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{'item': 'LVwG-AV-428/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-428/001-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofra

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. Rechtliche Beurteilung Der mittels der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid gliedert sich in zwei Spruchteile, deren erster eine wasserrechtliche Erlöschensfeststellung zum Inhalt hat. Ungeachtet der Erklärung, den Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten, ergibt sich aus dem Vorbringen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchteil II wendet. Damit ist aber auch die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf die Überprüfung dieses Spruchteils beschränkt, auf den sich auch die Beschwerdevor-entscheidung bezieht.Der mittels der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid gliedert sich in zwei Spruchteile, deren erster eine wasserrechtliche Erlöschensfeststellung zum Inhalt hat. Ungeachtet der Erklärung, den Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten, ergibt sich aus dem Vorbringen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchteil römisch zwei wendet. Damit ist aber auch die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf die Überprüfung dieses Spruchteils beschränkt, auf den sich auch die Beschwerdevor-entscheidung bezieht. Soweit der Beschwerdeführer sich mit Überlegungen zum Verlust seiner Parteistellung beschäftigt, sei zunächst bemerkt, dass eine Präklusion - abgesehen von der Frage, ob diese in einem amtswegigen Verfahren eintreten kann - voraussetzt, dass die Parteistellung überhaupt einmal gegeben war. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gewässerpolizeilichen Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 von vornherein in Betracht kommt. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gewässerpolizeilichen Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 von vornherein in Betracht kommt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 28.7.1994, 94/07/0085) zu verneinen. Allerdings ließ es der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.4.1998, 98/07/0041, dahingestellt, ob und unter welchen Umständen es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben könnte. Der Beschwerdeführer versucht seine Parteistellung im Verfahren auf die Bestimmung des § 102 WRG 1959 zu stützen. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Norm nach ihrem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der Vorschrift ausdrücklich aufgezählter Verfahren trifft (VwGH 17.10.2002, 98/07/0061). Das Verfahren betreffend einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 gehört nicht dazu, sodass sich aus der genannten Bestimmung für seine Parteistellung nichts gewinnen lässt. Der Beschwerdeführer versucht seine Parteistellung im Verfahren auf die Bestimmung des Paragraph 102, WRG 1959 zu stützen. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Norm nach ihrem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der Vorschrift ausdrücklich aufgezählter Verfahren trifft (VwGH 17.10.2002, 98/07/0061). Das Verfahren betreffend einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 gehört nicht dazu, sodass sich aus der genannten Bestimmung für seine Parteistellung nichts gewinnen lässt. Maßgeblich ist daher der Regelungsinhalt des § 138 WRG 1959 selbst.Maßgeblich ist daher der Regelungsinhalt des Paragraph 138, WRG 1959 selbst. Aus dessen Wortlaut und Systematik ergibt sich, dass im amtwegigen Verfahren nur der zu Verpflichtende Parteistellung genießt. Während der durch die konsenslose Neuerung Betroffene nur im Fall eines Antrags Parteistellung erlangt (z.B. VwGH 14.12.1995, 93/07/0147), regelt die spezielle Norm des § 138 Abs. 5 WRG 1959 die Rechtstellung des von den vorgeschriebenen Maßnahmen in seinen Rechten Betroffenen. Nach dessen zweiten Satz findet hinsichtlich der Rechte Dritter die Bestimmung des § 72 WRG 1959 Anwendung, welcher allerdings der Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nachgelagert ist. Aus dessen Wortlaut und Systematik ergibt sich, dass im amtwegigen Verfahren nur der zu Verpflichtende Parteistellung genießt. Während der durch die konsenslose Neuerung Betroffene nur im Fall eines Antrags Parteistellung erlangt (z.B. VwGH 14.12.1995, 93/07/0147), regelt die spezielle Norm des Paragraph 138, Absatz 5, WRG 1959 die Rechtstellung des von den vorgeschriebenen Maßnahmen in seinen Rechten Betroffenen. Nach dessen zweiten Satz findet hinsichtlich der Rechte Dritter die Bestimmung des Paragraph 72, WRG 1959 Anwendung, welcher allerdings der Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nachgelagert ist. Durch einen im amtswegigen Verfahren ergehenden gewässerpolizeilichen Auftrag werden lediglich Verpflichtungen für dessen Adressaten begründet; weder erwächst diesem daraus ein Recht, noch einem Dritten daraus eine Verpflichtung. Da Dritte dem gewässerpolizeilichen Verfahren nicht beizuziehen sind, können sich auch die Rechtskraftwirkungen des Bescheides nach § 138 WRG 1959 grundsätzlich nicht auf sie erstrecken. Durch einen im amtswegigen Verfahren ergehenden gewässerpolizeilichen Auftrag werden lediglich Verpflichtungen für dessen Adressaten begründet; weder erwächst diesem daraus ein Recht, noch einem Dritten daraus eine Verpflichtung. Da Dritte dem gewässerpolizeilichen Verfahren nicht beizuziehen sind, können sich auch die Rechtskraftwirkungen des Bescheides nach Paragraph 138, WRG 1959 grundsätzlich nicht auf sie erstrecken. Wird in einem Bescheid über den wasserpolizeilichen Auftrag kein dem Grundstückseigentümer gegenüber normativ wirkender Abspruch des Inhalts getroffen, dass er die dem Adressaten des behördlichen Leistungsbefehls aufgetragenen Maßnahmen auf seinem Grundeigentum zu dulden hätte, so schließt dies die Möglichkeit einer Berührung von Rechten des Grundstückseigentümers durch den wasserpolizeilichen Auftrag aus (VwGH 21.09.1995, 95/07/0104). Die dadurch in ihren Rechten berührten Personen haben in einem anschließenden Verfahren nach § 72 WRG 1959 weiterhin die Möglichkeit, eine Duldungsverpflichtung mit dem Einwand zu bekämpfen, dass die angeordneten Maßnahmen gar nicht notwendig wären (VwGH 17.10.2002, 98/07/0061), was eben Ausfluss des Umstandes ist, dass sie im vorangegangenen gewässerpolizeilichen Verfahren keine Parteistellung hatten und somit nicht vom dieses beendenden Bescheid gebunden sind.Wird in einem Bescheid über den wasserpolizeilichen Auftrag kein dem Grundstückseigentümer gegenüber normativ wirkender Abspruch des Inhalts getroffen, dass er die dem Adressaten des behördlichen Leistungsbefehls aufgetragenen Maßnahmen auf seinem Grundeigentum zu dulden hätte, so schließt dies die Möglichkeit einer Berührung von Rechten des Grundstückseigentümers durch den wasserpolizeilichen Auftrag aus (VwGH 21.09.1995, 95/07/0104). Die dadurch in ihren Rechten berührten Personen haben in einem anschließenden Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 weiterhin die Möglichkeit, eine Duldungsverpflichtung mit dem Einwand zu bekämpfen, dass die angeordneten Maßnahmen gar nicht notwendig wären (VwGH 17.10.2002, 98/07/0061), was eben Ausfluss des Umstandes ist, dass sie im vorangegangenen gewässerpolizeilichen Verfahren keine Parteistellung hatten und somit nicht vom dieses beendenden Bescheid gebunden sind. Dadurch, dass der Gesetzgeber im ersten Satz des § 138 Abs. 5 WRG 1959 gewässerpolizeiliche Maßnahmen für bewilligungsfrei erklärt und die ansonsten im Bewilligungsverfahren zu wahrenden Rechte im zweiten Satz auf das Verfahren nach § 72 leg.cit. verweist, bringt er zum Ausdruck, dass im Fall der behördlichen Anordnung im dazu führenden Verfahren für diese Rechte kein Raum ist. Der Interpretation, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nur den Fall der Beseitigung konsensloser Anlagen wie Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlagen im Auge gehabt hätte, nicht aber Fälle wie den gegenständlichen, wo von den Maßnahmen selbst Einwirkungen auf fremde Rechte ausgehen könnten, und daher im Wege der teleologischen Reduktion eine Ausnahme zu machen wäre, steht entgegen, dass in der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ausdrücklich auf den Fall des Abs. 1 lit. b Bezug genommen wird, dem eine vergleichbare Konstellation zugrunde liegt. Im übrigen stellte sich bei der bloßen Entfernung konsensloser Anlagen die Frage nach einer Bewilligungspflicht in der Regel ohnedies nicht.Dadurch, dass der Gesetzgeber im ersten Satz des Paragraph 138, Absatz 5, WRG 1959 gewässerpolizeiliche Maßnahmen für bewilligungsfrei erklärt und die ansonsten im Bewilligungsverfahren zu wahrenden Rechte im zweiten Satz auf das Verfahren nach Paragraph 72, leg.cit. verweist, bringt er zum Ausdruck, dass im Fall der behördlichen Anordnung im dazu führenden Verfahren für diese Rechte kein Raum ist. Der Interpretation, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nur den Fall der Beseitigung konsensloser Anlagen wie Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlagen im Auge gehabt hätte, nicht aber Fälle wie den gegenständlichen, wo von den Maßnahmen selbst Einwirkungen auf fremde Rechte ausgehen könnten, und daher im Wege der teleologischen Reduktion eine Ausnahme zu machen wäre, steht entgegen, dass in der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ausdrücklich auf den Fall des Absatz eins, Litera b, Bezug genommen wird, dem eine vergleichbare Konstellation zugrunde liegt. Im übrigen stellte sich bei der bloßen Entfernung konsensloser Anlagen die Frage nach einer Bewilligungspflicht in der Regel ohnedies nicht. Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich bewusst – zugunsten der Erleichterung der Umsetzung behördlicher Anordnungen - dafür entschieden, gewässerpolizeiliche Maßnahmen nicht nur von der wasserrechtlichen, sondern auch von sonstigen materiengesetzlichen Bewilligungspflichten zu befreien. Damit wurde aber auch in Kauf genommen, dass für die in den Bewilligungsverfahren Parteistellung Genießenden die sonst in Betracht kommende Einwendungsmöglichkeit entfällt. Im übrigen würde die Einräumung der Parteistellung im gewässerpolizeilichen Verfahren nicht bewirken, dass der betroffene Wasserberechtigte darin jene subjektiven Rechte geltend machen könnte, die z.B. im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren Grundlage tauglicher Einwendungen sein könnten. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Wasserrechte im gewässerpolizeilichen Verfahren einwenden könnte, gelänge ihm also auf diesem Wege die von ihm offenbar angestrebte Beteiligung an einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angeordneten Maßnahmen würden durch die Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht gedeckt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angeordneten Maßnahmen würden durch die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht gedeckt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Dem Gesetz ist eine Bestimmung dahingehend, dass mit einem auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Auftrag nur die exakte Wiederherstellung des vorigen, von den konsenslosen Maßnahmen unbeeinflussten Zustandes angeordnet werden dürfte, nicht zu entnehmen. Dies wird auch – freilich unter zusätzlichen Voraussetzungen -aus der Ermächtigung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen (§ 138 Abs. 1 lit.b leg.cit.), die schon begriffsnotwendig nicht bloß in der Herstellung des vorigen Zustandes bestehen, deutlich. Ähnlich verhält es sich nach einem konsenslos zu tief vorgenommenen Materialabbau, bei dem eine vollkommen idente Herstellung des vorigen Zustandes insbesondere in Bezug auf die schützende Überdeckung der Bodenschicht über dem Grundwasserbereich faktisch nicht möglich sein wird, kann doch durch künstliche Maßnahmen kaum derselbe Zustand herbeigeführt werden, wie er sich im Laufe der Jahrtausende natürlich gebildet hat. Wenn der exakte vorherige Zustand faktisch nicht herstellbar ist, muss eine dem möglichst nahekommende, gleichwertige Maßnahme, wozu z. B. auch die Aufbringung einer Überdeckung mit größerer Mächtigkeit in Betracht kommt, getroffen werden, denn nur so wird die Neuerung (hier die Einwirkung auf das Grundwasser) im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 beseitigt. Schon daraus folgt, dass die Anordnungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG 1959 nicht darauf beschränkt sein kann, in der Natur exakt den vorherigen Zustand wiederherzustellen, bedeutete dies doch andernfalls (wenn sich der Naturzustand in seiner ursprünglichen Form nicht herstellen lässt), die Inkaufnahme z.B. des Fortbestandes unerwünschter Einwirkungen auf das Grundwasser. Dem Gesetz ist eine Bestimmung dahingehend, dass mit einem auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestützten Auftrag nur die exakte Wiederherstellung des vorigen, von den konsenslosen Maßnahmen unbeeinflussten Zustandes angeordnet werden dürfte, nicht zu entnehmen. Dies wird auch – freilich unter zusätzlichen Voraussetzungen -aus der Ermächtigung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, leg.cit.), die schon begriffsnotwendig nicht bloß in der Herstellung des vorigen Zustandes bestehen, deutlich. Ähnlich verhält es sich nach einem konsenslos zu tief vorgenommenen Materialabbau, bei dem eine vollkommen idente Herstellung des vorigen Zustandes insbesondere in Bezug auf die schützende Überdeckung der Bodenschicht über dem Grundwasserbereich faktisch nicht möglich sein wird, kann doch durch künstliche Maßnahmen kaum derselbe Zustand herbeigeführt werden, wie er sich im Laufe der Jahrtausende natürlich gebildet hat. Wenn der exakte vorherige Zustand faktisch nicht herstellbar ist, muss eine dem möglichst nahekommende, gleichwertige Maßnahme, wozu z. B. auch die Aufbringung einer Überdeckung mit größerer Mächtigkeit in Betracht kommt, getroffen werden, denn nur so wird die Neuerung (hier die Einwirkung auf das Grundwasser) im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 beseitigt. Schon daraus folgt, dass die Anordnungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, WRG 1959 nicht darauf beschränkt sein kann, in der Natur exakt den vorherigen Zustand wiederherzustellen, bedeutete dies doch andernfalls (wenn sich der Naturzustand in seiner ursprünglichen Form nicht herstellen lässt), die Inkaufnahme z.B. des Fortbestandes unerwünschter Einwirkungen auf das Grundwasser. Wenn der Beschwerdeführer die Rücksichtnahme auf die landwirtschaftliche Widmung der Liegenschaft kritisiert, liegt dem offenbar das Missverständnis zugrunde, die Maßnahmen dienten nicht der Sanierung des zu tiefen Materialabbaus, sondern der Ermöglichung der landwirtschaftlichen Nutzung. Vielmehr geht es jedoch offensichtlich darum, dass die Behörde durch den Sanierungsauftrag sicherstellen möchte, dass es bei der künftig zu erwartenden, zulässigen Nutzung der ehemaligen Materialge-winnungsstätte zu keinen unerwünschten Einwirkungen auf das Gewässer als Folge nicht hinreichender Wiederherstellung der schützenden Überdeckung in der ursprünglichen Wirksamkeit kommt. In diesem Sinne ist es nicht als Widerspruch zu § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu erkennen, wenn die Behörde bei ihren Anordnungen auf die zulässige Folgenutzung Bedacht nahm. Damit hat der gewässerpolizeiliche Auftrag auch nicht den Charakter einer wasserrechtlichen Genehmigung angenommen.Wenn der Beschwerdeführer die Rücksichtnahme auf die landwirtschaftliche Widmung der Liegenschaft kritisiert, liegt dem offenbar das Missverständnis zugrunde, die Maßnahmen dienten nicht der Sanierung des zu tiefen Materialabbaus, sondern der Ermöglichung der landwirtschaftlichen Nutzung. Vielmehr geht es jedoch offensichtlich darum, dass die Behörde durch den Sanierungsauftrag sicherstellen möchte, dass es bei der künftig zu erwartenden, zulässigen Nutzung der ehemaligen Materialge-winnungsstätte zu keinen unerwünschten Einwirkungen auf das Gewässer als Folge nicht hinreichender Wiederherstellung der schützenden Überdeckung in der ursprünglichen Wirksamkeit kommt. In diesem Sinne ist es nicht als Widerspruch zu Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu erkennen, wenn die Behörde bei ihren Anordnungen auf die zulässige Folgenutzung Bedacht nahm. Damit hat der gewässerpolizeiliche Auftrag auch nicht den Charakter einer wasserrechtlichen Genehmigung angenommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.07.1994, Zl. 91/07/0021, einen auch auf § 138 WRG 1959 gestützten Bescheid als wasserrechtliche Bewilligung qualifiziert hat (was, träfe es im vorliegenden Fall zu, die Lage in Bezug auf die Parteistellung des Beschwerdeführers gänzlich verändern würde), jedoch ist die dem erwähnten Erkenntnis zu Grunde liegende Situation eine völlig andere, wurde doch mit dem damals angefochtenen Bescheid eindeutig eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt und bloß bei den Rechtsgrundlagen zusätzlich der § 138 WRG 1959 angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof behandelte dementsprechend den damals entscheidungsgegenständlichen Bescheid auf Grund seines wesentlichen Inhalts als wasserrechtliche Bewilligung, an der das bloße Zitat des § 138 WRG 1959 nichts verändern könnte.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.07.1994, Zl. 91/07/0021, einen auch auf Paragraph 138, WRG 1959 gestützten Bescheid als wasserrechtliche Bewilligung qualifiziert hat (was, träfe es im vorliegenden Fall zu, die Lage in Bezug auf die Parteistellung des Beschwerdeführers gänzlich verändern würde), jedoch ist die dem erwähnten Erkenntnis zu Grunde liegende Situation eine völlig andere, wurde doch mit dem damals angefochtenen Bescheid eindeutig eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt und bloß bei den Rechtsgrundlagen zusätzlich der Paragraph 138, WRG 1959 angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof behandelte dementsprechend den damals entscheidungsgegenständlichen Bescheid auf Grund seines wesentlichen Inhalts als wasserrechtliche Bewilligung, an der das bloße Zitat des Paragraph 138, WRG 1959 nichts verändern könnte. Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich beim in Rede stehenden Bescheid (Spruchteil II) nach seinem gesamten Inhalt aber um einen gewässerpolizeilichen Auftrag. Eine Umgehung des Bewilligungsverfahrens durch Erteilung einer in die Form eines wasserpolizeilichen Auftrags gekleideten Genehmigung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall die Rechtsfolgen des § 138 Abs. 5 WRG 1959 eintreten würden.Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich beim in Rede stehenden Bescheid (Spruchteil römisch zwei) nach seinem gesamten Inhalt aber um einen gewässerpolizeilichen Auftrag. Eine Umgehung des Bewilligungsverfahrens durch Erteilung einer in die Form eines wasserpolizeilichen Auftrags gekleideten Genehmigung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall die Rechtsfolgen des Paragraph 138, Absatz 5, WRG 1959 eintreten würden. Es bleibt somit dabei, dass dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden gewässerpolizeilichen Verfahren keine Parteistellung zukam, er dem Verfahren daher auch nicht als Partei beizuziehen gewesen ist und deshalb weder durch einen Verfahrensmangel noch durch den Inhalt des gewässerpolizeilichen Auftrags in seinen Rechten verletzt sein kann. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerde im Rahmen ihrer Beschwerde-vorentscheidung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, konnte aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, konnte aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde zurückzuweisen war vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), unterbleiben. Im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation, die nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war, und angesichts seiner Entscheidung vom 23.4.1998, 98/07/0041, in welcher der Gerichtshof die Möglichkeit einer Ausnahme vom Grundsatz des Nichtvorliegens der Parteistellung Dritter nicht gänzlich ausschloss, liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Daher ist eine Revision gegen diesen Beschluss zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG).Im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation, die nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war, und angesichts seiner Entscheidung vom 23.4.1998, 98/07/0041, in welcher der Gerichtshof die Möglichkeit einer Ausnahme vom Grundsatz des Nichtvorliegens der Parteistellung Dritter nicht gänzlich ausschloss, liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor. Daher ist eine Revision gegen diesen Beschluss zulässig (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.428.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.