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{'item': 'LVwG-MD-14-0113'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-MD-14-0113 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§14Abs.

4 Tabakgesetz€ 200,

§14

Absatz 4, Tabakgesetz € 200,

§14Abs.

4 Tabakgesetz€ 200,

§14Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist auf Grund der Einkünfte des Beschwerdeführers eine Neubemessung der Strafe beantragt. Der Beschwerde wurde – in Kopie – eine Bestätigung des Wirtschaftstreuhänders – *** vom *** hinsichtlich der voraussichtlichen Nettoeinkünfte *** beigeschlossen. Es wird festgestellt: Richtet sich eine Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und damit das Ausmaß der Verfahrenskosten, dann tritt bezüglich des Schuldausspruches eines Straferkenntnisses Rechtskraft ein und bildet ausschließlich die durch Behörde erfolgte Strafzumessung den Gegenstand – und sohin die Sache – des Beschwerdeverfahrens. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung nach den dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnissen zu überprüfen und ist ausgehend davon hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Richtet sich eine Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und damit das Ausmaß der Verfahrenskosten, dann tritt bezüglich des Schuldausspruches eines Straferkenntnisses Rechtskraft ein und bildet ausschließlich die durch Behörde erfolgte Strafzumessung den Gegenstand – und sohin die Sache – des Beschwerdeverfahrens. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung nach den dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnissen zu überprüfen und ist ausgehend davon hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 13:Paragraph 13 :

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13b:Paragraph 13 b, :
(1)Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(1)Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(3)Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(3)Die Rauchverbotshinweise gemäß Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole gemäß Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(4)In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
(4)In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
(5)Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen. § 13c:Paragraph 13 c, :
(1)Die Inhaber von
  1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
  2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
  2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
  6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14:Paragraph 14 :
(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
  3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie ausgeführt, wegen der eingeschränkten Rechtsmittelerhebung von Tatbildverwirklichungen in angelasteter Form auszugehen ist, sohin, dass der Beschwerdeführer wegen der Innehabung eines Raumes öffentlichen Ortes im Rahmen der Tatumschreibung die näher ins Treffen geführten Unterlassungsdelikte zu verantworten hat, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung gekommen. Bei der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Intensität der Rechtsschutzgutbeeinträchtigung ist die angelastete zeitliche Kürze der Unterlassungen zu berücksichtigen. Als Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass die gegenständlichen Delikte, die nach dem im VStG anzuwenden Kumulationsprinzip (Realkonkurrenz) selbständig verwirklichbare Übertretungen darstellen – Konsumtion liegt nicht vor –, im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers stehen. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens und selbst unter der Annahme noch ungünstigerer persönlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers, als von ihm im Verfahren behauptet und welchen Angaben das erkennende Gericht nicht entgegentritt, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzten Geldstrafen der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu veranlassen, notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wären noch niedrigere Strafen keine geeignete Abschreckung dafür, dies insbesondere dann nicht, wenn präsumtive Täter bei der Begehung gleicher oder ähnlicher Delikte mit noch niedrigeren Geldstrafen rechnen könnten, die in keinem Verhältnis mehr zu mit den gesetzeswidrigen Verhalten stehenden Vorteilen für einen Inhaber einer öffentlich zugänglichen Veranstaltungsräumlichkeit stünden. Die durch die Strafbehörde jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurden, entsprechen den Strafzumessungskriterien nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und 2 VStG und waren daher zu belassen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die tatbildmäßigen Verhalten nicht als weit hinter den in den jeweiligen Strafdrohungen typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten als erheblich zurückbleibend zu erachten sind, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG (Absehen von der Bestrafung ev Ermahnung) vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie ausgeführt, wegen der eingeschränkten Rechtsmittelerhebung von Tatbildverwirklichungen in angelasteter Form auszugehen ist, sohin, dass der Beschwerdeführer wegen der Innehabung eines Raumes öffentlichen Ortes im Rahmen der Tatumschreibung die näher ins Treffen geführten Unterlassungsdelikte zu verantworten hat, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung gekommen. Bei der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Intensität der Rechtsschutzgutbeeinträchtigung ist die angelastete zeitliche Kürze der Unterlassungen zu berücksichtigen. Als Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass die gegenständlichen Delikte, die nach dem im VStG anzuwenden Kumulationsprinzip (Realkonkurrenz) selbständig verwirklichbare Übertretungen darstellen – Konsumtion liegt nicht vor –, im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers stehen. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens und selbst unter der Annahme noch ungünstigerer persönlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers, als von ihm im Verfahren behauptet und welchen Angaben das erkennende Gericht nicht entgegentritt, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzten Geldstrafen der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu veranlassen, notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wären noch niedrigere Strafen keine geeignete Abschreckung dafür, dies insbesondere dann nicht, wenn präsumtive Täter bei der Begehung gleicher oder ähnlicher Delikte mit noch niedrigeren Geldstrafen rechnen könnten, die in keinem Verhältnis mehr zu mit den gesetzeswidrigen Verhalten stehenden Vorteilen für einen Inhaber einer öffentlich zugänglichen Veranstaltungsräumlichkeit stünden. Die durch die Strafbehörde jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurden, entsprechen den Strafzumessungskriterien nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG und waren daher zu belassen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die tatbildmäßigen Verhalten nicht als weit hinter den in den jeweiligen Strafdrohungen typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten als erheblich zurückbleibend zu erachten sind, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG (Absehen von der Bestrafung ev Ermahnung) vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0113

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.