GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.zu Recht erkannt:, , Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. den Beschluss gefasst:
G) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.den Beschluss gefasst:, ,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. 3. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurden dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber nachfolgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurden dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber nachfolgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Kontrollzeit: ***, 08:20 Uhr Kontrollort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Unfall - und Pensionsversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl diese nicht ordnungsgemäß beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger, der NÖ Gebietskrankenkasse angemeldet wurden und Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Unfall - und Pensionsversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl diese nicht ordnungsgemäß beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger, der NÖ Gebietskrankenkasse angemeldet wurden und Absatz eins, auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt als Arbeiter anzumelden, wobei lediglich eine Meldung als freie Dienstnehmer erfolgte, obwohl die Voraussetzungen für einen freien Dienstvertrag nicht vorlagen.
1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und wurden über ihn
2 ASVG je Spruchpunkt Geldstrafen in der Höhe von 730 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 112 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 657 Euro vorgeschrieben.Dem Rechtsmittelwerber wurden damit insgesamt 9 Verwaltungsübertretungen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und wurden über ihn
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG je Spruchpunkt Geldstrafen in der Höhe von 730 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 112 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 657 Euro vorgeschrieben. In der Begründung ihres Straferkenntnisses führt die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass alle 9 Dienstnehmer angemeldet gewesen wären, man dem Rechtsmittelwerber jedoch zum Vorwurf mache, dass alle 9 Dienstnehmer als freie Dienstnehmer und somit falsch angemeldet worden seien. In der Begründung ihres Straferkenntnisses führt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass alle 9 Dienstnehmer angemeldet gewesen wären, man dem Rechtsmittelwerber jedoch zum Vorwurf mache, dass alle 9 Dienstnehmer als freie Dienstnehmer und somit falsch angemeldet worden seien. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus den Bestimmungen der §§ 33 ff ASVG, dass eine Meldung als ordnungsgemäß erstattet gelte, wenn sie die wesentlichen Merkmale enthalte, die für die Durchführung der Versicherung notwendig seien. Die für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale seien in § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG ausdrücklich und abschließend angeführt. Es handle sich hierbei um „Namen, Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung)“. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Meldung daher auch in allen 9 Fällen ordnungsgemäß durchgeführt worden.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 33, ff ASVG, dass eine Meldung als ordnungsgemäß erstattet gelte, wenn sie die wesentlichen Merkmale enthalte, die für die Durchführung der Versicherung notwendig seien. Die für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale seien in Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ausdrücklich und abschließend angeführt. Es handle sich hierbei um „Namen, Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung)“. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Meldung daher auch in allen 9 Fällen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Seitens des Finanzamtes *** wurde mit Schreiben vom ***, Zl. ***, die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt. Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde
Aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft X, welcher u.a. den Strafantrag der Finanzpolizei *** vom *** sowie die vom Rechtsmittelwerber eingebrachten Stellungnahmen samt Beilagen beinhaltet, ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:Aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, welcher u.a. den Strafantrag der Finanzpolizei *** vom *** sowie die vom Rechtsmittelwerber eingebrachten Stellungnahmen samt Beilagen beinhaltet, ergibt sich der nachstehende Sachverhalt: Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei *** am *** auf dem Betriebsgelände der Firma *** in ***, ***, wurden neun slowakische Staatsangehörige bei der Konfektionierung und Kontrolle von Hartwaren sowie Verpackungsdienstleistungen angetroffen. Diese Personen waren dort laut den vorgelegten freien Dienstverträgen im Auftrag der Firma *** (im Folgenden: Firma ***) tätig und war ein Bruttostundenlohn von 6,10 Euro vereinbart. Seitens der Finanzpolizei wird im Strafantrag festgehalten, dass die „freien Dienstnehmer“ *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***) und *** (geb. ***) bei der Firma *** gem. § 4 Abs. 4 ASVG als Arbeiter pflichtversichert seien. Die Voraussetzungen für einen freien Dienstvertrag würden aber nicht vorliegen. Die Dienstnehmer wären daher gem. § 4 Abs. 2 ASVG anzumelden gewesen.Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei *** am *** auf dem Betriebsgelände der Firma *** in ***, ***, wurden neun slowakische Staatsangehörige bei der Konfektionierung und Kontrolle von Hartwaren sowie Verpackungsdienstleistungen angetroffen. Diese Personen waren dort laut den vorgelegten freien Dienstverträgen im Auftrag der Firma *** (im Folgenden: Firma ***) tätig und war ein Bruttostundenlohn von 6,10 Euro vereinbart. Seitens der Finanzpolizei wird im Strafantrag festgehalten, dass die „freien Dienstnehmer“ *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***), *** (geb. ***) und *** (geb. ***) bei der Firma *** gem. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Arbeiter pflichtversichert seien. Die Voraussetzungen für einen freien Dienstvertrag würden aber nicht vorliegen. Die Dienstnehmer wären daher gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzumelden gewesen. Laut vorliegenden Versicherungsdatenauszügen waren die oben genannten Dienstnehmer von der Firma *** ab dem im Straferkenntnis jeweils genannten Arbeitsantritt als Arbeiter mit freiem Dienstvertrag
4 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet. Hinsichtlich der Dienstnehmer ***, ***, *** und *** wurde von der Firma *** in weiterer Folge mit Wirkung vom *** eine Ummeldung auf vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer vorgenommen.Laut vorliegenden Versicherungsdatenauszügen waren die oben genannten Dienstnehmer von der Firma *** ab dem im Straferkenntnis jeweils genannten Arbeitsantritt als Arbeiter mit freiem Dienstvertrag
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Sozialversicherung angemeldet. Hinsichtlich der Dienstnehmer ***, ***, *** und *** wurde von der Firma *** in weiterer Folge mit Wirkung vom *** eine Ummeldung auf vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer vorgenommen. Der Rechtsmittelwerber war im verfahrensrelevanten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** mit Sitz in *** (Firmenbuchnummer FN ***). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachfolgendes:
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Zufolge Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarZufolge Absatz eins a, leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigen Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
G hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Der Beschuldigte soll damit in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und auch rechtlich davor geschützt werden, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Steht jedoch die Identität der Tat nicht unverwechselbar fest und enthält die Tatumschreibung im Spruch des Strafbescheides einen Alternativvorwurf bzw. ist die Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich, so verstößt der Spruch gegen § 44a Z 1 VStG.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Der Beschuldigte soll damit in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und auch rechtlich davor geschützt werden, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Steht jedoch die Identität der Tat nicht unverwechselbar fest und enthält die Tatumschreibung im Spruch des Strafbescheides einen Alternativvorwurf bzw. ist die Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich, so verstößt der Spruch gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht.Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht. § 111 Abs. 1 ASVG beschreibt drei voneinander zu unterscheidende Tatbilder. Ordnungswidrig handelt demzufolge jene bezeichnete Person oder Stelle die Meldungen oder Anzeigen nach diesem Gesetz nicht (
1 Z 1 3. Fall ASVG indiziert, dem Rechtsmittelwerber darüber hinaus aber auch die Delikte der Falschmeldung
1 Z 1 2. Fall ASVG vorgeworfen.Mit diesen Tatanlastungen werden zunächst nicht rechtzeitige Meldungen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall ASVG indiziert, dem Rechtsmittelwerber darüber hinaus aber auch die Delikte der Falschmeldung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall ASVG vorgeworfen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der von der belangten Behörde zitierte § 33 Abs. 1 ASVG keine näheren Bestimmungen darüber enthält, in welcher Form und in welchem Umfang Dienstgeber die von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen, seien sie nun Vollversicherte oder Teilversicherte, anzumelden haben. Die genannte Norm verpflichtet den Dienstgeber lediglich, die von ihm beschäftigten Dienstnehmer rechtzeitig, nämlich vor Arbeitsantritt, anzumelden und auch fristgerecht nach dem Ende der Pflichtversicherung wieder abzumelden.Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der von der belangten Behörde zitierte Paragraph 33, Absatz eins, ASVG keine näheren Bestimmungen darüber enthält, in welcher Form und in welchem Umfang Dienstgeber die von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen, seien sie nun Vollversicherte oder Teilversicherte, anzumelden haben. Die genannte Norm verpflichtet den Dienstgeber lediglich, die von ihm beschäftigten Dienstnehmer rechtzeitig, nämlich vor Arbeitsantritt, anzumelden und auch fristgerecht nach dem Ende der Pflichtversicherung wieder abzumelden.
1a Z 1 ASVG hat die Anmeldung vor Arbeitsantritt (Mindestangaben-Meldung) lediglich die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme zu enthalten.
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG hat die Anmeldung vor Arbeitsantritt (Mindestangaben-Meldung) lediglich die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme zu enthalten. Entsprechend dem vorliegenden Akteninhalt kann hier von einer nicht fristgerechten Anmeldung der genannten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt jedoch nicht gesprochen werden, zumal selbst die anzeigende Behörde Versicherungsdatenauszüge vorlegt, aus welchen eine rechtzeitige Anmeldung dieser Personen i.S. der oben zitierten Bestimmungen hervorgeht und eine Arbeitsaufnahme vor den jeweiligen Zeitpunkten weder behauptet wurde noch aufgrund irgend eines Erhebungsergebnisses vermutet werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser Dienstnehmer die Mindestangaben-Meldung
1a Z 1 ASVG zeitgerecht erstattet wurde.Entsprechend dem vorliegenden Akteninhalt kann hier von einer nicht fristgerechten Anmeldung der genannten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt jedoch nicht gesprochen werden, zumal selbst die anzeigende Behörde Versicherungsdatenauszüge vorlegt, aus welchen eine rechtzeitige Anmeldung dieser Personen i.S. der oben zitierten Bestimmungen hervorgeht und eine Arbeitsaufnahme vor den jeweiligen Zeitpunkten weder behauptet wurde noch aufgrund irgend eines Erhebungsergebnisses vermutet werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser Dienstnehmer die Mindestangaben-Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG zeitgerecht erstattet wurde. Der Vorwurf des Finanzamtes *** geht vielmehr in die Richtung, dass die Dienstgeberin hinsichtlich ihrer Dienstnehmer eine falsche Meldung dahingehend erstattet hätte, als hier von einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
2 ASVG auszugehen sei. Die von der belangten Behörde im Tatvorwurf geforderte Anmeldung der Dienstnehmer als Arbeiter ist hier lediglich im Zusammenhang mit der Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zur jeweiligen Beitragsgruppe und der zugehörigen Versicherungskategorie von Relevanz. Zudem wurden die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer, wie den Versicherungsdatenauszügen entnommen werde kann, tatsächlich als Arbeiter (Beitragsgruppe L1r) angemeldet.Der Vorwurf des Finanzamtes *** geht vielmehr in die Richtung, dass die Dienstgeberin hinsichtlich ihrer Dienstnehmer eine falsche Meldung dahingehend erstattet hätte, als hier von einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen sei. Die von der belangten Behörde im Tatvorwurf geforderte Anmeldung der Dienstnehmer als Arbeiter ist hier lediglich im Zusammenhang mit der Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zur jeweiligen Beitragsgruppe und der zugehörigen Versicherungskategorie von Relevanz. Zudem wurden die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer, wie den Versicherungsdatenauszügen entnommen werde kann, tatsächlich als Arbeiter (Beitragsgruppe L1r) angemeldet. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, durch die vor Arbeitsantritt vorgenommene Anmeldung der Dienstnehmer als Arbeiter, wäre die Dienstgeberin ihrer Verpflichtung, die Dienstnehmer
2 ASVG anzumelden nachgekommen, kann vom erkennenden Gericht nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht geteilt werden. Im Ergebnis hat die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber hier zwei selbständig zu verwirklichende Tatbestände zur Last gelegt und steht aufgrund der gewählten Formulierung nicht mit der hier gebotenen Deutlichkeit fest, welches Verhalten ihm nun tatsächlich zum Vorwurf gemacht werden soll. Der Beschuldigte hat jedoch in einem Verwaltungsstrafverfahren ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat sowie die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Mit der die Tatbilder unter Verwendung der verba legalia vermischenden Spruchfassung hat die Bezirkshauptmannschaft X ihren Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit belastet.Die Rechtsansicht der belangten Behörde, durch die vor Arbeitsantritt vorgenommene Anmeldung der Dienstnehmer als Arbeiter, wäre die Dienstgeberin ihrer Verpflichtung, die Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzumelden nachgekommen, kann vom erkennenden Gericht nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht geteilt werden. Im Ergebnis hat die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber hier zwei selbständig zu verwirklichende Tatbestände zur Last gelegt und steht aufgrund der gewählten Formulierung nicht mit der hier gebotenen Deutlichkeit fest, welches Verhalten ihm nun tatsächlich zum Vorwurf gemacht werden soll. Der Beschuldigte hat jedoch in einem Verwaltungsstrafverfahren ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat sowie die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Mit der die Tatbilder unter Verwendung der verba legalia vermischenden Spruchfassung hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ihren Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit belastet. Eine Korrektur des Bescheidspruches ist dem erkennenden Gericht jedoch verwehrt, da innerhalb der Verjährungsfrist
G i.V.m. § 111 Abs. 3 ASVG keine mängelfreie Verfolgungshandlung erfolgte. Die hier relevante Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** enthält bereits den im Wesentlichen gleichlautenden Tatvorwurf.Eine Korrektur des Bescheidspruches ist dem erkennenden Gericht jedoch verwehrt, da innerhalb der Verjährungsfrist
Paragraph 31, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 3, ASVG keine mängelfreie Verfolgungshandlung erfolgte. Die hier relevante Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** enthält bereits den im Wesentlichen gleichlautenden Tatvorwurf. Das Straferkenntnis war daher infolge der beschriebenen Spruchmängel zur Gänze aufzuheben und hatte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.1064
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.