RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0072 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 7iAbs.
2 AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Z4 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
§7dAbs.
1 AVRAG in der ebenfalls im Tatzeitpunkt geltenden Fassung haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
§7d
Absatz eins, AVRAG in der ebenfalls im Tatzeitpunkt geltenden Fassung haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Dem Gesetzeswortlaut in der angeführten, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lässt sich nicht entnehmen, welche Lohnunterlagen konkret bereitzuhalten sind. Aus den ErlRV (1076 der Blg.XXXIV.GP) ergibt sich (verfahrensrelevant verkürzt wiedergegeben):Dem Gesetzeswortlaut in der angeführten, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lässt sich nicht entnehmen, welche Lohnunterlagen konkret bereitzuhalten sind. Aus den ErlRV (1076 der Blg.XXXIV.Gesetzgebungsperiode ergibt sich (verfahrensrelevant verkürzt wiedergegeben): „Die §§ 7d bis 7m enthalten eine Reihe von Maßnahmen, um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten. So verpflichtet § 7d den/die Arbeitgeber im Sinne des § 7, § 7a Abs. 1 oder des § 7b Abs. 1 im Fall einer Entsendung, die zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache…am Arbeits(Einsatz)ort bereit zu halten….„Die Paragraphen 7 d bis 7 m enthalten eine Reihe von Maßnahmen, um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten. So verpflichtet Paragraph 7 d, den/die Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7,, Paragraph 7 a, Absatz eins, oder des Paragraph 7 b, Absatz eins, im Fall einer Entsendung, die zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache…am Arbeits(Einsatz)ort bereit zu halten…. Die Unterlagen sind für die Dauer der Beschäftigung in Österreich bereit zu halten. … Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitsaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgebers/in (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen.“ Daraus ergibt sich zunächst, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes Lohnunterlagen solche Unterlagen sind, die erforderlich sind, um das nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehende, dem Arbeitnehmer gebührende, Entgelt zu überprüfen, mithin, um zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommt, dem entsendeten Arbeitnehmer ein Entgelt für die Tätigkeit in jener Höhe zu zahlen, welche nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, zusteht. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass das Gesetz bloß von jenen Unterlagen, die „zur Überprüfung des gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen)“, spricht. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass auch Unterlagen über die tatsächliche Zahlung bereitzuhalten sind, wohingegen die Erläuterungen auch von Banküberweisungsbelegen sprechen. Ferner ist auch die Anführung der Lohnunterlagen in den Erläuterungen nicht taxativ, sondern lediglich demonstrativ. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die fallbezogen anzuwendenden Normen mit dem Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), BGBl. I Nr. 94/2014, novelliert wurden.
§ 19Abs.
1 Z 31 leg. cit. sind die §§ 7a, 7b und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 mit
- Jänner 2015 in Kraft getreten. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem
- Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, somit gilt im vorliegenden Fall nach wie vor die alte Rechtslage. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die fallbezogen anzuwendenden Normen mit dem Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, novelliert wurden.
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 31, leg. cit. sind die , Paragraphen 7 a, 7 b und 7 d bis 7 o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, mit
- Jänner 2015 in Kraft getreten. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i und 7 k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem
- Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, somit gilt im vorliegenden Fall nach wie vor die alte Rechtslage. Dennoch ist insofern auf die neue Rechtslage einzugehen, als mit der bezeichneten Novelle nämlich dahingehend eine Klarstellung und Konkretisierung erfolgt ist, dass die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich bezeichnet sind [Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache]. Dennoch ist insofern auf die neue Rechtslage einzugehen, als mit der bezeichneten Novelle nämlich dahingehend eine Klarstellung und Konkretisierung erfolgt ist, dass die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich bezeichnet sind [Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache]. Aus den ErlRV (319 der Blg.XXV.GP) zum neuen § 7d AVRAG ergibt sich:Aus den ErlRV (319 der Blg.XXV.Gesetzgebungsperiode zum neuen Paragraph 7 d, AVRAG ergibt sich: „Entsprechend dem Regierungsprogramm werden im Abs. 1 erster Satz die von dem/der Arbeitgeber/in bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich aufgezählt. Damit wird allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 B-VG von § 7d AVRAG umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dem/der Normunterworfenen jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar. Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten Nachweise.“„Entsprechend dem Regierungsprogramm werden im Absatz eins, erster Satz die von dem/der Arbeitgeber/in bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich aufgezählt. Damit wird allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des Artikel 18, B-VG von Paragraph 7 d, AVRAG umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dem/der Normunterworfenen jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar. Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten Nachweise.“ Durch die nunmehr mit Hinweis auf Artikel 18 Abs. 1 B-VG erfolgte Klarstellung hat der Gesetzgeber eine allfällige Unbestimmtheit im Hinblick auf den verwendeten Begriff „Lohnunterlagen“, wie er in dem zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden § 7d Abs. 1 AVRAG beinhaltet war, aufgegriffen. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13785/1994). Ferner gilt für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 MRK der Grundsatz, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2007, 2007/02/0273). Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 vorgenommene Klarstellung des Begriffes „Lohnunterlagen“ bekräftigt jedenfalls die Annahme einer im gegenständlichen Fall aufzugreifenden Unbestimmtheit dieses Begriffes im § 7d Abs. 1 AVRAG in der anzuwendenden Fassung. Durch die nunmehr mit Hinweis auf Artikel 18 Absatz eins, B-VG erfolgte Klarstellung hat der Gesetzgeber eine allfällige Unbestimmtheit im Hinblick auf den verwendeten Begriff „Lohnunterlagen“, wie er in dem zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG beinhaltet war, aufgegriffen. Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche hiezu VfSlg 13785 aus 1994,). Ferner gilt für Strafbestimmungen auf dem Boden des Paragraph eins, Absatz eins, VStG und des Artikel 7, MRK der Grundsatz, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2007, 2007/02/0273). Die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, vorgenommene Klarstellung des Begriffes „Lohnunterlagen“ bekräftigt jedenfalls die Annahme einer im gegenständlichen Fall aufzugreifenden Unbestimmtheit dieses Begriffes im Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der anzuwendenden Fassung. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, wonach Lohnunterlagen solche Unterlagen sind, die erforderlich sind, um das nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehende, dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt zu überprüfen, gelangt man zur Auffassung, dass Arbeitsverträge, aus welchen sich die Art der Beschäftigung und die Höhe des Entgelts ergeben, unzweifelhaft als Lohnunterlagen zu qualifizieren sind. Die Verpflichtung, dass weitere bzw. welche Lohnunterlagen konkret bereitzuhalten wären, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG muss es somit genügen, wenn der Beschwerdeführer Arbeitsverträge seiner Arbeitnehmer bereithält.Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, wonach Lohnunterlagen solche Unterlagen sind, die erforderlich sind, um das nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehende, dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt zu überprüfen, gelangt man zur Auffassung, dass Arbeitsverträge, aus welchen sich die Art der Beschäftigung und die Höhe des Entgelts ergeben, unzweifelhaft als Lohnunterlagen zu qualifizieren sind. Die Verpflichtung, dass weitere bzw. welche Lohnunterlagen konkret bereitzuhalten wären, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG muss es somit genügen, wenn der Beschwerdeführer Arbeitsverträge seiner Arbeitnehmer bereithält. Sofern die Finanzbehörde weiterhin das Nichtbereithalten von Dienstzetteln, Lohnzetteln oder Banküberweisungen moniert, ist zunächst auszuführen, dass das Wesen des Dienstzettels darin liegt, Auskunft über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu geben. Indem gegenständlich aber ohnehin bereits die Arbeitsverträge vollständig vorlagen, waren nicht nur die wesentlichen, sondern sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vollständig offen gelegt. Aus dem Anzeigeinhalt geht weiter hervor, dass die angetroffenen Personen kurzfristig zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendet wurden. Davon ausgehend kann die Möglichkeit der Vorlage von Lohnunterlagen für eine vorangegangene, bereits beendete Lohnperiode, die sich auf eine Arbeitstätigkeit in Österreich gründet, nicht erwartet werden. Unter Zugrundelegung der laut Anzeigeinhalt vorliegenden Urkunden ist daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt von einer Pflichtverletzung im Hinblick auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG, dies auch mit Rücksicht auf Artikel 18 B-VG, nicht auszugehen. Unter Zugrundelegung der laut Anzeigeinhalt vorliegenden Urkunden ist daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt von einer Pflichtverletzung im Hinblick auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG, dies auch mit Rücksicht auf Artikel 18 B-VG, nicht auszugehen. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0072