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{'item': 'LVwG-AB-14-4185'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4185 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 8EMRK geboten sei.

Es sei aus dem beiliegenden Reisepass ersichtlich, dass der Antragsteller zuletzt am *** in das Bundesgebiet eingereist sei und hätte er ursprünglich wieder fristgerecht ausreisen wollen. Allerdings hätten sich bei der Schwangerschaft seiner Ehefrau Komplikationen ergeben und sei diese deshalb ab *** arbeitsunfähig gewesen. Für die Dauer der Schwangerschaft sei deshalb die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebietes unabdingbar gewesen, zumal er noch eine neunjährige Stieftochter hätte und es seiner Ehefrau auf Grund ihrer Komplikationen bei der Schwangerschaft nicht möglich gewesen wäre, alleine den Haushalt zu führen sowie sich um die neunjährige Tochter zu kümmern. Diese sei zwingend auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen gewesen. Seit Geburt des gemeinsamen Kindes leide die Ehefrau des Antragstellers an einer Dorsolumbalgie und sei sie derzeit in physikalischer Therapie. Aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung sei sie auch weiterhin nicht in der Lage, alleine den Haushalt zu führen und sich um ihre neunjährige Tochter zu kümmern. Sie sei weiterhin zwingend auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom *** stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung mit der zusammengefassten Begründung, dass die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der Antragstellung dem Antragsteller nicht möglich bzw. zumutbar sei, da die Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten sei.

Es sei aus dem beiliegenden Reisepass ersichtlich, dass der Antragsteller zuletzt am *** in das Bundesgebiet eingereist sei und hätte er ursprünglich wieder fristgerecht ausreisen wollen. Allerdings hätten sich bei der Schwangerschaft seiner Ehefrau Komplikationen ergeben und sei diese deshalb ab *** arbeitsunfähig gewesen. Für die Dauer der Schwangerschaft sei deshalb die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebietes unabdingbar gewesen, zumal er noch eine neunjährige Stieftochter hätte und es seiner Ehefrau auf Grund ihrer Komplikationen bei der Schwangerschaft nicht möglich gewesen wäre, alleine den Haushalt zu führen sowie sich um die neunjährige Tochter zu kümmern. Diese sei zwingend auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen gewesen. Seit Geburt des gemeinsamen Kindes leide die Ehefrau des Antragstellers an einer Dorsolumbalgie und sei sie derzeit in physikalischer Therapie. Aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung sei sie auch weiterhin nicht in der Lage, alleine den Haushalt zu führen und sich um ihre neunjährige Tochter zu kümmern. Sie sei weiterhin zwingend auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen. In einem legte der Beschwerdeführer mit diesem Schriftsatz eine vollständige Kopie seines Reisepasses, eine Bestätigung des *** vom ***, ein Tagsatzungsprotokoll des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. *** und den Ausschüttungsplan für *** eben dieses Verfahren betreffend samt Kontoauszügen und eine Bestätigung über die Antragstellung der *** über die Leistung nach dem Kinderbetreuungsgeld vom *** sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom *** ausgestellt von *** samt Befundbericht und eines Befundes der *** vom *** jeweils *** betreffend vor. Mit weiterem Schriftsatz vom *** brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Einkommen seiner Ehegattin derzeit rund € 1.000,-- monatlich betrage und sie vom *** bis voraussichtlich *** Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von € 33,-- täglich beziehe, dies unter Vorlage einer Kopie der Mitteilung der *** Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch vom ***. Das Amt der NÖ Landesregierung holte in weiterer Folge Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister sowie eine Versicherungsdatenauszug betreffend *** ein. Mit dem Bescheid vom ***, GZ. ***, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) unter Spruchpunkt

  1. den am *** eingebrachten Zusatzantrag zum Hauptantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland und unter Spruchpunkt
  2. den am *** gestellten Hauptantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass bezogen auf Spruchpunkt
  3. der Beschwerdeführer bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, wobei aus der Reisepasskopie nicht ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer nach der Einreise am *** wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Gemäß Schengener Grenzkodex, Art. 11 Abs. 1, könne daher die Verwaltungsbehörde annehmen, dass bei seiner Antragstellung am *** sein erlaubter visumfreier Aufenthalt bereits überschritten gewesen wäre und § 21 Abs. 2 Z 5 NAG auf dem Beschwerdeführer nicht mehr zutreffe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht berechtigt gewesen, § 21 Abs. 2 Z 5 NAG den Antrag im Inland einzubringen, sondern sei ein solcher nur mehr unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 3 NAG zulässig gewesen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiters vom *** bis *** im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre. Nach seiner Wiedereinreise am *** hätte er am *** in *** die auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zum Aufenthalt in Österreich berechtigte ukrainische Staatsbürgerin *** geheiratet und sei er wieder am *** ausgereist. Am *** sei er letztmalig in das Bundesgebiet eingereist und hätte am *** den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt. Außer den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ergebe sich nun nicht, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem Gesundheitszustand befunden hätte, in dem sie nicht mehr für sich und ihre Tochter selbständig sorgen hätte können oder sogar eine stationäre Behandlung benötigt hätte. Trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Antragstellung persönlich ebenso anwesend gewesen. Am *** hätte sie den gemeinsamen Sohn *** zur Welt gebracht und ergebe sich aus der ärztlichen Bestätigung vom *** nicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers wiederum nicht mehr für sich und ihre Tochter selbständig sorgen hätte können. Vielmehr deute die vorgelegte Bestätigung der Firma *** daraufhin, dass der Beschwerdeführer jederzeit eine Beschäftigung annehmen hätte können und deshalb eine Pflege seiner Ehegattin nicht erforderlich gewesen sei. Es gehe aus der Bestätigung auch nicht hervor, für wie lange eine Pflegeperson benötigt gewesen wäre. Auch dritte Personen hätten im Übrigen diese Unterstützungen tätigen können. Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht der Antrag vom Ausland aus gestellt worden wäre. Insgesamt stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der visumfreie Aufenthalt bereits überschritten gewesen wäre und der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten. Es gehe auch die Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu Lasten des Beschwerdeführers und sei deshalb der Zusatzantrag abzuweisen gewesen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass bezogen auf Spruchpunkt
  4. der Beschwerdeführer bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, wobei aus der Reisepasskopie nicht ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer nach der Einreise am *** wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Gemäß Schengener Grenzkodex, Artikel 11, , Absatz eins,, könne daher die Verwaltungsbehörde annehmen, dass bei seiner Antragstellung am *** sein erlaubter visumfreier Aufenthalt bereits überschritten gewesen wäre und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG auf dem Beschwerdeführer nicht mehr zutreffe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht berechtigt gewesen, , Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG den Antrag im Inland einzubringen, sondern sei ein solcher nur mehr unter der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zulässig gewesen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiters vom *** bis *** im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre. Nach seiner Wiedereinreise am *** hätte er am *** in *** die auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zum Aufenthalt in Österreich berechtigte ukrainische Staatsbürgerin *** geheiratet und sei er wieder am *** ausgereist. Am *** sei er letztmalig in das Bundesgebiet eingereist und hätte am *** den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt. Außer den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ergebe sich nun nicht, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem Gesundheitszustand befunden hätte, in dem sie nicht mehr für sich und ihre Tochter selbständig sorgen hätte können oder sogar eine stationäre Behandlung benötigt hätte. Trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Antragstellung persönlich ebenso anwesend gewesen. Am *** hätte sie den gemeinsamen Sohn *** zur Welt gebracht und ergebe sich aus der ärztlichen Bestätigung vom *** nicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers wiederum nicht mehr für sich und ihre Tochter selbständig sorgen hätte können. Vielmehr deute die vorgelegte Bestätigung der Firma *** daraufhin, dass der Beschwerdeführer jederzeit eine Beschäftigung annehmen hätte können und deshalb eine Pflege seiner Ehegattin nicht erforderlich gewesen sei. Es gehe aus der Bestätigung auch nicht hervor, für wie lange eine Pflegeperson benötigt gewesen wäre. Auch dritte Personen hätten im Übrigen diese Unterstützungen tätigen können. Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht der Antrag vom Ausland aus gestellt worden wäre. Insgesamt stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der visumfreie Aufenthalt bereits überschritten gewesen wäre und der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten. Es gehe auch die Abwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu Lasten des Beschwerdeführers und sei deshalb der Zusatzantrag abzuweisen gewesen. Bezogen auf den Spruchpunkt
  5. führte die Verwaltungsbehörde ergänzend im Rahmen ihrer Bescheidbegründung zusammenfassend aus, dass eine Inlandsantragstellung für den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die obigen Ausführungen eben nicht möglich gewesen wäre. Weiters sei festzustellen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von ca. € 990,-- monatlich sowie für die beiden Kinder Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 176,60 beziehe. Gleichzeitig müsse sie eine monatliche Miete in der Höhe von € 361,13 und aus dem Insolvenzverfahren monatliche Raten in der Höhe von € 214,41 bezahlen. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, sei unter zusätzlicher Berücksichtigung der anzuwendenden Richtsätze des § 293 ASVG und unter Berücksichtigung der freien Station ein monatliches Einkommen von insgesamt Bezogen auf den Spruchpunkt
  6. führte die Verwaltungsbehörde ergänzend im Rahmen ihrer Bescheidbegründung zusammenfassend aus, dass eine Inlandsantragstellung für den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die obigen Ausführungen eben nicht möglich gewesen wäre. Weiters sei festzustellen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von ca. € 990,-- monatlich sowie für die beiden Kinder Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 176,60 beziehe. Gleichzeitig müsse sie eine monatliche Miete in der Höhe von € 361,13 und aus dem Insolvenzverfahren monatliche Raten in der Höhe von € 214,41 bezahlen. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, sei unter zusätzlicher Berücksichtigung der anzuwendenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG und unter Berücksichtigung der freien Station ein monatliches Einkommen von insgesamt € 1.852,19 erforderlich. Das nachgewiesene Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers liege mit monatlich € 1.166,60 darunter, wobei zudem noch das Kinderbetreuungsgeld lediglich bis *** befristet sei. Ein eigenes Einkommen des Beschwerdeführers sei nicht zu berücksichtigen, da hiefür die vorgelegte Bestätigung der Firma *** nicht ausreiche. Nicht zuletzt gehe auch hier eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu Lasten des Beschwerdeführers, weil zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin, der Stieftochter und des Sohnes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen überwiege gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung. Das gemeinsame Familienleben in Österreich werde nur wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers geführt. Wesentliche Hindernisse eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat des Beschwerdeführers würden nicht bestehen.€ 1.852,19 erforderlich. Das nachgewiesene Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers liege mit monatlich € 1.166,60 darunter, wobei zudem noch das Kinderbetreuungsgeld lediglich bis *** befristet sei. Ein eigenes Einkommen des Beschwerdeführers sei nicht zu berücksichtigen, da hiefür die vorgelegte Bestätigung der Firma *** nicht ausreiche. Nicht zuletzt gehe auch hier eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu Lasten des Beschwerdeführers, weil zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin, der Stieftochter und des Sohnes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen überwiege gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung. Das gemeinsame Familienleben in Österreich werde nur wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers geführt. Wesentliche Hindernisse eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat des Beschwerdeführers würden nicht bestehen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die „Behörde erster Instanz“ zurückzuverweisen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zudem auch eindeutig erkennbar der Antrag auf Abänderung des Spruchpunktes
  8. des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung stattgegeben werde. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass sich dieser durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung, auf Anwendung des geltenden Rechts auf mangelfreies Verfahren, auf rechtliches Gehör, insbesondere aber auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und unrichtiger Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet verletzt erachte. Der Beschwerdeführer sei am *** in das Bundesgebiet ein- und am *** aus dem Bundesgebiet ausgereist. Darüber hinaus sei er wieder am *** eingereist und hätte er am *** den gegenständlichen Antrag gestellt. Sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige dürften im Bundesgebiet drei Monate innerhalb der sechs Monate verbleiben und sei deshalb die Beantragung des gegenständlichen Aufenthaltstitels innerhalb der visumfreien Zeit erfolgt. Abgesehen davon seien im Verfahren sämtliche Unterlagen bzw. ärztliche Bestätigungen vorgelegt worden, wonach ersichtlich sei, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der Schwangerschaft auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen gewesen wäre. Sie hätte an Kreislaufschwäche gelitten und hätte eine Sectio-Geburt gehabt. Aus medizinischen Gründen sei somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet notwendig gewesen. Ohne Sachverständigengutachten hätte die Verwaltungsbehörde eben diese Notwendigkeit nicht verneinen dürfen. Dem Bescheid mangle es auch an Feststellungen, ob der Ehegattin des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wäre, das Bundesgebiet nach der Geburt zu verlassen, um mit dem Beschwerdeführer ein Familienleben im Heimatland zu führen. Die Pflege der Ehegattin des Beschwerdeführers sei auch nur vorübergehender Natur gewesen und sei es demnach dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine Berufstätigkeit in Österreich durchzuführen. Als der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt hätte, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dieser abgewiesen werde. Er hätte durchaus darauf vertrauen können, dass der Antrag von Erfolg gekrönt sein werde. Hätte die Verwaltungsbehörde ihm mitgeteilt, dass der Antrag auf Inlandszulassung abgewiesen werde, hätte er das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen können. Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides hätte der Beschwerdeführer auch sofort das Bundesgebiet verlassen. Es liege demnach auch eine Überraschungsentscheidung der Verwaltungsbehörde vor. Im Rahmen des Parteiengehörs hätte die Verwaltungsbehörde auch dem Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, dass er einen ordentlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorzulegen gehabt hätte, was ihm auch möglich gewesen wäre. Auch unter diesem Aspekt liege eine Überraschungsentscheidung der Verwaltungsbehörde vor.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den Akt *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Nach Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom *** mit, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache notwendig wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eben am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des beantragten Dolmetschers durch. In dieser Verhandlung wurde vom erkennenden Gericht Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten *** + *** der Verwaltungsbehörde und LVwG-AB-14-4185 des erkennenden Gerichtes, auf deren Verlesung seitens der Parteien verzichtet wurde. Weiters wurde in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin ***. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zudem ergänzend vorgebracht, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Sohn die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei, dies unter informativer Vorlage eines entsprechenden Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***. Die Verwaltungsbehörde hätte zudem auch den Beschwerdeführer manuduzieren bzw. einen informierten Vertreter der *** einvernehmen müssen, wenn sie die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung vom *** als nicht ausreichend (für die Annahme des Abschlusses eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages) beurteilte. Dem Beschwerdeführer wurde nach Durchführung der Einvernahmen aufgetragen, einen allfälligen arbeitsrechtlichen Vorvertrag binnen Einräumung einer Frist von sieben Tagen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom *** legte der Beschwerdeführer einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen zwischen „***“ und dem Beschwerdeführer und datiert mit *** vor. Das Amt der NÖ Landesregierung führte daraufhin mit Schreiben vom *** ergänzend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit diesem nunmehrigen Unternehmen einen „Vorvertrag“ abgeschlossen hätte, wenn der Beschwerdeführer doch in der Verhandlung angegeben hätte, in Aussicht zu haben, bei der Firma *** zu arbeiten. Im Übrigen sei der angegebene Dienstgeber auch lediglich bis *** an diesen „Vorvertrag“ gebunden. Die Verwaltungsbehörde erlaube sich zudem darauf hinzuweisen, dass nach ihrer Ansicht dieser Vorvertrag nur sekundär von Bedeutung sei, zumal primär der Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen von der Entscheidung über die Abweisung des Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung abhängig sei. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister.
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ***, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Serbiens und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Frau ***, geboren am *** und Staatsangehörige der Ukraine, verheiratet. Dieser Ehe entstammt der gemeinsame am *** geborene Sohn ***. *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am ***, und wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft (ebenso wie ihrem Sohn ***) zugesichert.Der Beschwerdeführer ***, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Serbiens und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Frau ***, geboren am *** und Staatsangehörige der Ukraine, verheiratet. Dieser Ehe entstammt der gemeinsame am *** geborene Sohn ***. *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, und wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft (ebenso wie ihrem Sohn ***) zugesichert. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, eben dort infolge der Scheidung seiner Eltern in einem Kinderheim aufgewachsen und hat auch dort seine Schulausbildung (Grundschule und Mittelschule) sowie seine bisherige Ausbildung als Erzieher absolviert, wobei ihm diesbezüglich noch der Abschluss in Form einer Diplomarbeit fehlt. In Serbien leben auch noch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers mit der Ausnahme eines in Österreich verheirateten Bruders. Auch der Freundeskreis des Beschwerdeführers befindet sich überwiegend in Serbien. Der Beschwerdeführer geht ebenso in Serbien auch seinem dort derzeit ausgeübten Beruf als Maler und Spachtler nach und bringt daraus ein Einkommen von ca. € 250,-- bis € 300,-- monatlich ins Verdienen, wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er bewohnt in Serbien eine von ihm angemietete Wohnung. Im August *** reiste der Beschwerdeführer erstmalig in das Bundesgebiet von Österreich ein, um seinen Bruder zu besuchen. Er hielt sich damals rund drei Monate in Österreich auf. Spätestens im Jänner *** reiste der Beschwerdeführer wiederum nach Österreich, wo er sich sodann rund zwei Monate aufhielt, bis ihm hier sein Reisepass gestohlen wurde. Am *** reiste der Beschwerdeführer mit neuem Reisepass wiederum in Österreich ein und lernte er hier in weiterer Folge seine nunmehrige Ehegattin *** kennen. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer daraufhin wieder aus Österreich ausreiste. Jedenfalls hielt er sich in weiterer Folge wiederum vom *** bis ***, vom *** bis ***, vom *** bis *** und nunmehr seit *** in Österreich auf. *** lebt gemeinsam mit deren aus erster Ehe stammenden Tochter ***, geboren am ***, auf Basis eines mit der *** unbefristet abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom *** in der in der ***, *** etablierten Wohnung. Sie hat dafür ein monatliches Nutzungsentgelt in der Höhe von € 372,-- zu bezahlen. Infolge eines zu GZ. *** beim Bezirksgericht *** durchgeführten Insolvenzverfahrens hat darüber hinaus *** zur Erfüllung der festgesetzten Ausgleichsquote eine monatliche Rate von derzeit € 240,-- bezahlen. Seit *** steht *** in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der *** und bezog sie ursprünglich aus dieser Tätigkeit ein monatliches Grundgehalt in der Höhe von brutto € 2.040,-- bis zu ihrer Karenzierung. Nach der Geburt des Sohnes *** bezog sie Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von rund € 990,-- monatlich, dies befristet bis zum ***. Grundsätzlich plant ***, wieder ihre ursprüngliche berufliche Tätigkeit in eben diesem Unternehmen aufzunehmen. Es steht allerdings noch nicht fest, ob und in welchem Ausmaß dies erfolgen wird. Es kann demnach auch nicht festgestellt werden, wie hoch sich das allfällige Einkommen der *** in weiterer Folge beläuft bzw. belaufen wird. *** bezieht darüber hinaus derzeit eine monatliche Familienbeihilfe für beide Kinder in der Höhe von € 176,
  11. Bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Eheschließung war geplant, dass das gemeinsame Familienleben in von der Ehegattin und ihren Kindern bewohnten Wohnung in *** stattfinden soll, demnach der Beschwerdeführer die Erteilung des dementsprechenden Aufenthaltstitels beantragt. Nachdem von seiner Ehegattin sämtliche erforderlichen Unterlagen beigeschafft wurden, sie jedoch zusätzlich die Auskunft erhielt, dass im Hinblick auf den Quotenplatz der Antrag tunlichst nach dem *** gestellt werden sollte, reiste der Beschwerdeführer am *** zu dem Zweck in Österreich ein, um am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung den Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu stellen. Dem Beschwerdeführer konnte auf Grund dessen auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Im Rahmen der Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers traten Komplikationen auf, aufgrund dessen ihr auch von ihrem Hausarzt beginnend mit *** Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, ob (auch) aufgrund dessen die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich zur Betreuung seiner Ehegattin bzw. deren Tochter erforderlich war. Der Beschwerdeführer beabsichtigt grundsätzlich, im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels seine berufliche Ausbildung als Erzieher in Österreich zu beenden und bis dahin auch hier als Maler und Spachtler beruflich tätig zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bereits eine fixe Einstellungszusage hat und bejahendenfalls in welcher Höhe sich sein Einkommen bewegen würde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist bei der *** Gebietskrankenkasse aufrecht versichert und besteht aus dieser Krankenversicherung für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 123 ASVG.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist bei der *** Gebietskrankenkasse aufrecht versichert und besteht aus dieser Krankenversicherung für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 123, ASVG. Mit Diplom vom *** wurde vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch bescheinigt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum *** in *** gut bestanden hat. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
  12. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, die von der Verwaltungsbehörde und dem erkennenden Gericht eingeholten Auskünfte und die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin *** im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Verfügung. Unstrittig ist bzw. ergibt sich aus den bezughabenden Urkunden unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer serbischer und dessen mit dem Beschwerdeführer in aufrechter Ehe und in Österreich lebende Ehegattin *** ukrainische Staatsbürgerin sind, zweitere über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt und dieser Ehe der am *** stammende Sohn *** entstand. Im Rahmen der Verhandlung konnte vom Beschwerdeführer auch bescheinigt werden, dass dessen Ehegattin und dessen Sohn die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wurde. Insbesondere aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser in Serbien geboren und aufgewachsen ist und dort seine Schulausbildung absolvierte bzw. seine Ausbildung als Erzieher beinahe bis zum Abschluss brachte. Ebenso ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubwürdigen Aussage, dass er in Serbien eine Mietwohnung bewohnt, eben dort von seinem der Höhe nach festgestellten Einkommen als Maler und Spachtler lebt und mit Ausnahme seines Bruders in Serbien auch seine Familie lebt. Im Hinblick darauf liegt es auch in der Natur der Sache, dass sich der überwiegende Freundeskreis des Beschwerdeführers entsprechend seiner Aussage in Serbien befindet. Ebenso wurden die Zeitpunkte und Dauer seiner Aufenthalte in Österreich primär seiner Aussage entnommen, die sich – bezogen ab dem *** – mit den entsprechenden Stempeln in seinem Reisepass deckt. Interessant war diesbezüglich zunächst, dass der Beschwerdeführer aussagte, im August *** für drei Monate erstmalig in Österreich gewesen zu sein und dann bereits wieder im November eingereist zu sein. Im Hinblick auf den doch schon länger zurückliegenden Zeitraum geht das erkennende Gericht diesbezüglich davon aus, dass dieser zweite Zeitraum nicht stimmen kann, da dies einem durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers über den gesamten Winter ***/*** in Österreich entsprechen würde. Glaubwürdig wurde vom Beschwerdeführer daraufhin wieder angegeben, von Jänner bis März *** in Österreich gewesen zu sein, zumal in diesen Aufenthalt das für ihn prägende Ereignis fiel, dass sein Reisepass gestohlen wurde, was erklärt, warum die Stempeln der Ein- und Ausreise im vorgelegten Reisepass erst mit *** beginnen. Betreffend die nicht unerhebliche Frage, wann der Beschwerdeführer nach seiner Einreise am *** wieder ausgereist ist, musste letztendliche eine negative Feststellung getroffen werden. Die dementsprechende Aussage des Beschwerdeführers selbst ist widersprüchlich, gab er doch zunächst an, auch hier wiederum drei Monate anwesend gewesen zu sein, in weiterer Folge auf eine Dauer von nur 20 Tagen verwies. Da weitere Beweisergebnisse dazu nicht vorliegen, insbesondere ein entsprechender Stempel im Reisepass des Beschwerdeführers aus welchen Gründen auch immer fehlt, war eine verlässliche Feststellung in diesem Zusammenhang nicht zu treffen. Die Wohnsituation der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Nutzungsvertrag, ebenso auch die Höhe des dafür von ihr zu tragenden monatlichen Nutzungsentgeltes, letzters im Zusammenhang mit ihrer Aussage. Lebensnah wurde übereinstimmend vom Beschwerdeführer und der Zeugin ausgesagt, dass bereits im Zeitraum der Verehelichung (dies auch naturgemäß) besprochen wurde, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung eines dafür notwendigen Aufenthaltstitels in dieser Wohnung ebenso einzieht und wurde ebenso lebensnah und glaubwürdig dargelegt, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in weiterer Folge primär darum kümmerte, die dafür notwendigen Urkunden beizuschaffen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am *** wieder sodann nach Österreich einreiste und am *** vom Inland aus direkt beim Amt der NÖ Landesregierung den Antrag auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stellte. Was nun den Zweck der Einreise am *** betrifft ist nun doch bezeichnend, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin *** im Rahmen ihrer ersten diesbezüglichen Aussage übereinstimmend darauf verwiesen, dass der Zweck eben darin lag, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag stellt. Erst über Nachfrage, so insbesondere durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wurde dies dahingehend relativiert, dass allenfalls auch die gesundheitlichen Probleme der Ehegattin des Beschwerdeführers dafür einen Grund bildeten. Das erkennende Gericht hat insgesamt den Eindruck gewonnen, dass es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass im Hinblick auf die durch die vorgelegten Befunde dokumentierten Komplikationen in der Schwangerschaft der Beschwerdeführer eine nützliche Hilfe für seine Ehegattin in weiterer Folge darstellte und allenfalls auch aus diesem Grund der Beschwerdeführer nicht sofort wieder aus Österreich ausreiste, sondern letztendlich bis September *** in Österreich verblieb. Zu berücksichtigen ist ja auch, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers ebenso erst am *** bescheinigt wurde. Für das erkennende Gericht wurde jedoch ebenso offenkundig, dass der eigentliche Zweck seiner Einreise am *** eben die Antragstellung darstellte. Dies wird im Übrigen auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst im Rahmen seines Antrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung dokumentiert, der sich ausschließlich inhaltlich damit auseinandersetzt, dass die Ausreise dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, der Beschwerdeführer ursprünglich aber sehr wohl wieder unverzüglich bzw. fristgerecht ausreisen hätte wollen. Dieses Vorbringen ist nicht anders zu verstehen, dass sich eben dieses allfällige Motiv des Beschwerdeführers, seine Ehegattin zu unterstützen, erst im Rahmen seines Aufenthaltes entwickelte, nicht jedoch bereits vor seiner Einreise bestand. Selbst im Rahmen des Beschwerdevorbringens führt der Beschwerdeführer aus, dass er das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen hätte, hätte die Behörde ihm mitgeteilt, dass der Antrag auf Inlandszulassung abgewiesen werde. Somit bezieht sich auch dieses Vorbringen ausschließlich auf die Frage der Zulässigkeit seines Aufenthaltes, nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung. Nicht zuletzt sei aus der Aussage der Zeugin *** in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass ihr eben angeraten wurde, den Antrag erst im Jänner *** zu stellen. Das aufrechte Dienstverhältnis der Zeugin wurde aus dem vorgelegten Dienstzettel im Zusammenhang mit ihrer Aussage entnommen, ebenso das ursprünglich von ihr bezogene Einkommen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit ihren weiteren beruflichen Plänen entstammen ebenso primär ihrer eigenen Aussage, die sich im Wesentlichen mit der Aussage des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang decken. Da die berufliche Zukunft der Ehegattin des Beschwerdeführers noch unsicher ist, musste naturgemäß eine negative Feststellung im Zusammenhang mit deren künftigem Einkommen getroffen werden. Die Höhe der Familienbeihilfe ist dahingegen unstrittig. Die Höhe der von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu zahlenden Rate aus dem Konkursverfahren entstammt ebenso ihrer Aussage im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen vorgelegten Urkunden des Bezirksgerichtes ***. Was nun die künftige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft, wurde von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Einstellungszusage der *** vorgelegt und wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung noch ausgesagt, bei dieser Firma tätig sein zu wollen, hier auch eine Einstellungszusage zu haben und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen zu wollen. Entgegen all dem wurde vom Beschwerdeführer ohne weiteres zusätzliches Vorbringen in weiterer Folge ein „Vorvertrag“ vorgelegt, der mit einem völlig anderen Unternehmen abgeschlossen worden sein soll und der insbesondere auch eine völlig andere Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhaltet. Es ist diesbezüglich dem ergänzenden Vorbringen der Verwaltungsbehörde zu folgen, wonach dies nicht glaubwürdig und nachvollziehbar ist, vielmehr das erkennende Gericht im Hinblick auf diese Gesamtsituation davon ausgehen muss, dass es sich hier lediglich um einen Scheinvertrag handelt. Es wäre doch zumindest zu erwarten gewesen, dass diese Bestätigung zumindest mit einem erklärenden Vorbringen vorgelegt wird, um die Diskrepanz zu sämtlichen bisherigen Beweisergebnissen anschaulich zu machen. Dementsprechend war auch hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst ein künftiges Einkommen der Höhe nach nicht feststellbar und eine dementsprechende Negativfeststellung zu treffen. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz sowohl der Ehegattin des Beschwerdeführers als auch von ihm selbst davon ableitend ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der *** Gebietskrankenkasse. Die Absolvierung des Deutschkurses wurde der entsprechenden Bestätigung des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch entnommen. Die Feststellung der Unbescholtenheit ergibt sich aus den dementsprechend vorliegenden Auskünften. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.
  13. Rechtslage: Die maßgeblichen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung lauten: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
  1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;“
  2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
  3. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
  4. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  5. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.“ § 81 Abs. 29:Paragraph 81, Absatz 29 : „
(29)Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ § 21 Abs. 1, 2, 3 und 6:Paragraph 21, Absatz eins, 2, 3 und 6 : „
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
  1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
  3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
  4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  5. Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  6. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
  7. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;
  8. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige;
  9. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und
  10. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG und
  11. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.
  12. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“ § 11 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 72,,31 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Nachdem vom Beschwerdeführer der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG gestellt wurde, stellte der Beschwerdeführer auch ergänzend einen Antrag gemäß § 21 Abs. 3 auf Zulassung der Antragstellung im Inland. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 NAG die Zulassung der Antragstellung im Inland in den dort genannten Fällen ermöglicht. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig oder vorher ein Erstantrag gestellt wird. Das „Doppelantragsverbot“ gemäß § 19 Abs. 2 NAG gilt hier nicht (VwGH 18.02.2010, 2010/22/0007). Ein dementsprechender vor dem Zusatzantrag gestellter Erstantrag des Beschwerdeführers liegt mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom *** vor.Nachdem vom Beschwerdeführer der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG gestellt wurde, stellte der Beschwerdeführer auch ergänzend einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, auf Zulassung der Antragstellung im Inland. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Zulassung der Antragstellung im Inland in den dort genannten Fällen ermöglicht. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig oder vorher ein Erstantrag gestellt wird. Das „Doppelantragsverbot“ gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG gilt hier nicht (VwGH 18.02.2010, 2010/22/0007). Ein dementsprechender vor dem Zusatzantrag gestellter Erstantrag des Beschwerdeführers liegt mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom *** vor. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung (siehe z.B. VfGH 11.12.2007, B1263/07 u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nunmehr § 21 Abs. 3 Z 2 NAG, worauf auch der zu Grunde liegende Antrag des Beschwerdeführers und das Beschwerdevorbringen hinzielen, auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausreise des Fremden zum Zwecke der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat-

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nunmehr Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG, worauf auch der zu Grunde liegende Antrag des Beschwerdeführers und das Beschwerdevorbringen hinzielen, auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausreise des Fremden zum Zwecke der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK ab.

Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. etwa VwGH 17.12.2009, 2009/22/0270; VwGH 26.08.2010, 2009/21/0032).Artikel 8, EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann vergleiche etwa VwGH 17.12.2009, 2009/22/0270; VwGH 26.08.2010, 2009/21/0032). Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, 2013/22/0182 mwN).Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, 2013/22/0182 mwN). Der Beschwerdeführer stützte sich sowohl in seinem Antragsvorbringen als auch in seinem Beschwerdevorbringen darauf, dass sich bestätigend durch die vorgelegten ärztlichen Befunde ergebe, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund der eingetretenen Komplikationen während der Schwangerschaft seiner Ehegattin unabdingbar gewesen wäre, dies insbesondere deshalb, da sie nicht den Haushalt führen und die damals neunjährige Tochter betreuen hätte können. Bereits aus diesem Vorbringen, insbesondere jedoch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der obzitierten Judikatur ergibt sich, dass die gegenständliche Inlandsantragstellung des Beschwerdeführers nicht den sich aus § 21 Abs. 3 Z 2 ergebenden Zweck erfüllte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass der eigentliche Zweck der Einreise des Beschwerdeführers einen Tag vor der Antragstellung darin bestand, eben diesen Antrag im Inland zu stellen und diese Inlandantragstellung deshalb erfolgte, da der Beschwerdeführer – so seine Darstellung – die eingeholten Auskünfte so verstanden hätte, dass seine Anwesenheit im Inland dafür erforderlich sei. Von dem Zweck, dass die Inlandsantragstellung deshalb erfolgte, um das Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten, kann unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, aber auch unter Zugrundelegung des Antrags- und Beschwerdevorbringens selbst keine Rede sein. Vielmehr ist die Verwaltungsbehörde diesbezüglich mit ihrer Argumentation im Recht, dass sich das gesamte diesbezügliche Vorbringen darauf bezieht, ein Bleiberecht des Beschwerdeführers nach seiner Inlandsantragstellung – dies im Übrigen entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 6 NAG – zu begründen.Bereits aus diesem Vorbringen, insbesondere jedoch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der obzitierten Judikatur ergibt sich, dass die gegenständliche Inlandsantragstellung des Beschwerdeführers nicht den sich aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, ergebenden Zweck erfüllte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass der eigentliche Zweck der Einreise des Beschwerdeführers einen Tag vor der Antragstellung darin bestand, eben diesen Antrag im Inland zu stellen und diese Inlandantragstellung deshalb erfolgte, da der Beschwerdeführer – so seine Darstellung – die eingeholten Auskünfte so verstanden hätte, dass seine Anwesenheit im Inland dafür erforderlich sei. Von dem Zweck, dass die Inlandsantragstellung deshalb erfolgte, um das Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten, kann unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, aber auch unter Zugrundelegung des Antrags- und Beschwerdevorbringens selbst keine Rede sein. Vielmehr ist die Verwaltungsbehörde diesbezüglich mit ihrer Argumentation im Recht, dass sich das gesamte diesbezügliche Vorbringen darauf bezieht, ein Bleiberecht des Beschwerdeführers nach seiner Inlandsantragstellung – dies im Übrigen entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 6, NAG – zu begründen. Zudem ist zu beachten, dass § 21 Abs. 3 Z 2 im Hinblick auf die Beurteilung der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens auf § 11 Abs. 3 NAG verweist. Auch unter diesem Aspekt geht jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, zielt doch dieses Vorbringen nicht auf eine Berücksichtigung der dort angeführten Merkmale ab, sondern auf die Behauptung einer notwendigen Betreuung insbesondere eines Dritten in Person der Stieftochter des Beschwerdeführers.Zudem ist zu beachten, dass Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, im Hinblick auf die Beurteilung der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG verweist. Auch unter diesem Aspekt geht jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, zielt doch dieses Vorbringen nicht auf eine Berücksichtigung der dort angeführten Merkmale ab, sondern auf die Behauptung einer notwendigen Betreuung insbesondere eines Dritten in Person der Stieftochter des Beschwerdeführers. Abgesehen davon wäre auch inhaltlich für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. So ist nämlich zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Inlandsantragstellung de facto noch kein Familienleben mit dem Beschwerdeführer bestanden hat, kannte er doch zum Zeitpunkt der Inlandsantragstellung seine Ehegattin und deren Tochter erst seit rund sieben Monaten, wovon man nur wenige Monate zusammenlebte und war der Beschwerdeführer auch erst wieder einen Tag vor Antragstellung in das Bundesgebiet eingereist. Sonstige familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestanden und bestehen nicht, dies ebenso wenig wie auch sonstige soziale Bindungen. Er war und ist auch nicht am Arbeitsmarkt integriert und selbst innerhalb von Österreich auf den Lebensunterhalt von dritter Seite angewiesen, bezieht er doch nach eigener Darstellung nur während seines Aufenthaltes in Serbien dort ein Einkommen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Bindungen zum Heimatstaat sind unzweifelhaft nach wie vor ungleich höher als jene zu Österreich. Die wohl gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN). Unzweifelhaft ist, dass in Österreich die Ehegattin und sein Sohn sowie seine Stieftochter leben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Eingehung der Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin und zum Zeitpunkt der Gründung der Familie dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines über die Dauer des visumfreien Aufenthaltes hinausgehenden Aufenthaltes ebenso bewusst sein musste wie seiner Ehegattin. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht redlich darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft in Österreich verbleiben wird können (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Zu beachten ist zudem, dass es zwar der Ehegattin nicht zuletzt im Hinblick auf deren Tochter aus erster Ehe nicht zumutbar sein wird, ein dauerhaftes Familienleben in Serbien mit dem Beschwerdeführer zu begründen. Wohl ist jedoch der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten und wurde dies ja auch entsprechend der eigenen Aussagen in den letzten Monaten so praktiziert, dass Besuche des Beschwerdeführers in Serbien durch seine Familie stattfinden und darüber hinaus auch der gemeinsame Sohn über längere Zeit in Serbien bei seinem Vater verbleibt. Vom Beschwerdeführer selbst wurde diesbezüglich dargelegt, dass die Betreuung seines Sohnes in Serbien sowohl in sozialer als auch medizinischer Hinsicht gewährleistet ist. Zudem stehen dem Beschwerdeführer selbstverständlich die erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich zur Verfügung. Dass es außerdem dem Beschwerdeführer frei steht, nach Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus oder im Rahmen eines erlaubten visumfreien Aufenthaltes im Inland zu stellen, versteht sich von selbst. Was nun die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt ist (vgl. VO (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30.11.2009, Abl. L336/1; VO (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013, Abl. L182/1). Der Beschwerdeführer hätte somit gar keinen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gebraucht, hätte er sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Zeit des erlaubten visumfreien Aufenthaltes befunden.Was nun die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt ist vergleiche VO (EG) Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30.11.2009, Abl. L336/1; VO (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013, , Abl. L182/1). Der Beschwerdeführer hätte somit gar keinen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gebraucht, hätte er sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Zeit des erlaubten visumfreien Aufenthaltes befunden. Dadurch das vom Beschwerdeführer dennoch ein derartiger Antrag gestellt wurde, ist zu erschließen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht von einem erlaubten visumfreien Aufenthalt ausgegangen ist und lag auf Basis des festgestellten Sachverhaltes auch ein solcher nicht vor. So ergibt sich nämlich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer beginnend von August *** bis Dezember *** (insgesamt 17 Monate) zumindest 9,5 Monate in Österreich aufhältig war, dies selbst dann, wenn man seiner korrigierten Aussage folgen wolle, dass er vom *** an nur 20 Tage in Österreich gewesen wäre. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach sehr wohl zum Zeitpunkt der Antragstellung ein erlaubter visumfreier Aufenthalt in Österreich gegeben wäre, ist somit nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt aber – und ist auch hier die Verwaltungsbehörde mit ihrer Argumentation im Recht -, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex, Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Abl. L105/1 vom 13.04.2006 die nationalen Behörden annehmen können, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedsstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit einem Einreisestempel versehen ist. Dieser Fall liegt nach der Einreise des Beschwerdeführers am *** vor, sodass umso mehr von einer Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Wiedereinreise des Beschwerdeführers am *** und zum Zeitpunkt der Antragstellung am *** auszugehen ist.So ergibt sich nämlich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer beginnend von August *** bis Dezember *** (insgesamt , 17 Monate) zumindest 9,5 Monate in Österreich aufhältig war, dies selbst dann, wenn man seiner korrigierten Aussage folgen wolle, dass er vom *** an nur , 20 Tage in Österreich gewesen wäre. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach sehr wohl zum Zeitpunkt der Antragstellung ein erlaubter visumfreier Aufenthalt in Österreich gegeben wäre, ist somit nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt aber – und ist auch hier die Verwaltungsbehörde mit ihrer Argumentation im Recht -, dass gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Schengener Grenzkodex, Verordnung (EG) , Nr. 562 aus 2006, Abl. L105/1 vom 13.04.2006 die nationalen Behörden annehmen können, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedsstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit einem Einreisestempel versehen ist. Dieser Fall liegt nach der Einreise des Beschwerdeführers am *** vor, sodass umso mehr von einer Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Wiedereinreise des Beschwerdeführers am *** und zum Zeitpunkt der Antragstellung am *** auszugehen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit insgesamt, dass die Voraussetzungen einer Inlandsantragstellung im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 NAG nicht vorliegen, demnach entgegen des Grundsatzes des § 21 Abs. 1 zu Unrecht vom Beschwerdeführer der Antrag im Inland gestellt wurde. Das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach Zusammenfassend ergibt sich somit insgesamt, dass die Voraussetzungen einer Inlandsantragstellung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 NAG nicht vorliegen, demnach entgegen des Grundsatzes des Paragraph 21, Absatz eins, zu Unrecht vom Beschwerdeführer der Antrag im Inland gestellt wurde. Das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG stellt jedoch keine bloße Formalvoraussetzung dar, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für jeden Erstantrag, sodass unter Zugrundelegung bereits dieser Erwägungen nicht nur der Zusatzantrag, sondern auch der Hauptantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels von der Verwaltungsbehörde zu Recht abgewiesen wurde.Paragraph 21, Absatz eins, NAG stellt jedoch keine bloße Formalvoraussetzung dar, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für jeden Erstantrag, sodass unter Zugrundelegung bereits dieser Erwägungen nicht nur der Zusatzantrag, sondern auch der Hauptantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels von der Verwaltungsbehörde zu Recht abgewiesen wurde. Nur der Vollständigkeit halber gilt jedoch festzuhalten, dass wohl der Beschwerdeführer das Vorhandensein seines Quotenplatzes erfüllt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 6, 9 und 10 (dies unter Berücksichtigung des Nur der Vollständigkeit halber gilt jedoch festzuhalten, dass wohl der Beschwerdeführer das Vorhandensein seines Quotenplatzes erfüllt, die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 10 (dies unter Berücksichtigung des § 81 Abs. 29 NAG, wonach vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergelten) erfüllt sind – die bloße Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Ehegattin des Beschwerdeführers ist diesbezüglich ohne Belang - und auch im Grundsätzlichen die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen. Auch die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 29, NAG, wonach vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergelten) erfüllt sind – die bloße Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Ehegattin des Beschwerdeführers ist diesbezüglich ohne Belang - und auch im Grundsätzlichen die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Auch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG wird hier nicht zu Lasten des Beschwerdeführers schlagend, da der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nur bei solchen Personen zum Tragen kommt, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren, was im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, nicht vorliegt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG wird hier nicht zu Lasten des Beschwerdeführers schlagend, da der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG nur bei solchen Personen zum Tragen kommt, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren, was im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, nicht vorliegt. Eine Ausnahme bildet jedoch das Vorliegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen stellen – auch dies vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs.1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,
  3. Dazu kommt pro Kind ein Betrag von € 134,59.Eine Ausnahme bildet jedoch das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen stellen – auch dies vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des , Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des , Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, , Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,
  4. Dazu kommt pro Kind ein Betrag von € 134,
  5. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz zunächst jedenfalls die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden monatlichen Belastungen, nämlich das Nutzungsentgeltes in der Höhe von € 372,-- und die monatliche Rate aus dem Konkursverfahren in der Höhe von € 240,--, hinzuzurechnen sind. Davon ist der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 278,72 abzuziehen, sodass sich insgesamt ein zu erreichendes monatliches Einkommen von € 1.910,35 errechnet. Was nun das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass als gesichertes Einkommen überhaupt nur die Familienbeihilfe der Ehegattin des Beschwerdeführers für die beiden Kinder in der Höhe von € 176,60 feststeht. Einem weiteren gesicherten Einkommen fehlt somit ein Differenzbetrag in der Höhe von € 1.733,
  6. Selbst wenn man sohin davon ausgehen wolle, der Beschwerdeführer selbst würde für die Dauer des beantragten Aufenthaltes ein Einkommen im Sinne des von ihm zuletzt vorgelegten „Vorvertrages“ beziehen, wäre dies bei weitem der Höhe nach nicht ausreichend. Somit erfüllt der Beschwerdeführer auch nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG.Somit erfüllt der Beschwerdeführer auch nicht die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Zusammenfassend war somit aus mehrfachen Gründen der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Die Parteien haben gegen die Gebührennote keinen Einwand erhoben und wurden die Gebühren mit Beschluss vom 11.03.2015 in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von € 274,-- bestimmt und diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Die Parteien haben gegen die Gebührennote keinen Einwand erhoben und wurden die Gebühren mit Beschluss vom 11.03.2015 in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von € 274,-- bestimmt und diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4185

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