RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1006/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt neu gefasst: „Ihr Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt neu gefasst: „Ihr Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,--. Hinsichtlich dieses Straferkenntnisses verfügte sie die Zustellung an die Beschwerdeführerin per Adresse ***, *** (Nebenwohnsitz), wobei das Dokument dort hinterlegt wurde. Ferner ordnete die belangte Behörde im Mai *** eine Zustellung an die Adresse ***, ***, wobei das Straferkenntnis in diesem Fall von der Beschwerdeführerin am *** persönlich übernommen wurde. In ihrem am *** zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag hielt die Beschwerdeführerin fest, erst im Zuge einer Zählerablesung Anfang Mai vom Zustellversuch in *** erfahren zu haben. Sie habe jedoch der belangten Behörde bereits zuvor mitgeteilt, dort nicht wohnhaft zu sein. Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, hinsichtlich des ersten Zustellversuchs von einem Zustellmangel auszugehen und eine gültige Zustellung zu verneinen. Zumal die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags noch offen gewesen sei, wäre dieser Antrag (so er nicht zurückgezogen würde) zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde schließlich dem Wiedereinsetzungsantrag „keine Folge“, wobei sie begründend davon ausging, dass dieser innerhalb der offenen Beschwerdefrist gestellt worden sei. In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es sich bei der Zustellung in *** um eine „Fehlzustellung“ gehandelt habe, die ihr erst 3 Monate danach zur Kenntnis gekommen sei. Sie habe die belangte Behörde ersucht, das Schriftstück nach *** zu senden, was auch geschehen sei. In diesem Zeitpunkt habe man aber keinen „Einspruch“ mehr erheben können, da der Bescheid bereits im Feber *** (gemeint wohl: ***) erlassen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß dem auch auf eine Versäumung der Beschwerdefrist anzuwendenden § 71 Abs. 1 AVG (vgl. EBRV 2009 BlgNR
- GP 8) ist gegen die Versäumung einer solchen Frist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, unter näher genannten Kautelen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Trat keine Fristversäumnis ein, so kommt auch eine Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht Betracht (VwGH 26.5.1981, 05/3516/80; VwSlg 17.699 A/2009); gleichwohl gestellte Anträge sind daher unzulässig und zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist dabei – vergleichbar der Erhebung eines Devolutionsantrages (stRsp., etwa VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138) oder einer Säumnisbeschwerde – der Zeitpunkt der Antragstellung, sodass ein ursprünglich unzulässiger Antrag auch nicht dadurch heilt, dass die als versäumt erachtete Frist nachträglich tatsächlich ungenützt abläuft (vgl. zum Devolutionsantrag neuerlich VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138). Gemäß dem auch auf eine Versäumung der Beschwerdefrist anzuwendenden Paragraph 71, Absatz eins, AVG vergleiche EBRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8) ist gegen die Versäumung einer solchen Frist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, unter näher genannten Kautelen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Trat keine Fristversäumnis ein, so kommt auch eine Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht Betracht (VwGH 26.5.1981, 05/3516/80; VwSlg 17.699 A/2009); gleichwohl gestellte Anträge sind daher unzulässig und zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist dabei – vergleichbar der Erhebung eines Devolutionsantrages (stRsp., etwa VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138) oder einer Säumnisbeschwerde – der Zeitpunkt der Antragstellung, sodass ein ursprünglich unzulässiger Antrag auch nicht dadurch heilt, dass die als versäumt erachtete Frist nachträglich tatsächlich ungenützt abläuft vergleiche zum Devolutionsantrag neuerlich VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138). Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorliegenden Akten und wird durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt, dass diese im Zeitpunkt der Hinterlegung in *** nicht ortsanwesend war. Damit konnte diese Hinterlegung aber auch keine Zustellwirkung auslösen (vgl. VwGH 27.11.1978, 1559/78). Vielmehr erfolgte die Zustellung (durch eigenhändige Übernehme der Sendung) erst, worauf die belangte Behörde im Zuge des Parteiengehörs (Schreiben vom ***) hinwies, am ***. Zumal demnach auch die Beschwerdefrist erst mit diesem Tag zu laufen begann, mithin keine Frist versäumt war, erweist sich der innerhalb offener Rechtsmittelfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und war folglich zurückzuweisen. Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorliegenden Akten und wird durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt, dass diese im Zeitpunkt der Hinterlegung in *** nicht ortsanwesend war. Damit konnte diese Hinterlegung aber auch keine Zustellwirkung auslösen vergleiche VwGH 27.11.1978, 1559/78). Vielmehr erfolgte die Zustellung (durch eigenhändige Übernehme der Sendung) erst, worauf die belangte Behörde im Zuge des Parteiengehörs (Schreiben vom ***) hinwies, am ***. Zumal demnach auch die Beschwerdefrist erst mit diesem Tag zu laufen begann, mithin keine Frist versäumt war, erweist sich der innerhalb offener Rechtsmittelfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und war folglich zurückzuweisen. Damit war der vorliegenden Beschwerde aber kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1006.001.2015