← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-4019'}

Obsah (9)§ 4§ 20§ 52§ 103§ 36§ 14§ 111§ 28§ 102

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 4Abs. 4 KDV i

Vm § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (dieses Straferkenntnis umfasst vier Spruchpunkte, wobei zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, zu Spruchpunkt
  2. in der Höhe von 50 Euro, zu Spruchpunkt
  3. in der Höhe von 20 Euro und zu Spruchpunkt
  4. in der Höhe von 50 Euro verhängt worden ist).*** vom ***:,

Paragraph 4, Absatz 4, KDV in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (dieses Straferkenntnis umfasst vier Spruchpunkte, wobei zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, zu Spruchpunkt
  2. in der Höhe von 50 Euro, zu Spruchpunkt
  3. in der Höhe von 20 Euro und zu Spruchpunkt
  4. in der Höhe von 50 Euro verhängt worden ist).
  5. *** vom ***:

§ 20Abs. 2 St

VO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro).*** vom ***:,

Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro). 3. *** vom ***:

§ 52lit. a Z 10a St

VO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro).*** vom ***:,

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro). 4. *** vom ***:

§ 103Abs. 1 Z 1 KFG i

Vm § 101 Abs. 1 lit. a KFG (Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro).*** vom ***:,

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG (Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro). 5. *** vom ***:

§ 36lit. e i

Vm § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro).*** vom ***:,

Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro). 6. *** vom ***:

§ 36lit. e i

Vm § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro).*** vom ***:,

Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro). 7. *** vom ***:

§ 52lit. c Z 24 1. Satz i

Vm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro).*** vom ***:,

Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24,

  1. Satz in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro).
  2. *** vom ***:

§ 14Abs. 8 i

Vm § 37a Führerscheingesetz (Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro).*** vom ***:,

Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Führerscheingesetz (Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro). 9. *** vom ***:

§ 111Abs. 1 Z 1 i

Vm § 33 Abs. 1 ASVG (dieses Straferkenntnis umfasst sieben Spruchpunkte, wobei zu den Spruchpunkten 1., 2.,

  1. und
  2. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 730 Euro und zu den Spruchpunkten 3.,
  3. und
  4. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 800 Euro verhängt wurde).*** vom ***:,

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (dieses Straferkenntnis umfasst sieben Spruchpunkte, wobei zu den Spruchpunkten 1., 2.,

  1. und
  2. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 730 Euro und zu den Spruchpunkten 3.,
  3. und
  4. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 800 Euro verhängt wurde).
  5. *** vom ***:

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a i

Vm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (dieses Straferkenntnis umfasst sechs Spruchpunkte, wobei zu den Spruchpunkten 1.,

  1. und 6 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro und zu den Spruchpunkten 3.,
  2. und
  3. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 1.000 Euro verhängt wurde).*** vom ***:,

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (dieses Straferkenntnis umfasst sechs Spruchpunkte, wobei zu den Spruchpunkten 1.,

  1. und 6 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro und zu den Spruchpunkten 3.,
  2. und
  3. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 1.000 Euro verhängt wurde).
  4. *** vom ***:zu Spruchpunkt
  5. wurde

§ 4Abs. 4 KDV i

Vm § 102 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt; zu Spruchpunkt 2. wurde

§ 102Abs. 1 KFG i

Vm § 7 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro verhängt.*** vom ***:, zu Spruchpunkt 1. wurde

Paragraph 4, Absatz 4, KDV in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt; zu Spruchpunkt 2. wurde

Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro verhängt. 12. *** vom ***:

§ 20Abs. 2 i

Vm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt.*** vom ***:,

Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt. 13. *** vom ***:

§ 103Abs. 1 Z 1 i

Vm § 36 lit. e KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt.*** vom ***:,

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt. 14. *** vom ***:

§ 20Abs. 2 i

Vm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro verhängt.*** vom ***:,

Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro verhängt. 15. *** vom ***:

§ 28Abs. 3 Ausl

BG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- verhängt.*** vom ***:,

Paragraph 28, Absatz 3, AuslBG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- verhängt. Auf Grund der zahlreichen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen, insbesondere wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, besitze Herr *** nicht mehr die für die Ausübung des gegenständliches Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, sodass die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei. Dagegen hat Herr ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen. Zur Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Gewerbe des Zimmermeisters nicht in § 205 GewO 1994 zu finden sei, da in Folge der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 die Bestimmungen des Zimmermeisters letztlich in den §§ 94 Z 82 und 149 GewO 1994 auffindbar seien. Zur Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Gewerbe des Zimmermeisters nicht in Paragraph 205, GewO 1994 zu finden sei, da in Folge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, die Bestimmungen des Zimmermeisters letztlich in den , Paragraphen 94, Ziffer 82 und 149 GewO 1994 auffindbar seien. Zwar würden beim Beschwerdeführer eine Vielzahl an rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen vorliegen, aus der im Bescheid enthaltenen Auflistung sei jedoch nicht zu erkennen, dass die behauptete Vielzahl jener Verwaltungsstrafen deshalb verhängt worden sei, weil der Beschwerdeführer Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen begangen habe, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten seien. Im Konkreten handle es sich in den meisten Fällen um Verstöße gegen die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, wegen zu geringer Profiltiefe bei den KFZ-Reifen und um Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz, wegen unsachgemäßen Zustandes eines Autos bzw. der Beladung, fehlende Begutachtungsplakette, Überfahren eines Stoppschildes und Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit. Es sei somit schleierhaft, worin die Behörde Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, die gerade das Gewerbe des Zimmermeisters betreffen würden, sehe. Ein Verstoß gegen die genannten Rechtsgebiete stehe in keinerlei Zusammenhang mit der zuverlässigen Ausübung des Gewerbes des Zimmermeisters. Zum Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar nachweislich zweimal Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen habe, diese würden jedoch mittlerweile fünf bzw. zwei Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe sein unrechtmäßiges Verhalten erkannt und davon abgelassen, es sei zu keiner Wiederholung in diesem äußerst sensiblen Bereich gekommen. Somit könne durchaus von einer Läuterung gesprochen werden. Überdies würden die damaligen Vorwürfe wegen illegaler Ausländerbeschäftigung heute nicht mehr zutreffen, weil die diesbezügliche Freizügigkeit des Arbeitsmarktes eingetreten sei und die Beschäftigung ausschließlich heute legal zu beschäftigende Personen betroffen habe. Allein aus diesem Grund seien diese Verfehlungen wegen Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorwerfbar bzw. nicht in der Form vorwerfbar, dass daraus die Entziehung der Gewerbeberechtigung abgeleitet werden könne.Zum Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar nachweislich zweimal Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen habe, diese würden jedoch mittlerweile fünf bzw. zwei Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe sein unrechtmäßiges Verhalten erkannt und davon abgelassen, es sei zu keiner Wiederholung in diesem äußerst sensiblen Bereich gekommen. Somit könne durchaus von einer Läuterung gesprochen werden. Überdies würden die damaligen Vorwürfe wegen illegaler Ausländerbeschäftigung heute nicht mehr zutreffen, weil die diesbezügliche Freizügigkeit des Arbeitsmarktes eingetreten sei und die Beschäftigung ausschließlich heute legal zu beschäftigende Personen betroffen habe. Allein aus diesem Grund seien diese Verfehlungen wegen Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorwerfbar bzw. nicht in der Form vorwerfbar, dass daraus die Entziehung der Gewerbeberechtigung abgeleitet werden könne. Es wurde weiters beantragt, eine weitere Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Zusammenhang mit dem noch zu überprüfenden öffentlichen Interesse einzuholen. Schließlich wurde ausgeführt, dass nicht alle Übertretungen der Beschwerdeführer selbst begangen habe, sondern auch dessen Mitarbeiter dafür verantwortlich zeichneten, was von der Bezirkshauptmannschaft in keinerlei Weise berücksichtigt worden sei. Ebenso sei die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vom *** nicht berücksichtigt worden, welche ersucht habe, vom sofortigen Entzug der Gewerbeberechtigung abzusehen, um fünf Arbeitsplätze zu erhalten. Es würden somit keinerlei Gründe für die Entziehung des Gewerbes aufgewiesen werden können, die Floskel „Wahrung des Ansehens des Berufstandes“ sei nicht deutlich determiniert. Es sei nicht ersichtlich, wie Übertretungen der KDV, der StVO und des KFG, welche von der Behörde hauptsächlich als Grundlage für die Entziehung herangezogen worden seien, das Ansehen des Berufsstandes des Zimmermeisters gefährden sollten. Darüber hinaus habe die Behörde keine Notwendigkeit gesehen, nähere Ausführungen zu den durch diese Übertretungen vermeintlich verletzten Schutzinteressen zu treffen und die Schwere ihrer Beeinträchtigung zu konkretisieren. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde Herrn *** die Bewilligung für das gebundene Zimmermeistergewerbe gemäß § 205 Gewerbeordnung 1994 im Standort ***, ***, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde Herrn *** die Bewilligung für das gebundene Zimmermeistergewerbe gemäß Paragraph 205, Gewerbeordnung 1994 im Standort ***, ***, erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde zur Kenntnis genommen, dass Herr *** den Gewerbebetrieb von *** nach ***, Gemeinde ***, verlegt hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde zur Kenntnis genommen, dass Herr *** den Gewerbebetrieb von *** nach ***, Gemeinde ***, verlegt hat. Seit *** hat die Zimmerei *** mit Sitz in ***, ***, ***, eine österreichische Zweigniederlassung mit der Geschäftsanschrift ***, ***. Seit *** vertritt ***, geb. ***, die Firma selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Gegen Herrn *** liegen folgende für das gegenständliche Verfahren relevante rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen vor: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** *** (rechtskräftig am ***):Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** *** (rechtskräftig am ***):, Unter Spruchpunkt

  1. wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da ein Reifen eine mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau des Reifens reichende Beschädigung aufgewiesen hat. In der Seitenwand des rechten Vorderreifens waren zwei ca. 5 cm lange tiefe Schnitte. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.Unter Spruchpunkt
  2. wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die Profiltiefe des rechten Vorderreifens im mittleren Bereich der Lauffläche, die etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, nicht mindestens 2 mm betragen hat. Beim rechten Reifen war über den gesamten Umfang in der Laufflächenmitte auf einer Breite von ca. 10 cm die Profiltiefe bis zu Indikatorengrenze abgefahren. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.Unter Spruchpunkt
  3. wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da in der Windschutzscheibe ein waagrechter Sprung über die gesamte Breite im Sichtfeld des Lenkers war. Es war bereits Wassereintritt im Sprungbereich erkennbar. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 10 Abs. 12, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt. Unter Spruchpunkt
  4. wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Bei der Schiebetür links war die Führungsaufhängung unten gebrochen, die Tür hing nur mehr an der oben Führungsbefestigung. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 2, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.Unter Spruchpunkt
  5. wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da ein Reifen eine mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau des Reifens reichende Beschädigung aufgewiesen hat. In der Seitenwand des rechten Vorderreifens waren zwei ca. 5 cm lange tiefe Schnitte. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt., Unter Spruchpunkt
  6. wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die Profiltiefe des rechten Vorderreifens im mittleren Bereich der Lauffläche, die etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, nicht mindestens 2 mm betragen hat. Beim rechten Reifen war über den gesamten Umfang in der Laufflächenmitte auf einer Breite von ca. 10 cm die Profiltiefe bis zu Indikatorengrenze abgefahren. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt., Unter Spruchpunkt
  7. wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da in der Windschutzscheibe ein waagrechter Sprung über die gesamte Breite im Sichtfeld des Lenkers war. Es war bereits Wassereintritt im Sprungbereich erkennbar. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 10, Absatz 12,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. , Unter Spruchpunkt
  8. wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Bei der Schiebetür links war die Führungsaufhängung unten gebrochen, die Tür hing nur mehr an der oben Führungsbefestigung. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. Auf Grund von Gefahr in Verzug wurden die Kennzeichentafeln wegen des desolaten Zustandes der Reifen vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt am *** untersagt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** (rechtskräftig am ***):Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht: am Fahrzeug war keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht, da die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 10/*** abgelaufen war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 36 lit. e, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** (rechtskräftig am ***):, Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht: am Fahrzeug war keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht, da die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 10/*** abgelaufen war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 36, Litera e,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** (rechtskräftig am ***):Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am Tattag von *** verwendet, wobei am LKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht, da die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 10/*** war abgelaufen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 36 lit. e, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** (rechtskräftig am ***):, Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs *** (Lastkraftwagen) nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am Tattag von *** verwendet, wobei am LKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht, da die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 10/*** war abgelaufen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 36, Litera e,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** (rechtskräftig am ***):Herrn *** wurde angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** nicht dafür gesorgt hat, dass dieses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht: Der Lkw war am *** mit einem größeren als dem höchstzulässigen Gesamtgewicht beladen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG und § 101 Abs. 1 lit. a KFG wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** (rechtskräftig am ***):, Herrn *** wurde angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs *** nicht dafür gesorgt hat, dass dieses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht: Der Lkw war am *** mit einem größeren als dem höchstzulässigen Gesamtgewicht beladen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG und Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, *** vom *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom
  9. Juni 2012, Senat-PL-11-0099):Mit diesem Straferkenntnis wurde Herrn *** als dem gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenen Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, angelastet, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber ausländische Staatsbürger mit Zimmermannsarbeiten auf der Baustelle in ***, ***, beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt – oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit im AuslBG nichts anderes bestimmt ist, eine(n) Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese(n) eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Bei den Arbeitskräften handelt es sich um sechs polnische Staatsangehörige, wobei **** (Spruchpunkt 1.), *** (Spruchpunkt 2), *** (Spruchpunkt 3.), *** (Spruchpunkt 4.), *** (Spruchpunkt 5.) und *** (Spruchpunkt 6.) jeweils am *** und am *** im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat bzw. durch die KIAB gegen einen Stundenlohn von € 8,-- arbeitend angetroffen wurden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG wurde über Herrn *** hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
  10. und
  11. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt, hinsichtlich der Spruchpunkte 3.,
  12. und
  13. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, *** vom *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom
  14. Juni 2012, Senat-PL-11-0099):, Mit diesem Straferkenntnis wurde Herrn *** als dem gemäß Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenen Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, angelastet, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber ausländische Staatsbürger mit Zimmermannsarbeiten auf der Baustelle in ***, ***, beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt – oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit im AuslBG nichts anderes bestimmt ist, eine(n) Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese(n) eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Bei den Arbeitskräften handelt es sich um sechs polnische Staatsangehörige, wobei **** (Spruchpunkt 1.), *** (Spruchpunkt 2), *** (Spruchpunkt 3.), *** (Spruchpunkt 4.), *** (Spruchpunkt 5.) und *** (Spruchpunkt 6.) jeweils am *** und am *** im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat bzw. durch die KIAB gegen einen Stundenlohn von € 8,-- arbeitend angetroffen wurden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG wurde über Herrn *** hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
  15. und
  16. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt, hinsichtlich der Spruchpunkte 3.,
  17. und
  18. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom
  19. März 2012, Senat-PL-11-0125):Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom
  20. März 2012, Senat-PL-11-0125): Mit diesem Straferkenntnis wurde Herrn *** angelastet, dass er es als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber Dienstnehmer mit Zimmermannsarbeiten auf der Baustelle in ***, ***, beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden, obwohl Dienstgeber jede von ihnen Beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Bei den Dienstnehmern handelt es sich um sechs polnische Staatsangehörige und einen österreichischen Staatsangehörigen, wobei Herr *** am *** (Spruchpunkt 1.), Herr *** (Spruchpunkt 2.), Herr *** (Spruchpunkt 6.)und Herr *** (Spruchpunkt 7.) jeweils am ***, Herr *** (Spruchpunkt 3.), Herr *** (Spruchpunkt 4.) und Herr *** (Spruchpunkt 5.) jeweils vom *** bis ***, täglich 8 Stunden, beschäftigt wurden.Mit diesem Straferkenntnis wurde Herrn *** angelastet, dass er es als das gemäß Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber Dienstnehmer mit Zimmermannsarbeiten auf der Baustelle in ***, ***, beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden, obwohl Dienstgeber jede von ihnen Beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Bei den Dienstnehmern handelt es sich um sechs polnische Staatsangehörige und einen österreichischen Staatsangehörigen, wobei Herr *** am *** (Spruchpunkt 1.), Herr *** (Spruchpunkt 2.), Herr *** (Spruchpunkt 6.)und Herr *** (Spruchpunkt 7.) jeweils am ***, Herr *** (Spruchpunkt 3.), Herr *** (Spruchpunkt 4.) und Herr *** (Spruchpunkt 5.) jeweils vom *** bis ***, täglich 8 Stunden, beschäftigt wurden.

§ 111Abs. 1 Z 1 i

Vm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz wurde in allen sieben Fällen jeweils eine Geldstrafe verhängt, wobei die verhängte Geldstrafe vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom

  1. März 2012 zu den Spruchpunkten 1., 2.,
  2. und
  3. mit je 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 70 Stunden) und zu den Spruchpunkten 3.,
  4. und
  5. mit je 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 84 Stunden) neu festgelegt wurde.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz wurde in allen sieben Fällen jeweils eine Geldstrafe verhängt, wobei die verhängte Geldstrafe vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom

  1. März 2012 zu den Spruchpunkten 1., 2.,
  2. und
  3. mit je 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 70 Stunden) und zu den Spruchpunkten 3.,
  4. und
  5. mit je 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 84 Stunden) neu festgelegt wurde. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***:Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***:

§ 14Abs. 8 i

Vm § 37a Führerscheingesetz wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, da er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Führerscheingesetz wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, da er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Weiters wurde über ihn

§ 4Abs. 4 KDV i

Vm § 102 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (*** vom ***) verhängt sowie

§ 102Abs. 1 KFG i

Vm § 7 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- (*** vom ***).Weiters wurde über ihn

Paragraph 4, Absatz 4, KDV in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- , (*** vom ***) verhängt sowie

Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- , (*** vom ***).

§ 103Abs. 1 Z 1 i

Vm § 36 lit.e KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- verhängt (*** vom ***).

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- verhängt (*** vom ***).

§ 28Abs. 3 Ausl

BG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- verhängt (*** vom ***).

Paragraph 28, Absatz 3, AuslBG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- verhängt (*** vom ***). Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, sowie auf einer Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die ***, ***, in dem die genannten Straferkenntnisse bzw. Berufungsbescheide enthalten sind. Die Feststellung zur Firma Zimmerei *** bzw. zur Funktion von Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu Firmenbuchnummer ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, sowie auf einer Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die ***, ***, in dem die genannten Straferkenntnisse bzw. Berufungsbescheide enthalten sind. Die Feststellung zur Firma Zimmerei *** bzw. zur Funktion von Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu Firmenbuchnummer ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften im Rahmen der Ausübung einer Gewerbeberechtigung sind auch Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf – schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende – Firmenfahrzeuge zu zählen. Eine besondere Beziehung der im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe wird insoweit nicht verlangt (vgl. VwGH 30.6.2004, 2002/04/0067).Zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften im Rahmen der Ausübung einer Gewerbeberechtigung sind auch Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf – schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende – Firmenfahrzeuge zu zählen. Eine besondere Beziehung der im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe wird insoweit nicht verlangt vergleiche VwGH 30.6.2004, 2002/04/0067). Gegen Herrn *** liegen vier rechtskräftige Bestrafungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, § 134 Abs. 1 KFG vor (*** vom ***, wobei sogar wegen Gefahr in Verzug die Kennzeichentafeln abgenommen werden mussten). Auf Grund des schlechten Zustandes des Fahrzeuges (eines Lkw), dessen Reifen zum Teil bis zum Unterbau reichende Beschädigungen aufgewiesen haben und deren Profiltiefe nicht ausreichend war, war damit nicht nur eine nicht unerhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden, sondern auch für den Lenker des Lkw. Dies gilt auch für die Beschädigung der Windschutzscheibe im Sichtfeld des Lenkers, wo bereits Wassereintritt im Sprungbereich erkennbar war und insbesondere auch für die Führungsaufhängung der linken Schiebetür, welche nur mehr an der oberen Führungsbefestigung gehangen ist. Auch die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, festgestellte Verwaltungsübertretung wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ist wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Achse bis hin zu einer Beschädigung mit einer Gefährdung nicht nur des Lenkers, sondern der Allgemeinheit verbunden. Bei den beiden festgestellten Verwaltungsvorstrafen *** und *** handelt es sich zwar um geringfügige Verletzungen der zu beachtenden Rechtsvorschriften, das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. In beiden Fällen handelt es sich um Lastkraftwagen (***, ***), die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung zur Güterbeförderung verwendet werden. Insgesamt liegen somit sieben rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967 bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung in Verbindung mit dem Kraftfahrgesetz 1967 für den Zeitraum *** bis *** vor, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zählen. Ergänzend ist auf drei weitere Bestrafungen wegen Übertretungen des KFG 1967 zu verweisen, die aus dem Jahr *** stammen.Gegen Herrn *** liegen vier rechtskräftige Bestrafungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, Paragraph 134, Absatz eins, KFG vor (*** vom ***, wobei sogar wegen Gefahr in Verzug die Kennzeichentafeln abgenommen werden mussten). Auf Grund des schlechten Zustandes des Fahrzeuges (eines Lkw), dessen Reifen zum Teil bis zum Unterbau reichende Beschädigungen aufgewiesen haben und deren Profiltiefe nicht ausreichend war, war damit nicht nur eine nicht unerhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden, sondern auch für den Lenker des Lkw. Dies gilt auch für die Beschädigung der Windschutzscheibe im Sichtfeld des Lenkers, wo bereits Wassereintritt im Sprungbereich erkennbar war und insbesondere auch für die Führungsaufhängung der linken Schiebetür, welche nur mehr an der oberen Führungsbefestigung gehangen ist. Auch die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, festgestellte Verwaltungsübertretung wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ist wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Achse bis hin zu einer Beschädigung mit einer Gefährdung nicht nur des Lenkers, sondern der Allgemeinheit verbunden. Bei den beiden festgestellten Verwaltungsvorstrafen *** und *** handelt es sich zwar um geringfügige Verletzungen der zu beachtenden Rechtsvorschriften, das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. In beiden Fällen handelt es sich um Lastkraftwagen (***, ***), die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung zur Güterbeförderung verwendet werden. Insgesamt liegen somit sieben rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967 bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung in Verbindung mit dem Kraftfahrgesetz 1967 für den Zeitraum *** bis *** vor, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zählen. Ergänzend ist auf drei weitere Bestrafungen wegen Übertretungen des KFG 1967 zu verweisen, die aus dem Jahr *** stammen. Zu den Vorstrafen

AuslBG und des ASVG: Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass lediglich zwei Mal Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen würden, welche jedoch mittlerweile fünf bzw. zwei Jahre zurückliegen würden, wird damit verkannt, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 1. Juni 2012) Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 9.000 Euro

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a i

Vm § 3 Abs. 1 AuslBG in sechs Fällen verhängt wurden. Mit dem Hinweis, dass es seitdem zu keiner Wiederholung gekommen sei und dass eine gleichartige Beschäftigung von polnischen Staatsangehörigen auf Grund der Freizügigkeit des Arbeitsmarktes nicht mehr als illegale Ausländerbeschäftigung gelte, kann der Beschwerdeführer nicht entkräften, dass es sich bei diesen Übertretungen sehr wohl um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt. Hier ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass die letzte Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz drei Jahre und vier Monate zurückliegt, nichts daran ändert, dass der Geschäftsführer die Zuverlässigkeit für die Ausübung des betreffenden Gewerbes im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt (VwGH 8.5.2002, 2002/04/0033). Im gegenständlichen Fall sind seit der letzten Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ca. zwei Jahre und zehn Monate vergangen.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass lediglich zwei Mal Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen würden, welche jedoch mittlerweile fünf bzw. zwei Jahre zurückliegen würden, wird damit verkannt, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 1. Juni 2012) Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 9.000 Euro

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in sechs Fällen verhängt wurden. Mit dem Hinweis, dass es seitdem zu keiner Wiederholung gekommen sei und dass eine gleichartige Beschäftigung von polnischen Staatsangehörigen auf Grund der Freizügigkeit des Arbeitsmarktes nicht mehr als illegale Ausländerbeschäftigung gelte, kann der Beschwerdeführer nicht entkräften, dass es sich bei diesen Übertretungen sehr wohl um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt. Hier ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass die letzte Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz drei Jahre und vier Monate zurückliegt, nichts daran ändert, dass der Geschäftsführer die Zuverlässigkeit für die Ausübung des betreffenden Gewerbes im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt (VwGH 8.5.2002, 2002/04/0033). Im gegenständlichen Fall sind seit der letzten Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ca. zwei Jahre und zehn Monate vergangen. Dies gilt auch für die Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), wo mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 19. März 2012) eine Geldstrafe

§ 111Abs. 1 Z 1 i

Vm § 33 Abs. 1 ASVG in sieben Fällen verhängt wurde. In Summe handelt es sich hier um den Betrag von 5.320 Euro. So wie es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den genannten Schutzinteressen zählt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, § 87 Rz 15) gilt dies auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen. Hier ist auch zu beachten, dass vier der Dienstnehmer für ca. einen Monat für die Gesellschaft tätig waren. Im Hinblick auf die Anzahl der Übertretungen nach dem ASVG (sieben, wenn auch in einem Straferkenntnis darüber abgesprochen wurde) und der Tatsache, dass seit diesen Bestrafungen ca. drei Jahre vergangen sind, ist die Verwaltungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Dies gilt auch für die Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), wo mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 19. März 2012) eine Geldstrafe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in sieben Fällen verhängt wurde. In Summe handelt es sich hier um den Betrag von 5.320 Euro. So wie es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den genannten Schutzinteressen zählt vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, Paragraph 87, Rz 15) gilt dies auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen. Hier ist auch zu beachten, dass vier der Dienstnehmer für ca. einen Monat für die Gesellschaft tätig waren. Im Hinblick auf die Anzahl der Übertretungen nach dem ASVG (sieben, wenn auch in einem Straferkenntnis darüber abgesprochen wurde) und der Tatsache, dass seit diesen Bestrafungen ca. drei Jahre vergangen sind, ist die Verwaltungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer sieben Übertretungen des ASVG sowie sechs Übertretungen des AuslBG vorliegen, die als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu werten sind. Zwar sind nach diesen Verwaltungsvorstrafen keine einschlägigen Übertretungen der Bestimmungen des ASVG bzw. des AuslBG mehr vorgefallen, der Beschwerdeführer hat jedoch rechtskräftige Übertretungen des KFG 1967 zu verantworten, die in den Jahren *** bis *** gehäuft vorgefallen sind. Insbesondere bei den Übertretungen, die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gestraft wurden, handelt es sich nicht mehr um bloß geringfügige Übertretungen, war doch damit eine Gefährdung des Lenkers des gegenständlichen Fahrzeugs verbunden. In Summe liegen somit 20 Übertretungen gegen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind, vor, von denen lediglich zwei (*** und ***) als geringfügig zu werten sind. Ergänzend ist auf drei weitere Bestrafungen wegen Übertretungen des KFG 1967 zu verweisen, die aus dem Jahr *** stammen.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer sieben Übertretungen des ASVG sowie sechs Übertretungen des AuslBG vorliegen, die als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu werten sind. Zwar sind nach diesen Verwaltungsvorstrafen keine einschlägigen Übertretungen der Bestimmungen des ASVG bzw. des AuslBG mehr vorgefallen, der Beschwerdeführer hat jedoch rechtskräftige Übertretungen des KFG 1967 zu verantworten, die in den Jahren *** bis *** gehäuft vorgefallen sind. Insbesondere bei den Übertretungen, die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gestraft wurden, handelt es sich nicht mehr um bloß geringfügige Übertretungen, war doch damit eine Gefährdung des Lenkers des gegenständlichen Fahrzeugs verbunden. In Summe liegen somit 20 Übertretungen gegen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind, vor, von denen lediglich zwei (*** und ***) als geringfügig zu werten sind. Ergänzend ist auf drei weitere Bestrafungen wegen Übertretungen des KFG 1967 zu verweisen, die aus dem Jahr *** stammen. Weiters ist hier noch auf die rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 14 Abs. 8 iVm § 37a Führerscheingesetz durch die Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu verweisen, handelt es sich doch bei den Alkoholbestimmungen bezüglich des Lenkens von Fahrzeugen um Rechtsvorschriften, die auch im Rahmen der Ausübung der Gewerbeberechtigung zu beachten sind, zumal bei der Gewerbeausübung Fahrzeuge eingesetzt werden.Weiters ist hier noch auf die rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Führerscheingesetz durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu verweisen, handelt es sich doch bei den Alkoholbestimmungen bezüglich des Lenkens von Fahrzeugen um Rechtsvorschriften, die auch im Rahmen der Ausübung der Gewerbeberechtigung zu beachten sind, zumal bei der Gewerbeausübung Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Bezirkshauptmannschaft X ist daher zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ausgegangen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist daher zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausgegangen. Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Zusammenhang mit dem noch zu überprüfenden öffentlichen Interesse einzuholen, ist auszuführen, dass es sich bei der Entscheidung nach § 87 Abs. 1 Z 3 nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (arg.: „…ist…zu entziehen“), bei der verschiedene Interessen abzuwägen sind. Bei Zutreffen der Voraussetzungen muss vielmehr die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgen (vgl. VwGH 22.11.1984, 84/16/0140). Eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich war daher nicht erforderlich und war daher dem Antrag nicht zu folgen.Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Zusammenhang mit dem noch zu überprüfenden öffentlichen Interesse einzuholen, ist auszuführen, dass es sich bei der Entscheidung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (arg.: „…ist…zu entziehen“), bei der verschiedene Interessen abzuwägen sind. Bei Zutreffen der Voraussetzungen muss vielmehr die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgen vergleiche VwGH 22.11.1984, 84/16/0140). Eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich war daher nicht erforderlich und war daher dem Antrag nicht zu folgen. Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Gewerbe des Zimmermeisters nicht in § 205 GewO 1994 zu finden ist, ist dazu hinzuweisen, dass mit der Novelle BGBl I Nr. 111/2002 die §§ 159 bis 285 aufgehoben wurden und das Gewerbe des Zimmermeisters nunmehr im § 94 Z 82 GewO 1994 als reglementiertes Gewerbe angeführt wird, wobei § 149 GewO 1994 die den Zimmermeister betreffenden näheren Vorschriften enthält. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, war Herr *** die Bewilligung für das gebundene Zimmermeistergewerbe gemäß § 205 der Gewerbeordnung 1994 erteilt worden. So ist das Gewerbe auch nach wie vor im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft X bei der spruchgemäßen Entziehung der Gewerbeberechtigung vom Wortlaut des seinerzeit erteilten Gewerbes ausgegangen ist.Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Gewerbe des Zimmermeisters nicht in Paragraph 205, GewO 1994 zu finden ist, ist dazu hinzuweisen, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, die Paragraphen 159 bis 285 aufgehoben wurden und das Gewerbe des Zimmermeisters nunmehr im Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994 als reglementiertes Gewerbe angeführt wird, wobei Paragraph 149, GewO 1994 die den Zimmermeister betreffenden näheren Vorschriften enthält. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, war Herr *** die Bewilligung für das gebundene Zimmermeistergewerbe gemäß Paragraph 205, der Gewerbeordnung 1994 erteilt worden. So ist das Gewerbe auch nach wie vor im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bei der spruchgemäßen Entziehung der Gewerbeberechtigung vom Wortlaut des seinerzeit erteilten Gewerbes ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nicht er selbst alle angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe, sondern auch seine Mitarbeiter dafür verantwortlich seien. Mit diesem Vorbringen kann er schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weil die Behörde an diese Straferkenntnisse gebunden ist (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0127; 13.6.2005, 203/04/0089 etc.). Es wäre am nunmehrigen Beschwerdeführer gelegen, durch entsprechende Maßnahmen ein rechtskonformes Verhalten seiner Mitarbeiter sicherzustellen, da er andernfalls als der gemäß § 9 VStG Verantwortliche dafür einzustehen hat.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nicht er selbst alle angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe, sondern auch seine Mitarbeiter dafür verantwortlich seien. Mit diesem Vorbringen kann er schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weil die Behörde an diese Straferkenntnisse gebunden ist vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0127; 13.6.2005, 203/04/0089 etc.). Es wäre am nunmehrigen Beschwerdeführer gelegen, durch entsprechende Maßnahmen ein rechtskonformes Verhalten seiner Mitarbeiter sicherzustellen, da er andernfalls als der gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortliche dafür einzustehen hat. Sofern der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vom *** verweist, wonach die Entziehung des Gewerbes zum Arbeitsplatzverlust von fünf Dienstnehmern führe, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Verlust von Arbeitsplätzen kein für das Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigung relevantes Tatbestandsmerkmal dar (vgl. VwGH 19.10.1994, 93/03/0252). Sofern der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vom *** verweist, wonach die Entziehung des Gewerbes zum Arbeitsplatzverlust von fünf Dienstnehmern führe, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Verlust von Arbeitsplätzen kein für das Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigung relevantes Tatbestandsmerkmal dar vergleiche VwGH 19.10.1994, 93/03/0252). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen. Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen. Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4019

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.