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{'item': 'LVwG-AV-38/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-38/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung (Rückerstattung), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung (Rückerstattung), zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer den rückzuerstattenden Betrag bis spätestens vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu überweisen hat. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. , Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer den rückzuerstattenden Betrag bis spätestens vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu überweisen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen:§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Rechtsgrundlagen:, Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Herr *** verpflichtet, die Kosten der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, bewilligten Bedarfsorientierten Mindestsicherung anteilsmäßig für die Monate Juni und August *** in der Höhe von € 683,40 dem Land Niederösterreich rückzuerstatten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Herr *** verpflichtet, die Kosten der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom , ***, Zl. ***, bewilligten Bedarfsorientierten Mindestsicherung anteilsmäßig für die Monate Juni und August *** in der Höhe von € 683,40 dem Land Niederösterreich rückzuerstatten. Dagegen hat Herr ***, ***, ***, eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. In dieser führte er aus, dass er bereits das dritte Mal Einspruch erhebe und er nichts damit zu tun habe. Er habe es nur Frau *** zuliebe getan. Für das, was er geliefert habe und er unterschrieben habe, habe er das Geld Frau *** überwiesen und sonst habe er nichts damit zu tun. Er habe kein unrechtes Geld von der Bezirkshauptmannschaft X bezogen.Dagegen hat Herr ***, ***, ***, eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. In dieser führte er aus, dass er bereits das dritte Mal Einspruch erhebe und er nichts damit zu tun habe. Er habe es nur Frau *** zuliebe getan. Für das, was er geliefert habe und er unterschrieben habe, habe er das Geld Frau *** überwiesen und sonst habe er nichts damit zu tun. Er habe kein unrechtes Geld von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen *** und ***, weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen *** und ***, weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer eine Änderung seiner Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dahin gehend bewilligt, dass er ab *** Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes im Ausmaß von € 680,98 monatlich erhält. Gleichzeitig erfolgte eine Belehrung über die Pflicht zur Anzeige jeder Veränderung in den Voraussetzungen für den Leistungsanspruch binnen vier Wochen sowie über die Rückerstattungspflicht im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht. Der Beschwerdeführer hat im Monat Juni *** ein zusätzliches Einkommen in Höhe von € 173,40 und im Monat August *** in Höhe von € 510,-- erzielt. Eine Meldung darüber hat der Beschwerdeführer an die Behörde nicht erstattet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer eine Änderung seiner Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dahin gehend bewilligt, dass er ab *** Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes im Ausmaß von € 680,98 monatlich erhält. Gleichzeitig erfolgte eine Belehrung über die Pflicht zur Anzeige jeder Veränderung in den Voraussetzungen für den Leistungsanspruch binnen vier Wochen sowie über die Rückerstattungspflicht im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht. , Der Beschwerdeführer hat im Monat Juni *** ein zusätzliches Einkommen in Höhe von € 173,40 und im Monat August *** in Höhe von € 510,-- erzielt. Eine Meldung darüber hat der Beschwerdeführer an die Behörde nicht erstattet. Dieser Sachverhalt ergibt sich nach durchgeführtem Beweisverfahren aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Demnach steht unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom *** eine monatliche Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes im Ausmaß von € 680,98 gewährt wurde. Im Juni und August *** hat der Beschwerdeführer ein Einkommen aus dem Verkauf von Alteisen an die *** in der oben bereits bezeichneten Höhe erzielt. Der Beschwerdeführer hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Alteisen auf seinem Grundstück gelagert worden sei. Er habe das Frau *** gestattet, die das Eisen dort abgelagert hätte. Nachdem eine gewisse Menge zusammengekommen war, habe Frau *** ihn angerufen, damit er Herrn *** anrufen soll, um das Alteisen abzuholen. Aus diesem Grund befinde sich auch seine Unterschrift auf dem Lieferschein. Das durch den Verkauf erzielte Geld sei von der Firma in *** abgeholt worden. Er habe das für Frau *** ein paarmal abgeholt. Er selbst habe früher auch mit Alteisen gehandelt, dies sei aber schon 20 Jahre her. In diesem Fall habe er ebenfalls das Geld von *** abgeholt. Dafür habe er auch unterschreiben müssen. Im gegenständlichen Fall habe er das Geld für Frau *** abgeholt, wobei er dieses dann per Post an sie geschickt habe. Einen Nachweis darüber habe er nicht. Mit dem Umstand konfrontiert, dass die Rechnung seinen Namen trage, und nicht jenen von Frau ***, erklärte der Beschwerdeführer, das sei deshalb passiert, weil er auch schon den Lieferschein unterschrieben habe.Dieser Sachverhalt ergibt sich nach durchgeführtem Beweisverfahren aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. , Demnach steht unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** eine monatliche Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes im Ausmaß von € 680,98 gewährt wurde. Im Juni und August *** hat der Beschwerdeführer ein Einkommen aus dem Verkauf von Alteisen an die *** in der oben bereits bezeichneten Höhe erzielt. Der Beschwerdeführer hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Alteisen auf seinem Grundstück gelagert worden sei. Er habe das Frau *** gestattet, die das Eisen dort abgelagert hätte. Nachdem eine gewisse Menge zusammengekommen war, habe Frau *** ihn angerufen, damit er Herrn *** anrufen soll, um das Alteisen abzuholen. Aus diesem Grund befinde sich auch seine Unterschrift auf dem Lieferschein. Das durch den Verkauf erzielte Geld sei von der Firma in *** abgeholt worden. Er habe das für Frau *** ein paarmal abgeholt. Er selbst habe früher auch mit Alteisen gehandelt, dies sei aber schon 20 Jahre her. In diesem Fall habe er ebenfalls das Geld von *** abgeholt. Dafür habe er auch unterschreiben müssen. Im gegenständlichen Fall habe er das Geld für Frau *** abgeholt, wobei er dieses dann per Post an sie geschickt habe. Einen Nachweis darüber habe er nicht. , Mit dem Umstand konfrontiert, dass die Rechnung seinen Namen trage, und nicht jenen von Frau ***, erklärte der Beschwerdeführer, das sei deshalb passiert, weil er auch schon den Lieferschein unterschrieben habe. Die Zeugin ***, gewerberechtliche Geschäftsführerin der ***, verwies verfahrensrelevant darauf, dass die ausgewiesenen Beträge vom Juni und August *** an den Beschwerdeführer in bar ausbezahlt wurden. Die Rechnungsgutschrift werde an jene Person ausgestellt, die bekanntgegeben werde. Es sei daher durchaus denkbar, dass der Lieferschein von einer anderen Person unterfertigt werde. Im Übrigen werde auch Eisen ohne Unterschrift auf dem Lieferschein abgeholt, wenn gerade niemand da sei. Normalerweise werde die Abholung nach Uhrzeit vereinbart und dann sei auch jemand vor Ort, um den Lieferschein zu unterschreiben. Die Zeugin *** führte aus, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend in ***, ***, wohnhaft gewesen zu sein. Sie habe sich im Jahr *** für die Miete eines Hauses in *** interessiert, woraus jedoch nichts geworden sei. Sie habe *** mit Alteisen gehandelt, dies auch im Juni und August. Es sei vorgekommen, dass der Beschwerdeführer für sie Lieferungen unterschrieben habe. Das Geld sei ihr vom Beschwerdeführer per Post überwiesen worden. Das funktioniere per Code. Sie sei auch weiterhin an der Adresse in *** in *** gemeldet und wohnhaft. Wenn ihr Vermieter anderes angegeben habe, so sei dies ein Blödsinn. Dieser sei ebenfalls AMS-Bezieher und sie zahle ihm die Miete in Höhe von € 250,-- monatlich „schwarz“ aus.Die Zeugin *** führte aus, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend in ***, ***, wohnhaft gewesen zu sein. Sie habe sich im Jahr *** für die Miete eines Hauses in *** interessiert, woraus jedoch nichts geworden sei. Sie habe *** mit Alteisen gehandelt, dies auch im Juni und August. Es sei vorgekommen, dass der Beschwerdeführer für sie Lieferungen unterschrieben habe. Das Geld sei ihr vom Beschwerdeführer per Post überwiesen worden. Das funktioniere per Code. , Sie sei auch weiterhin an der Adresse in *** in *** gemeldet und wohnhaft. Wenn ihr Vermieter anderes angegeben habe, so sei dies ein Blödsinn. Dieser sei ebenfalls AMS-Bezieher und sie zahle ihm die Miete in Höhe von € 250,-- monatlich „schwarz“ aus. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass im Juli *** und im April *** Gutschriften an die Zeugin *** seitens der *** an der Adresse *** ausgestellt wurden. Es ist weiters aktenkundig, dass bereits im Jahr ***, aber auch im Jahr *** Anzeigen bei der Behörde erstattet worden sind, wonach der Beschwerdeführer mit Alteisen handle. Aus einer Zusammenschau der Beweismittel ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass das in Rede stehende Alteisen, aus dessen Veräußerung der rechtlich relevante Erlös erzielt wurde, zunächst auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in *** gelagert wurde. Aus dem Akteninhalt im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass im Jahr *** das Alteisen u.a. entweder von Frau *** gesammelt oder aber auch von Personen aus der Umgebung angeliefert wurde. Verfahrensrelevant ist daher im gegenständlichen Fall bei Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Verkaufserlös zugerechnet werden kann, entscheidend auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Verwertung auf seinem Grundstück den Anfang nahm, er sich um die Abholung gekümmert hat, bei der Abholung offensichtlich auch die Lieferung bestätigt hat und auch die konkreten Gutschriften auf seinen Namen ausgestellt sind. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ausschließlich für Frau *** gehandelt zu haben, so ist dies selbst unter dem Aspekt nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin *** bestätigt hat, Geld vom Beschwerdeführer überwiesen bekommen zu haben, weil ihre Angaben nicht als glaubwürdig erkannt werden. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin *** zeigt sich nämlich, dass auf Grund ihres Gesamtverhaltens nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie dazu tendiert, rechtlich anerkannte Werte gering zu schätzen. Das zeigt sich etwa in ihrer Erklärung, es sei ein Blödsinn, dass ihr Vermieter (***) angegeben habe, dass sie nicht an der bezeichneten Adresse wohne, weil dieser auch AMS-Bezieher sei und sie ihm die Miete „schwarz“ ausbezahle. Damit nimmt sie zumindest bewusst möglicherweise jemand anderem zu Gute kommende Verschleierungen von Sachverhalten in Kauf. Unter diesem Aspekt ist daher die vom Beschwerdeführer und der Zeugin *** dargestellte Vorgangsweise nicht als glaubwürdig anzusehen. Wenn – auf den gegenständlichen Fall bezogen – somit auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass (zu welchem Zeitpunkt immer) der Beschwerdeführer Geld (welcher Höhe und Herkunft immer) an die Zeugin *** übermittelt hat (ein Beleg für eine solche Überweisung wurde im Übrigen weder vom Beschwerdeführer noch von der Zeugin *** vorgelegt), so kann dieser Umstand die belegten Beweise, insbesondere Auszahlung und Nachweis der relevanten Gutschriften an den Beschwerdeführer nicht entkräften. Die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers sind auch weiter deshalb als Schutzbehauptungen anzusehen, weil der Beschwerdeführer in sich widersprüchlich aussagt, seit 20 Jahren nicht mehr mit Eisen gehandelt zu haben, dem gegenüber sich etwa bereits aus seinen eigenen Angaben vor dem Verwaltungsgericht ergibt, dass er beispielhaft im Oktober *** Alteisen auf seinem Grundstück gelagert hatte, das sich nach seinen Angaben holen konnte, wer will, wobei ihm dieses Eisen von Bekannten und Bauern gebracht worden sei und Frau *** zu diesem Zeitpunkt nichts mehr mit dem Eisen gemacht habe. Schon daraus ergibt sich, dass er selbst dafür verantwortlich war und widerlegt dies seine eigene Angabe, seit 20 Jahren nicht mehr mit Eisen gehandelt zu haben. Das Verwaltungsgericht geht daher ohne jeden Zweifel davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst durch den Verkauf von Alteisen in den durch die Belege bestätigten und angeführten Zeiträumen Verkaufserlöse in der angegebenen Höhe erzielt hat. Aus einer Zusammenschau der Beweismittel ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass das in Rede stehende Alteisen, aus dessen Veräußerung der rechtlich relevante Erlös erzielt wurde, zunächst auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in *** gelagert wurde. Aus dem Akteninhalt im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass im Jahr *** das Alteisen u.a. entweder von Frau *** gesammelt oder aber auch von Personen aus der Umgebung angeliefert wurde. Verfahrensrelevant ist daher im gegenständlichen Fall bei Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Verkaufserlös zugerechnet werden kann, entscheidend auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Verwertung auf seinem Grundstück den Anfang nahm, er sich um die Abholung gekümmert hat, bei der Abholung offensichtlich auch die Lieferung bestätigt hat und auch die konkreten Gutschriften auf seinen Namen ausgestellt sind. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ausschließlich für Frau *** gehandelt zu haben, so ist dies selbst unter dem Aspekt nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin *** bestätigt hat, Geld vom Beschwerdeführer überwiesen bekommen zu haben, weil ihre Angaben nicht als glaubwürdig erkannt werden. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin *** zeigt sich nämlich, dass auf Grund ihres Gesamtverhaltens nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie dazu tendiert, rechtlich anerkannte Werte gering zu schätzen. Das zeigt sich etwa in ihrer Erklärung, es sei ein Blödsinn, dass ihr Vermieter (***) angegeben habe, dass sie nicht an der bezeichneten Adresse wohne, weil dieser auch AMS-Bezieher sei und sie ihm die Miete „schwarz“ ausbezahle. Damit nimmt sie zumindest bewusst möglicherweise jemand anderem zu Gute kommende Verschleierungen von Sachverhalten in Kauf. Unter diesem Aspekt ist daher die vom Beschwerdeführer und der Zeugin *** dargestellte Vorgangsweise nicht als glaubwürdig anzusehen. Wenn – auf den gegenständlichen Fall bezogen – somit auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass (zu welchem Zeitpunkt immer) der Beschwerdeführer Geld (welcher Höhe und Herkunft immer) an die Zeugin *** übermittelt hat (ein Beleg für eine solche Überweisung wurde im Übrigen weder vom Beschwerdeführer noch von der Zeugin *** vorgelegt), so kann dieser Umstand die belegten Beweise, insbesondere Auszahlung und Nachweis der relevanten Gutschriften an den Beschwerdeführer nicht entkräften. Die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers sind auch weiter deshalb als Schutzbehauptungen anzusehen, weil der Beschwerdeführer in sich widersprüchlich aussagt, seit 20 Jahren nicht mehr mit Eisen gehandelt zu haben, dem gegenüber sich etwa bereits aus seinen eigenen Angaben vor dem Verwaltungsgericht ergibt, dass er beispielhaft im Oktober *** Alteisen auf seinem Grundstück gelagert hatte, das sich nach seinen Angaben holen konnte, wer will, wobei ihm dieses Eisen von Bekannten und Bauern gebracht worden sei und Frau *** zu diesem Zeitpunkt nichts mehr mit dem Eisen gemacht habe. Schon daraus ergibt sich, dass er selbst dafür verantwortlich war und widerlegt dies seine eigene Angabe, seit 20 Jahren nicht mehr mit Eisen gehandelt zu haben. , Das Verwaltungsgericht geht daher ohne jeden Zweifel davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst durch den Verkauf von Alteisen in den durch die Belege bestätigten und angeführten Zeiträumen Verkaufserlöse in der angegebenen Höhe erzielt hat. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten gem. Abs. 2 leg. cit. alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Als Einkommen gelten gem. Absatz 2, leg. cit. alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. § 23 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 23, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet: „

(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.
(3)Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.
(5)Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“
(5)Die in Paragraph 18, geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“ Mit dem Bescheid vom *** wurde der Beschwerdeführer nachweislich auf die Verpflichtung hingewiesen, jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde mitzuteilen. Bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person sind grundsätzlich alle Einkünfte (umfassender Einkommensbegriff) zu berücksichtigen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen. Die sachverhaltsmäßig festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers in den Monaten Juni und August *** sind Einkommen im Sinne der zitierten Bestimmung des NÖ MSG. Unbestritten hat der Beschwerdeführer eine Mitteilung des sachverhaltsmäßig festgestellten Einkommens an die Behörde nicht erstattet, weshalb die Behörde zu Recht die Rückerstattung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bescheidmäßig ausgesprochen hat. Mit dem Bescheid vom *** wurde der Beschwerdeführer nachweislich auf die Verpflichtung hingewiesen, jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde mitzuteilen. , Bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person sind grundsätzlich alle Einkünfte (umfassender Einkommensbegriff) zu berücksichtigen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen. Die sachverhaltsmäßig festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers in den Monaten Juni und August *** sind Einkommen im Sinne der zitierten Bestimmung des NÖ MSG. , Unbestritten hat der Beschwerdeführer eine Mitteilung des sachverhaltsmäßig festgestellten Einkommens an die Behörde nicht erstattet, weshalb die Behörde zu Recht die Rückerstattung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bescheidmäßig ausgesprochen hat. Der Beschwerdeführer ist daher zur Rückerstattung innerhalb der spruchgemäßen Frist verpflichtet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.38.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.