4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 20 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 20, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 16 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, in der Folge: NÖ ROG 1976Paragraph 16, Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, -27, in der Folge: NÖ ROG 1976 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Zum Sachverhalt: Dem Inhalt des von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsaktes zufolge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** bei der Baubehörde der Marktgemeinde ***
O 1996 die Erteilung baubehördlichen Bewilligung zur Herstellung einer Einfriedung in Form eines Trapezblechzaunes sowie zur Abänderung einer Gartenhütte auf dem Grst. Nr. *** (nunmehr: Grst. Nr. ***), KG ***, mit der Adresse ***, ***. Die dem Baubewilligungsantrag beiliegende Baubeschreibung lautet folgendermaßen:Dem Inhalt des von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsaktes zufolge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** bei der Baubehörde der Marktgemeinde ***
Paragraph 14, NÖ BauO 1996 die Erteilung baubehördlichen Bewilligung zur Herstellung einer Einfriedung in Form eines Trapezblechzaunes sowie zur Abänderung einer Gartenhütte auf dem Grst. Nr. *** (nunmehr: Grst. Nr. ***), KG ***, mit der Adresse ***, ***. Die dem Baubewilligungsantrag beiliegende Baubeschreibung lautet folgendermaßen: „Auf dem o.a. Grundstück wird die bestehende Gartenhütte zu einem privaten Hundezuchtheim (Welpenaufzucht) umgebaut. Die Ausführung erfolgte ursprünglich als Holzriegelkonstruktion mit einseitiger Verschalung. Das Ausmaß der Hütte ist mit 544 x 460 cm, die Höhe mit 298-200 cm im Plan dargestellt. Die Abstände zu den Anrainern sind ebenfalls im Einreichplan festgehalten. Die verbaute Fläche betrug schon im ursprünglichen Bestandsplan 25,02 m². Die Hütte wurde nunmehr mit Dämmmaterial zwischen der Verschalung gedämmt, die vorhandene offene Terrasse wurde geschlossen und dient als Hunderaum. Es wurde nun auch an den Innenseiten eine Verschalung aufgebracht und der ursprüngliche Terrassenboden mit Dämmung und OSB-Platten versehen. Sonst wurde die Hütte wie im Bestand übernommen belassen, die Raumaufteilung war bereits vorhanden. Sämtliche anfallende Regenwässer werden auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht. Das Hundegrundstück wurde mit Zäunen abgetrennt. Ein Zugang ist nur über die vorhandenen Türen möglich. Weiters soll rund um das Grundstück ein Zaun aus Trapezblech errichtet werden, welcher ein Überspringen der Hunde auf andere Grundstücke verhindert. […]“ Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz führte laut im Akt befindlicher Niederschrift am *** einen „Lokalaugenschein samt Gutachtenerstellung“ unter Beiziehung eines Bausachverständigen durch. In dieser Niederschrift wurde ua. festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan vom *** im Bauland-Wohngebiet liege; die Errichtung der in Rede stehenden Baulichkeiten zum eingereichten Verwendungszweck sei auf Grund der vorhandenen Flächenwidmung nicht genehmigungsfähig.Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz führte laut im Akt befindlicher Niederschrift am *** einen „Lokalaugenschein samt Gutachtenerstellung“ unter Beiziehung eines Bausachverständigen durch. In dieser Niederschrift wurde ua. festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan vom *** im Bauland-Wohngebiet liege; die Errichtung der in Rede stehenden Baulichkeiten zum eingereichten Verwendungszweck sei auf Grund der vorhandenen Flächenwidmung nicht genehmigungsfähig. Mit Bescheid vom *** wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** daraufhin den Baubewilligungsantrag auf Umbau der bestehenden Gartenhütte, Errichtung einer Zaunanlage sowie Gehegezäunen für eine Hundezucht wegen Widerspruches zur geltenden Flächenwidmung ab. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom *** keine Folge. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthält den Hinweis, dass dagegen „binnen 1 Monat ab Bescheidzustellung schriftlich […] bei der Marktgemeinde *** die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden“ könne; laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am *** nachweislich zugestellt. In der mit *** datierten, am *** per Telefax bei der Marktgemeinde *** eingebrachten Beschwerde bringt der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe keine Gelegenheit erhalten, zu den Ermittlungen der Baubehörde und deren Ergebnissen Stellung zu nehmen. Es sei daher das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde habe sich darüberhinaus mit den Berufungspunkten nicht inhaltlich auseinandergesetzt und habe es unterlassen, Feststellungen zu der Art und Anzahl der zu züchtenden Hunde oder zur Frequenz an Zuchthandlungen zu treffen. Es sei kein agrartechnischer oder medizinischer Gutachter zu Rate gezogen worden. Die Behörde habe es daher unterlassen, Feststellungen zu Art und Ausmaß allfälliger Belästigungen zu treffen. Eine allfällige Lärm- und Geruchsbelästigung müsse darüberhinaus tatsächlich verursacht werden, die generelle Eignung dazu reiche nicht aus. Die Behörde habe die Frage nicht beantwortet, was als Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Tieren hinausgeht, zu verstehen sei, und habe sich inhaltlich mit dem beantragten Bauvorhaben nicht auseinandergesetzt. Mit Schreiben vom ***, eingelangt am ***, legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt samt Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. II.römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: Zu den Rechtsgrundlagen: , 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:28 Absatz eins und 2 VwGVG lautet: „Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
Paragraph 61, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
3 leg.cit. gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist.
Paragraph 61, Absatz 3, leg.cit. gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist.
2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Rechtsmittelbelehrung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides vom *** enthält – fälschlicherweise - den Hinweis, dass gegen diesen Bescheid „binnen 1 Monat ab Bescheidzustellung schriftlich […] bei der Marktgemeinde *** die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden“ könne. Dem im Akt befindlichen Rückschein zufolge wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am Freitag, dem *** nachweislich zugestellt. Die am Montag, dem *** per Telefax bei der Marktgemeinde *** eingebrachten Beschwerde erweist sich in der Zusammenschau der genannten gesetzlichen Bestimmungen daher als rechtzeitig. 2. In der Sache: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gab mit dem bekämpften Bescheid vom *** der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Versagung der beantragten Baubewilligung zur Herstellung einer Einfriedung in Form eines Trapezblechzaunes sowie zur Abänderung einer Gartenhütte auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, für ein privates Hundezuchtheim mit Welpenaufzucht keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde dazu, der Rechtsansicht der Baubehörde I. Instanz folgend, aus, die beantragte Bewilligung widerspreche der geltenden Flächenwidmung.Begründend führte die belangte Behörde dazu, der Rechtsansicht der Baubehörde römisch eins. Instanz folgend, aus, die beantragte Bewilligung widerspreche der geltenden Flächenwidmung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Bescheid zum einen mit dem Argument der Verletzung des Parteiengehörs; weiters habe sich die Behörde mit den Berufungspunkten nicht inhaltlich auseinandergesetzt und habe keine Feststellungen zu der Art und Anzahl der zu züchtenden Hunde oder zur Frequenz an Zuchthandlungen getroffen. Es sei kein agrartechnischer oder medizinischer Gutachter zu Rate gezogen worden, Feststellungen zu Art und Ausmaß allfälliger Belästigungen seien nicht getroffen worden. Eine allfällige Lärm- und Geruchsbelästigung müsse tatsächlich verursacht werden, die generelle Eignung dazu reiche nicht aus. Die Behörde habe weiters die Frage nicht beantwortet, was als Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Tieren hinausgeht, zu verstehen sei; schließlich habe sie sich inhaltlich mit dem beantragten Bauvorhaben nicht auseinandergesetzt. Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Allfällige, vor der belangten Behörde vorgelegene Verfahrensmängel hinsichtlich einer Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör sind durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen (vgl. z.B. VwGH vom 17.9.2009, Zl. 2008/07/0015 mwN). Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Damit kann die Verletzung des Parteiengehörs insoweit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden.Allfällige, vor der belangten Behörde vorgelegene Verfahrensmängel hinsichtlich einer Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör sind durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen vergleiche , z.B. VwGH vom 17.9.2009, Zl. 2008/07/0015 mwN). Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Damit kann die Verletzung des Parteiengehörs insoweit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob die beantragte Baubewilligung mit der – unstrittig – vorliegenden Widmung des Grst. Nr. ***, KG ***, als „Bauland-Wohngebiet“ vereinbar ist, ist Folgendes auszuführen:
1 Z 1 des im vorliegenden Verfahren (noch) anzuwendenden NÖ ROG 1976 ist die Widmungsart „Bauland-Wohngebiet“ für „Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen“ vorgesehen.
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, des im vorliegenden Verfahren (noch) anzuwendenden NÖ ROG 1976 ist die Widmungsart „Bauland-Wohngebiet“ für „Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen“ vorgesehen. Hinsichtlich des ersten Tatbestandes der genannten Gesetzesbestimmung ist zur Frage der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Bauvorhabens unter Verweis auf die vorliegende höchstgerichtliche Judikatur zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Baulichkeit für eine Hundezucht jedenfalls nicht als ein dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienendes Gebäude zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.1.1991, Zl. 90/05/0169, oder auch sinngemäß vom 1.9.1998, Zl. 98/05/0060). Die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung gilt ebenso für den gegenständlichen Sachverhalt. Das Bauvorhaben in seiner beantragten Form dient nicht dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung.Hinsichtlich des ersten Tatbestandes der genannten Gesetzesbestimmung ist zur Frage der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Bauvorhabens unter Verweis auf die vorliegende höchstgerichtliche Judikatur zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Baulichkeit für eine Hundezucht jedenfalls nicht als ein dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienendes Gebäude zu beurteilen ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.1.1991, Zl. 90/05/0169, oder auch sinngemäß vom 1.9.1998, Zl. 98/05/0060). Die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung gilt ebenso für den gegenständlichen Sachverhalt. Das Bauvorhaben in seiner beantragten Form dient nicht dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung. Insoweit, als es sich im vorliegenden Fall um den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu Hundezuchtzwecken im „Bauland-Wohngebiet“ handelt, kann der von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Auffassung, eine derartiges Vorhaben sei mit dieser Widmungsart nicht vereinbar, da damit die im Wohngebiet anzahlmäßig übliche Tierhaltung überschritten wird, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zumindest die Haltung von ein oder zwei Hunden als für die gegenständliche Widmung jedenfalls typisch anzusehen; Bauwerke, welche einer Hundezucht dienen, können hingegen keinesfalls als der Befriedigung der typischen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienend angesehen werden (z.B. VwGH vom 22.12.1992, Zl. 90/05/0031, in diesem Sinne auch zur Frage der im Wohngebiet üblichen Haustierhaltung VwGH vom 30.5.2007, Zl. 2005/06/0368). Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes stellt eine Hundezucht bereits begrifflich - und zwar im Hinblick auf die im Zuge einer Zucht periodisch geplante Tiervermehrung - im Gegensatz zur bloßen Hundehaltung die dauerhafte Haltung einer jedenfalls über das in der Widmungsart „Bauland-Wohngebiet“ übliche Maß hinausgehenden Anzahl von Tieren dar. Unabhängig von der Feststellung der konkreten jeweiligen Tieranzahl kann daher – auch in Anbetracht der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – bei der beabsichtigten Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen zum Zwecke einer Hundezucht nicht von „als dem Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienend“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 erster Tatbestand NÖ ROG 1976 gesprochen werden.Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes stellt eine Hundezucht bereits begrifflich - und zwar im Hinblick auf die im Zuge einer Zucht periodisch geplante Tiervermehrung - im Gegensatz zur bloßen Hundehaltung die dauerhafte Haltung einer jedenfalls über das in der Widmungsart „Bauland-Wohngebiet“ übliche Maß hinausgehenden Anzahl von Tieren dar. Unabhängig von der Feststellung der konkreten jeweiligen Tieranzahl kann daher – auch in Anbetracht der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – bei der beabsichtigten Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen zum Zwecke einer Hundezucht nicht von „als dem Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienend“ im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, erster Tatbestand NÖ ROG 1976 gesprochen werden. Betreffend den zweiten Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976 („…sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen“) ist Folgendes auszuführen:Betreffend den zweiten Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 („…sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen“) ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im Baubewilligungsantrag ausdrücklich die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung
O 1996 zur Errichtung einer Einfriedung und Abänderung der bestehenden Gartenhütte zu einem privaten Hundezuchtheim (Welpenaufzucht) beantragt. Dieser vom Beschwerdeführer gestellte, die „Sache“ des vorliegenden Verfahrens begrenzende Baubewilligungsantrag ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die beantragte Baubewilligung für das Grst. Nr. ***, KG ***, zum Zwecke einer betrieblichen Nutzung von Bauwerken für den Betrieb einer Hundezucht begehrt worden wäre. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, wobei Art und Umfang eines Bauvorhabens durch den einleitenden Antrag bestimmt werden; entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (z.B. VwGH vom 15.11.2011, Zl. 2008/05/0227). Im vorliegenden Fall ist
dem Bauwillen des Bauwerbers und den dem Antrag zugrundeliegenden Unterlagen (Baubeschreibung) das Bauvorhaben nicht auf die Führung eines Betriebes, sondern auf die Nutzung des Grundstückes samt der begehrten baulichen Abänderung zu privaten Zwecken in Form der Errichtung eines privaten Hundezuchtheimes gerichtet. Ob der im zugrundeliegenden Antrag zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, unterliegt nicht der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren.Der Beschwerdeführer hat im Baubewilligungsantrag ausdrücklich die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung
Paragraph 14, NÖ BauO 1996 zur Errichtung einer Einfriedung und Abänderung der bestehenden Gartenhütte zu einem privaten Hundezuchtheim (Welpenaufzucht) beantragt. Dieser vom Beschwerdeführer gestellte, die „Sache“ des vorliegenden Verfahrens begrenzende Baubewilligungsantrag ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die beantragte Baubewilligung für das Grst. Nr. ***, KG ***, zum Zwecke einer betrieblichen Nutzung von Bauwerken für den Betrieb einer Hundezucht begehrt worden wäre. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, wobei Art und Umfang eines Bauvorhabens durch den einleitenden Antrag bestimmt werden; entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (z.B. VwGH vom 15.11.2011, Zl. 2008/05/0227). Im vorliegenden Fall ist
dem Bauwillen des Bauwerbers und den dem Antrag zugrundeliegenden Unterlagen (Baubeschreibung) das Bauvorhaben nicht auf die Führung eines Betriebes, sondern auf die Nutzung des Grundstückes samt der begehrten baulichen Abänderung zu privaten Zwecken in Form der Errichtung eines privaten Hundezuchtheimes gerichtet. Ob der im zugrundeliegenden Antrag zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, unterliegt nicht der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren. Liegt im gegenständlichen Fall jedoch dem verfahrenseinleitenden Antrag zufolge eine betriebliche Nutzung nicht vor, scheidet eine - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene - Prüfung von Lärm- oder Geruchsbelästigung bzw. sonstiger schädlicher Einwirkung von vorneherein aus, da das gegenständliche Vorhaben nicht als „Betrieb“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976 zu qualifizieren ist.Liegt im gegenständlichen Fall jedoch dem verfahrenseinleitenden Antrag zufolge eine betriebliche Nutzung nicht vor, scheidet eine - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene - Prüfung von Lärm- oder Geruchsbelästigung bzw. sonstiger schädlicher Einwirkung von vorneherein aus, da das gegenständliche Vorhaben nicht als „Betrieb“ im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 zu qualifizieren ist. Für eine derartige, über das übliche Maß der Tierhaltung im Bauland-Wohngebiet hinausgehende, jedoch nicht betriebliche Nutzung sieht der Gesetzgeber, wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hat, die Widmungart „Bauland-Agrargebiet“ vor (vgl. den Motivenbericht zu § 16 Abs. 1 Z 5 leg.cit. „Unter dem Begriff ‚sonstige Tierhaltung‘ ist die Hobbytierhaltung (also ohne die Führung eines Betriebes) zu verstehen“; in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0986
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.