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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0775 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 NAG Abs. 1 lautet:Paragraph 12, NAG Absatz eins, lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :,
  1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und
  2. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3 und
  3. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. § 24 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 24, Absatz 4, NAG lautet: Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Quotenplatz. Er strebt die Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin ***, Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ an. Die Voraussetzungen des § 12 und des § 46 Abs. 1 NAG liegen daher vor.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Quotenplatz. Er strebt die Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin ***, Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ an. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 und des Paragraph 46, Absatz eins, NAG liegen daher vor. Zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auszuführen:Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose, soweit möglich unterstützt durch Umstände in der Vergangenheit, in realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten des Antragstellers gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen.Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose, soweit möglich unterstützt durch Umstände in der Vergangenheit, in realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten des Antragstellers gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen. Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Er beträgt weiters für jedes Kind 134,59 Euro monatlich. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich.Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Er beträgt weiters für jedes Kind 134,59 Euro monatlich. Der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich. Das Ehepaar *** wird während der Geltungsdauer des Erstaufenthaltstitels, wie den Feststellungen zu entnehmen, voraussichtlich gemeinsam knapp 30.000,- Euro ins Verdienen bringen. Diesem Einkommen stehen regelmäßige Aufwendungen gegenüber. Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht ist diesbezüglich aber auch die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
  4. September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) zu beachten. Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Dereci). Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht ist diesbezüglich aber auch die sog. „Stillhalteklausel“ in Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
  5. September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) zu beachten. Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Dereci). Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen (vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231).Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen vergleiche VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231). Im konkreten Fall wurde die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers in Österreich nicht nur geäußert, sondern auch glaubhaft dargelegt, sodass entgegen der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde die sogenannten Stillhalteklausel sehr wohl anzuwenden ist. Es stehen daher – da entsprechend des vorstehend Ausgeführten regelmäßige Belastungen nicht in Abzug zu bringen sind – in Summe ein Einkommen von knapp 30.000,- Euro einem Richtsatzbedarf von 18.924,84 Euro gegenüber (jeweils auf die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels von 12 Monaten gerechnet); dies auch noch ohne Berücksichtigung der Leistungen aus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Da aufgrund der vom Gericht zu Grunde gelegten Rechtslage regelmäßige Aufwendungen wegen Unanwendbarkeit des § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG nicht abzuziehen sind, ist es, anders als im angefochtenen Bescheid vermeint, im Übrigen nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer einen finanziellen Beitrag zur Abstattung des von seinem Schwiegervaters für den Eigentumserwerb an seinem Haus aufgenommenen Kredit zu leisten haben könnte. Im Übrigen ist aber darauf zu verweisen, dass – angesichts des hohen anzunehmenden Einkommens und der nachgewiesenen Ersparnisse von 11.100 Euro – hierfür – innerhalb des Geltungszeitraumes des erteilten Aufenthaltstitels – genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden.Da aufgrund der vom Gericht zu Grunde gelegten Rechtslage regelmäßige Aufwendungen wegen Unanwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG nicht abzuziehen sind, ist es, anders als im angefochtenen Bescheid vermeint, im Übrigen nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer einen finanziellen Beitrag zur Abstattung des von seinem Schwiegervaters für den Eigentumserwerb an seinem Haus aufgenommenen Kredit zu leisten haben könnte. Im Übrigen ist aber darauf zu verweisen, dass – angesichts des hohen anzunehmenden Einkommens und der nachgewiesenen Ersparnisse von 11.100 Euro – hierfür – innerhalb des Geltungszeitraumes des erteilten Aufenthaltstitels – genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden. Ebenfalls unanwendbar ist aufgrund der genannten Stillhalteklausel die Bestimmung des § 21a NAG bzgl. Sprachnachweis, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde.Ebenfalls unanwendbar ist aufgrund der genannten Stillhalteklausel die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG bzgl. Sprachnachweis, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt durch die Wohnvereinbarung mit seinem Schwiegervater hinsichtlich des in dessen Eigentum befindlichen Hauses über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er wird durch seine Beschäftigung beim islamischen Kulturverein *** über einen alle Risken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen, Krankenversicherungsschutz verfügen. Umstände, die aufgrund von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels widersprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Umstände, die aufgrund von Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 5 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels widersprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Reisepass des Beschwerdeführers über eine ausreichend lange Gültigkeit verfügt und keine kürzere Geltungsdauer beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für eine Geltungsdauer von 12 Monaten auszustellen. Da der Reisepass des Beschwerdeführers über eine ausreichend lange Gültigkeit verfügt und keine kürzere Geltungsdauer beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für eine Geltungsdauer von 12 Monaten auszustellen.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Judikatur hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Judikatur hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
  7. Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 25.11.2014 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von 291,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 25.11.2014 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von 291,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0775

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.