RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0711 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung einer Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG 2000, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Beseitigung von Gefahrenstellen (Entfernung von Steinblöcken, Feldgehölzen, Hügel und Wurzelstöcken) auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes (Vogelschutzgebiet ***) führen könne und somit einer Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 unterliege. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Beseitigung von Gefahrenstellen (Entfernung von Steinblöcken, Feldgehölzen, Hügel und Wurzelstöcken) auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes (Vogelschutzgebiet ***) führen könne und somit einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 unterliege. Begründend stützt sich der Bescheid im Wesentlichen auf das Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, wonach es sich bei der Fläche um eine der wenigen noch im Gebiet vorhandenen Flächen handle, auf denen Sonderstrukturen wie Gesteinsblöcke, Granitblockansammlungen mit Feldgehölzen etc auf engem Raum vorkommen. Die von der beantragten Entfernung betroffenen Strukturen seien im eingereichten Plan unter den Nummern 1 bis 13 dargestellt. Der Verlust von Nr. 1, 2 und 3 würde ein weiträumiges Öffnen zwischen zwei Freiflächen bedeuten. Nr. 4 und 5 würden größere Strukturen „Steinblock und Laubgehölze“ darstellen, deren Verlust die strukturierte Offenlandfläche stören würde. Durch das Vorhaben sei direkt die Heidelerche betroffen, die im offenen, mit einzelnen Büschen und Bäumen bestandenen Gelände brüte, eventuell Wachtelkönig. Das Areal würde sich sehr gut als Balzplatz des Birkhuhns eignen, da es einerseits Freiflächen, aber andererseits auch Aufbaum- und Rückzugsmöglichkeiten auf engem Raum biete. Als Nahrungsraum sei die Fläche für Schwarzstorch, Weißstorch, Wespenbussard, Rohrweihe, Haselhuhn, Uhu, Grausprecht bzw. Neuntöter von Bedeutung. Bei der Einhaltung des angegebenen Vorhabens könne es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes *** kommen. Eine Naturverträglichkeitsprüfung sei daher erforderlich. Die NÖ Umweltanwaltschaft habe sich den Ausführungen der Naturschutzsachverständigen angeschlossen. In einer ergänzenden Äußerung der Sachverständigen zu einer Stellungnahme des Antragstellers habe diese ausgeführt, dass in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen sei, ob eine Naturverträglichkeit vorliegt, sondern lediglich ob es erforderlich sei, eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es müsse jeweils die Flächengröße des betroffenen Schutzgutes angesehen werden und sei die Flächengröße nicht der einzige Erheblichkeitsindikator, zusätzlich seien auch Summationswirkungen zu betrachten. Das Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz vom *** und die ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar und schlüssig. Hinsichtlich des Einwandes, dass es um die Beseitigung von Gefahrenstellen und somit um die Sicherheit von Menschen gehe, führte die belangte Behörde aus, dass diese Prüfung in dem Feststellungsverfahren nicht durchzuführen sei und somit nicht berücksichtigt werden könne. Auch der Einwand, dass im Fall der Nichtbewirtschaftung der Fläche wertvolle Lebensräume verloren gehen könnten, könne in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, da dies nicht Gegenstand des Antrages sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er vorbringt, dass die Feldstücksgröße von 0,069 ha, auf der die 13 Kleinsteingriffe geplant seien, mit der 54,095 ha großen Gesamtfläche des Vogelschutzgebietes zu vergleichen sei. Ein Eingriff auf 0,00127 Promille der Schutzgebietsfläche, bei dem noch dazu die größeren Felsblöcke und Gehölze ohnehin auf der Eingriffsfläche verbleiben, könne nicht als erheblich eingestuft werden. Wenn in der Bescheidbegründung vorgebracht werde, dass lediglich die Flächengröße des betroffenen Schutzgutes zu berücksichtigen sei, so habe die Behörde nicht geprüft, wie groß diese Fläche sei. Für das Schutzgut Heidelerche im Vogelschutzgebiet *** betrage die Flächengröße 54,081 ha. Das Argument, dass im Projektbuch des Managementplanes für das Europaschutzgebiet ***, das zur Vorabklärung einer Prüfpflicht von Projekten diene, kein Hinweis auf Prüfrelevanz für das Entbuschen von Grünland bzw. das Entfernen von Flursteinen zu finden sei und deswegen von einer Unerheblichkeit auszugehen sei, sei bis jetzt unwidersprochen geblieben. Das „Totschlagargument“ des Summationseffektes sei nicht zu entkräften, weil sich die Summe von kleinen Eingriffen stets erheblich auswirken könne. Folge man dieser Logik, so führe jede noch so kleine negative Einwirkung auf das Schutzobjekt zur Prüfungspflicht. Für kleine Eingriffe, bei denen der Summationseffekt eine Rolle spielt, räume das NÖ Naturschutzgesetz die Möglichkeit ein, notwendige Gebote und Verbote in der Schutzgebietsverordnung gemäß § 9 festzulegen. Für Vorhaben, die sich erheblich auswirken können, sei eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 vorgesehen. Diese zwei Instrumente würden sich gegenseitig ergänzen, aber nicht ersetzen. Die Behörde lege zudem nicht offen, welche konkreten Eingriffe und Planungen mit dem geplanten Eingriff des Beschwerdeführers zusammenwirken. Das „Totschlagargument“ des Summationseffektes sei nicht zu entkräften, weil sich die Summe von kleinen Eingriffen stets erheblich auswirken könne. Folge man dieser Logik, so führe jede noch so kleine negative Einwirkung auf das Schutzobjekt zur Prüfungspflicht. Für kleine Eingriffe, bei denen der Summationseffekt eine Rolle spielt, räume das NÖ Naturschutzgesetz die Möglichkeit ein, notwendige Gebote und Verbote in der Schutzgebietsverordnung gemäß Paragraph 9, festzulegen. Für Vorhaben, die sich erheblich auswirken können, sei eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 10, vorgesehen. Diese zwei Instrumente würden sich gegenseitig ergänzen, aber nicht ersetzen. Die Behörde lege zudem nicht offen, welche konkreten Eingriffe und Planungen mit dem geplanten Eingriff des Beschwerdeführers zusammenwirken. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und auf Grund des Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 24 VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Vertreters der Gemeinde, des Vertreters der NÖ Umweltanwaltschaft sowie durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens der naturschutzfachlichen Sachverständigen und durch deren Einvernahme und durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Beweis erhoben wurde.Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und auf Grund des Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 24, VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Vertreters der Gemeinde, des Vertreters der NÖ Umweltanwaltschaft sowie durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens der naturschutzfachlichen Sachverständigen und durch deren Einvernahme und durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das verfahrensgegenständliche Projekt sieht die Beseitigung von 13 Gefahrenstellen (Steinblöcke, Feldgehölze, Hügel und Wurzelstöcke) auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 690 m² vor. Die betroffene Fläche wird derzeit als Acker- bzw. Futterfläche genutzt und liegt im Natura 2000-Vogelschutzgebiet ***. Eine derartige Fläche, auf der Sonderstrukturen wie unter anderem Gesteinsblöcke und Granitblockansammlungen mit Feldgehölzen auf engem Raum vorkommt, sodass Freiflächen durch Strukturen unterbrochen sind, ist in der näheren und weiteren Umgebung in dieser Ausprägung und Lage nicht allzu häufig. Der Verlust der im Projekt mit der Nr. 1, 2 und 3 ausgewiesenen Strukturen würde ein weiträumiges Öffnen zwischen zwei Freiflächen bedeuten, wie aus dem zu Grunde liegenden Plan klar ersichtlich ist. Der Verlust der größeren Strukturen Nr. 4 und 5 (Steinblock und Laubgehölze) würde die strukturierte Offenlandfläche stören. Durch das Vorhaben ist insbesondere die Heidelerche betroffen, die im offenen, mit einzelnen Büschen und Bäumen bestandenen Gelände brütet. Eventuell könnte der Wachtelkönig betroffen sein. Das Areal eignet sich sehr gut als Balzplatz des Birkhuhns. Als Nahrungsraum ist die Fläche für Schwarzstorch, Weißstorch, Wespenbussard, Rohrweihe, Haselhuhn, Uhu, Grauspecht und Neuntöter bedeutend. Für das gegenständliche Gebiet ist laut Verordnung für das Vogelschutzgebiet *** als Erhaltungsziel die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten festgelegt. Im Speziellen ist dies unter anderem die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichenden Ausmaßes an (kleinschlägiger) agrarischer Kulturlandschaft mit hohem Offencharakter und vielfältigen, in erster Linie krautigen Zwischenstrukturen wie (Stufen-)Rainen, Bühel- und Heckenstrukturen sowie Granitrestlingen. Dieses Erhaltungsziel wird durch das geplante Vorhaben eingeschränkt. Für das gegenständliche Gebiet ist laut Verordnung für das Vogelschutzgebiet *** als Erhaltungsziel die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten festgelegt. Im Speziellen ist dies unter anderem die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichenden Ausmaßes an (kleinschlägiger) agrarischer Kulturlandschaft mit hohem Offencharakter und vielfältigen, in erster Linie krautigen Zwischenstrukturen wie (Stufen-)Rainen, Bühel- und Heckenstrukturen sowie Granitrestlingen. Dieses Erhaltungsziel wird durch das geplante Vorhaben eingeschränkt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der Summationseffekt, da in der Umgebung solche Sonderstandorte sehr selten sind und im gegenständlichen Raum bereits zahlreiche Beeinträchtigungen und Flächenverluste der Schutzgüter Heidelerche und Birkhuhn durch Granitrestlingsentfernungen, Entfernungen von Zwischenstrukturen und Aufforstungen vorhanden oder in Planung sind, welche allein in der KG *** in Summe eine Fläche von 1,16 ha betreffen. Durch das Projekt in dieser Form sind somit Zerstörungen oder wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile möglich, sodass eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf Grund der schlüssigen Sachverständigenausführungen, aber auch auf Grund des bereits im Akt der belangten Behörde einliegenden Sachverständigengutachtens sowie des letztlich unbedenklichen Akteninhaltes. Neben den Gutachten der naturschutzfachlichen Sachverständigen vom ***, vom *** und vom *** hat auch der forsttechnische Sachverständige in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom *** angegeben, dass ein Verlust von Brut- und Balzplätzen durch die Entfernung der Steine, Hügel und Stauden nicht ausgeschlossen werden könne (Aktenvermerk ohne Datum). Die Amtssachverständige für Naturschutz kennt die örtlichen Gegebenheiten schon seit längerem und hat sich die Lage auch vor Ort angesehen. Von der Ausstattung her ist die gegenständlich betroffene Fläche sehr gut als Lebensraum für die Heidelerche, das Birkhuhn und eventuell auch den Wachtelkönig geeignet. Für die anderen bereits oben genannten Schutzgüter dient sie eventuell als Nahrungsfläche. Fachlich fundiert wurde dargelegt, dass bei entsprechender Qualität und Ausstattung der Fläche grundsätzlich jeder Flächenverlust eines repräsentativ vorhandenen Schutzgutes eine potentiell erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Jede Fläche ist im Hinblick auf alle im Natura 2000-Schutzgebiet ausgewiesenen Schutzgüter zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 lauten: § 9Paragraph 9 Europaschutzgebiet
(1)Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(1)Die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2)Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:
(2)Im Sinne der Paragraphen 9 und 10 bedeuten:
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom
- März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom
- Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.
- Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.Nr. L 103 vom
- April 1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom
- Juli 1997 (ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9) geändert worden ist.
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2, Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.
- Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
- Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
- Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
- Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
- Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
- Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang römisch zwei dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.
(3)Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(3)Gebiete gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(4)Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(4)Die Verordnung nach Absatz 3, hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(5)Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(5)Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(6)Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen. § 10Paragraph 10 Verträglichkeitsprüfung
(1)Projekte, - die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und - die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2)Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3)Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4)Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5)Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6)Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt - bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses - ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7)Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten. § 12 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6, lautet:Paragraph 12, der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6, lautet: § 12Paragraph 12 Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet ***
(1)- Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu § 12 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. In Anlage A zu § 12 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu Paragraph 12, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. In Anlage A zu Paragraph 12, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
- Die Anlagen 1 bis 72 zu § 12 (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.Die Anlagen 1 bis 72 zu Paragraph 12, (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen. Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei: - der Bezirkshauptmannschaft *** - der Bezirkshauptmannschaft *** - der Bezirkshauptmannschaft *** - der Bezirkshauptmannschaft *** - der Bezirkshauptmannschaft *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Stadtgemeinde *** - der Stadtgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Stadtgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Stadtgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Stadtgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Gemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Gemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Stadtgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Gemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Stadtgemeinde *** - der Gemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Gemeinde *** - der Marktgemeinde *** - der Stadtgemeinde *** - der Stadtgemeinde ***
(2)Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes ***, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume: - die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten: Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Fischadler (Pandion haliaetus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix), - die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste: Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), - die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3)Für das Vogelschutzgebiet *** werden folgende Erhaltungsziele festgelegt: Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an: - großflächigen und naturnahen Wäldern mit gebietsweise hohem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung, - großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil, - möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden und Grabeneinschnitte, - Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen, - Offenland, also der offenen und überwiegend durchmischten, von Ackerbau und Grünland dominierten Kulturlandschaft, - strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-)Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie “Bichln”, Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine, - Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und entsprechend weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen sowie hohem Grundwasserstand und entsprechend flächigen Feuchtwiesen und Feuchtbrachen, - Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der ackerbaudominierten Kulturlandschaft, - spät gemähten (Feucht-)Wiesen, - weitgehend naturnahen, strukturreichen Bach-, Fluss- und Aulandschaftsabschnitten mit unverbauten Ufern, - Röhrichtbeständen im Bereich der Teichlandschaften sowie in Überschwemmungsgebieten, - zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen bzw. Felswänden.
(4)Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(4)Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet. Dass die gegenständlich betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers im verordneten Europaschutzgebiet liegen, ist unstrittig. Das durchgeführte Beweisverfahren hat insbesondere auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz ergeben, dass bei Durchführung des projektierten Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes *** möglich ist und somit eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Ebenfalls ist zu prüfen, welche direkte und indirekte Auswirkungen ein Projekt mit sich bringt. Im Hinblick auf den Summationseffekt sind Beeinträchtigungen auf der Fläche des gesamten Natura 2000-Schutzgebietes zu berücksichtigen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die geplanten Eingriffe auf einer Fläche von 0,069 ha im Hinblick auf die Gesamtfläche des Vogelschutzgebietes *** mit einer Gesamtfläche von 54.095 ha keinesfalls als erheblich eingestuft werden könnten, so ist auf die naturschutzfachlichen Gutachten zu verweisen, wonach einerseits grundsätzlich jeder Flächenverlust eines repräsentativ vorhandenen Schutzgutes eine potentiell erhebliche Beeinträchtigung darstellt, andererseits der Summationseffekt im Hinblick auf weitere bereits durchgeführte bzw. geplante Beeinträchtigungen im betroffenen Gebiet zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang kann somit das Vorbringen, dass die belangte Behörde die tatsächliche Flächengröße des jeweils betroffenen Schutzgutes nicht geprüft habe, dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, zumal grundsätzlich jeder Flächenverlust die potentielle Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung aufweist. Insofern der Beschwerdeführer hiezu weiters geltend macht, dass die belangte Behörde nicht offen gelegt habe, welche konkreten Eingriffe und Planungen mit dem Eingriff des Beschwerdeführers zusammenwirken, so hat die Naturschutzsachverständige in ihrer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Stellungnahme vom *** dargelegt, dass eine genaue Angabe der Menge der Projekte bzw. der Flächengrößen nicht möglich ist, jedoch ist ihr in 1,3 km Entfernung von der betroffenen Fläche auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, die Entfernung von Strukturelementen bekannt, wo gerade ein Sanierungskonzept in Planung ist. Weitere Eingriffe hätten auf Nr. ***, KG ***, Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und einem Teil von ***, KG *** und Nr. ***, *** und ***, KG *** stattgefunden. Weiters sind zahlreiche bereits durchgeführte Aufforstungsprojekte im Natura 2000-Gebiet *** im Rahmen von Feststellungsverfahren bearbeitet worden, die auch auf für Heidelerche geeignete Flächen liegen und wodurch allein in der KG *** eine Fläche von 11610 m² direkt betroffen ist. Weitere Aufforstungsanträge sind in den KG ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** bzw. *** bekannt. Zu dem Vorbringen, dass sich für das Entbuschen von Grünland bzw. das Entfernen von Flursteinen im Projektbuch des Managementplanes für das Europaschutzgebiet *** kein Hinweis auf Prüfrelevanz finde, ist festzustellen, dass dem genannten Projektbuch keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt und dieses (selbst nach dessen Präambel) lediglich zur Vorabschätzung von Projekten dient. In Projektbüchern werden für ein Natura 2000-Gebiet typische bzw. häufig umgesetzte Maßnahmen bzw. Projekte mit einer groben Voreinschätzung hinsichtlich ihres Beeinträchtigungspotenzials für die Schutzgüter aufgelistet. Weder kann ein Projektbuch ein Sachverständigengutachten ersetzen noch ist es geeignet, ein solches zu entkräften. Darüber hinaus ist im konkreten Fall für das Entbuschen von Grünland angeführt, dass diese Maßnahme zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zähle, welche in Niederösterreich unter bestimmten Bedingungen prüffrei seien. Darüber, unter welchen Bedingungen tatsächlich Prüffreiheit bestehe, sagt das Projektbuch nichts aus. Im übrigen fallen weder die projektsgemäß beantragte Entfernung von Flursteinen noch die Beseitigung von Wurzelstöcken unter den im Projektbuch angeführten Begriff „Schwenden oder Entbuschen von Grünland“, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt für den Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist. Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass das NÖ Naturschutzgesetz für kleine Eingriffe die Möglichkeit einräume, notwendige Gebote und Verbote in der Schutzgebietsverordnung gemäß § 9 festzulegen. Demgegenüber sei für Vorhaben, die sich erheblich auswirken könnten, eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 vorgesehen. Um den Schutz von Natura 2000-Gebieten zu gewährleisten seien hoheitsrechtlich diese zwei Instrumente vorgesehen, die sich gegenseitig ergänzen, aber nicht ersetzen würden.Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass das NÖ Naturschutzgesetz für kleine Eingriffe die Möglichkeit einräume, notwendige Gebote und Verbote in der Schutzgebietsverordnung gemäß Paragraph 9, festzulegen. Demgegenüber sei für Vorhaben, die sich erheblich auswirken könnten, eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 10, vorgesehen. Um den Schutz von Natura 2000-Gebieten zu gewährleisten seien hoheitsrechtlich diese zwei Instrumente vorgesehen, die sich gegenseitig ergänzen, aber nicht ersetzen würden. Hiezu ist festzustellen, dass gemäß § 9 NÖ NSchG 2000 die Europaschutzgebiets-Verordnung nach Abs. 3 – neben der flächenmäßigen Begrenzung des Schutzgebietes, dem jeweiligen Schutzgegenstand und der Erhaltungsziele – erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen hat. Aus dieser Bestimmung kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass eine solche Festlegung lediglich für kleine Eingriffe, bei denen der Summationseffekt eine Rolle spiele, vorgesehen ist. Ganz im Gegenteil spricht der Umstand, dass diese Bestimmung darüber hinaus nicht die bloße Möglichkeit, sondern bei entsprechendem Erfordernis sogar die Verpflichtung normiert, derartige Gebote oder Verbote festzulegen, dafür, dass es sich bei einer solchen Festlegung um Tätigkeiten oder Unterlassungen handelt, die sich sehr gravierend auf das Schutzgebiet bzw. den Schutzgegenstand auswirken würden. Im übrigen wäre es unmöglich, jeden nur irgendwie denkbaren Eingriff in einem Europaschutzgebiet bei Erlassung der Verordnung vorherzusehen und per Verordnung zu regeln.Hiezu ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 9, NÖ NSchG 2000 die Europaschutzgebiets-Verordnung nach Absatz 3, – neben der flächenmäßigen Begrenzung des Schutzgebietes, dem jeweiligen Schutzgegenstand und der Erhaltungsziele – erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen hat. Aus dieser Bestimmung kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass eine solche Festlegung lediglich für kleine Eingriffe, bei denen der Summationseffekt eine Rolle spiele, vorgesehen ist. Ganz im Gegenteil spricht der Umstand, dass diese Bestimmung darüber hinaus nicht die bloße Möglichkeit, sondern bei entsprechendem Erfordernis sogar die Verpflichtung normiert, derartige Gebote oder Verbote festzulegen, dafür, dass es sich bei einer solchen Festlegung um Tätigkeiten oder Unterlassungen handelt, die sich sehr gravierend auf das Schutzgebiet bzw. den Schutzgegenstand auswirken würden. Im übrigen wäre es unmöglich, jeden nur irgendwie denkbaren Eingriff in einem Europaschutzgebiet bei Erlassung der Verordnung vorherzusehen und per Verordnung zu regeln. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass einander die Bestimmungen des § 9 und des § 10 NÖ NSchG ergänzen, aber nicht ersetzen würden. Dieser Ansicht folgend ist sein Vorbringen widersprüchlich, wenn er vermeint, dass das Instrument der Vorschreibung von Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung ausschließe. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der beispielsweise im Erkenntnis vom
- April 2004, Zl. 2001/10/0156 ausgesprochen hat, dass der Umstand, dass noch keine Verordnung im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 erlassen wurde, weder einer „negativen“ Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg.cit. noch der Durchführung der darauf gerichteten Prüfung entgegensteht. Weiters hat der VwGH im selben Erkenntnis klargestellt, dass der Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nur dann seinen Zweck, die rechtliche Situation eines Projektwerbers klarzustellen, erfüllen kann, wenn zum einen als Projektwerber schon derjenige angesehen wird, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt […] und zum anderen die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht daran gemessen wird, ob […] ein Europaschutzgebiet im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ NSchG verordnet wurde.Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass einander die Bestimmungen des Paragraph 9 und des Paragraph 10, NÖ NSchG ergänzen, aber nicht ersetzen würden. Dieser Ansicht folgend ist sein Vorbringen widersprüchlich, wenn er vermeint, dass das Instrument der Vorschreibung von Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung ausschließe. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der beispielsweise im Erkenntnis vom
- April 2004, Zl. 2001/10/0156 ausgesprochen hat, dass der Umstand, dass noch keine Verordnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 erlassen wurde, weder einer „negativen“ Feststellung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. noch der Durchführung der darauf gerichteten Prüfung entgegensteht. Weiters hat der VwGH im selben Erkenntnis klargestellt, dass der Feststellungsantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nur dann seinen Zweck, die rechtliche Situation eines Projektwerbers klarzustellen, erfüllen kann, wenn zum einen als Projektwerber schon derjenige angesehen wird, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt […] und zum anderen die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht daran gemessen wird, ob […] ein Europaschutzgebiet im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NSchG verordnet wurde. Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit einer Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach § 9 begründet ist, besteht natürlich auch in dem Fall, dass ein Europaschutzgebiet bereits verordnet wurde, (umso mehr) die Möglichkeit eines solchen Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht ein rechtliches Interesse desjenigen, der die Ausführung des Projektes beabsichtigt, an der Klärung der Frage, ob das Projekt keiner Bewilligung bedarf, es einer Bewilligungspflicht im Grunde der §§ 7, 8 NÖ NSchG 2000 unterliegt, oder eine Bewilligung nur unter den besonderen Anforderungen nach § 10 Abs. 4, 6 und 7 NÖ NSchG 2000 und nach Durchführung einer „Naturverträglichkeitsprüfung“ zu erlangen sein werde (VwGH 16.04.2004, Zl. 2001/10/0156). Für das Landesverwaltungsgericht ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb ein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG im Falle eines verordneten Europaschutzgebietes nicht möglich wäre. Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit einer Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 9, begründet ist, besteht natürlich auch in dem Fall, dass ein Europaschutzgebiet bereits verordnet wurde, (umso mehr) die Möglichkeit eines solchen Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht ein rechtliches Interesse desjenigen, der die Ausführung des Projektes beabsichtigt, an der Klärung der Frage, ob das Projekt keiner Bewilligung bedarf, es einer Bewilligungspflicht im Grunde der Paragraphen 7, 8, NÖ NSchG 2000 unterliegt, oder eine Bewilligung nur unter den besonderen Anforderungen nach Paragraph 10, Absatz 4, 6 und 7 NÖ NSchG 2000 und nach Durchführung einer „Naturverträglichkeitsprüfung“ zu erlangen sein werde (VwGH 16.04.2004, Zl. 2001/10/0156). Für das Landesverwaltungsgericht ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG im Falle eines verordneten Europaschutzgebietes nicht möglich wäre. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Feststellungsverfahren lediglich die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zum Inhalt hat, während die Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich der Fall ist, Gegenstand eines nachfolgenden Bewilligungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 wäre. Nach dem NÖ NschG 2000 ist die Naturverträglichkeitsprüfung „im Rahmen des Bewilligungsverfahrens“ durchzuführen (vgl. § 10 Abs. 3); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 stellt ein (selbst „negatives“) Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht (VwGH 21.10.2009, Zl. 2004/10/0096). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Feststellungsverfahren lediglich die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zum Inhalt hat, während die Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich der Fall ist, Gegenstand eines nachfolgenden Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 wäre. Nach dem NÖ NschG 2000 ist die Naturverträglichkeitsprüfung „im Rahmen des Bewilligungsverfahrens“ durchzuführen vergleiche Paragraph 10, Absatz 3,); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 stellt ein (selbst „negatives“) Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht (VwGH 21.10.2009, Zl. 2004/10/0096). Bei dem bekämpften Bescheid handelt es sich noch nicht um den endgültigen Abspruch über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens. Die Bezirkshauptmannschaft X hat vielmehr in einem ersten Schritt antragsgemäß einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erlassen, welcher – zu Recht – besagt, dass die in Aussicht genommene Entfernung von Steinblöcken, Feldgehölzen, Hügel und Wurzelstöcken zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“ führen kann und daher einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 unterliegt. Bei dem bekämpften Bescheid handelt es sich noch nicht um den endgültigen Abspruch über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat vielmehr in einem ersten Schritt antragsgemäß einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 erlassen, welcher – zu Recht – besagt, dass die in Aussicht genommene Entfernung von Steinblöcken, Feldgehölzen, Hügel und Wurzelstöcken zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“ führen kann und daher einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 unterliegt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der naturschutzfachlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hat er doch weder ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, noch sonst ein taugliches Beweisanbot geliefert, in welchem die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Ein unsubstantiiertes Bestreiten ist nicht geeignet, die schlüssigen Gutachten zu entkräften (vgl. dazu VwGH 30.06.2010, Zl 2009/12/0124 u.a.). Die naturschutzfachliche Sachverständige übt diese Tätigkeit bereits seit dem Jahr *** aus und war im betroffenen Gebiet auch schon oft als Sachverständige eingesetzt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der naturschutzfachlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hat er doch weder ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, noch sonst ein taugliches Beweisanbot geliefert, in welchem die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Ein unsubstantiiertes Bestreiten ist nicht geeignet, die schlüssigen Gutachten zu entkräften vergleiche dazu VwGH 30.06.2010, Zl 2009/12/0124 u.a.). Die naturschutzfachliche Sachverständige übt diese Tätigkeit bereits seit dem Jahr *** aus und war im betroffenen Gebiet auch schon oft als Sachverständige eingesetzt. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Forsttechnikers vom ***, wonach es durch das geplante Vorhaben zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes komme, ist einerseits festzustellen, dass ein Sachverständiger aus dem Fachbereich Forstwesen für das gegenständliche naturschutzrechtliche Verfahren nicht die gleiche Qualifikation wie die Sachverständige aus dem Fachbereich Naturschutz aufweist, andererseits mit der Feststellung, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung komme keine Aussage über die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung getroffen wurde und schließlich selbst der Forsttechniker laut ergänzendem Aktenvermerk den Verlust von Brut- und Balzplätzen durch die Entfernung der Steine, Hügel und Stauden nicht ausschließen konnte. Insgesamt ist daher auf Grund der Ermittlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass bei Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile möglich sind, sodass eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, beim erkennenden Gericht Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen der beigezogenen Naturschutzsachverständigen zu wecken. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur ergeben sich auch keine Bedenken, das projektierte Vorhaben einem Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu unterziehen.Insgesamt ist daher auf Grund der Ermittlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass bei Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile möglich sind, sodass eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, beim erkennenden Gericht Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen der beigezogenen Naturschutzsachverständigen zu wecken. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur ergeben sich auch keine Bedenken, das projektierte Vorhaben einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zu unterziehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0711