten. Die Lenkung erfolgte sohin vor 13.05 Uhr. Der angezeigte Verkehrsunfall mit Fahrerflucht ereignete sich um 12.25 Uhr. Seitens des erkennenden Gerichtes erfolgte die Berichtigung dahingehend, dass die Lenkung vor 13.05 Uhr erfolgte, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits die Amtshandlung der einschreitenden Polizeibeamten im Gange war. Zu Spruchpunkt 2.: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von den einschreitenden Sicherheitsorganen nicht als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen*** gesehen wurde. Vom Beschwerdeführer wurde zugestanden, dass er vor der Amtshandlung das Fahrzeug gelenkt hat. Auch derjenige, der ein Fahrzeug zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung im Zusammenhang mit dem Fahrzeug auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zulassungsschein auszuhändigen. Voraussetzung hiefür, weil die Anhaltung erst nach Abstellen des Fahrzeuges erfolgte, ist jedoch, das zwischen dem Lenken und der Verpflichtung zur Vorweisung ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muss. Dieser ist jedenfalls dann, wenn der Betroffene nach dem Abstellen des Fahrzeuges seine Wohnung aufsucht, dort seine Papiere ablegt und die Wohnung sodann in der Absicht verlassen hat, sein Fahrzeug nicht mehr zu lenken, nicht mehr gegeben.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von den einschreitenden Sicherheitsorganen nicht als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, *** gesehen wurde. Vom Beschwerdeführer wurde zugestanden, dass er vor der Amtshandlung das Fahrzeug gelenkt hat. Auch derjenige, der ein Fahrzeug zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung im Zusammenhang mit dem Fahrzeug auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zulassungsschein auszuhändigen. Voraussetzung hiefür, weil die Anhaltung erst nach Abstellen des Fahrzeuges erfolgte, ist jedoch, das zwischen dem Lenken und der Verpflichtung zur Vorweisung ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muss. Dieser ist jedenfalls dann, wenn der Betroffene nach dem Abstellen des Fahrzeuges seine Wohnung aufsucht, dort seine Papiere ablegt und die Wohnung sodann in der Absicht verlassen hat, sein Fahrzeug nicht mehr zu lenken, nicht mehr gegeben.

§ 45Abs.

1 Z 2 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Unbestritten ist, dass das Fahrzeug auf der Fahrbahn in ***, ***, nächst dem Haus Nr. *** vorgefunden wurde. Der Beschwerdeführer wurde dabei gesehen, wie er das Haus verlassen und sich zum Fahrzeug begeben hat. Er hat Gegenstände von diesem Fahrzeug in die Wohnung tragen wollen. Es fehlte demnach an dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, sodass die Verpflichtung zum Aushändigen des Zulassungsscheines nicht mehr bestand. Das Verfahren war demnach beschlussmäßig einzustellen.

§ 19VSt

G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wusste, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war. Das Verschulden kann demnach nicht als gering angesehen werden. Seine Lenkberechtigung ist durch Ablauf der Befristung erloschen. Er hat keinerlei Erkundigungen hinsichtlich seiner Ansicht über das Aufleben einer unzulässigen Entziehung der Lenkberechtigung eingeholt. Seitens der belangten Behörde wurde die Mindeststrafe verhängt, sodass nähere Ausführungen zur Strafbemessung entbehrlich sind. Es sind keine Gründe einer außerordentlichen Strafmilderung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer weist bei der belangten Behörde mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Die allseitigen Verhältnisse – monatliches Einkommen von ca. 750 Euro, Schulden in der Höhe von ca. 90.000 Euro – wurden mitberücksichtigt.

§ 54bAbs. 1 VSt

G sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4B-VG zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4,, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.KS.14.0043

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