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{'item': 'LVwG-AV-349/001-2014'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 11§ 21§ 59Art. 139§ 39§ 5Art. 130§ 72§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-349/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** beantragte die *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erklärung des in ihrem Eigentum befindlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***,

§ 11

der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) zum Bauplatz.Mit Schreiben vom *** beantragte die *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erklärung des in ihrem Eigentum befindlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***,

Paragraph 11, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) zum Bauplatz. Der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest. Mit Bescheid vom ***, Zl. AZ: ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz diesen Antrag

§ 11Abs.

2 der NÖ BO 1996 ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass für die Bauplatzerklärung eine Grundvoraussetzung die Widmung des Grundstückes als Bauland sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend geändert worden, dass u.a. für die vom gegenständlichen Antrag betroffenen Grundstückflächen – das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** habe damals noch nicht existiert - die Widmung „Bauland-Wohngebiet - Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5“ festgelegt worden sei.

§ 11Abs. 2 Z. 3 i

Vm § 75 der NÖ BO 1996 könne ein in einer Aufschließungszone liegendes Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt werden. Vor der zuletzt zitierten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde *** sei für die antragsgegenständliche Grundstücksfläche

Verordnung vom *** und vom ***, genehmigt zu ***, eine Grünlandwidmung festgelegt gewesen. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt worden sei. Auch mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei für das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt worden. Die NÖ Landesregierung habe diese Verordnung

§ 21Abs. 11 und 14 i

Vm § 22 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (im Folgenden: NÖ ROG 1976) mit ihrem Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigt. Da für das antragsgegenständliche Grundstück nie, insbesondere auch nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung, die Voraussetzungen vorgelegen seien, um es zum Bauplatz erklären zu können, stehe der gegenständliche Antrag auf Bauplatzerklärung im Widerspruch zu der festgelegten Widmung, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom ***, Zl. AZ: ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz diesen Antrag

Paragraph 11, Absatz 2, der NÖ BO 1996 ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass für die Bauplatzerklärung eine Grundvoraussetzung die Widmung des Grundstückes als Bauland sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend geändert worden, dass u.a. für die vom gegenständlichen Antrag betroffenen Grundstückflächen – das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** habe damals noch nicht existiert - die Widmung „Bauland-Wohngebiet - Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5“ festgelegt worden sei.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 75, der NÖ BO 1996 könne ein in einer Aufschließungszone liegendes Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt werden. Vor der zuletzt zitierten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde *** sei für die antragsgegenständliche Grundstücksfläche

Verordnung vom *** und vom ***, genehmigt zu ***, eine Grünlandwidmung festgelegt gewesen. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt worden sei. Auch mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei für das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt worden. Die NÖ Landesregierung habe diese Verordnung

Paragraph 21, Absatz 11 und 14 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (im Folgenden: NÖ ROG 1976) mit ihrem Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigt. Da für das antragsgegenständliche Grundstück nie, insbesondere auch nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung, die Voraussetzungen vorgelegen seien, um es zum Bauplatz erklären zu können, stehe der gegenständliche Antrag auf Bauplatzerklärung im Widerspruch zu der festgelegten Widmung, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, für ihr Grundstück festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft insbesondere aufgrund unzureichender bzw. falscher Grundlagenforschung bzw. Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen bzw. Zielvorgaben gesetzwidrig sei. Mit Bescheid vom ***, Zl. AZ: ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass zu prüfen sei, ob für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** im Flächenwidmungsplan eine Baulandwidmung ausgewiesen gewesen sei bzw. noch immer sei. Mit Verordnung der Gemeinde *** vom ***, genehmigt zu ***, sei für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche die Grünlandwidmung festgelegt worden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche die Widmung „Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5“ festgelegt worden sei. Diese Verordnung sei aufgrund eines Verfahrensmangels bei der Kundmachung - die zweiwöchige Kundmachungsfrist sei nicht eingehalten worden -

§ 59

der NÖ Gemeindeordnung daher mit Gesetzwidrigkeit belastet und der Aufhebung im Verordnungsprüfungsverfahren

Art. 139B-VG oder im Wege des § 88 NÖ Gemeindeordnung ausgesetzt gewesen.

Diese Verordnung hätte daher keine Rechtswirkung entfaltet. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei u.a. für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft neu festgelegt worden; diese neuerliche Widmung sei notwendig geworden, zumal die Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, auf die Änderung der nicht der Rechtsordnung angehörigen Widmungsverordnung aus dem Jahr *** Bezug genommen bzw. auf dieser aufgebaut habe und daher aus diesem Grund gleichfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen sei. Festgehalten sei diese Tatsache insbesondere auch in einem Schreiben des Leiters der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (***) des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** an die Gemeinde ***, wonach die angeführten Grundstücke derzeit die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweisen würden. Wenn man davon ausgehe, dass die Erstwidmung von Bauland im Jahr *** nicht zustande gekommen sei, dann fehle auch die Grundlage für die Widmungsänderung des Jahres ***, sodass diese wiederum rechtswidrig kundgemacht worden sei, sodass auch diese Verordnung aufgrund der nicht passenden Verordnung keine Rechtswirkung entfalten hätte können. Folge man dieser Rechtsansicht, so sei der Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nrn. *** bis *** aus dem Jahr *** daher nichtig bzw. jedenfalls vernichtbar. Dem Erfordernis einer fehlerfreien Neuwidmung durch die Gemeinde *** sei jedenfalls mit dem Änderungsverfahren aus dem Jahr *** entsprochen worden. Diese neue Flächenwidmung sei aber nicht Gegenstand der Berufung, die im Übrigen nicht darlege, weshalb sich aus der Rechtswidrigkeit der Widmung aus dem Jahr *** ein positiver Bauplatzerklärungsbescheid ableiten lassen sollte. Da für das verfahrensgegenständliche Grundstück nie die

§ 11Abs.

1 der NÖ BO 1996 notwendige Baulandwidmung festgelegt gewesen sei - selbst wenn man der Berufung folgen würde und der Widmung aus dem Jahr *** die gewünschte Rechtswidrigkeit und der Widmung von *** Rechtswirkung unterstellen würde, sei mit dieser Widmung nur eine Aufschließungszone festgelegt worden - habe die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Bauplatzerklärung wegen Widerspruches zur festgelegten Widmung zu Recht abgewiesen. Es könne aber auch das weitere Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg führen. Die – die gegenständliche Grundstücksfläche – betreffenden Widmungsakte der Gemeinde *** aus den Jahren *** bis *** seien entweder gar nicht der Rechtsordnung angehörig oder doch zumindest rechtswidrig gewesen. Der Gemeinderat der Gemeinde *** habe aus den obgenannten Gründen nunmehr eine mängelfreie Neuwidmung im Jahr ***, fußend dabei auf die letzte der Rechtsordnung angehörende Widmung vor dem Jahre ***, vorgenommen. Zu den der aktuellen Widmung zugrunde gelegten Planungsmaßnahmen habe die Abteilung *** des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrem Gutachten vom *** festgehalten, dassMit Bescheid vom ***, Zl. AZ: ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass zu prüfen sei, ob für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** im Flächenwidmungsplan eine Baulandwidmung ausgewiesen gewesen sei bzw. noch immer sei. Mit Verordnung der Gemeinde *** vom ***, genehmigt zu ***, sei für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche die Grünlandwidmung festgelegt worden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom , ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche die Widmung „Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5“ festgelegt worden sei. Diese Verordnung sei aufgrund eines Verfahrensmangels bei der Kundmachung - die zweiwöchige Kundmachungsfrist sei nicht eingehalten worden -

Paragraph 59, der NÖ Gemeindeordnung daher mit Gesetzwidrigkeit belastet und der Aufhebung im Verordnungsprüfungsverfahren

Artikel 139, B-VG oder im Wege des Paragraph 88, NÖ Gemeindeordnung ausgesetzt gewesen.

Diese Verordnung hätte daher keine Rechtswirkung entfaltet. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert worden, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei u.a. für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft neu festgelegt worden; diese neuerliche Widmung sei notwendig geworden, zumal die Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, auf die Änderung der nicht der Rechtsordnung angehörigen Widmungsverordnung aus dem Jahr *** Bezug genommen bzw. auf dieser aufgebaut habe und daher aus diesem Grund gleichfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen sei. Festgehalten sei diese Tatsache insbesondere auch in einem Schreiben des Leiters der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (***) des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** an die Gemeinde ***, wonach die angeführten Grundstücke derzeit die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweisen würden. Wenn man davon ausgehe, dass die Erstwidmung von Bauland im Jahr *** nicht zustande gekommen sei, dann fehle auch die Grundlage für die Widmungsänderung des Jahres ***, sodass diese wiederum rechtswidrig kundgemacht worden sei, sodass auch diese Verordnung aufgrund der nicht passenden Verordnung keine Rechtswirkung entfalten hätte können. Folge man dieser Rechtsansicht, so sei der Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nrn. *** bis *** aus dem Jahr *** daher nichtig bzw. jedenfalls vernichtbar. Dem Erfordernis einer fehlerfreien Neuwidmung durch die Gemeinde *** sei jedenfalls mit dem Änderungsverfahren aus dem Jahr *** entsprochen worden. Diese neue Flächenwidmung sei aber nicht Gegenstand der Berufung, die im Übrigen nicht darlege, weshalb sich aus der Rechtswidrigkeit der Widmung aus dem Jahr *** ein positiver Bauplatzerklärungsbescheid ableiten lassen sollte. Da für das verfahrensgegenständliche Grundstück nie die

, Paragraph 11, Absatz eins, der NÖ BO 1996 notwendige Baulandwidmung festgelegt gewesen sei - selbst wenn man der Berufung folgen würde und der Widmung aus dem Jahr *** die gewünschte Rechtswidrigkeit und der Widmung von *** Rechtswirkung unterstellen würde, sei mit dieser Widmung nur eine Aufschließungszone festgelegt worden - habe die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Bauplatzerklärung wegen Widerspruches zur festgelegten Widmung zu Recht abgewiesen. Es könne aber auch das weitere Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg führen. Die – die gegenständliche Grundstücksfläche – betreffenden Widmungsakte der Gemeinde *** aus den Jahren *** bis *** seien entweder gar nicht der Rechtsordnung angehörig oder doch zumindest rechtswidrig gewesen. Der Gemeinderat der Gemeinde *** habe aus den obgenannten Gründen nunmehr eine mängelfreie Neuwidmung im Jahr ***, fußend dabei auf die letzte der Rechtsordnung angehörende Widmung vor dem Jahre ***, vorgenommen. , Zu den der aktuellen Widmung zugrunde gelegten Planungsmaßnahmen habe die Abteilung *** des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrem Gutachten vom *** festgehalten, dass „

  1. a)die Änderung der Plandarstellung der Leitziele der Siedlungsentwicklung aufgrund einer Aktualisierung der raumrelevanten Grundlagen (wie z.B. Bevölkerungsdichte und –prognose, Analyse der naturräumlichen Grundgegebenheiten u.a.) erfolgte und die Begründung fachlich nachvollziehbar dargelegt sind“ sowie „
  2. b)mit der (geplanten) Umwidmung von „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ auf „Bauland-Wohngebiet“ die geänderte Zielsetzung für die Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung umgesetzt wird. Die konkrete Baulandbemessung bzw. Abgrenzung ist dabei „auf den Bedarf ausgerichtet“. Der Baulandmobilisierungsvertrag sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nie als Planungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen, zumal zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Baulandwidmung vorgelegen sei. Baulandmobilisierungsverträge würden zwischen Grundstückseigentümern und Gemeinden, insbesondere aus Gründen der Sicherung der widmungsmäßigen Nutzung neu gewidmeten Baulands innerhalb definierter Zeithorizonte und zur Hintanhaltung der Hortung von Baulandreserven abgeschlossen. Schon alleine dieser Vertragszweck schließe einen Baulandmobilisierungsvertrag begrifflich als Planungsgrundlage aus. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgehe, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit der Verpflichtungen aus dem Baulandmobilisierungsvertrag vom *** mangels rechtsgültiger Umwidmung des Grünlandes in Bauland-Wohngebiet bzw. Verkehrsfläche nicht eingetreten seien; hierzu sei auf den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin im Verfahren *** OLG *** bzw. *** LG *** verwiesen. Die von ihr dabei auch ins Treffen geführten Abtretungen von Grundstücksteilen in das öffentliche Gut seien auf Grund des von ihr vorgelegten Teilungsplanes, der nach der Vereinbarung im Baulandmobilisierungsvertrag allerdings von ihr verpflichtend erst nach erfolgter Baulandwidmung und Freigabe der Aufschließungszonen vorzulegen gewesen wäre, erfolgt. Der vorgelegte Teilungsplan selbst sei gleichfalls mit den im Jahre *** angedachten Aufschließungszonen nicht deckend übereinstimmend. Allerdings sei das Grundstück, für das ihr Aufschließungsabgaben vorgeschrieben worden seien, auf Grund der Widmung im Jahre *** Bauland-Wohngebiet. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen sei im Übrigen im NÖ ROG 1976 nicht vorgesehen. Vielmehr ziele das nunmehr durchgeführte Widmungsverfahren auf die vorausschauende Gestaltung eines zusammenhängenden Gebietes, welche im öffentlichen Interesse gelegen sein müsse, ab. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.Der Baulandmobilisierungsvertrag sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nie als Planungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen, zumal zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Baulandwidmung vorgelegen sei. Baulandmobilisierungsverträge würden zwischen Grundstückseigentümern und Gemeinden, insbesondere aus Gründen der Sicherung der widmungsmäßigen Nutzung neu gewidmeten Baulands innerhalb definierter Zeithorizonte und zur Hintanhaltung der Hortung von Baulandreserven abgeschlossen. Schon alleine dieser Vertragszweck schließe einen Baulandmobilisierungsvertrag begrifflich als Planungsgrundlage aus. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgehe, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit der Verpflichtungen aus dem Baulandmobilisierungsvertrag vom , *** mangels rechtsgültiger Umwidmung des Grünlandes in Bauland-Wohngebiet bzw. Verkehrsfläche nicht eingetreten seien; hierzu sei auf den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin im Verfahren *** OLG *** bzw. *** LG *** verwiesen. Die von ihr dabei auch ins Treffen geführten Abtretungen von Grundstücksteilen in das öffentliche Gut seien auf Grund des von ihr vorgelegten Teilungsplanes, der nach der Vereinbarung im Baulandmobilisierungsvertrag allerdings von ihr verpflichtend erst nach erfolgter Baulandwidmung und Freigabe der Aufschließungszonen vorzulegen gewesen wäre, erfolgt. Der vorgelegte Teilungsplan selbst sei gleichfalls mit den im Jahre *** angedachten Aufschließungszonen nicht deckend übereinstimmend. Allerdings sei das Grundstück, für das ihr Aufschließungsabgaben vorgeschrieben worden seien, auf Grund der Widmung im Jahre *** Bauland-Wohngebiet. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen sei im Übrigen im NÖ ROG 1976 nicht vorgesehen. Vielmehr ziele das nunmehr durchgeführte Widmungsverfahren auf die vorausschauende Gestaltung eines zusammenhängenden Gebietes, welche im öffentlichen Interesse gelegen sein müsse, ab. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. In der dagegen erhobenen und als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich auf den Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, stütze und ihr Recht auf Erteilung einer Erklärung ihres verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz verletze. Ebenso werde sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt. Zur raumordnungsrechtlichen Situation führte sie aus, dass ihr Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, von Grünland in Bauland Wohngebiet umgewidmet worden sei. Dabei sei das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) geteilt und Freigabebedingungen festgelegt worden. Nachdem die Gemeinde *** die Umwidmung ihres Grundstückes Nr. *** von Grünland in Bauland Wohngebiet beschlossen hatte, sei mit ihr ein Baulandmobilisierungsvertrag vom *** geschlossen worden. Nach einer Vorlage dieses Vertrages bei der Aufsichtsbehörde sei der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden, dass der Baulandmobilisierungsvertrag zu modifizieren wäre und die Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, an einem Kundmachungsfehler leide. Die Gemeinde *** habe der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde Rechnung getragen und den Baulandmobilisierungsvertrag an die Vorgaben der Landesregierung angepasst. Somit sei mit ihr ein Baulandmobilisierungsvertrag - genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates am *** – geschlossen worden. Dieser sehe vor, dass sie unmittelbar nach rechtskräftiger Baulandwidmung ihres Grundstückes Nr. *** und Freigabe der darauf verfügten Aufschließungszonen dieses in einzelne ca. 600 m² bis 1000 m² große Bauplätze zu teilen und innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu bebauen habe. Am selben Tag sei mit Verordnung des Gemeinderates vom *** der Flächenwidmungsplan dahin geändert worden, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Bauland Wohngebiet Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5 festgelegt worden sei. Diese Verordnung sei von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigt worden. Diese Verordnung sei am *** angeschlagen und am *** - somit entgegen § 59 NÖ Gemeindeordnung nach elf Tagen - wieder abgenommen worden. Dem Baulandmobilisierungsvertrag entsprechend sei die Teilung ihres Grundstückes Nr. ***, KG ***, in kleinere Grundstücke vorgenommen und seien sodann

§ 39Abs. 5 Verm

G endgültig neue Grundstücksnummern (*** bis ***) festgesetzt worden. Die Aufschließungszonen seien freigegeben und der Teilungsplan durch den Gemeinderat genehmigt worden. Aus diesem Grund sei auf dem Teilungsplan ihr Grundstück nicht als Aufschließungszone, sondern als freigegebenes Bauland ausgewiesen gewesen. Aufgrund ihres Antrages sei das Grundstück Nr. *** mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** zum Bauplatz erklärt worden. In der Begründung dieses Bescheides werde unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BO 1996 auch ausgeführt, dass das Grundstück nicht in einer Aufschließungszone liegen dürfe. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** sei für die Grundstücke Nrn. *** bis *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Im Erläuterungsbericht werde ausgeführt, dass die Festlegungen des Teilbebauungsplanes in Anbetracht einer möglichst harmonischen Eingliederung der künftigen Bebauung in die Umgebung getroffen würden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahin geändert worden, dass das Bauland wieder in Grünland umgewidmet worden sei. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück sei als Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei erneut eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms vorgenommen und für die betreffende Grundparzelle erneut die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden. Diese erneute Widmung sei damit begründet worden, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, auf die baulandwidmende Verordnung des Gemeinderates vom *** Bezug genommen hätte, diese aber mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen wäre. In der dagegen erhobenen und als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich auf den Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der Gemeinde *** vom , ***, Top ***, stütze und ihr Recht auf Erteilung einer Erklärung ihres verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz verletze. Ebenso werde sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt. Zur raumordnungsrechtlichen Situation führte sie aus, dass ihr Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, von Grünland in Bauland Wohngebiet umgewidmet worden sei. Dabei sei das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) geteilt und Freigabebedingungen festgelegt worden. Nachdem die Gemeinde *** die Umwidmung ihres Grundstückes Nr. *** von Grünland in Bauland Wohngebiet beschlossen hatte, sei mit ihr ein Baulandmobilisierungsvertrag vom *** geschlossen worden. Nach einer Vorlage dieses Vertrages bei der Aufsichtsbehörde sei der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden, dass der Baulandmobilisierungsvertrag zu modifizieren wäre und die Verordnung des Gemeinderates vom ***, Top ***, an einem Kundmachungsfehler leide. Die Gemeinde *** habe der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde Rechnung getragen und den Baulandmobilisierungsvertrag an die Vorgaben der Landesregierung angepasst. Somit sei mit ihr ein Baulandmobilisierungsvertrag - genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates am *** – geschlossen worden. Dieser sehe vor, dass sie unmittelbar nach rechtskräftiger Baulandwidmung ihres Grundstückes Nr. *** und Freigabe der darauf verfügten Aufschließungszonen dieses in einzelne ca. 600 m² bis 1000 m² große Bauplätze zu teilen und innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu bebauen habe. Am selben Tag sei mit Verordnung des Gemeinderates vom *** der Flächenwidmungsplan dahin geändert worden, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Bauland Wohngebiet Aufschließungszone BW-A4 und BW-A5 festgelegt worden sei. Diese Verordnung sei von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigt worden. Diese Verordnung sei am *** angeschlagen und am *** - somit entgegen Paragraph 59, NÖ Gemeindeordnung nach elf Tagen - wieder abgenommen worden. Dem Baulandmobilisierungsvertrag entsprechend sei die Teilung ihres Grundstückes Nr. ***, KG ***, in kleinere Grundstücke vorgenommen und seien sodann

Paragraph 39, Absatz 5, VermG endgültig neue Grundstücksnummern (*** bis ***) festgesetzt worden. Die Aufschließungszonen seien freigegeben und der Teilungsplan durch den Gemeinderat genehmigt worden. Aus diesem Grund sei auf dem Teilungsplan ihr Grundstück nicht als Aufschließungszone, sondern als freigegebenes Bauland ausgewiesen gewesen. Aufgrund ihres Antrages sei das Grundstück Nr. *** mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** zum Bauplatz erklärt worden. In der Begründung dieses Bescheides werde unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BO 1996 auch ausgeführt, dass das Grundstück nicht in einer Aufschließungszone liegen dürfe. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** sei für die Grundstücke Nrn. *** bis *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Im Erläuterungsbericht werde ausgeführt, dass die Festlegungen des Teilbebauungsplanes in Anbetracht einer möglichst harmonischen Eingliederung der künftigen Bebauung in die Umgebung getroffen würden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei das örtliche Raumordnungsprogramm dahin geändert worden, dass das Bauland wieder in Grünland umgewidmet worden sei. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück sei als Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, sei erneut eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms vorgenommen und für die betreffende Grundparzelle erneut die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden. Diese erneute Widmung sei damit begründet worden, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, auf die baulandwidmende Verordnung des Gemeinderates vom *** Bezug genommen hätte, diese aber mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen wäre. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte sie im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid in Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, mit welcher für ihr verfahrensgegenständliches Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden sei, ergangen sei. Die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Verordnung eines Flächenwidmungsplanes habe besondere Bedeutung und habe der Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit selbst erhöhte Bestandkraft. Die mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft sei aufgrund der falschen Annahme der Planunterlagen, des Widerspruches zum Baulandmobilisierungsvertrages, der völlig widersprüchlichen Festlegungen zur Entwicklung des Natur- und Landschaftsraumes, der nicht nachvollziehbaren Ausweisung von Siedlungsgrenzen und von hochwertigem Ackerland, der Verletzung des NÖ ROG 1976, der mangelnden Interessenabwägung, unsachlicher Motive sowie aufgrund weiterer Fehler in der Grundlagenforschung und im Erläuterungsbericht gesetzwidrig. Sowohl im Erläuterungsbericht als auch in den planlichen Anlagen der Grundlagenforschung zum Siedlungsleitbild werde davon ausgegangen, dass es sich bei den zur Umwidmung vorgesehenen Flächen um solche der Widmungskategorie Grünland-Landwirtschaft

örtlichem Raumordnungsprogramm aus dem Jahre *** handle. Diese Annahme sei aber falsch. Denn es habe bereits aufsichtsbehördlich genehmigte, rechtswirksam gewordene Planungsmaßnahmen - auch die verfahrensgegenständliche Fläche betreffend - in den Jahren ***, *** und *** gegeben. Ob das Grundstück Nr. *** bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, existiert habe oder nicht, sei dabei völlig unerheblich. Tatsache sei, dass sämtliche Grundstücke im Jahr *** als Bauland-Aufschließungszone (unterteilt in BW-A4 bzw. BW-A5) bzw. Verkehrsfläche ausgewiesen worden seien. Im Jahr *** sei dann noch für die Grundstücke Nrn. *** bis *** ein mit dieser Widmung in Einklang stehender Teilbebauungsplan erlassen worden. Nur kurze Zeit später sei jedenfalls ohne jegliche erkennbare Änderung in den Planungsgrundlagen im Jahr *** die teilweise Rückwidmung, insbesondere der Grundstücke Nrn. *** bis *** und ***, verfügt worden. Unabhängig davon, ob diese Widmungen mit Gesetzwidrigkeit belastet gewesen seien, hätten sie aber rechtliche Wirkungen entfaltet. Während die erste Widmung aus dem Jahr *** lediglich an der Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach § 59 NÖ Gemeindeordnung gekrankt habe, hätte für die Rückwidmung von Bauland in Grünland im Jahr *** - vor allem auch vor dem Hintergrund des noch im Jahr *** erlassenen Teilbebauungsplans und dem nach wie vor aufrechten Baulandmobilisierungsvertrag - jegliche sachliche Grundlage gefehlt. Insgesamt ändere dies aber nichts daran, dass alle diese Planungen rechtswirksam zustande gekommen seien. In diesem Zusammenhang judiziere der Verfassungsgerichtshof, dass eine Verordnung, die nur kürzere Zeit als zwei Wochen an der AmtstafeI angeschlagen gewesen sei, zwar mit einem ihre Gesetzwidrigkeit begründeten Mangel behaftet, nichtsdestoweniger aber rechtswirksam zustande gekommen sei, d.h. als Verordnung existent geworden sei. Da die Planung davon ausgehe, dass die betroffenen Flächen bislang immer als Grünland Landwirtschaft gewidmet gewesen seien, würden - unter der Annahme, dass die Widmungen/Planungsmaßnahmen aus den Jahren ***, *** und *** wirksam gewesen seien - aber völlig falsche Planungsgrundlagen herangezogen. Schon damit werde der notwendigen Grundlagenforschung jeder Boden entzogen. Zudem hätten die planungsrelevanten Tatsachen bis zur Erlassung eines Teilbebauungsplanes im Jahr *** noch für die Baulandwidmung gesprochen, sodass es wohl - gehe man von der Richtigkeit der Planung aus - eine gravierende Änderung in diesen Grundlagen bis zur ersten Rückwidmung im Jahr *** gegeben haben müsse. Eine solche werde aber nicht dargetan. In Wahrheit handle es sich nicht um eine Neuwidmung von Bauland, sondern die Gemeinde *** versuche unter diesem Deckmantel eine auch ihrem Inhalt nach rechtswidrige Rückwidmung aus dem Jahr *** zu sanieren. Besonders deutlich werde das auch, wenn man sich vor Augen führe, dass das nun in Bauland umgewidmete Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen sei und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auch schon vorher Baumaßnahmen stattgefunden hätten. Beide Tatsachen seien im Erläuterungsbericht mit keinem Wort erwähnt worden. Insofern besitze auch die dem Erläuterungsbericht beigeschlossene Fotodokumentation lediglich historischen Charakter, gebe aber keinesfalls die Planungsgrundlagen in der gebotenen Vollständigkeit wieder, da etwa auf dem im Foto auf Seite 4 des Erläuterungsberichtes abgebildeten Grundstück Nr. *** nicht einmal das bereits errichtete Einfamilienhaus zu sehen sei. Auch sei ortsbekannt, dass bereits 10 der nunmehr 12 zur Baulandwidmung anstehenden Grundstücke von ihr an Bauwerber veräußert worden seien und dieselben nur wegen der von der Gemeinde *** verursachten Planungsunsicherheit von konkret beabsichtigten Baumaßnahmen Abstand nehmen müssten. Insofern sei die vom Ortsplaner ermittelte Siedlungsentwicklung zwar nicht vorweg falsch, jedoch die in Aussicht genommene Planungsmaßnahme als völlig unzureichend zu qualifizieren. Denn von den vermeintlich vorgesehenen 12 Grundstücken seien nur mehr zwei (rund 2000 m²) verfügbar. Oder mit anderen Worten: Der Ortsplaner gehe von einem zukünftigen Bedarf von knapp 10.000 m² aus. Die nunmehr getroffene Planungsmaßnahme könne aber höchstens rund 2000 m² für diesen zukünftigen Bedarf gewährleisten. Ganz im Sinne der auch angestrebten geschlossenen Siedlungsentwicklung hätten also noch jedenfalls die infrastrukturmäßig voll erschlossenen Grundstücke Nrn. *** bis *** sowie zumindest eine erste Grundstücksreihe des Grundstückes Nr. *** (BW-A5) gewidmet bzw. freigegeben werden müssen, was inhaltlich auch voll und ganz den Intentionen der Widmung aus dem Jahr ***, der Bebauungsplanung aus dem Jahr *** sowie dem Baulandmobilisierungsvertrag samt zeitlich unterschiedlich freizugebender Aufschließungszonen entsprechen würde. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwischen der Gemeinde *** und ihr ein von der NÖ Landesregierung genehmigter Baulandmobilisierungsvertrag vom *** bestehe. Mit diesem Vertrag habe sich die Gemeinde letztendlich verpflichtet, einen Teil ihres Grundstückes Nr. *** als Bauland-Wohngebiet zu widmen. Nach Punkt X. stehe die Rechtswirksamkeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der in Punkt II. vorgesehenen rechtswirksamen Widmung. Am *** habe der Gemeinderat der Gemeinde *** eine dieser Verpflichtung entsprechende Verordnung beschlossen. Diese Verordnung sei von der NÖ Landesregierung am *** genehmigt worden. Ein Teil des Grundstückes Nr. *** sei danach in Teilflächen parzelliert und in zwei Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) getrennt worden; in der BW-A4 seien insgesamt 16 Baugrundstücke geschaffen worden. Im Einklang damit sei noch im Jahr *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Der Baulandmobilisierungsvertrag sei nach wie vor gültig. Davon gehe auch die Gemeinde *** aus, was sich auch aus den Ausführungen in den von ihr zu *** und *** angestrengten Zivilprozessen ergeben würde. Obwohl der Baulandmobilisierungsvertrag, wie sich auch aus § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. h des NÖ ROG 1976 (Sicherung von besonderen Leitzielen der örtlichen Raumplanung z.B. auch durch privatrechtliche Verträge) eindeutig ergeben würde, eine besonders wichtige Planungsgrundlage/maßnahme im Sinne des NÖ ROG 1976 darstelle, werde er in der Grundlagenforschung zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit keinem Wort erwähnt. Damit ignoriere jedenfalls der Sachverständige gesetzliche Vorgaben und genüge mit seiner Grundlagenforschung nicht den rechtlichen Anforderungen an eine solche. Es sei keineswegs nachvollziehbar, warum sich insbesondere hinsichtlich der Grundstücke Nrn. *** bis *** und ***, je KG ***, eine Änderung hinsichtlich der Planungsgrundlage „Baulandmobilisierungsvertrag“ ergeben hätte. Warum die Grundlagen und Zielsetzungen des Baulandmobilisierungsvertrages, denen noch *** mit Erlassung eines Teilbebauungsplanes auch für die Grundstücke Nrn. *** bis *** entsprochen worden sei, nunmehr nicht mehr aktuell sein sollten, sich mithin eine Änderung in den Planungsgrundlagen ergeben hätte, werde jedenfalls mit keinem Wort erwähnt. Auch sei im Jahre *** nicht etwa befristetes Bauland im Sinne des § 16a NÖ ROG 1976 ausgewiesen worden. Vielmehr seien zwei zeitlich nacheinander freizugebende Aufschließungszonen festgelegt worden. Damit sei die Gemeinde aber auch von der besonderen Eignung der in Aussicht genommenen Flächen ausgegangen und wollte deren geordnete Bebauung sicherstellen. Dafür, warum all das bei der nunmehr mit Baulandwidmung apostrophierten tatsächlichen Rückwidmung nicht mehr gelten solle, würden jegliche erkennbare Entscheidungsgrundlagen fehlen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass unter Punkt 3.2. der Grundlagenforschung (Seite 13) mit näherer Begründung die Hangbereiche im Nordosten von *** und der Bereich im Norden der *** als schützenswert bezeichnet würden. Gerade der Bereich im Norden der *** betreffe aber das Grundstück Nr. ***, welches teilweise als Bauland gewidmet werden solle. Insofern sei die Aussage in der Grundlagenforschung völlig paradox. Wenn aber der schützenwerteste Bereich des Nordens der *** einer Bebauung zugeführt werden soll, dann müsse dies umso mehr für die darunter liegenden Grundstücke Nrn. *** bis *** und *** gelten, da diese vom Schutzbereich weiter entfernt seien. Weiters seien auch die Siedlungsgrenzen nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Nach der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** - *** würden Siedlungsgrenzen

§ 5Abs.

1 Z. 2, welche bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen würden, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden dürfe. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur sei es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters dürfe dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn diese Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen Baulandfläche in einem anderen von einer Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandbereich ausgeglichen werde. Die Festlegung einer solchen Siedlungsgrenze werde entlang der ***, aber auch entlang der Grundstücke Nrn. *** bis *** beabsichtigt. Auch diesbezüglich fehle jegliche Erläuterung, weshalb diese Maßnahme erforderlich sein soll. Vielmehr sei die Planung völlig willkürlich. Wiederum sei als einziges Ziel erkennbar, dass eine im Jahr *** bzw. auch im Jahr *** noch beabsichtigte Bebauung der Grundstücke Nrn. ***, *** bis ***, je KG ***, verhindert werden solle. Eine Begründung dafür werde nicht geliefert. Die Willkürlichkeit der Planungsmaßnahme verdeutliche sich vielmehr auch dadurch, als zwischenzeitig ein Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als Aufschließungszone freigegeben worden sei und diesbezüglich in derselben Planungsmaßnahme auch die Streichung des Zusatzes Aufschließungszone BW-A3 beabsichtigt sei. Wären die Grenzen der künftigen Siedlungsentwicklung in der beabsichtigten Planungsmaßnahme also nur im Ansatz von objektiven Kriterien getragen, hätte man wohl kaum eine vollkommen isolierte Einzelbebauung an der unmittelbar benachbarten *** ermöglicht, sondern dieselbe auch wie hier verhindern müssen. Weiters würde auch das NÖ ROG 1976 verletzt. Nach den vorläufigen Planvorgaben sollen die Grundstücke Nrn. *** bis *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen werden, während der Rest der bisherigen BW-A4 als Bauland umgewidmet werden solle. Das im Eigentum der Gemeinde *** stehende Grundstück Nr. *** diene dabei zum Teil als *** und gleichzeitig als Abgrenzung zur bisherigen Fläche BW-A

  1. Somit entstehe aber eine kleine - durch das Eigentum der Gemeinde getrennte - landwirtschaftliche Enklave, die einer selbstständigen Nutzung kaum zugänglich sei. Die Planungsgrundlagen würden überhaupt nicht begründen, inwiefern die maßgeblichen Grundstücke Nrn. *** bis *** tatsächlich der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen und inwiefern es im öffentlichen Interesse liege, eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung im Siedlungsgebiet zu betreiben. Insofern liege eine grobe Fehlplanung vor. Hinzu komme, dass die vormals geplante *** (Grundstück Nr. ***) so wie auch das Grundstück Nr. *** von ihr in Durchführung des Baulandmobilisierungsvertrages zur Gänze unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde *** übertragen worden seien. Die *** sei bereits im Auftrag und auf Kosten der Gemeinde *** errichtet worden (Frostkoffer); auch seien von der Gemeinde und Infrastrukturunternehmen einschlägige VersorgungsIeitungen errichtet. Jenseits dieser Tatsache, auf die in den Planungsgrundlagen wiederum mit keinem Wort Bezug genommen werde, sehe die nunmehrige Planung lediglich nur mehr einen Teil des Grundstückes Nr. *** als Verkehrsfläche vor, währenddessen der restliche Teil dieses im Eigentum der Gemeinde *** befindlichen Grundstückes wohl nunmehr als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen würde bzw. bleiben soll, obwohl es sich tatsächlich um eine Verkehrsfläche handle. Anstatt der bisher vorgesehenen *** sehe die nunmehr verfügte Planungsmaßnahme nur noch eine *** vor, wobei auf dem Grundstück Nr. ***, das sich aber gerade nicht im Eigentum der Gemeinde ***, sondern nach wie vor in ihrem Eigentum befinde, ein Wendehammer als öffentliche Verkehrsfläche festgelegt werde. Indes fehle im Gegensatz zur vormals beabsichtigten *** eine rechtliche Handhabe zur tatsächlichen Verwirklichung dieses Wendehammers. Das Grundstück Nr. ***, auf dem aktuell Baumaßnahmen stattfinden würden, entbehre damit aber jeglicher Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Auch sei ohne Wendehammer jegliche Zufahrt von Einsatzfahrzeugen (Feuerwehr, Müllabfuhr etc.) bzw. deren Wenden jedenfalls zu Grundstück Nr. *** in keinster Weise gewährleistet. In beiden Fällen handle es sich um Tatsachen, die wohl schon eine Widmung als Bauland, jedenfalls aber eine konkrete Bebauung dieser Grundstücke ausschließen würden. Auch die Ausweisung von hochwertigem Ackerland sei nicht nachvollziehbar. Nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** - *** dürfe in den in Anlage 1 dieser Verordnung dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen eine andere Widmung als Grünland Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht komme. Im Bereich der Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, werde nunmehr innerhalb der landwirtschaftlichen Vorrangzone besonders hochwertiges Ackerland ausgewiesen. Eine Begründung für die beabsichtigte Planungsmaßnahme fehle jedoch zur Gänze. Wieso aber ein völlig willkürlich festgelegter Bereich dieses Grundstückes hochwertiger als andere angrenzende Flächen sein soll, sei bei gleicher geologischer Ausgangslage nicht begreiflich. Weder belege der Ortsplaner seine Annahme noch verweise er auf einschlägig notwendige Bodenuntersuchungen. Auch spreche die derzeitige Nutzung als Grünland schon gegen die Annahme hochwertigen Ackerlandes. Augenscheinliche Ursache der gegenständlichen Maßnahme sei vielmehr eine andere. Ein Teil des ausgezeichneten hochwertigen Ackerlandes reiche auch in das Grundstück Nr. ***, KG ***, hinein. Dieses sei im Jahr *** als Bauland-Aufschließungszone (BW-A5) gewidmet worden. Ausschließliches Ziel dieser Festlegung dürfte also sein, die Planungsmaßnahmen aus dem Jahr *** sowie den Baulandmobilisierungsvertrag zu konterkarieren. Als weitere Fehler in der Grundlagenforschung und im Erläuterungsbericht führte die Beschwerdeführerin an, dass im Plan über das umzuwidmende Grundstück verlaufend eine 20 KV-Leitung der EVN eingezeichnet sei. Diese Darstellung sei falsch, zumal diese Stromleitung schon vor Jahren auf ihre Kosten entfernt worden sei. Auch die Darstellung im Erläuterungsbericht auf Seite 2, dass sich im Süden weite landwirtschaftliche Flächen erstrecken würden, sei falsch, da im Süden nur eine kleine landwirtschaftliche Fläche anschließe und diese südlich wiederum vollständig von Bauland umschlossen sei. Der Erläuterungsbericht irre auch darin (vgl. Seite 3 letzter Absatz), dass der Zusatz Aufschließungszone betreffend das Grundstück Nr. *** gestrichen werden könne, da dieses bereits mit Gemeinderatsbeschluss freigegeben worden sei. Ein solcher Gemeinderatsbeschluss sei bislang nicht kundgemacht worden. Auf Seite 13 der Grundlagenforschung werde unter Punkt 3.
  2. im
  3. Absatz zwar auf die Bedeutung der Schaffung möglichst kompakter Siedlungsbereiche hingewiesen. Diesem Ziel würde aber gerade durch die - baulandmobilisierungsvertragskonforme - Wiederherstellung der Baulandwidmung aus dem Jahre *** Genüge getan. Mit der nunmehr angestrebten Widmung werde dieses Ziel geradezu konterkariert. In der Grundlagenforschung werde auf Seite 14 unter Punkt 3.
  4. im
  5. Absatz auf die Bedeutung der Aufrechterhaltung der äußerst prägnanten Sichtbeziehung Richtung *** hingewiesen. Tatsächlich existiere die angenommene Sichtbeziehung aber gar nicht, da das gesamte Gebiet von Höhenzügen umgeben sei. Weiters liege ihrer Meinung nach auch eine mangelnde Interessenabwägung vor. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen, insbesondere aufgrund des Vertrauensschutzes, zur Begründung einer entschädigungslosen Rückwidmung eine besondere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Grundeigentümers in Abwägung zu den mit dieser Maßnahme erfolgenden Umsetzung von Planungszielen geboten. Zwischen der Gemeinde *** und ihr bestehe ein – von der NÖ Landesregierung genehmigter und nach wie vor gültiger – Baulandmobilisierungsvertrag vom ***, mit dem sich die Gemeinde dazu verpflichtet habe, ihre Grundflächen, darunter auch das verfahrensgegenständliche Grundstück, als Bauland Wohngebiet zu widmen. Am *** habe der Gemeinderat der Gemeinde *** eine dieser Verpflichtung entsprechende Verordnung beschlossen. Diese Verordnung sei von der NÖ Landesregierung am *** genehmigt worden. Ein Teil des Grundstückes Nr. *** sei danach in Teilflächen parzelliert und in zwei Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) getrennt worden; in der BW-A4 seien insgesamt 16 Baugrundstücke geschaffen worden. Im Einklang damit sei noch im Jahr *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Um den Verpflichtungen aus dem Baulandmobilisierungsvertrag gerecht zu werden, seien ihr erhebliche Aufwendungen entstanden. Sie habe nach der Baulandwidmung im Jahr *** das denkmalgeschützte Schloss *** saniert und samt Schlosspark der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck seien u.a. Kredite aufgenommen worden, zu deren hypothekarischer Besicherung die in Rede stehenden Grundstücke dienen würden. Mit der Umwidmung seien die Sicherheiten für die Banken weggefallen und sei sie in eine finanziell schwierige Situation gebracht worden. Die Grundstücke der ersten Aufschließungszone (vormals BW-A4) hätten ein Gesamtausmaß von 15.006 m² und einen Durchschnittswert von € 66,93 pro m² gehabt. Die Wertminderung infolge Rückwidmung der Grundstücke Nr. *** bis *** im Ausmaß von 2.628 m² betrage ca. € 176.000,
  6. Von ihr seien 1.438 m² für die Aufschließungsstraße (Grundstück Nr. ***) und 434 m² für einen Gehsteig entlang der Landesstraße (Grundstück Nr.***), somit insgesamt 1.872 m², kostenlos an die Gemeinde abgetreten worden. Davon stünden nun rund 1.000 m² nicht mehr als Straße, sondern als (unterirdische) Kanaltrasse im Grünland im Eigentum der Gemeinde. Weiters sei das gesamte Grundstück Nr. *** (vormals BW-A5) im Ausmaß von 11.667 m² rückgewidmet worden. Unter Berücksichtigung einer notwendigen Aufschließungsstraße im Ausmaß von ca. 1.050 m² ergebe sich ein Schaden von 10.617 m² a € 80,00/m², insgesamt also € 849.360,
  7. Der Schaden aufgrund der Rückwidmung liege somit bei weitem über € 1 Million. Hinzu würden frustrierte Vermessungskosten von ca. € 10.000,00 an *** treten. An die EVN sei zur Entfernung einer über die Grundstücke führenden Starkstromfreileitung ein Kostenbeitrag in Höhe von € 7.200,00 und für die Errichtung von Haushaltsanschlüssen € 6.674,88 bezahlt worden, wovon ebenfalls 2/3 frustriert seien. Der großteils frustrierte Werbeaufwand habe insgesamt ca. € 80.000 (Printmedien, Werbe- und Hinweistafeln) betragen. Insgesamt betrage somit der Schaden etwa € 1,5 Millionen. Mit der nunmehr verfügten Widmung seien diese Aufwendungen unwiederbringlich verloren. Die nunmehr verfügte Widmung habe ihre wirtschaftlichen Interessen nicht berücksichtigt und ihr berechtigtes Vertrauen in eine vertrags- und gesetzeskonforme Raumplanung verletzt. Darüber hinaus habe sich die Gemeinde bei der Umwidmung von unsachlichen Motiven leiten lassen. Wenn es der Gemeinde bei der nunmehrigen Widmung - wie öffentlich verkündet - nur um die Beseitigung von Formfehlern gegangen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nrn. *** bis *** nicht von dieser Sanierung betroffen sein sollten. Offensichtlich seien nur jene Grundstücke einer Baulandwidmung zugeführt worden, die sie an Dritte verkauft habe. Diese völlig unsachliche Differenzierung stelle aber letztendlich eine subjektive Willkür dar, werde sie doch aus unsachlichen Motiven benachteiligt. Dass es der Gemeinde aber nicht nur um die Sanierung von Kundmachungsfehlern gegangen sei, sondern auch darum, sie zu bestrafen, belege auch eine Aussage des Bürgermeisters gegenüber einem Printmedium, wonach gegenüber ihr „Sanktionen“ gesetzt worden seien. Schließlich behauptete sie auch noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. ln der Begründung des angefochtenen Bescheides werde zunächst ausgeführt, dass die neue Flächenwidmung aus dem Jahr *** nicht Gegenstand der Berufung gewesen sei. Schon damit zeige die belangte Behörde, dass sie sich mit ihrem Berufungsvorbringen überhaupt nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe. Hätte sie dies getan, hätte sie leicht erkennen können, dass sich ihre gesamte Kritik an der Umwidmung und insbesondere an der Grundlagenforschung auch auf die Flächenwidmung aus dem Jahr *** bezogen habe. Soweit die belangte Behörde aber auf die Festlegung einer Aufschließungszone verweise und daraus ableite, dass der Berufung von vornherein kein Erfolg beschieden wäre, sei ihr entgegenzuhalten, dass aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen unklar bleibe, zu welchen Zeitpunkt die Gemeinde die Aufschließungszonen freigegeben habe. Dass diese freigegeben worden seien, sei schon dargelegt worden. Auch der Verweis der belangten Behörde auf ein eingeholtes Gutachten der Aufsichtsbehörde vom *** wirke befremdlich und ändere letztendlich nichts an der groben Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Planungsmaßnahme, zumal die Aufsichtsbehörde auch sämtliche vorangegangene Planungsmaßnahmen (bis hin zum Teilbebauungsplan aus dem Jahre ***) genehmigt und somit deren Gesetzmäßigkeit attestiert habe. Inwiefern sich die raumrelevanten Grundlagen nach *** geändert hätten und diese eine Rückwidmung von Bauland in Grünland rechtfertigen würden, vermöge die belange Behörde nicht darzutun. Auch irre die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht, wonach Baulandmobilisierungsverträge nicht als Planungsgrundlage anzusehen wären. Dies stehe im Widerspruch mit dem NÖ ROG 1976, wonach unter den besonderen Leitzielen für die örtliche Raumordnung auch die Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland für den gewidmeten Zweck durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. auch privatrechtliche Verträge, zu subsumieren sei (§ 1 Abs. 2 Z. 3 lit. h NÖ ROG 1976). Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte sie im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid in Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, mit welcher für ihr verfahrensgegenständliches Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt worden sei, ergangen sei. Die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Verordnung eines Flächenwidmungsplanes habe besondere Bedeutung und habe der Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit selbst erhöhte Bestandkraft. Die mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft sei aufgrund der falschen Annahme der Planunterlagen, des Widerspruches zum Baulandmobilisierungsvertrages, der völlig widersprüchlichen Festlegungen zur Entwicklung des Natur- und Landschaftsraumes, der nicht nachvollziehbaren Ausweisung von Siedlungsgrenzen und von hochwertigem Ackerland, der Verletzung des NÖ ROG 1976, der mangelnden Interessenabwägung, unsachlicher Motive sowie aufgrund weiterer Fehler in der Grundlagenforschung und im Erläuterungsbericht gesetzwidrig. Sowohl im Erläuterungsbericht als auch in den planlichen Anlagen der Grundlagenforschung zum Siedlungsleitbild werde davon ausgegangen, dass es sich bei den zur Umwidmung vorgesehenen Flächen um solche der Widmungskategorie Grünland-Landwirtschaft

örtlichem Raumordnungsprogramm aus dem Jahre *** handle. Diese Annahme sei aber falsch. Denn es habe bereits aufsichtsbehördlich genehmigte, rechtswirksam gewordene Planungsmaßnahmen - auch die verfahrensgegenständliche Fläche betreffend - in den Jahren ***, *** und *** gegeben. Ob das Grundstück Nr. *** bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, Top ***, existiert habe oder nicht, sei dabei völlig unerheblich. Tatsache sei, dass sämtliche Grundstücke im Jahr *** als Bauland-Aufschließungszone (unterteilt in BW-A4 bzw. BW-A5) bzw. Verkehrsfläche ausgewiesen worden seien. Im Jahr *** sei dann noch für die Grundstücke Nrn. *** bis *** ein mit dieser Widmung in Einklang stehender Teilbebauungsplan erlassen worden. Nur kurze Zeit später sei jedenfalls ohne jegliche erkennbare Änderung in den Planungsgrundlagen im Jahr *** die teilweise Rückwidmung, insbesondere der Grundstücke Nrn. *** bis *** und ***, verfügt worden. Unabhängig davon, ob diese Widmungen mit Gesetzwidrigkeit belastet gewesen seien, hätten sie aber rechtliche Wirkungen entfaltet. Während die erste Widmung aus dem Jahr *** lediglich an der Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach Paragraph 59, NÖ Gemeindeordnung gekrankt habe, hätte für die Rückwidmung von Bauland in Grünland im Jahr *** - vor allem auch vor dem Hintergrund des noch im Jahr *** erlassenen Teilbebauungsplans und dem nach wie vor aufrechten Baulandmobilisierungsvertrag - jegliche sachliche Grundlage gefehlt. Insgesamt ändere dies aber nichts daran, dass alle diese Planungen rechtswirksam zustande gekommen seien. In diesem Zusammenhang judiziere der Verfassungsgerichtshof, dass eine Verordnung, die nur kürzere Zeit als zwei Wochen an der AmtstafeI angeschlagen gewesen sei, zwar mit einem ihre Gesetzwidrigkeit begründeten Mangel behaftet, nichtsdestoweniger aber rechtswirksam zustande gekommen sei, d.h. als Verordnung existent geworden sei. Da die Planung davon ausgehe, dass die betroffenen Flächen bislang immer als Grünland Landwirtschaft gewidmet gewesen seien, würden - unter der Annahme, dass die Widmungen/Planungsmaßnahmen aus den Jahren ***, *** und *** wirksam gewesen seien - aber völlig falsche Planungsgrundlagen herangezogen. Schon damit werde der notwendigen Grundlagenforschung jeder Boden entzogen. Zudem hätten die planungsrelevanten Tatsachen bis zur Erlassung eines Teilbebauungsplanes im Jahr *** noch für die Baulandwidmung gesprochen, sodass es wohl - gehe man von der Richtigkeit der Planung aus - eine gravierende Änderung in diesen Grundlagen bis zur ersten Rückwidmung im Jahr *** gegeben haben müsse. Eine solche werde aber nicht dargetan. In Wahrheit handle es sich nicht um eine Neuwidmung von Bauland, sondern die Gemeinde *** versuche unter diesem Deckmantel eine auch ihrem Inhalt nach rechtswidrige Rückwidmung aus dem Jahr *** zu sanieren. Besonders deutlich werde das auch, wenn man sich vor Augen führe, dass das nun in Bauland umgewidmete Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen sei und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auch schon vorher Baumaßnahmen stattgefunden hätten. Beide Tatsachen seien im Erläuterungsbericht mit keinem Wort erwähnt worden. Insofern besitze auch die dem Erläuterungsbericht beigeschlossene Fotodokumentation lediglich historischen Charakter, gebe aber keinesfalls die Planungsgrundlagen in der gebotenen Vollständigkeit wieder, da etwa auf dem im Foto auf Seite 4 des Erläuterungsberichtes abgebildeten Grundstück Nr. *** nicht einmal das bereits errichtete Einfamilienhaus zu sehen sei. Auch sei ortsbekannt, dass bereits 10 der nunmehr 12 zur Baulandwidmung anstehenden Grundstücke von ihr an Bauwerber veräußert worden seien und dieselben nur wegen der von der Gemeinde *** verursachten Planungsunsicherheit von konkret beabsichtigten Baumaßnahmen Abstand nehmen müssten. Insofern sei die vom Ortsplaner ermittelte Siedlungsentwicklung zwar nicht vorweg falsch, jedoch die in Aussicht genommene Planungsmaßnahme als völlig unzureichend zu qualifizieren. Denn von den vermeintlich vorgesehenen 12 Grundstücken seien nur mehr zwei (rund 2000 m²) verfügbar. Oder mit anderen Worten: Der Ortsplaner gehe von einem zukünftigen Bedarf von knapp 10.000 m² aus. Die nunmehr getroffene Planungsmaßnahme könne aber höchstens rund 2000 m² für diesen zukünftigen Bedarf gewährleisten. Ganz im Sinne der auch angestrebten geschlossenen Siedlungsentwicklung hätten also noch jedenfalls die infrastrukturmäßig voll erschlossenen Grundstücke Nrn. *** bis *** sowie zumindest eine erste Grundstücksreihe des Grundstückes Nr. *** (BW-A5) gewidmet bzw. freigegeben werden müssen, was inhaltlich auch voll und ganz den Intentionen der Widmung aus dem Jahr ***, der Bebauungsplanung aus dem Jahr *** sowie dem Baulandmobilisierungsvertrag samt zeitlich unterschiedlich freizugebender Aufschließungszonen entsprechen würde. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwischen der Gemeinde *** und ihr ein von der NÖ Landesregierung genehmigter Baulandmobilisierungsvertrag vom *** bestehe. Mit diesem Vertrag habe sich die Gemeinde letztendlich verpflichtet, einen Teil ihres Grundstückes Nr. *** als Bauland-Wohngebiet zu widmen. Nach Punkt römisch zehn. stehe die Rechtswirksamkeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der in Punkt römisch zwei. vorgesehenen rechtswirksamen Widmung. Am *** habe der Gemeinderat der Gemeinde *** eine dieser Verpflichtung entsprechende Verordnung beschlossen. Diese Verordnung sei von der NÖ Landesregierung am *** genehmigt worden. Ein Teil des Grundstückes Nr. *** sei danach in Teilflächen parzelliert und in zwei Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) getrennt worden; in der BW-A4 seien insgesamt 16 Baugrundstücke geschaffen worden. Im Einklang damit sei noch im Jahr *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Der Baulandmobilisierungsvertrag sei nach wie vor gültig. Davon gehe auch die Gemeinde *** aus, was sich auch aus den Ausführungen in den von ihr zu *** und *** angestrengten Zivilprozessen ergeben würde. Obwohl der Baulandmobilisierungsvertrag, wie sich auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera h, des NÖ ROG 1976 (Sicherung von besonderen Leitzielen der örtlichen Raumplanung z.B. auch durch privatrechtliche Verträge) eindeutig ergeben würde, eine besonders wichtige Planungsgrundlage/maßnahme im Sinne des NÖ ROG 1976 darstelle, werde er in der Grundlagenforschung zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit keinem Wort erwähnt. Damit ignoriere jedenfalls der Sachverständige gesetzliche Vorgaben und genüge mit seiner Grundlagenforschung nicht den rechtlichen Anforderungen an eine solche. Es sei keineswegs nachvollziehbar, warum sich insbesondere hinsichtlich der Grundstücke Nrn. *** bis *** und ***, je KG ***, eine Änderung hinsichtlich der Planungsgrundlage „Baulandmobilisierungsvertrag“ ergeben hätte. Warum die Grundlagen und Zielsetzungen des Baulandmobilisierungsvertrages, denen noch *** mit Erlassung eines Teilbebauungsplanes auch für die Grundstücke Nrn. *** bis *** entsprochen worden sei, nunmehr nicht mehr aktuell sein sollten, sich mithin eine Änderung in den Planungsgrundlagen ergeben hätte, werde jedenfalls mit keinem Wort erwähnt. Auch sei im Jahre *** nicht etwa befristetes Bauland im Sinne des Paragraph 16 a, NÖ ROG 1976 ausgewiesen worden. Vielmehr seien zwei zeitlich nacheinander freizugebende Aufschließungszonen festgelegt worden. Damit sei die Gemeinde aber auch von der besonderen Eignung der in Aussicht genommenen Flächen ausgegangen und wollte deren geordnete Bebauung sicherstellen. Dafür, warum all das bei der nunmehr mit Baulandwidmung apostrophierten tatsächlichen Rückwidmung nicht mehr gelten solle, würden jegliche erkennbare Entscheidungsgrundlagen fehlen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass unter Punkt 3.2. der Grundlagenforschung (Seite 13) mit näherer Begründung die Hangbereiche im Nordosten von *** und der Bereich im Norden der *** als schützenswert bezeichnet würden. Gerade der Bereich im Norden der *** betreffe aber das Grundstück Nr. ***, welches teilweise als Bauland gewidmet werden solle. Insofern sei die Aussage in der Grundlagenforschung völlig paradox. Wenn aber der schützenwerteste Bereich des Nordens der *** einer Bebauung zugeführt werden soll, dann müsse dies umso mehr für die darunter liegenden Grundstücke Nrn. *** bis *** und *** gelten, da diese vom Schutzbereich weiter entfernt seien. Weiters seien auch die Siedlungsgrenzen nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Nach der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** - *** würden Siedlungsgrenzen

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, welche bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen würden, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden dürfe. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur sei es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters dürfe dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn diese Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen Baulandfläche in einem anderen von einer Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandbereich ausgeglichen werde. Die Festlegung einer solchen Siedlungsgrenze werde entlang der ***, aber auch entlang der Grundstücke Nrn. *** bis *** beabsichtigt. Auch diesbezüglich fehle jegliche Erläuterung, weshalb diese Maßnahme erforderlich sein soll. Vielmehr sei die Planung völlig willkürlich. Wiederum sei als einziges Ziel erkennbar, dass eine im Jahr *** bzw. auch im Jahr *** noch beabsichtigte Bebauung der Grundstücke Nrn. ***, *** bis ***, je KG ***, verhindert werden solle. Eine Begründung dafür werde nicht geliefert. Die Willkürlichkeit der Planungsmaßnahme verdeutliche sich vielmehr auch dadurch, als zwischenzeitig ein Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als Aufschließungszone freigegeben worden sei und diesbezüglich in derselben Planungsmaßnahme auch die Streichung des Zusatzes Aufschließungszone BW-A3 beabsichtigt sei. Wären die Grenzen der künftigen Siedlungsentwicklung in der beabsichtigten Planungsmaßnahme also nur im Ansatz von objektiven Kriterien getragen, hätte man wohl kaum eine vollkommen isolierte Einzelbebauung an der unmittelbar benachbarten *** ermöglicht, sondern dieselbe auch wie hier verhindern müssen. Weiters würde auch das NÖ ROG 1976 verletzt. Nach den vorläufigen Planvorgaben sollen die Grundstücke Nrn. *** bis *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen werden, während der Rest der bisherigen BW-A4 als Bauland umgewidmet werden solle. Das im Eigentum der Gemeinde *** stehende Grundstück Nr. *** diene dabei zum Teil als *** und gleichzeitig als Abgrenzung zur bisherigen Fläche BW-A

  1. Somit entstehe aber eine kleine - durch das Eigentum der Gemeinde getrennte - landwirtschaftliche Enklave, die einer selbstständigen Nutzung kaum zugänglich sei. Die Planungsgrundlagen würden überhaupt nicht begründen, inwiefern die maßgeblichen Grundstücke Nrn. *** bis *** tatsächlich der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen und inwiefern es im öffentlichen Interesse liege, eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung im Siedlungsgebiet zu betreiben. Insofern liege eine grobe Fehlplanung vor. Hinzu komme, dass die vormals geplante *** (Grundstück Nr. ***) so wie auch das Grundstück Nr. *** von ihr in Durchführung des Baulandmobilisierungsvertrages zur Gänze unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde *** übertragen worden seien. Die *** sei bereits im Auftrag und auf Kosten der Gemeinde *** errichtet worden (Frostkoffer); auch seien von der Gemeinde und Infrastrukturunternehmen einschlägige VersorgungsIeitungen errichtet. Jenseits dieser Tatsache, auf die in den Planungsgrundlagen wiederum mit keinem Wort Bezug genommen werde, sehe die nunmehrige Planung lediglich nur mehr einen Teil des Grundstückes Nr. *** als Verkehrsfläche vor, währenddessen der restliche Teil dieses im Eigentum der Gemeinde *** befindlichen Grundstückes wohl nunmehr als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen würde bzw. bleiben soll, obwohl es sich tatsächlich um eine Verkehrsfläche handle. Anstatt der bisher vorgesehenen *** sehe die nunmehr verfügte Planungsmaßnahme nur noch eine *** vor, wobei auf dem Grundstück Nr. ***, das sich aber gerade nicht im Eigentum der Gemeinde ***, sondern nach wie vor in ihrem Eigentum befinde, ein Wendehammer als öffentliche Verkehrsfläche festgelegt werde. Indes fehle im Gegensatz zur vormals beabsichtigten *** eine rechtliche Handhabe zur tatsächlichen Verwirklichung dieses Wendehammers. Das Grundstück Nr. ***, auf dem aktuell Baumaßnahmen stattfinden würden, entbehre damit aber jeglicher Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Auch sei ohne Wendehammer jegliche Zufahrt von Einsatzfahrzeugen (Feuerwehr, Müllabfuhr etc.) bzw. deren Wenden jedenfalls zu Grundstück Nr. *** in keinster Weise gewährleistet. In beiden Fällen handle es sich um Tatsachen, die wohl schon eine Widmung als Bauland, jedenfalls aber eine konkrete Bebauung dieser Grundstücke ausschließen würden. Auch die Ausweisung von hochwertigem Ackerland sei nicht nachvollziehbar. Nach Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** - *** dürfe in den in Anlage 1 dieser Verordnung dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen eine andere Widmung als Grünland Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht komme. Im Bereich der Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, werde nunmehr innerhalb der landwirtschaftlichen Vorrangzone besonders hochwertiges Ackerland ausgewiesen. Eine Begründung für die beabsichtigte Planungsmaßnahme fehle jedoch zur Gänze. Wieso aber ein völlig willkürlich festgelegter Bereich dieses Grundstückes hochwertiger als andere angrenzende Flächen sein soll, sei bei gleicher geologischer Ausgangslage nicht begreiflich. Weder belege der Ortsplaner seine Annahme noch verweise er auf einschlägig notwendige Bodenuntersuchungen. Auch spreche die derzeitige Nutzung als Grünland schon gegen die Annahme hochwertigen Ackerlandes. Augenscheinliche Ursache der gegenständlichen Maßnahme sei vielmehr eine andere. Ein Teil des ausgezeichneten hochwertigen Ackerlandes reiche auch in das Grundstück Nr. ***, KG ***, hinein. Dieses sei im Jahr *** als Bauland-Aufschließungszone (BW-A5) gewidmet worden. Ausschließliches Ziel dieser Festlegung dürfte also sein, die Planungsmaßnahmen aus dem Jahr *** sowie den Baulandmobilisierungsvertrag zu konterkarieren. Als weitere Fehler in der Grundlagenforschung und im Erläuterungsbericht führte die Beschwerdeführerin an, dass im Plan über das umzuwidmende Grundstück verlaufend eine 20 KV-Leitung der EVN eingezeichnet sei. Diese Darstellung sei falsch, zumal diese Stromleitung schon vor Jahren auf ihre Kosten entfernt worden sei. Auch die Darstellung im Erläuterungsbericht auf Seite 2, dass sich im Süden weite landwirtschaftliche Flächen erstrecken würden, sei falsch, da im Süden nur eine kleine landwirtschaftliche Fläche anschließe und diese südlich wiederum vollständig von Bauland umschlossen sei. Der Erläuterungsbericht irre auch darin vergleiche Seite 3 letzter Absatz), dass der Zusatz Aufschließungszone betreffend das Grundstück Nr. *** gestrichen werden könne, da dieses bereits mit Gemeinderatsbeschluss freigegeben worden sei. Ein solcher Gemeinderatsbeschluss sei bislang nicht kundgemacht worden. Auf Seite 13 der Grundlagenforschung werde unter Punkt 3.
  2. im
  3. Absatz zwar auf die Bedeutung der Schaffung möglichst kompakter Siedlungsbereiche hingewiesen. Diesem Ziel würde aber gerade durch die - baulandmobilisierungsvertragskonforme - Wiederherstellung der Baulandwidmung aus dem Jahre *** Genüge getan. Mit der nunmehr angestrebten Widmung werde dieses Ziel geradezu konterkariert. In der Grundlagenforschung werde auf Seite 14 unter Punkt 3.
  4. im
  5. Absatz auf die Bedeutung der Aufrechterhaltung der äußerst prägnanten Sichtbeziehung Richtung *** hingewiesen. Tatsächlich existiere die angenommene Sichtbeziehung aber gar nicht, da das gesamte Gebiet von Höhenzügen umgeben sei. Weiters liege ihrer Meinung nach auch eine mangelnde Interessenabwägung vor. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen, insbesondere aufgrund des Vertrauensschutzes, zur Begründung einer entschädigungslosen Rückwidmung eine besondere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Grundeigentümers in Abwägung zu den mit dieser Maßnahme erfolgenden Umsetzung von Planungszielen geboten. Zwischen der Gemeinde *** und ihr bestehe ein – von der NÖ Landesregierung genehmigter und nach wie vor gültiger – Baulandmobilisierungsvertrag vom ***, mit dem sich die Gemeinde dazu verpflichtet habe, ihre Grundflächen, darunter auch das verfahrensgegenständliche Grundstück, als Bauland Wohngebiet zu widmen. Am *** habe der Gemeinderat der Gemeinde *** eine dieser Verpflichtung entsprechende Verordnung beschlossen. Diese Verordnung sei von der NÖ Landesregierung am *** genehmigt worden. Ein Teil des Grundstückes Nr. *** sei danach in Teilflächen parzelliert und in zwei Aufschließungszonen (BW-A4 und BW-A5) getrennt worden; in der BW-A4 seien insgesamt 16 Baugrundstücke geschaffen worden. Im Einklang damit sei noch im Jahr *** ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Um den Verpflichtungen aus dem Baulandmobilisierungsvertrag gerecht zu werden, seien ihr erhebliche Aufwendungen entstanden. Sie habe nach der Baulandwidmung im Jahr *** das denkmalgeschützte Schloss *** saniert und samt Schlosspark der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck seien u.a. Kredite aufgenommen worden, zu deren hypothekarischer Besicherung die in Rede stehenden Grundstücke dienen würden. Mit der Umwidmung seien die Sicherheiten für die Banken weggefallen und sei sie in eine finanziell schwierige Situation gebracht worden. Die Grundstücke der ersten Aufschließungszone (vormals BW-A4) hätten ein Gesamtausmaß von 15.006 m² und einen Durchschnittswert von € 66,93 pro m² gehabt. Die Wertminderung infolge Rückwidmung der Grundstücke Nr. *** bis *** im Ausmaß von 2.628 m² betrage ca. € 176.000,
  6. Von ihr seien 1.438 m² für die Aufschließungsstraße (Grundstück Nr. ***) und 434 m² für einen Gehsteig entlang der Landesstraße (Grundstück Nr.***), somit insgesamt 1.872 m², kostenlos an die Gemeinde abgetreten worden. Davon stünden nun rund 1.000 m² nicht mehr als Straße, sondern als (unterirdische) Kanaltrasse im Grünland im Eigentum der Gemeinde. Weiters sei das gesamte Grundstück Nr. *** (vormals BW-A5) im Ausmaß von 11.667 m² rückgewidmet worden. Unter Berücksichtigung einer notwendigen Aufschließungsstraße im Ausmaß von ca. 1.050 m² ergebe sich ein Schaden von 10.617 m² a € 80,00/m², insgesamt also € 849.360,
  7. Der Schaden aufgrund der Rückwidmung liege somit bei weitem über € 1 Million. Hinzu würden frustrierte Vermessungskosten von ca. € 10.000,00 an *** treten. An die EVN sei zur Entfernung einer über die Grundstücke führenden Starkstromfreileitung ein Kostenbeitrag in Höhe von € 7.200,00 und für die Errichtung von Haushaltsanschlüssen € 6.674,88 bezahlt worden, wovon ebenfalls 2/3 frustriert seien. Der großteils frustrierte Werbeaufwand habe insgesamt ca. € 80.000 (Printmedien, Werbe- und Hinweistafeln) betragen. Insgesamt betrage somit der Schaden etwa € 1,5 Millionen. Mit der nunmehr verfügten Widmung seien diese Aufwendungen unwiederbringlich verloren. Die nunmehr verfügte Widmung habe ihre wirtschaftlichen Interessen nicht berücksichtigt und ihr berechtigtes Vertrauen in eine vertrags- und gesetzeskonforme Raumplanung verletzt. Darüber hinaus habe sich die Gemeinde bei der Umwidmung von unsachlichen Motiven leiten lassen. Wenn es der Gemeinde bei der nunmehrigen Widmung - wie öffentlich verkündet - nur um die Beseitigung von Formfehlern gegangen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nrn. *** bis *** nicht von dieser Sanierung betroffen sein sollten. Offensichtlich seien nur jene Grundstücke einer Baulandwidmung zugeführt worden, die sie an Dritte verkauft habe. Diese völlig unsachliche Differenzierung stelle aber letztendlich eine subjektive Willkür dar, werde sie doch aus unsachlichen Motiven benachteiligt. Dass es der Gemeinde aber nicht nur um die Sanierung von Kundmachungsfehlern gegangen sei, sondern auch darum, sie zu bestrafen, belege auch eine Aussage des Bürgermeisters gegenüber einem Printmedium, wonach gegenüber ihr „Sanktionen“ gesetzt worden seien. Schließlich behauptete sie auch noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. ln der Begründung des angefochtenen Bescheides werde zunächst ausgeführt, dass die neue Flächenwidmung aus dem Jahr *** nicht Gegenstand der Berufung gewesen sei. Schon damit zeige die belangte Behörde, dass sie sich mit ihrem Berufungsvorbringen überhaupt nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe. Hätte sie dies getan, hätte sie leicht erkennen können, dass sich ihre gesamte Kritik an der Umwidmung und insbesondere an der Grundlagenforschung auch auf die Flächenwidmung aus dem Jahr *** bezogen habe. Soweit die belangte Behörde aber auf die Festlegung einer Aufschließungszone verweise und daraus ableite, dass der Berufung von vornherein kein Erfolg beschieden wäre, sei ihr entgegenzuhalten, dass aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen unklar bleibe, zu welchen Zeitpunkt die Gemeinde die Aufschließungszonen freigegeben habe. Dass diese freigegeben worden seien, sei schon dargelegt worden. Auch der Verweis der belangten Behörde auf ein eingeholtes Gutachten der Aufsichtsbehörde vom *** wirke befremdlich und ändere letztendlich nichts an der groben Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Planungsmaßnahme, zumal die Aufsichtsbehörde auch sämtliche vorangegangene Planungsmaßnahmen (bis hin zum Teilbebauungsplan aus dem Jahre ***) genehmigt und somit deren Gesetzmäßigkeit attestiert habe. Inwiefern sich die raumrelevanten Grundlagen nach *** geändert hätten und diese eine Rückwidmung von Bauland in Grünland rechtfertigen würden, vermöge die belange Behörde nicht darzutun. Auch irre die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht, wonach Baulandmobilisierungsverträge nicht als Planungsgrundlage anzusehen wären. Dies stehe im Widerspruch mit dem NÖ ROG 1976, wonach unter den besonderen Leitzielen für die örtliche Raumordnung auch die Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland für den gewidmeten Zweck durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. auch privatrechtliche Verträge, zu subsumieren sei (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera h, NÖ ROG 1976). Mit Schreiben vom *** beantragte die Beschwerdeführerin weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Seit dem 1. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014, Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren u.a. weiterhin die Bestimmungen der NÖ BO 1996 anzuwenden sind. Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
  2. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren u.a. weiterhin die Bestimmungen der NÖ BO 1996 anzuwenden sind.

§ 11Abs.

1 Z. 1 der NÖ BO 1996 ist ein Grundstück im Bauland ein Bauplatz, wenn es hiezu erklärt wurde.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 ist ein Grundstück im Bauland ein Bauplatz, wenn es hiezu erklärt wurde. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn esNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.

  1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
  2. b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
  3. c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
  4. d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, 2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wennnicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 75,) liegt, und wenn 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oderdie Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 23, Absatz 3, NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000) nicht widerspricht, oder 5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 und 2 der NÖ BO 1996 kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden (vgl. auch VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0083 mwN). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz eins und 2 der NÖ BO 1996 kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden vergleiche auch VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0083 mwN). Im gegenständlichen Verfahren ist zwischen den Parteien des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten, dass nach dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet ist. Da die Baubehörden sowie das Landesverwaltungsgericht im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden haben, sofern nicht anderes bestimmt ist (vgl. u.a. VwGH vom Da die Baubehörden sowie das Landesverwaltungsgericht im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden haben, sofern nicht anderes bestimmt ist vergleiche u.a. VwGH vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/07/0006, sowie VwGH vom 4. September 2003, Zl. 2003/17/0124, sowie VwGH vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0259, sowie VwGH vom 4. November 2008, Zl. 2008/22/0056, sowie VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076), und auch im hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des § 11 der NÖ BO 1996 mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen nichts anderes zu gelten hat, haben die Baubehörden in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bauplatzerklärung ihres Grundstückes zu Recht abgewiesen, weil es nicht im Bauland liegt. Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage richtig beurteilt (vgl. u.a. VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0205).Zl. Ro 2014/03/0076), und auch im hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des Paragraph 11, der NÖ BO 1996 mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen nichts anderes zu gelten hat, haben die Baubehörden in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bauplatzerklärung ihres Grundstückes zu Recht abgewiesen, weil es nicht im Bauland liegt. Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage richtig beurteilt vergleiche u.a. VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0205). Zur behaupteten Gesetzeswidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogramms ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Umwidmungsunterlagen ergibt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin als Teil einer Fläche im Jahr *** als Bauland Wohngebiet Aufschließungszone gewidmet und im Jahr *** für einen Teil dieser Fläche ein Teilbebauungsplan erlassen worden ist, wobei diese Widmung in rechtswidriger Weise zustande gekommen ist. Die Aufschließungszone für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde zudem bis zur neuerlichen Umwidmung in Grünland nicht aufgehoben, sodass dieses bisher weder zum Bauplatz erklärt noch bebaut werden durfte. Bei der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms wurde eine widmungsgemäße Bereinigung und Neustrukturierung des gegenständlichen Bereiches vorgenommen, wobei dieser Änderung die Überarbeitung des Siedlungsleitbildes der Gemeinde *** aus dem Jahr *** und die damit einhergehende Aktualisierung der raumrelevanten Grundlagen (Bevölkerungsentwicklung und –prognose, Siedlungsentwicklung und Flächenbilanz, Grundausstattung, Analyse der naturräumlichen Gegebenheiten u.a.) sowie die darauf fußende Änderung der Leitziele für die Siedlungsentwicklung der Gemeinde *** und damit einhergehend die Änderung der Ziele der örtlichen Raumordnung bezüglich der Siedlungsstruktur zugrunde gelegt wurden. Gleichzeitig wurde dabei auch die Grundlagenforschung aktualisiert und ergänzt. Mit der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms wurde die geänderte Zielsetzung umgesetzt. Die Änderung der Zielsetzungen entspricht einer auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichteten und Boden sparenden Baulandwidmung sowie einer wirtschaftlichen Verkehrserschließung, wobei die Rückwidmung ausschließlich Flächen in noch nicht freigegebenen Aufschließungszonen betrifft und diese somit noch nicht bebaut werden durften. Der neu für die Siedlungsentwicklung vorgesehene Bereich verbindet die bestehenden Baulandgebiete von ***, *** und *** (Ortschaft in der Nachbargemeinde ***) und führt zur Abrundung eines gemeindeübergreifenden Siedlungsgebietes. Die Ortsteile *** und *** bilden neben dem Hauptort *** samt *** den zweiten Siedlungsschwerpunkt in der Gemeinde ***, wobei dieser zweite Siedlungsschwerpunkt einen weitgehend agrarisch geprägten Siedlungskörper darstellt. Auch die vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche ist für die funktionsgerechte Verkehrserschließung ausreichend. Zudem ist zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die umgewidmeten Flächen aufgrund ihrer Kleinheit eine landwirtschaftliche Nutzung nicht ermöglichen würden, darauf hinzuweisen, dass die Grünlandwidmung dieser Fläche dem § 14 Abs. 2 Z. 2 NÖ ROG 1976 nicht widerspricht, der fordert, die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. Denn es ist auch auf einem kleinen Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn dieses – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – Teil einer größeren bewirtschafteten Fläche ist. Das Landesverwaltungsgericht erkennt im Anlass der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms, die im gleichen Zuge die durchgeführte Aktualisierung und Änderung des Siedlungsleitbildes der Gemeinde darstellt, welche aufgrund wesentlicher geänderter Grundlagen und Planungsvorgaben erforderlich wurde und nunmehr im Rahmen dieser Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogramms umgesetzt worden ist, keine Rechtswidrigkeit, zumal ein entsprechender Änderungsanlass vorliegt und auch die Umwidmungsunterlagen die sachlichen und baurechtlichen Voraussetzungen für die Änderung erkennen lassen und wurde auch eine ausreichende Grundlagenforschung und das öffentliche Interesse zum Zeitpunkt der Änderung hinreichend dokumentiert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt es im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, nach ausreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung für das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin im örtlichen Raumordnungsprogramm die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festzusetzen. Es ist dem Verordnungsgeber im Hinblick auf seine Annahme einer wesentlichen Änderung der Grundlagen im Sinne des Zur behaupteten Gesetzeswidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogramms ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Umwidmungsunterlagen ergibt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin als Teil einer Fläche im Jahr *** als Bauland Wohngebiet Aufschließungszone gewidmet und im Jahr *** für einen Teil dieser Fläche ein Teilbebauungsplan erlassen worden ist, wobei diese Widmung in rechtswidriger Weise zustande gekommen ist. Die Aufschließungszone für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde zudem bis zur neuerlichen Umwidmung in Grünland nicht aufgehoben, sodass dieses bisher weder zum Bauplatz erklärt noch bebaut werden durfte. Bei der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms wurde eine widmungsgemäße Bereinigung und Neustrukturierung des gegenständlichen Bereiches vorgenommen, wobei dieser Änderung die Überarbeitung des Siedlungsleitbildes der Gemeinde *** aus dem Jahr *** und die damit einhergehende Aktualisierung der raumrelevanten Grundlagen (Bevölkerungsentwicklung und –prognose, Siedlungsentwicklung und Flächenbilanz, Grundausstattung, Analyse der naturräumlichen Gegebenheiten u.a.) sowie die darauf fußende Änderung der Leitziele für die Siedlungsentwicklung der Gemeinde *** und damit einhergehend die Änderung der Ziele der örtlichen Raumordnung bezüglich der Siedlungsstruktur zugrunde gelegt wurden. Gleichzeitig wurde dabei auch die Grundlagenforschung aktualisiert und ergänzt. Mit der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms wurde die geänderte Zielsetzung umgesetzt. Die Änderung der Zielsetzungen entspricht einer auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichteten und Boden sparenden Baulandwidmung sowie einer wirtschaftlichen Verkehrserschließung, wobei die Rückwidmung ausschließlich Flächen in noch nicht freigegebenen Aufschließungszonen betrifft und diese somit noch nicht bebaut werden durften. Der neu für die Siedlungsentwicklung vorgesehene Bereich verbindet die bestehenden Baulandgebiete von ***, *** und *** (Ortschaft in der Nachbargemeinde ***) und führt zur Abrundung eines gemeindeübergreifenden Siedlungsgebietes. Die Ortsteile *** und *** bilden neben dem Hauptort *** samt *** den zweiten Siedlungsschwerpunkt in der Gemeinde ***, wobei dieser zweite Siedlungsschwerpunkt einen weitgehend agrarisch geprägten Siedlungskörper darstellt. Auch die vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche ist für die funktionsgerechte Verkehrserschließung ausreichend. Zudem ist zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die umgewidmeten Flächen aufgrund ihrer Kleinheit eine landwirtschaftliche Nutzung nicht ermöglichen würden, darauf hinzuweisen, dass die Grünlandwidmung dieser Fläche dem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ ROG 1976 nicht widerspricht, der fordert, die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. Denn es ist auch auf einem kleinen Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn dieses – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – Teil einer größeren bewirtschafteten Fläche ist. Das Landesverwaltungsgericht erkennt im Anlass der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms, die im gleichen Zuge die durchgeführte Aktualisierung und Änderung des Siedlungsleitbildes der Gemeinde darstellt, welche aufgrund wesentlicher geänderter Grundlagen und Planungsvorgaben erforderlich wurde und nunmehr im Rahmen dieser Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogramms umgesetzt worden ist, keine Rechtswidrigkeit, zumal ein entsprechender Änderungsanlass vorliegt und auch die Umwidmungsunterlagen die sachlichen und baurechtlichen Voraussetzungen für die Änderung erkennen lassen und wurde auch eine ausreichende Grundlagenforschung und das öffentliche Interesse zum Zeitpunkt der Änderung hinreichend dokumentiert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt es im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, nach ausreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung für das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin im örtlichen Raumordnungsprogramm die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festzusetzen. Es ist dem Verordnungsgeber im Hinblick auf seine Annahme einer wesentlichen Änderung der Grundlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 2 des NÖ ROG 1976 nicht entgegenzutreten, wenn er mit der Festsetzung der gegenständlichen Widmung seine Ziele verfolgt. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ ROG 1976 nicht entgegenzutreten, wenn er mit der Festsetzung der gegenständlichen Widmung seine Ziele verfolgt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom *** auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlegt und der Landesgesetzgeber eine Bauplatzerklärung lediglich für Grundstücke im Bauland vorgesehen hat. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Allerdings behauptet sie, dass der derzeit geltende Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** rechtswidrig sei, da dieser u.a. ohne das Vorliegen von Änderungsgründen und unsachlich erlassen worden sei. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlegt und der Landesgesetzgeber eine Bauplatzerklärung lediglich für Grundstücke im Bauland vorgesehen hat. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Allerdings behauptet sie, dass der derzeit geltende Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** rechtswidrig sei, da dieser u.a. ohne das Vorliegen von Änderungsgründen und unsachlich erlassen worden sei. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen: Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beschwerdeführerin ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen hat, konnte die Entscheidung daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beschwerdeführerin ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen hat, konnte die Entscheidung daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrundeliegende rechtliche Bestimmung eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrundeliegende rechtliche Bestimmung eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.349.001.2014

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