GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** beantragte die *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erklärung des in ihrem Eigentum befindlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***,
der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) zum Bauplatz.Mit Schreiben vom *** beantragte die *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erklärung des in ihrem Eigentum befindlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***,
Paragraph 11, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) zum Bauplatz. Der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest. Mit Bescheid vom ***, Zl. AZ: ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz diesen Antrag
2 der NÖ BO 1996 ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass für die Bauplatzerklärung eine Grundvoraussetzung die Widmung des Grundstückes als Bauland sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend geändert worden, dass u.a. für die vom gegenständlichen Antrag betroffenen Grundstückflächen – das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** habe damals noch nicht existiert - die Widmung „Bauland-Wohngebiet - Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5“ festgelegt worden sei.
Vm § 75 der NÖ BO 1996 könne ein in einer Aufschließungszone liegendes Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt werden. Vor der zuletzt zitierten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde *** sei für die antragsgegenständliche Grundstücksfläche
Verordnung vom *** und vom ***, genehmigt zu ***, eine Grünlandwidmung festgelegt gewesen. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt worden sei. Auch mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei für das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt worden. Die NÖ Landesregierung habe diese Verordnung
Vm § 22 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (im Folgenden: NÖ ROG 1976) mit ihrem Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigt. Da für das antragsgegenständliche Grundstück nie, insbesondere auch nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung, die Voraussetzungen vorgelegen seien, um es zum Bauplatz erklären zu können, stehe der gegenständliche Antrag auf Bauplatzerklärung im Widerspruch zu der festgelegten Widmung, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom ***, Zl. AZ: ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz diesen Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, der NÖ BO 1996 ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass für die Bauplatzerklärung eine Grundvoraussetzung die Widmung des Grundstückes als Bauland sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend geändert worden, dass u.a. für die vom gegenständlichen Antrag betroffenen Grundstückflächen – das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** habe damals noch nicht existiert - die Widmung „Bauland-Wohngebiet - Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5“ festgelegt worden sei.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 75, der NÖ BO 1996 könne ein in einer Aufschließungszone liegendes Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt werden. Vor der zuletzt zitierten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde *** sei für die antragsgegenständliche Grundstücksfläche
Verordnung vom *** und vom ***, genehmigt zu ***, eine Grünlandwidmung festgelegt gewesen. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt worden sei. Auch mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei für das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt worden. Die NÖ Landesregierung habe diese Verordnung
Paragraph 21, Absatz 11 und 14 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (im Folgenden: NÖ ROG 1976) mit ihrem Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigt. Da für das antragsgegenständliche Grundstück nie, insbesondere auch nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung, die Voraussetzungen vorgelegen seien, um es zum Bauplatz erklären zu können, stehe der gegenständliche Antrag auf Bauplatzerklärung im Widerspruch zu der festgelegten Widmung, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, für ihr Grundstück festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft insbesondere aufgrund unzureichender bzw. falscher Grundlagenforschung bzw. Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen bzw. Zielvorgaben gesetzwidrig sei. Mit Bescheid vom ***, Zl. AZ: ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass zu prüfen sei, ob für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** im Flächenwidmungsplan eine Baulandwidmung ausgewiesen gewesen sei bzw. noch immer sei. Mit Verordnung der Gemeinde *** vom ***, genehmigt zu ***, sei für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche die Grünlandwidmung festgelegt worden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche die Widmung „Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5“ festgelegt worden sei. Diese Verordnung sei aufgrund eines Verfahrensmangels bei der Kundmachung - die zweiwöchige Kundmachungsfrist sei nicht eingehalten worden -
der NÖ Gemeindeordnung daher mit Gesetzwidrigkeit belastet und der Aufhebung im Verordnungsprüfungsverfahren
Diese Verordnung hätte daher keine Rechtswirkung entfaltet. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei u.a. für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft neu festgelegt worden; diese neuerliche Widmung sei notwendig geworden, zumal die Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, auf die Änderung der nicht der Rechtsordnung angehörigen Widmungsverordnung aus dem Jahr *** Bezug genommen bzw. auf dieser aufgebaut habe und daher aus diesem Grund gleichfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen sei. Festgehalten sei diese Tatsache insbesondere auch in einem Schreiben des Leiters der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (***) des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** an die Gemeinde ***, wonach die angeführten Grundstücke derzeit die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweisen würden. Wenn man davon ausgehe, dass die Erstwidmung von Bauland im Jahr *** nicht zustande gekommen sei, dann fehle auch die Grundlage für die Widmungsänderung des Jahres ***, sodass diese wiederum rechtswidrig kundgemacht worden sei, sodass auch diese Verordnung aufgrund der nicht passenden Verordnung keine Rechtswirkung entfalten hätte können. Folge man dieser Rechtsansicht, so sei der Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nrn. *** bis *** aus dem Jahr *** daher nichtig bzw. jedenfalls vernichtbar. Dem Erfordernis einer fehlerfreien Neuwidmung durch die Gemeinde *** sei jedenfalls mit dem Änderungsverfahren aus dem Jahr *** entsprochen worden. Diese neue Flächenwidmung sei aber nicht Gegenstand der Berufung, die im Übrigen nicht darlege, weshalb sich aus der Rechtswidrigkeit der Widmung aus dem Jahr *** ein positiver Bauplatzerklärungsbescheid ableiten lassen sollte. Da für das verfahrensgegenständliche Grundstück nie die
1 der NÖ BO 1996 notwendige Baulandwidmung festgelegt gewesen sei - selbst wenn man der Berufung folgen würde und der Widmung aus dem Jahr *** die gewünschte Rechtswidrigkeit und der Widmung von *** Rechtswirkung unterstellen würde, sei mit dieser Widmung nur eine Aufschließungszone festgelegt worden - habe die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Bauplatzerklärung wegen Widerspruches zur festgelegten Widmung zu Recht abgewiesen. Es könne aber auch das weitere Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg führen. Die – die gegenständliche Grundstücksfläche – betreffenden Widmungsakte der Gemeinde *** aus den Jahren *** bis *** seien entweder gar nicht der Rechtsordnung angehörig oder doch zumindest rechtswidrig gewesen. Der Gemeinderat der Gemeinde *** habe aus den obgenannten Gründen nunmehr eine mängelfreie Neuwidmung im Jahr ***, fußend dabei auf die letzte der Rechtsordnung angehörende Widmung vor dem Jahre ***, vorgenommen. Zu den der aktuellen Widmung zugrunde gelegten Planungsmaßnahmen habe die Abteilung *** des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrem Gutachten vom *** festgehalten, dassMit Bescheid vom ***, Zl. AZ: ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass zu prüfen sei, ob für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** im Flächenwidmungsplan eine Baulandwidmung ausgewiesen gewesen sei bzw. noch immer sei. Mit Verordnung der Gemeinde *** vom ***, genehmigt zu ***, sei für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche die Grünlandwidmung festgelegt worden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom , ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche die Widmung „Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5“ festgelegt worden sei. Diese Verordnung sei aufgrund eines Verfahrensmangels bei der Kundmachung - die zweiwöchige Kundmachungsfrist sei nicht eingehalten worden -
Paragraph 59, der NÖ Gemeindeordnung daher mit Gesetzwidrigkeit belastet und der Aufhebung im Verordnungsprüfungsverfahren
Diese Verordnung hätte daher keine Rechtswirkung entfaltet. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei u.a. für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft neu festgelegt worden; diese neuerliche Widmung sei notwendig geworden, zumal die Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, auf die Änderung der nicht der Rechtsordnung angehörigen Widmungsverordnung aus dem Jahr *** Bezug genommen bzw. auf dieser aufgebaut habe und daher aus diesem Grund gleichfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen sei. Festgehalten sei diese Tatsache insbesondere auch in einem Schreiben des Leiters der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (***) des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** an die Gemeinde ***, wonach die angeführten Grundstücke derzeit die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweisen würden. Wenn man davon ausgehe, dass die Erstwidmung von Bauland im Jahr *** nicht zustande gekommen sei, dann fehle auch die Grundlage für die Widmungsänderung des Jahres ***, sodass diese wiederum rechtswidrig kundgemacht worden sei, sodass auch diese Verordnung aufgrund der nicht passenden Verordnung keine Rechtswirkung entfalten hätte können. Folge man dieser Rechtsansicht, so sei der Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nrn. *** bis *** aus dem Jahr *** daher nichtig bzw. jedenfalls vernichtbar. Dem Erfordernis einer fehlerfreien Neuwidmung durch die Gemeinde *** sei jedenfalls mit dem Änderungsverfahren aus dem Jahr *** entsprochen worden. Diese neue Flächenwidmung sei aber nicht Gegenstand der Berufung, die im Übrigen nicht darlege, weshalb sich aus der Rechtswidrigkeit der Widmung aus dem Jahr *** ein positiver Bauplatzerklärungsbescheid ableiten lassen sollte. Da für das verfahrensgegenständliche Grundstück nie die
, Paragraph 11, Absatz eins, der NÖ BO 1996 notwendige Baulandwidmung festgelegt gewesen sei - selbst wenn man der Berufung folgen würde und der Widmung aus dem Jahr *** die gewünschte Rechtswidrigkeit und der Widmung von *** Rechtswirkung unterstellen würde, sei mit dieser Widmung nur eine Aufschließungszone festgelegt worden - habe die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Bauplatzerklärung wegen Widerspruches zur festgelegten Widmung zu Recht abgewiesen. Es könne aber auch das weitere Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg führen. Die – die gegenständliche Grundstücksfläche – betreffenden Widmungsakte der Gemeinde *** aus den Jahren *** bis *** seien entweder gar nicht der Rechtsordnung angehörig oder doch zumindest rechtswidrig gewesen. Der Gemeinderat der Gemeinde *** habe aus den obgenannten Gründen nunmehr eine mängelfreie Neuwidmung im Jahr ***, fußend dabei auf die letzte der Rechtsordnung angehörende Widmung vor dem Jahre ***, vorgenommen. , Zu den der aktuellen Widmung zugrunde gelegten Planungsmaßnahmen habe die Abteilung *** des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrem Gutachten vom *** festgehalten, dass „
G endgültig neue Grundstücksnummern (*** bis ***) festgesetzt worden. Die Aufschließungszonen seien freigegeben und der Teilungsplan durch den Gemeinderat genehmigt worden. Aus diesem Grund sei auf dem Teilungsplan ihr Grundstück nicht als Aufschließungszone, sondern als freigegebenes Bauland ausgewiesen gewesen. Aufgrund ihres Antrages sei das Grundstück Nr. *** mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** zum Bauplatz erklärt worden. In der Begründung dieses Bescheides werde unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BO 1996 auch ausgeführt, dass das Grundstück nicht in einer Aufschließungszone liegen dürfe. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** sei für die Grundstücke Nrn. *** bis *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Im Erläuterungsbericht werde ausgeführt, dass die Festlegungen des Teilbebauungsplanes in Anbetracht einer möglichst harmonischen Eingliederung der künftigen Bebauung in die Umgebung getroffen würden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahin geändert worden, dass das Bauland wieder in Grünland umgewidmet worden sei. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück sei als Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei erneut eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms vorgenommen und für die betreffende Grundparzelle erneut die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden. Diese erneute Widmung sei damit begründet worden, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, auf die baulandwidmende Verordnung des Gemeinderates vom *** Bezug genommen hätte, diese aber mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen wäre. In der dagegen erhobenen und als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich auf den Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der Gemeinde *** vom , ***, Top ***, stütze und ihr Recht auf Erteilung einer Erklärung ihres verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz verletze. Ebenso werde sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt. Zur raumordnungsrechtlichen Situation führte sie aus, dass ihr Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, von Grünland in Bauland Wohngebiet umgewidmet worden sei. Dabei sei das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) geteilt und Freigabebedingungen festgelegt worden. Nachdem die Gemeinde *** die Umwidmung ihres Grundstückes Nr. *** von Grünland in Bauland Wohngebiet beschlossen hatte, sei mit ihr ein Baulandmobilisierungsvertrag vom *** geschlossen worden. Nach einer Vorlage dieses Vertrages bei der Aufsichtsbehörde sei der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden, dass der Baulandmobilisierungsvertrag zu modifizieren wäre und die Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, an einem Kundmachungsfehler leide. Die Gemeinde *** habe der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde Rechnung getragen und den Baulandmobilisierungsvertrag an die Vorgaben der Landesregierung angepasst. Somit sei mit ihr ein Baulandmobilisierungsvertrag - genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates am *** – geschlossen worden. Dieser sehe vor, dass sie unmittelbar nach rechtskräftiger Baulandwidmung ihres Grundstückes Nr. *** und Freigabe der darauf verfügten Aufschließungszonen dieses in einzelne ca. 600 m² bis 1000 m² große Bauplätze zu teilen und innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu bebauen habe. Am selben Tag sei mit Verordnung des Gemeinderates vom *** der Flächenwidmungsplan dahin geändert worden, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Bauland Wohngebiet Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5 festgelegt worden sei. Diese Verordnung sei von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigt worden. Diese Verordnung sei am *** angeschlagen und am *** - somit entgegen Paragraph 59, NÖ Gemeindeordnung nach elf Tagen - wieder abgenommen worden. Dem Baulandmobilisierungsvertrag entsprechend sei die Teilung ihres Grundstückes Nr. ***, KG ***, in kleinere Grundstücke vorgenommen und seien sodann
Paragraph 39, Absatz 5, VermG endgültig neue Grundstücksnummern (*** bis ***) festgesetzt worden. Die Aufschließungszonen seien freigegeben und der Teilungsplan durch den Gemeinderat genehmigt worden. Aus diesem Grund sei auf dem Teilungsplan ihr Grundstück nicht als Aufschließungszone, sondern als freigegebenes Bauland ausgewiesen gewesen. Aufgrund ihres Antrages sei das Grundstück Nr. *** mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** zum Bauplatz erklärt worden. In der Begründung dieses Bescheides werde unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BO 1996 auch ausgeführt, dass das Grundstück nicht in einer Aufschließungszone liegen dürfe. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** sei für die Grundstücke Nrn. *** bis *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Im Erläuterungsbericht werde ausgeführt, dass die Festlegungen des Teilbebauungsplanes in Anbetracht einer möglichst harmonischen Eingliederung der künftigen Bebauung in die Umgebung getroffen würden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahin geändert worden, dass das Bauland wieder in Grünland umgewidmet worden sei. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück sei als Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei erneut eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms vorgenommen und für die betreffende Grundparzelle erneut die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden. Diese erneute Widmung sei damit begründet worden, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, auf die baulandwidmende Verordnung des Gemeinderates vom *** Bezug genommen hätte, diese aber mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen wäre. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte sie im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid in Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, mit welcher für ihr verfahrensgegenständliches Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden sei, ergangen sei. Die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Verordnung eines Flächenwidmungsplanes habe besondere Bedeutung und habe der Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit selbst erhöhte Bestandkraft. Die mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft sei aufgrund der falschen Annahme der Planunterlagen, des Widerspruches zum Baulandmobilisierungsvertrages, der völlig widersprüchlichen Festlegungen zur Entwicklung des Natur- und Landschaftsraumes, der nicht nachvollziehbaren Ausweisung von Siedlungsgrenzen und von hochwertigem Ackerland, der Verletzung des NÖ ROG 1976, der mangelnden Interessenabwägung, unsachlicher Motive sowie aufgrund weiterer Fehler in der Grundlagenforschung und im Erläuterungsbericht gesetzwidrig. Sowohl im Erläuterungsbericht als auch in den planlichen Anlagen der Grundlagenforschung zum Siedlungsleitbild werde davon ausgegangen, dass es sich bei den zur Umwidmung vorgesehenen Flächen um solche der Widmungskategorie Grünland-Landwirtschaft
örtlichem Raumordnungsprogramm aus dem Jahre *** handle. Diese Annahme sei aber falsch. Denn es habe bereits aufsichtsbehördlich genehmigte, rechtswirksam gewordene Planungsmaßnahmen - auch die verfahrensgegenständliche Fläche betreffend - in den Jahren ***, *** und *** gegeben. Ob das Grundstück Nr. *** bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, existiert habe oder nicht, sei dabei völlig unerheblich. Tatsache sei, dass sämtliche Grundstücke im Jahr *** als Bauland-Aufschließungszone (unterteilt in BW-A4 bzw. BW-A5) bzw. Verkehrsfläche ausgewiesen worden seien. Im Jahr *** sei dann noch für die Grundstücke Nrn. *** bis *** ein mit dieser Widmung in Einklang stehender Teilbebauungsplan erlassen worden. Nur kurze Zeit später sei jedenfalls ohne jegliche erkennbare Änderung in den Planungsgrundlagen im Jahr *** die teilweise Rückwidmung, insbesondere der Grundstücke Nrn. *** bis *** und ***, verfügt worden. Unabhängig davon, ob diese Widmungen mit Gesetzwidrigkeit belastet gewesen seien, hätten sie aber rechtliche Wirkungen entfaltet. Während die erste Widmung aus dem Jahr *** lediglich an der Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach § 59 NÖ Gemeindeordnung gekrankt habe, hätte für die Rückwidmung von Bauland in Grünland im Jahr *** - vor allem auch vor dem Hintergrund des noch im Jahr *** erlassenen Teilbebauungsplans und dem nach wie vor aufrechten Baulandmobilisierungsvertrag - jegliche sachliche Grundlage gefehlt. Insgesamt ändere dies aber nichts daran, dass alle diese Planungen rechtswirksam zustande gekommen seien. In diesem Zusammenhang judiziere der Verfassungsgerichtshof, dass eine Verordnung, die nur kürzere Zeit als zwei Wochen an der AmtstafeI angeschlagen gewesen sei, zwar mit einem ihre Gesetzwidrigkeit begründeten Mangel behaftet, nichtsdestoweniger aber rechtswirksam zustande gekommen sei, d.h. als Verordnung existent geworden sei. Da die Planung davon ausgehe, dass die betroffenen Flächen bislang immer als Grünland Landwirtschaft gewidmet gewesen seien, würden - unter der Annahme, dass die Widmungen/Planungsmaßnahmen aus den Jahren ***, *** und *** wirksam gewesen seien - aber völlig falsche Planungsgrundlagen herangezogen. Schon damit werde der notwendigen Grundlagenforschung jeder Boden entzogen. Zudem hätten die planungsrelevanten Tatsachen bis zur Erlassung eines Teilbebauungsplanes im Jahr *** noch für die Baulandwidmung gesprochen, sodass es wohl - gehe man von der Richtigkeit der Planung aus - eine gravierende Änderung in diesen Grundlagen bis zur ersten Rückwidmung im Jahr *** gegeben haben müsse. Eine solche werde aber nicht dargetan. In Wahrheit handle es sich nicht um eine Neuwidmung von Bauland, sondern die Gemeinde *** versuche unter diesem Deckmantel eine auch ihrem Inhalt nach rechtswidrige Rückwidmung aus dem Jahr *** zu sanieren. Besonders deutlich werde das auch, wenn man sich vor Augen führe, dass das nun in Bauland umgewidmete Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen sei und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auch schon vorher Baumaßnahmen stattgefunden hätten. Beide Tatsachen seien im Erläuterungsbericht mit keinem Wort erwähnt worden. Insofern besitze auch die dem Erläuterungsbericht beigeschlossene Fotodokumentation lediglich historischen Charakter, gebe aber keinesfalls die Planungsgrundlagen in der gebotenen Vollständigkeit wieder, da etwa auf dem im Foto auf Seite 4 des Erläuterungsberichtes abgebildeten Grundstück Nr. *** nicht einmal das bereits errichtete Einfamilienhaus zu sehen sei. Auch sei ortsbekannt, dass bereits 10 der nunmehr 12 zur Baulandwidmung anstehenden Grundstücke von ihr an Bauwerber veräußert worden seien und dieselben nur wegen der von der Gemeinde *** verursachten Planungsunsicherheit von konkret beabsichtigten Baumaßnahmen Abstand nehmen müssten. Insofern sei die vom Ortsplaner ermittelte Siedlungsentwicklung zwar nicht vorweg falsch, jedoch die in Aussicht genommene Planungsmaßnahme als völlig unzureichend zu qualifizieren. Denn von den vermeintlich vorgesehenen 12 Grundstücken seien nur mehr zwei (rund 2000 m²) verfügbar. Oder mit anderen Worten: Der Ortsplaner gehe von einem zukünftigen Bedarf von knapp 10.000 m² aus. Die nunmehr getroffene Planungsmaßnahme könne aber höchstens rund 2000 m² für diesen zukünftigen Bedarf gewährleisten. Ganz im Sinne der auch angestrebten geschlossenen Siedlungsentwicklung hätten also noch jedenfalls die infrastrukturmäßig voll erschlossenen Grundstücke Nrn. *** bis *** sowie zumindest eine erste Grundstücksreihe des Grundstückes Nr. *** (BW-A5) gewidmet bzw. freigegeben werden müssen, was inhaltlich auch voll und ganz den Intentionen der Widmung aus dem Jahr ***, der Bebauungsplanung aus dem Jahr *** sowie dem Baulandmobilisierungsvertrag samt zeitlich unterschiedlich freizugebender Aufschließungszonen entsprechen würde. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwischen der Gemeinde *** und ihr ein von der NÖ Landesregierung genehmigter Baulandmobilisierungsvertrag vom *** bestehe. Mit diesem Vertrag habe sich die Gemeinde letztendlich verpflichtet, einen Teil ihres Grundstückes Nr. *** als Bauland-Wohngebiet zu widmen. Nach Punkt X. stehe die Rechtswirksamkeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der in Punkt II. vorgesehenen rechtswirksamen Widmung. Am *** habe der Gemeinderat der Gemeinde *** eine dieser Verpflichtung entsprechende Verordnung beschlossen. Diese Verordnung sei von der NÖ Landesregierung am *** genehmigt worden. Ein Teil des Grundstückes Nr. *** sei danach in Teilflächen parzelliert und in zwei Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) getrennt worden; in der BW-A4 seien insgesamt 16 Baugrundstücke geschaffen worden. Im Einklang damit sei noch im Jahr *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Der Baulandmobilisierungsvertrag sei nach wie vor gültig. Davon gehe auch die Gemeinde *** aus, was sich auch aus den Ausführungen in den von ihr zu *** und *** angestrengten Zivilprozessen ergeben würde. Obwohl der Baulandmobilisierungsvertrag, wie sich auch aus § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. h des NÖ ROG 1976 (Sicherung von besonderen Leitzielen der örtlichen Raumplanung z.B. auch durch privatrechtliche Verträge) eindeutig ergeben würde, eine besonders wichtige Planungsgrundlage/maßnahme im Sinne des NÖ ROG 1976 darstelle, werde er in der Grundlagenforschung zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit keinem Wort erwähnt. Damit ignoriere jedenfalls der Sachverständige gesetzliche Vorgaben und genüge mit seiner Grundlagenforschung nicht den rechtlichen Anforderungen an eine solche. Es sei keineswegs nachvollziehbar, warum sich insbesondere hinsichtlich der Grundstücke Nrn. *** bis *** und ***, je KG ***, eine Änderung hinsichtlich der Planungsgrundlage „Baulandmobilisierungsvertrag“ ergeben hätte. Warum die Grundlagen und Zielsetzungen des Baulandmobilisierungsvertrages, denen noch *** mit Erlassung eines Teilbebauungsplanes auch für die Grundstücke Nrn. *** bis *** entsprochen worden sei, nunmehr nicht mehr aktuell sein sollten, sich mithin eine Änderung in den Planungsgrundlagen ergeben hätte, werde jedenfalls mit keinem Wort erwähnt. Auch sei im Jahre *** nicht etwa befristetes Bauland im Sinne des § 16a NÖ ROG 1976 ausgewiesen worden. Vielmehr seien zwei zeitlich nacheinander freizugebende Aufschließungszonen festgelegt worden. Damit sei die Gemeinde aber auch von der besonderen Eignung der in Aussicht genommenen Flächen ausgegangen und wollte deren geordnete Bebauung sicherstellen. Dafür, warum all das bei der nunmehr mit Baulandwidmung apostrophierten tatsächlichen Rückwidmung nicht mehr gelten solle, würden jegliche erkennbare Entscheidungsgrundlagen fehlen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass unter Punkt 3.2. der Grundlagenforschung (Seite 13) mit näherer Begründung die Hangbereiche im Nordosten von *** und der Bereich im Norden der *** als schützenswert bezeichnet würden. Gerade der Bereich im Norden der *** betreffe aber das Grundstück Nr. ***, welches teilweise als Bauland gewidmet werden solle. Insofern sei die Aussage in der Grundlagenforschung völlig paradox. Wenn aber der schützenwerteste Bereich des Nordens der *** einer Bebauung zugeführt werden soll, dann müsse dies umso mehr für die darunter liegenden Grundstücke Nrn. *** bis *** und *** gelten, da diese vom Schutzbereich weiter entfernt seien. Weiters seien auch die Siedlungsgrenzen nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Nach der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** - *** würden Siedlungsgrenzen
1 Z. 2, welche bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen würden, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden dürfe. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur sei es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters dürfe dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn diese Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen Baulandfläche in einem anderen von einer Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandbereich ausgeglichen werde. Die Festlegung einer solchen Siedlungsgrenze werde entlang der ***, aber auch entlang der Grundstücke Nrn. *** bis *** beabsichtigt. Auch diesbezüglich fehle jegliche Erläuterung, weshalb diese Maßnahme erforderlich sein soll. Vielmehr sei die Planung völlig willkürlich. Wiederum sei als einziges Ziel erkennbar, dass eine im Jahr *** bzw. auch im Jahr *** noch beabsichtigte Bebauung der Grundstücke Nrn. ***, *** bis ***, je KG ***, verhindert werden solle. Eine Begründung dafür werde nicht geliefert. Die Willkürlichkeit der Planungsmaßnahme verdeutliche sich vielmehr auch dadurch, als zwischenzeitig ein Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als Aufschließungszone freigegeben worden sei und diesbezüglich in derselben Planungsmaßnahme auch die Streichung des Zusatzes Aufschließungszone BW-A3 beabsichtigt sei. Wären die Grenzen der künftigen Siedlungsentwicklung in der beabsichtigten Planungsmaßnahme also nur im Ansatz von objektiven Kriterien getragen, hätte man wohl kaum eine vollkommen isolierte Einzelbebauung an der unmittelbar benachbarten *** ermöglicht, sondern dieselbe auch wie hier verhindern müssen. Weiters würde auch das NÖ ROG 1976 verletzt. Nach den vorläufigen Planvorgaben sollen die Grundstücke Nrn. *** bis *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen werden, während der Rest der bisherigen BW-A4 als Bauland umgewidmet werden solle. Das im Eigentum der Gemeinde *** stehende Grundstück Nr. *** diene dabei zum Teil als *** und gleichzeitig als Abgrenzung zur bisherigen Fläche BW-A
örtlichem Raumordnungsprogramm aus dem Jahre *** handle. Diese Annahme sei aber falsch. Denn es habe bereits aufsichtsbehördlich genehmigte, rechtswirksam gewordene Planungsmaßnahmen - auch die verfahrensgegenständliche Fläche betreffend - in den Jahren ***, *** und *** gegeben. Ob das Grundstück Nr. *** bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, existiert habe oder nicht, sei dabei völlig unerheblich. Tatsache sei, dass sämtliche Grundstücke im Jahr *** als Bauland-Aufschließungszone (unterteilt in BW-A4 bzw. BW-A5) bzw. Verkehrsfläche ausgewiesen worden seien. Im Jahr *** sei dann noch für die Grundstücke Nrn. *** bis *** ein mit dieser Widmung in Einklang stehender Teilbebauungsplan erlassen worden. Nur kurze Zeit später sei jedenfalls ohne jegliche erkennbare Änderung in den Planungsgrundlagen im Jahr *** die teilweise Rückwidmung, insbesondere der Grundstücke Nrn. *** bis *** und ***, verfügt worden. Unabhängig davon, ob diese Widmungen mit Gesetzwidrigkeit belastet gewesen seien, hätten sie aber rechtliche Wirkungen entfaltet. Während die erste Widmung aus dem Jahr *** lediglich an der Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach Paragraph 59, NÖ Gemeindeordnung gekrankt habe, hätte für die Rückwidmung von Bauland in Grünland im Jahr *** - vor allem auch vor dem Hintergrund des noch im Jahr *** erlassenen Teilbebauungsplans und dem nach wie vor aufrechten Baulandmobilisierungsvertrag - jegliche sachliche Grundlage gefehlt. Insgesamt ändere dies aber nichts daran, dass alle diese Planungen rechtswirksam zustande gekommen seien. In diesem Zusammenhang judiziere der Verfassungsgerichtshof, dass eine Verordnung, die nur kürzere Zeit als zwei Wochen an der AmtstafeI angeschlagen gewesen sei, zwar mit einem ihre Gesetzwidrigkeit begründeten Mangel behaftet, nichtsdestoweniger aber rechtswirksam zustande gekommen sei, d.h. als Verordnung existent geworden sei. Da die Planung davon ausgehe, dass die betroffenen Flächen bislang immer als Grünland Landwirtschaft gewidmet gewesen seien, würden - unter der Annahme, dass die Widmungen/Planungsmaßnahmen aus den Jahren ***, *** und *** wirksam gewesen seien - aber völlig falsche Planungsgrundlagen herangezogen. Schon damit werde der notwendigen Grundlagenforschung jeder Boden entzogen. Zudem hätten die planungsrelevanten Tatsachen bis zur Erlassung eines Teilbebauungsplanes im Jahr *** noch für die Baulandwidmung gesprochen, sodass es wohl - gehe man von der Richtigkeit der Planung aus - eine gravierende Änderung in diesen Grundlagen bis zur ersten Rückwidmung im Jahr *** gegeben haben müsse. Eine solche werde aber nicht dargetan. In Wahrheit handle es sich nicht um eine Neuwidmung von Bauland, sondern die Gemeinde *** versuche unter diesem Deckmantel eine auch ihrem Inhalt nach rechtswidrige Rückwidmung aus dem Jahr *** zu sanieren. Besonders deutlich werde das auch, wenn man sich vor Augen führe, dass das nun in Bauland umgewidmete Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen sei und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auch schon vorher Baumaßnahmen stattgefunden hätten. Beide Tatsachen seien im Erläuterungsbericht mit keinem Wort erwähnt worden. Insofern besitze auch die dem Erläuterungsbericht beigeschlossene Fotodokumentation lediglich historischen Charakter, gebe aber keinesfalls die Planungsgrundlagen in der gebotenen Vollständigkeit wieder, da etwa auf dem im Foto auf Seite 4 des Erläuterungsberichtes abgebildeten Grundstück Nr. *** nicht einmal das bereits errichtete Einfamilienhaus zu sehen sei. Auch sei ortsbekannt, dass bereits 10 der nunmehr 12 zur Baulandwidmung anstehenden Grundstücke von ihr an Bauwerber veräußert worden seien und dieselben nur wegen der von der Gemeinde *** verursachten Planungsunsicherheit von konkret beabsichtigten Baumaßnahmen Abstand nehmen müssten. Insofern sei die vom Ortsplaner ermittelte Siedlungsentwicklung zwar nicht vorweg falsch, jedoch die in Aussicht genommene Planungsmaßnahme als völlig unzureichend zu qualifizieren. Denn von den vermeintlich vorgesehenen 12 Grundstücken seien nur mehr zwei (rund 2000 m²) verfügbar. Oder mit anderen Worten: Der Ortsplaner gehe von einem zukünftigen Bedarf von knapp 10.000 m² aus. Die nunmehr getroffene Planungsmaßnahme könne aber höchstens rund 2000 m² für diesen zukünftigen Bedarf gewährleisten. Ganz im Sinne der auch angestrebten geschlossenen Siedlungsentwicklung hätten also noch jedenfalls die infrastrukturmäßig voll erschlossenen Grundstücke Nrn. *** bis *** sowie zumindest eine erste Grundstücksreihe des Grundstückes Nr. *** (BW-A5) gewidmet bzw. freigegeben werden müssen, was inhaltlich auch voll und ganz den Intentionen der Widmung aus dem Jahr ***, der Bebauungsplanung aus dem Jahr *** sowie dem Baulandmobilisierungsvertrag samt zeitlich unterschiedlich freizugebender Aufschließungszonen entsprechen würde. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwischen der Gemeinde *** und ihr ein von der NÖ Landesregierung genehmigter Baulandmobilisierungsvertrag vom *** bestehe. Mit diesem Vertrag habe sich die Gemeinde letztendlich verpflichtet, einen Teil ihres Grundstückes Nr. *** als Bauland-Wohngebiet zu widmen. Nach Punkt römisch zehn. stehe die Rechtswirksamkeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der in Punkt römisch zwei. vorgesehenen rechtswirksamen Widmung. Am *** habe der Gemeinderat der Gemeinde *** eine dieser Verpflichtung entsprechende Verordnung beschlossen. Diese Verordnung sei von der NÖ Landesregierung am *** genehmigt worden. Ein Teil des Grundstückes Nr. *** sei danach in Teilflächen parzelliert und in zwei Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) getrennt worden; in der BW-A4 seien insgesamt 16 Baugrundstücke geschaffen worden. Im Einklang damit sei noch im Jahr *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Der Baulandmobilisierungsvertrag sei nach wie vor gültig. Davon gehe auch die Gemeinde *** aus, was sich auch aus den Ausführungen in den von ihr zu *** und *** angestrengten Zivilprozessen ergeben würde. Obwohl der Baulandmobilisierungsvertrag, wie sich auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera h, des NÖ ROG 1976 (Sicherung von besonderen Leitzielen der örtlichen Raumplanung z.B. auch durch privatrechtliche Verträge) eindeutig ergeben würde, eine besonders wichtige Planungsgrundlage/maßnahme im Sinne des NÖ ROG 1976 darstelle, werde er in der Grundlagenforschung zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit keinem Wort erwähnt. Damit ignoriere jedenfalls der Sachverständige gesetzliche Vorgaben und genüge mit seiner Grundlagenforschung nicht den rechtlichen Anforderungen an eine solche. Es sei keineswegs nachvollziehbar, warum sich insbesondere hinsichtlich der Grundstücke Nrn. *** bis *** und ***, je KG ***, eine Änderung hinsichtlich der Planungsgrundlage „Baulandmobilisierungsvertrag“ ergeben hätte. Warum die Grundlagen und Zielsetzungen des Baulandmobilisierungsvertrages, denen noch *** mit Erlassung eines Teilbebauungsplanes auch für die Grundstücke Nrn. *** bis *** entsprochen worden sei, nunmehr nicht mehr aktuell sein sollten, sich mithin eine Änderung in den Planungsgrundlagen ergeben hätte, werde jedenfalls mit keinem Wort erwähnt. Auch sei im Jahre *** nicht etwa befristetes Bauland im Sinne des Paragraph 16 a, NÖ ROG 1976 ausgewiesen worden. Vielmehr seien zwei zeitlich nacheinander freizugebende Aufschließungszonen festgelegt worden. Damit sei die Gemeinde aber auch von der besonderen Eignung der in Aussicht genommenen Flächen ausgegangen und wollte deren geordnete Bebauung sicherstellen. Dafür, warum all das bei der nunmehr mit Baulandwidmung apostrophierten tatsächlichen Rückwidmung nicht mehr gelten solle, würden jegliche erkennbare Entscheidungsgrundlagen fehlen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass unter Punkt 3.2. der Grundlagenforschung (Seite 13) mit näherer Begründung die Hangbereiche im Nordosten von *** und der Bereich im Norden der *** als schützenswert bezeichnet würden. Gerade der Bereich im Norden der *** betreffe aber das Grundstück Nr. ***, welches teilweise als Bauland gewidmet werden solle. Insofern sei die Aussage in der Grundlagenforschung völlig paradox. Wenn aber der schützenwerteste Bereich des Nordens der *** einer Bebauung zugeführt werden soll, dann müsse dies umso mehr für die darunter liegenden Grundstücke Nrn. *** bis *** und *** gelten, da diese vom Schutzbereich weiter entfernt seien. Weiters seien auch die Siedlungsgrenzen nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Nach der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** - *** würden Siedlungsgrenzen
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, welche bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen würden, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden dürfe. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur sei es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters dürfe dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn diese Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen Baulandfläche in einem anderen von einer Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandbereich ausgeglichen werde. Die Festlegung einer solchen Siedlungsgrenze werde entlang der ***, aber auch entlang der Grundstücke Nrn. *** bis *** beabsichtigt. Auch diesbezüglich fehle jegliche Erläuterung, weshalb diese Maßnahme erforderlich sein soll. Vielmehr sei die Planung völlig willkürlich. Wiederum sei als einziges Ziel erkennbar, dass eine im Jahr *** bzw. auch im Jahr *** noch beabsichtigte Bebauung der Grundstücke Nrn. ***, *** bis ***, je KG ***, verhindert werden solle. Eine Begründung dafür werde nicht geliefert. Die Willkürlichkeit der Planungsmaßnahme verdeutliche sich vielmehr auch dadurch, als zwischenzeitig ein Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als Aufschließungszone freigegeben worden sei und diesbezüglich in derselben Planungsmaßnahme auch die Streichung des Zusatzes Aufschließungszone BW-A3 beabsichtigt sei. Wären die Grenzen der künftigen Siedlungsentwicklung in der beabsichtigten Planungsmaßnahme also nur im Ansatz von objektiven Kriterien getragen, hätte man wohl kaum eine vollkommen isolierte Einzelbebauung an der unmittelbar benachbarten *** ermöglicht, sondern dieselbe auch wie hier verhindern müssen. Weiters würde auch das NÖ ROG 1976 verletzt. Nach den vorläufigen Planvorgaben sollen die Grundstücke Nrn. *** bis *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen werden, während der Rest der bisherigen BW-A4 als Bauland umgewidmet werden solle. Das im Eigentum der Gemeinde *** stehende Grundstück Nr. *** diene dabei zum Teil als *** und gleichzeitig als Abgrenzung zur bisherigen Fläche BW-A
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Seit dem 1. Februar 2015 ist
1 der NÖ Bauordnung 2014, Seit dem 1. Februar 2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
1 Z. 1 der NÖ BO 1996 ist ein Grundstück im Bauland ein Bauplatz, wenn es hiezu erklärt wurde.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 ist ein Grundstück im Bauland ein Bauplatz, wenn es hiezu erklärt wurde. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn esNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlegt und der Landesgesetzgeber eine Bauplatzerklärung lediglich für Grundstücke im Bauland vorgesehen hat. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Allerdings behauptet sie, dass der derzeit geltende Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** rechtswidrig sei, da dieser u.a. ohne das Vorliegen von Änderungsgründen und unsachlich erlassen worden sei. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlegt und der Landesgesetzgeber eine Bauplatzerklärung lediglich für Grundstücke im Bauland vorgesehen hat. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Allerdings behauptet sie, dass der derzeit geltende Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** rechtswidrig sei, da dieser u.a. ohne das Vorliegen von Änderungsgründen und unsachlich erlassen worden sei. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen: Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrundeliegende rechtliche Bestimmung eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrundeliegende rechtliche Bestimmung eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.349.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.