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LVwG-S-100/001-2015

Obsah (5)§ 50§ 45Art. 133Art. 130§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG-S-100/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, im Zeitraum vom *** bis *** in ***, Bauparzelle ***, den Hund „***“ gehalten und diesem Tier dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben, dass ● es mit einem zu eng fixierten Kettenhalsband und herabhängender Leine eingesperrt gewesen sei, ● eine tierärztliche Behandlung trotz Verschlechterung des Ernährungszustandes und ausgewachsenen Krallen unterblieben sei, ● das Tier nur zum Training aus dem Zwinger genommen worden und im Zeitraum vom *** bis *** ständig eingesperrt gewesen sei, ● der Ernährungszustand schlecht gewesen sei und ● Trainingsmethoden angewandt worden seien, bei denen das Tier mittels einer mit einem Karabiner zu eng fixierten Halskette über einen Zeitraum von über einem Monat in einem Zwinger eingesperrt gewesen sei. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin vom *** und den entsprechenden amtstierärztlichen Bericht. Diesem zufolge sei das Tier am *** vom Beschwerdeführer gemeinsam mit Dr. *** in betäubtem Zustand in die Hundepension verbracht worden, da es sich zuvor sehr aggressiv verhalten habe und sich niemand in seine Nähe getraut habe. Am *** das Tier in einem verbarrikadierten Zwinger vorgefunden worden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe es, um es besser handhaben zu können, ein Halsband, aus dem es nicht herausschlüpfen habe können, und eine Leine getragen. Der Sichtschutz sei angebracht worden, um es vor Umweltreizen zu schützen. Im Zuge eines weiteren Lokalaugenscheines am *** habe das Tier mit aggressivem Verhalten, Bellen und Knurren bzw. gefletschten Zähnen und durch Springen gegen das Gitter auf die Anwesenheit der Amtstierärztin reagiert. Am *** sei es im Zwinger mit Sichtschutz und abgeschnittener Leine vorgefunden worden und habe an der Halsunterseite eine Wunde durch das Kettenhalsband aufgewiesen. Es sei mager gewesen, die Krallen stark ausgewachsen und habe sich das Tier unverändert aggressiv verhalten. Die Ausbildung sei zweimal wöchentlich gemeinsam mit Herrn *** in Anwesenheit des Herrn *** erfolgt, wobei das Tier durch zwei Leinen gesichert gewesen sei. Herr *** habe sich zuletzt am *** vor Ort befunden, Herr *** – durch das Hochwasser verhindert – rund 10 Tage zuvor. Gegenüber der belangten Behörde gab der Zeuge *** an, dass das Tier immer schon mager gewesen sei und an Nagelproblemen gelitten habe. Es habe sich um ein aggressives Tier gehandelt, sodass man es in ein Haus eingesperrt habe und sich kein Familienmitglied mehr zu ihm getraut habe. Auf dem Arm befindliche Bisswunden stammten von einem unbekannten Hund, der ihn angefallen habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass das Tier seinen Besitzer gebissen und dem Beschwerdeführer zwecks Ausbildung übergeben worden sei. Der Zeuge *** habe beim Transport geholfen und sei seither zweimal pro Woche vor Ort, wobei mit einem Vertrauenstraining begonnen worden sei. Die Leine und Kette seien deshalb am Tier befestigt, weil man sonst nicht an es herankomme. Es sei in einem schlechten Nährzustand übernommen worden und habe anfangs weiter abgenommen. Die Ausbildung würde mindestens 6 Monate in Anspruch nehmen und kämen die Besitzer zum Training und auch so mehrmals wöchentlich. In der Niederschrift vom *** hielt die Amtstierärztin fest, dass Herr *** aufgrund des Hochwassers verhindert sei, die Ausbildung des Tieres weiterzuführen. Im Zuge des Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass das Halsband maximal einen Tag etwas verengt gewesen sei, da sich der Karabiner leicht verdrehe und dadurch das Halsband enger würde. Am ***, tags vor der Beanstandung, sei das Halsband nicht verengt gewesen. Am Halsband sei eine ursprünglich rund ein Meter lange Leine angebracht gewesen, um das Tier aus dem Käfig führen zu können. Eine Verletzungsgefahr habe nicht bestanden. Auch sei das Tier zu keinem Zeitpunkt durch Härte oder Strafreize beeinflusst worden. Hinsichtlich einer tierärztlichen Versorgung habe der Beschwerdeführer dem Tier eine Vollnarkose ersparen wollen, die erforderlich gewesen wäre, wenn man die Krallen hätte kürzen müssen. Davor sei es alle zwei bis drei Monate tierärztlich kontrolliert worden. Im Zeitraum vom *** bis *** sei das Tier zwar nicht aus dem Zwinger geführt worden, doch habe eine Beschäftigung mit ihm im Ausmaß von rund 1,5 Stunden täglich stattgefunden. Das Tier sei zweimal täglich gefüttert worden, sei bei der Übernahme dünn gewesen und hätte geringfügige Gewichtsverluste infolge der Stresssituation gehabt. Unrichtig sei, dass das Tier über einem Monat nur im Zwinger eingesperrt gewesen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer alleine, mit Herrn *** und Herrn *** mit dem Tier im Freien gearbeitet. Lediglich eine Woche sei es anders gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien dem Tier durch Trainingsmethoden Schmerzen oder Leiden zugefügt worden. Dazu hielt die Amtstierärztin am *** fest, dass das Halsband im Kontrollzeitpunkt so eng gewesen sei, dass es augenscheinlich zu einer Eindellung des Halses und sogar blutigen Verletzungen geführt habe. Der verschlechterte Nährzustand und der durch Schmerzen verursachte spießige Gang wären im Übrigen Grund genug gewesen, tierärztliche Versorgung zu veranlassen. Ferner sei Hunden mindestens einmal täglich die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen. Der Beschwerdeführer replizierte hiezu, dass die Verletzung im Halsbereich auf der Tatsache beruhen könne, dass das Tier über keine Unterwolle und nur eine sehr dünne Haut verfüge. Das Kürzen der Krallen sei nur unter Vollnarkose möglich und sei alle zwei bis drei Monate von einem Tierarzt im *** durchgeführt worden. Als Herr *** keine Zeit gehabt habe, sei das Tier nur zwei- oder dreimal in der Woche aus dem Zwinger genommen worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass das Halsband so eingestellt gewesen sei, dass noch ein Finger zwischen Halsband und Hals gepasst habe. Sie sei daher ausreichend locker, aber gleichzeitig ausreichend fest gewesen sei, dass sich das Tier seiner nicht entledigen konnte. Dies habe es aber offenbar versucht, sodass sich der Karabiner verdreht habe und es zu einer Verletzung im Hautbereich gekommen sei. Das Training außerhalb des Zwingers sei aufgrund des Hochwassers und der dadurch bedingten Abwesenheit des Zeugen *** für eine Woche aus Sicherheitsgründen unterbrochen worden. Währenddessen habe sich der Beschwerdeführer so mit dem Tier beschäftigt. Der Zeuge Dr. *** gab an, dass die Lebensgefährtin des Hundehalters beim Abholen versucht habe, das Tier zu führen und von diesem unvermutet attackiert worden sei. Man habe das Tier an einem Baum angebunden und mit einem Blasrohr narkotisiert. Trotz Verabreichung einer hohen Dosis sei es dem Tier gelungen, sich vom Baum loszureißen und sei es auf die anwesenden Personen zugelaufen. Erst nach einiger Zeit sei es müde geworden und zusammengebrochen. Der Zeuge habe das Tier dann in Augenschein genommen und festgestellt, dass es augenscheinlich keine Probleme gehabt habe; lediglich die Krallen seien ein wenig länger gewesen. Das Tier sei damals nicht mager, sondern schlank gewesen. Der Zeuge habe es im Hinblick auf die vorangegangenen Bissattacken als gefährlich eingestuft. Der Zeuge *** hielt fest, mit dem Tier Trainingseinheiten durchgeführt zu haben, näherhin drei oder vier Stunden in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen. Genaueres könne er nicht mehr sagen. Die Kette sei so eingestellt gewesen, dass der Hund sie nicht über den Kopf habe ziehen können. Der Zeuge *** hielt fest, währen der Abholung des Tieres im Spital gewesen zu sein, weil er durch das Tier verletzt worden sei. In weiterer Folge habe er die Tierpension aufgesucht und habe Herr *** mit dem Tier zweimal wöchentlich gearbeitet, wobei das Tier aus dem Zwinger genommen worden sei. Die Zeugin Dr. *** schilderte im Wesentlichen wie in ihrer Anzeige. Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, es sei schwer vorstellbar, dass die Kette durch ein Verdrehen des Karabiners deutlich verengt würde. Hinzuweisen sei jedoch darauf, dass der Halsdurchmesser vorne und hinten nicht gleich sei und daher die Kette unterschiedlich nah anliege, je nachdem, ob sie weiter vorne oder hinten sei. Aus den Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Kette schon sehr eng, nicht aber zu eng angelegt gewesen sei, zumal man auch etwa keine Abdrücke auf der Haut erkennen könne. Eine Verletzung durch die Kette sei nicht anzunehmen, doch sei denkbar, dass die Kette den Hund gestört, dieser sich dort gekratzt und – insbesondere aufgrund der langen Nägel – verletzt habe. Hinsichtlich des Ernährungszustandes und der Nägel wäre grundsätzlich eine veterinärmedizinische Untersuchung sinnvoll gewesen, doch sei den Ausführungen beizutreten, dass namentlich eine Blutabnahme schwierig gewesen wäre. Im Übrigen sei die Verabreichung von Spezialfutter (***) grundsätzlich geeignete Maßnahme zu betrachten, einem minderguten Ernährungszustand abzuhelfen. Insoweit sei auch auf den rund eine Woche nach der Entlassung aus der Tierpension an der veterinärmedizinischen Universität *** erhobenen Befund zu verweisen, in dem der Ernährungszustand als mindergut beurteilt worden sei (wobei es darunter noch zwei Abstufungen gäbe) und in dem sich keine Anhaltspunkte für Parasitenbefall oder Probleme mit Enzymen fänden. Die Krallen hätten nur unter Narkose gekürzt werden können, wobei deren (auf den Lichtbildern ersichtliche) Zustand ein sofortiges Einschreiten nicht erfordert habe. Eine Narkotisierung sei für das Tier mit einer Belastung verbunden, insbesondere wenn es vorher nicht untersucht werden und wenn keine intravenöse Injektion verabreicht werden könne, sondern die Narkotisierung mit Pfeilen erfolgen müsse. Insgesamt sei davon auszugehen, dass mit der Haltung des Tieres im Zwinger, unter Annahme einer etwa einstündigen Trainingsdauer täglich, eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens verbunden sei. Es sei aber damit zu rechne, dass ein derartiger Hund auch einen Menschen töten könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dem verfahrensgegenständlichen Tier durch näher umschriebene Haltungs- bzw. Trainingsumstände in ungerechtfertigter Weise Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben. Soweit sich die belangte Behörde insoweit auf ein zu eng fixiertes Kettenhalsband stützt, vermag den Ausführungen des Beschwerdeführers, dieses sei grundsätzlich ausreichend weit eingestellt gewesen, im Kontrollzeitpunkt aber durch einen verdrehten Karabiner zu eng gewesen, auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten zu werden. Zum einen ergibt sich aus den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen, dass der Hals zwischen Schulter und Kopf jeweils einen unterschiedlichen Umfang aufweist, sodass das Halsband einmal enger und einmal weiter anliegt. Zum anderen vermag allein die Verwirklichung eines Tatbildes eine Bestrafung nicht zu tragen, sondern setzt eine solche schuldhaftes Verhalten voraus. Demnach könnte dem Beschwerdeführer der Umstand eines nur vorübergehend zu eng eingestellten Halsbands nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn ihm dies bei hinreichender Sorgfalt hätte auffallen und dieser Umstand beseitigt werden müssen. Zumal diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen, konnte im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer am – punktuell – zu eng eingestellten Halsband ein Verschulden traf. Die Zufügung von Schmerzen oder Leiden kann daher nicht auf den Umstand des zu engen Halsbandes gestützt werde. Unerheblich ist vor dem Hintergrund der gegenständlichen Übertretung im Übrigen eine durch die herabhängende Leine möglicherweise bestehende Verletzungsgefahr, zumal es sich bei der Tierquälerei um ein Erfolgsdelikt handelt, dessen (vollendete) Begehung des Eintritts eines tatbildmäßigen Erfolges (Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst) fordert; ein solcher wurde aber durch die herabhängende Leine gerade nicht bewirkt wurde. Hinsichtlich des festgestellten Nährzustandes ist aufgrund des vorliegenden Befundes der veterinärmedizinischen Universität *** zunächst davon auszugehen, dass diese weder auf Parasitenbefall noch auf Probleme mit Enzymen zurückzuführen ist. Zumal – dem veterinärmedizinischen Sachverständigen zufolge – im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch Verabreichung von Spezialfutter (Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Fütterung unterblieb, liegen nicht vor) grundsätzlich entsprechende Maßnahmen gesetzt hatte, diesem abzuhelfen, und dieser im zitierten Befund als mindergut beschrieben wurde, lässt sich nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit feststellen, dass durch die unterlassene Beiziehung eines Tierarztes oder mangelhafte Fütterung dem Tier Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden. Hinsichtlich der Krallen erachtete der veterinärmedizinische Amtssachverständige ein sofortiges Kürzen nicht als unbedingt erforderlich und verwies auf die Notwendigkeit einer zu diesem Zweck durchzuführenden Vollnarkose und die damit verbundenen negativen Folgen für das Tier verwies. Geht man nun – aufgrund der Schilderungen der Amtstierärztin – gleichwohl vom Vorliegen von Leiden aus, vermag auch dies für sich eine Verwirklichung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestandes nicht zu tragen. Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass das Gesetz bzw. die Rechtsordnung insgesamt den Schutz des Tieres keinesfalls absolut stellen, sondern regelmäßig eine Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen gebieten (UVS NÖ 6.7.2010, Zl. Senat-WU-09-2027 u.a.). In besonderer Deutlichkeit ergibt sich dies namentlich aus der Formulierung des hier anzuwendenden § 5 Abs. 1 TSchG, der ausschließlich ein ungerechtfertigtes Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden bzw. schwerer Angst pönalisiert. Ungerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang ein Verhalten dann, wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Handlung oder Unterlassung besteht (vgl. EBRV 466 XXII. GP 8). Demgemäß gilt (im Übrigen argumentum a maiori ad miuns auch über § 5 TSchG hinaus), dass der Eingriff in das Tierwohl zunächst dann zulässig ist, wenn die Handlung zur Erreichung eines legitimen höherwertigen Interesses geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Weitere Rechtfertigungen können sich aber auch aus einer gesellschaftlich akzeptierten (sozialadäquaten) Nutzung des Tieres z.B. im Rahmen der Ausbildung oder dgl. ergeben. Erfordert die Abstellung von Leiden ihrerseits Eingriffe in das Tierwohl (hier: Narkotisierung), bedarf es einer – den zur rechtfertigenden Pflichtenkollision (vgl. Wessely, in: N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG [2010] § 6 Rz 4 m.w.N.) entwickelten Grundsätzen – entsprechenden Interessensabwägung, wobei grundsätzlich die stärkere Pflicht Vorrang genießt und bei Zusammentreffen gleichwertiger Pflichten die Entscheidung beim Verpflichteten liegt. Zumal es dem Sachverständigung zufolge vertretbar war, angesichts der mit einer Vollnarkose verbundenen Belastung für das Tier mit dem Kürzen der Krallen zuzuwarten, konnte insoweit von einer rechtwidrigen Zufügung von Schmerzen oder Leiden nicht ausgegangen werden.Hinsichtlich der Krallen erachtete der veterinärmedizinische Amtssachverständige ein sofortiges Kürzen nicht als unbedingt erforderlich und verwies auf die Notwendigkeit einer zu diesem Zweck durchzuführenden Vollnarkose und die damit verbundenen negativen Folgen für das Tier verwies. Geht man nun – aufgrund der Schilderungen der Amtstierärztin – gleichwohl vom Vorliegen von Leiden aus, vermag auch dies für sich eine Verwirklichung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestandes nicht zu tragen. Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass das Gesetz bzw. die Rechtsordnung insgesamt den Schutz des Tieres keinesfalls absolut stellen, sondern regelmäßig eine Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen gebieten (UVS NÖ 6.7.2010, Zl. Senat-WU-09-2027 u.a.). In besonderer Deutlichkeit ergibt sich dies namentlich aus der Formulierung des hier anzuwendenden Paragraph 5, Absatz eins, TSchG, der ausschließlich ein ungerechtfertigtes Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden bzw. schwerer Angst pönalisiert. Ungerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang ein Verhalten dann, wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Handlung oder Unterlassung besteht vergleiche EBRV 466 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 8). Demgemäß gilt (im Übrigen argumentum a maiori ad miuns auch über Paragraph 5, TSchG hinaus), dass der Eingriff in das Tierwohl zunächst dann zulässig ist, wenn die Handlung zur Erreichung eines legitimen höherwertigen Interesses geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Weitere Rechtfertigungen können sich aber auch aus einer gesellschaftlich akzeptierten (sozialadäquaten) Nutzung des Tieres z.B. im Rahmen der Ausbildung oder dgl. ergeben. Erfordert die Abstellung von Leiden ihrerseits Eingriffe in das Tierwohl (hier: Narkotisierung), bedarf es einer – den zur rechtfertigenden Pflichtenkollision vergleiche Wessely, in: N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG [2010] Paragraph 6, Rz 4 m.w.N.) entwickelten Grundsätzen – entsprechenden Interessensabwägung, wobei grundsätzlich die stärkere Pflicht Vorrang genießt und bei Zusammentreffen gleichwertiger Pflichten die Entscheidung beim Verpflichteten liegt. Zumal es dem Sachverständigung zufolge vertretbar war, angesichts der mit einer Vollnarkose verbundenen Belastung für das Tier mit dem Kürzen der Krallen zuzuwarten, konnte insoweit von einer rechtwidrigen Zufügung von Schmerzen oder Leiden nicht ausgegangen werden. Schließlich steht unstrittig fest, dass durch die – einmal eine Woche durchgehend bestanden habende – Zwingerhaltung gegen Anlage 1 Punkt 1.4 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen wurde und mit einer solchen Haltung für das Tier grundsätzlich Leiden verbunden sind. Gleichwohl gilt auch hier das eben Gesagte sinngemäß, wobei insoweit der Schutz von Menschen gegen das Interesse am Tierwohl abzuwägen ist. Ausgehend von der durch die Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugen ***, *** und Dr. *** und nicht zuletzt durch die Beurteilung des Sachverständigen bestätigten Gefährlichkeit des Gegenständlichen Tieres vermag das Gericht auch insoweit eine unvertretbare Beurteilung durch den Beschwerdeführer zu erkennen, wenn er davon ausging, außerhalb des Zwingers nicht alleine mit dem Tier zu arbeiten. Soweit das Tier – infolge Ausfalls des Herrn *** – eine Woche durchgehend im Zwinger verbleiben musste, wäre es zwar Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich sofort nach Kenntnis der Verhinderung um Ersatz zu bemühen. Dass ihm die Beschaffung von Ersatz innerhalb einer Woche möglich gewesen wäre, kann aber nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit gesagt werden, dass die ungerechtfertigte Zufügung von Leiden – im Zweifel – nicht auf diesen Umstand gestützt werden kann. Schließlich steht unstrittig fest, dass durch die – einmal eine Woche durchgehend bestanden habende – Zwingerhaltung gegen Anlage 1 Punkt 1.4 Absatz eins, der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen wurde und mit einer solchen Haltung für das Tier grundsätzlich Leiden verbunden sind. Gleichwohl gilt auch hier das eben Gesagte sinngemäß, wobei insoweit der Schutz von Menschen gegen das Interesse am Tierwohl abzuwägen ist. Ausgehend von der durch die Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugen ***, *** und Dr. *** und nicht zuletzt durch die Beurteilung des Sachverständigen bestätigten Gefährlichkeit des Gegenständlichen Tieres vermag das Gericht auch insoweit eine unvertretbare Beurteilung durch den Beschwerdeführer zu erkennen, wenn er davon ausging, außerhalb des Zwingers nicht alleine mit dem Tier zu arbeiten. Soweit das Tier – infolge Ausfalls des Herrn *** – eine Woche durchgehend im Zwinger verbleiben musste, wäre es zwar Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich sofort nach Kenntnis der Verhinderung um Ersatz zu bemühen. Dass ihm die Beschaffung von Ersatz innerhalb einer Woche möglich gewesen wäre, kann aber nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit gesagt werden, dass die ungerechtfertigte Zufügung von Leiden – im Zweifel – nicht auf diesen Umstand gestützt werden kann. Soweit die belangte Behörde schließlich die Zufügung von Schmerzen bzw. Leiden durch verpönte Trainingsmethoden ins Treffen führt, vermögen aus den vorliegenden Beweisergebnissen keine Anhaltspunkte für ein derartiges Training gewonnen zu werden, sodass auch insoweit ein Schuldspruch nicht zu erfolgen hatte. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Beschwerde – zum Teil im Zweifel – Erfolg beschieden und mit einer Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen war.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.100.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.