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{'item': 'LVwG-MD-14-1111'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 54b§ 99§ 31§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2015 GeschäftszahlLVwG-MD-14-1111 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Vw

GVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. 2.

§ 52Vw

GVG hat der Beschwerdeführer 10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu entrichten.

Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer 10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

§ 54bVSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (50 Euro) und die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (10 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (10 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (50 Euro) und die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (10 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (10 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte *** mit Straferkenntnis vom ***, *** wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 3 lit.a i.V.m. § 52 lit.a Z 6c St

VO mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden), zuzüglich 10 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bestrafte *** mit Straferkenntnis vom ***, *** wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden), zuzüglich 10 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, am ***, um 20:45 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, Richtung ***, als Lenker des PKW *** den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge – ausgenommen Anrainer“ (in beiden Richtungen) befahren zu haben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen mit der Begründung, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil der in der Rechtfertigung vom *** angeführte Zeuge nicht einvernommen worden sei. Dieser sei Anrainer des gegenständlichen Agrarwegs und habe ihm die Benützung des Weges ausdrücklich gestattet. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil zunächst als Tatzeit 21:25 Uhr angegeben worden sei und danach auf die erste Rechtsfertigung hin kommentarlos wegen einer Tatzeit 20:45 Uhr ermittelt worden sei. Das gegenständliche Verkehrszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ werde nicht nur durch die Zusatztafel „ausgenommen Anrainer“ eingeschränkt, sondern auch durch folgende Zusatztafel „AGRARWEG Radfahrer und Fußgänger Achtung auf landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anrainerverkehr“. Das VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 1965 sei längst überholt, diesbezüglich sei auf das VwGH-Erkenntnis vom 03.10.1984, 84/03/0079, zu verweisen. Die Einschränkung auf das Fahren nur durch Anrainer selbst hätte die groteske Folge, dass ein Anrainer, soweit er im Grundbuch eingetragen sei, fahren dürfe, seine Ehefrau aber nicht. Jede sinnvolle Auslegung des Begriffs „ausgenommen Anrainer“ müsse den gesamten Anrainerverkehr umfassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***, die sich im Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X befindet, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am *** den Agrarweg *** befuhr und dort in einer Rechtskurve mit seinem KFZ verunfallte. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***, die sich im Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn befindet, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am *** den Agrarweg *** befuhr und dort in einer Rechtskurve mit seinem KFZ verunfallte. Hinsichtlich der Tatzeit ist in der Anzeige 21:25 Uhr vermerkt. Vom Beschwerdeführer wurde in seiner ersten Rechtfertigung ausgeführt, dass er diesen Weg um 20:45 Uhr befuhr, da er sich um 21:00 Uhr bereits im Landesklinikum *** befunden habe. Aus diesem Grund wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** diese Zeit als Tatzeit angeführt und dann auch in das Straferkenntnis übernommen. Vom Beschwerdeführer wurde in seiner ersten Rechtfertigung ausgeführt, dass er diesen Weg um 20:45 Uhr befuhr, da er sich um 21:00 Uhr bereits im Landesklinikum *** befunden habe. Aus diesem Grund wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** diese Zeit als Tatzeit angeführt und dann auch in das Straferkenntnis übernommen. Da ab *** die Verjährungsfrist

§ 31Abs. 1 VSt

G auf ein Jahr verlängert wurde, war diese Änderung der Tatzeit im Hinblick auf die Bestimmung des § 44a VStG zulässig, da zum Zeitpunkt dieser Verfolgungshandlung die Verjährungsfrist noch nicht eingetreten war.Da ab *** die Verjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz eins, VStG auf ein Jahr verlängert wurde, war diese Änderung der Tatzeit im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG zulässig, da zum Zeitpunkt dieser Verfolgungshandlung die Verjährungsfrist noch nicht eingetreten war. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins ist daher nicht erforderlich. In der Lichtbildbeilage, angefertigt von der Polizeiinspektion *** am ***, ist das gegenständliche Verbotszeichen am Beginn des Güterwegs *** ersichtlich. Unterhalb des Verbotszeichens

§ 52lit.a Z 6c St

VO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ befindet sich die Zusatztafel „ausgenommen Anrainer“. Darunter sind an der Standsäule noch zwei weitere Tafeln mit dem Inhalt „AGRARWEG Radfahrer und Fußgänger Achtung auf landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anrainerverkehr“ und „Wintersperre! keine Schneeräumung keine Sandstreuung Benützung auf eigene Gefahr“ angebracht.In der Lichtbildbeilage, angefertigt von der Polizeiinspektion *** am ***, ist das gegenständliche Verbotszeichen am Beginn des Güterwegs *** ersichtlich. Unterhalb des Verbotszeichens

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ befindet sich die Zusatztafel „ausgenommen Anrainer“. Darunter sind an der Standsäule noch zwei weitere Tafeln mit dem Inhalt „AGRARWEG Radfahrer und Fußgänger Achtung auf landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anrainerverkehr“ und „Wintersperre! keine Schneeräumung keine Sandstreuung Benützung auf eigene Gefahr“ angebracht. Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen kann unterbleiben, da das erkennende Landesverwaltungsgericht keinen Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom *** hegt, dass der Grundeigentümer als Anrainer dieses Güterweges ihm die Nutzung der Kirschenbäume erlaubt habe. Dieses Vorbringen kann den Beschwerdeführer aber nicht entlasten. Die Judikatur des VwGH unterscheidet deutlich zwischen den Begriffen „Anrainer“ und „Anrainerverkehr“. Der Begriff „Anrainer“ umfasst nicht nur dinglich Berechtigte, wie Mit- oder Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter und Pächter. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Zufahrt gestattet wird. Anrainer sind die Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften. Weiters ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.1990, 89/03/0287, zu verweisen, wo auch ein Aufsichts- und Ausforschungsorgan der Fernmeldebehörden der Republik Österreich in Ausübung seines Dienstes nicht unter die Ausnahmen der Zusatztafel „ausgenommen Zustelldienste, Anrainer und Linienbusse“ fällt. Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 13.12.1991, 91/18/0231, festgehalten, dass bei der Zusatztafel „ausgenommen Anrainer und Lieferanten“ die Verkehrsfläche von Besuchern der Anrainer nicht befahren werden dürfe. Der VwGH vertrat darin die Ansicht, dass derartige Ausnahmebestimmungen grundsätzlich nicht ausdehnend auszulegen sind. In diesem Erkenntnis verwies er auch auf das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 03.10.1984, 84/03/0079, und wies ausdrücklich darauf hin, dass in diesem damaligen Beschwerdefall die Zusatztafel zum Fahrverbot den Wortlaut „ausgenommen Anrainerverkehr“ hatte. Die an der Standsäule unterhalb des Verbotszeichens und der Zusatztafel angebrachte Tafel hat keinen normativen Charakter und ist lediglich als Information zu werten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe bewegt sich im untersten Bereich der Strafdrohung, sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt. Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.1111

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.