RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-498/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Senatsvorsitzenden, Mag. Franz Kramer als Berichter, Mag. Christian Gindl als Richter sowie Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführerin für die auf Grund der Zuteilung des Abfindungsgrundstücks Nr. ***, KG ***, entstehenden vorübergehenden Minderwerte (Pachtminderung wegen neuerlicher Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise) eine Entschädigung in Höhe von € 781,94 zuerkannt wird. Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen. Der Betrag von € 781,94 ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft *** binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 3 und 26 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10)Paragraph 24, Absatz 3 und 26 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650-10) §§ 24 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 1096 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)Paragraph 1096, ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.) Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) den Antrag der *** auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags in Höhe von € 8.914,-- für die durch Zuteilung des Abfindungsgrundstücks Nr. ***, KG *** (richtig: KG ***), notwendig gewordene Umstellungsphase auf biologische Wirtschaftsweise ab. Begründend führt die belangte Behörde mit Bezug auf die anzuwendende Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 3 FLG zusammengefasst aus, dass sich im Zuge der Begutachtung zum Entschädigungsantrag der *** herausgestellt hätte, dass die Umstellung der in das Zusammenlegungsverfahren *** eingebrachten Altgrundstücke erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt sei. Sie hätte daher konventionell bewirtschaftete Grundstücke ins Verfahren eingebracht. Zum Umstellungszeitpunkt hätte bereits damit gerechnet werden müssen, dass es im Zuge der Neueinteilung zu Veränderungen in der Grundstückseinteilung kommen würde. Der geltend gemachte vorübergehende Minderwert in Folge einer nochmaligen Umstellung sei daher auf ein Verhalten zurückzuführen, welches der Einflusssphäre der Liegenschaftseigentümerin zuzurechnen sei. Sie wäre somit gleichsam auch jene Partei, welche der Zusammenlegungsgemeinschaft im Falle der Bezahlung einer Geldentschädigung an sie diese wiederum zu erstatten hätte. Daher käme eine Entschädigung nicht in Betracht. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Pachtminderung überhaupt eingetreten sei.Begründend führt die belangte Behörde mit Bezug auf die anzuwendende Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, FLG zusammengefasst aus, dass sich im Zuge der Begutachtung zum Entschädigungsantrag der *** herausgestellt hätte, dass die Umstellung der in das Zusammenlegungsverfahren *** eingebrachten Altgrundstücke erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt sei. Sie hätte daher konventionell bewirtschaftete Grundstücke ins Verfahren eingebracht. Zum Umstellungszeitpunkt hätte bereits damit gerechnet werden müssen, dass es im Zuge der Neueinteilung zu Veränderungen in der Grundstückseinteilung kommen würde. Der geltend gemachte vorübergehende Minderwert in Folge einer nochmaligen Umstellung sei daher auf ein Verhalten zurückzuführen, welches der Einflusssphäre der Liegenschaftseigentümerin zuzurechnen sei. Sie wäre somit gleichsam auch jene Partei, welche der Zusammenlegungsgemeinschaft im Falle der Bezahlung einer Geldentschädigung an sie diese wiederum zu erstatten hätte. Daher käme eine Entschädigung nicht in Betracht. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Pachtminderung überhaupt eingetreten sei. Der Entscheidung der NÖ ABB war ein Antrag vorausgegangen, den ursprünglich *** als Pächterin der Liegenschaften der *** eingebracht hatte. Sie machte geltend, dass ihr auf Grund der Umstellung des Grundstücks Nr. ***, belegt durch eine Deckungsbeitragsrechnung, in Folge Umstellung einer zuvor konventionell bewirtschafteten Fläche auf biologische Wirtschaftsweise ein Schaden in Höhe von € 8.914,-- entstanden sei. Nach Vorhalt seitens der NÖ ABB, dass lediglich die Grundeigentümerin ihren Schaden geltend machen könne, trat *** mit dem Vorbringen ins Verfahren ein, dass ihr seitens der Pächterin der genannte Umstellungsaufwand in Höhe von € 8.914,-- anteilig auf 10 Jahre von der Pacht abgezogen würde. In der Folge holte die NÖ ABB ein Gutachten einer landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, die zusammengefasst Folgendes feststellte: - im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens *** am *** hätte *** ihren Betrieb konventionell bewirtschaftet; im Jahre *** sei der Betrieb auf biologische Wirtschaftsweise umgestellt worden; die (damaligen) Grundstücke wären in den Jahren *** und *** Umstellungsflächen und ab dem Jahr *** erstmals anerkannte Bioflächen gewesen; *** seien die Flächen von *** in Pacht genommen worden; - *** hätte laut Besitzstands- und Bewertungsausweis die Grundstücke ***, ***, *** und ***, KG ***, ins Verfahren eingebracht und als Abfindungen die Grundstücke ***, *** und *** zugeteilt erhalten. Das Abfindungsgrundstück *** befände sich an derselben Stelle wie das Altgrundstück ***, das Grundstück *** befände sich im südwestlichen Bereich des Altgrundstücks ***. Die Grundabfindung *** mit einer Fläche von 2,66 ha liege westlich der Altgrundstücke *** und ***; - die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Zusammenlegungsverfahren bereits eingeleitet war und der Antragstellerin bekannt sein musste, dass es im Verfahren zu Flächen-verschiebungen kommen könnte; In weiterer Folge führte die Amtssachverständige eine Entschädigungsberechnung durch, worin sie zum Ergebnis kommt, dass durch die Wahl der Fruchtfolge der Umstellungszeitraum von drei auf zwei Jahre reduziert werden könnte. Sie errechnete schließlich einen Mindererlös von € 975,50 pro ha für einen zweijährigen Umstellungszeitraum, somit insgesamt € 2.594,48 für das Abfindungsgrundstück ***. Nach Einräumung des Parteiengehörs, in dessen Zuge eine Äußerung der Antragstellerin nicht erfolgte, erließ die NÖ ABB den Bescheid vom ***.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der ***, in der sie zunächst geltend macht, dass die betroffenen Flächen zum Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bereits biologisch bewirtschaftet worden seien; diese seien nämlich per *** der Biokontrollstelle gemeldet worden und hätten ab diesem Zeitpunkt als biologisch bewirtschaftet gegolten. Weiters zweifelt die Beschwerdeführerin die Verkürzung der Umstellphase auf zwei Jahre sowie die Fruchtfolgeannahmen und die Kritik der Amtssachverständigen an der vorgelegten Berechnung an. Der Beschwerde beigelegt ist eine Kopie des Kontrollvertrags, unterfertigt von der Beschwerdeführerin am *** und seitens der Kontrollstelle am ***, sowie ein Email, aus dem sich ergibt, dass die damals gemeldeten Grundstücke eine Fläche von insgesamt 6,92 ha aufwiesen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schaffte in der Folge eine Kopie der Einleitungsverordnung zum Zusammenlegungsverfahren *** sowie des Protokolls der Wunschabgabe (worin die Beschwerdeführerin die Zuteilung der Altgrundstücke begehrt hatte) bei und forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage ergänzender Unterlagen, insbesondere der Pachtverträge sowie der sogenannten Mehrfachanträge auf. Letztere wurden seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt, erstere mit dem Hinweis auf die bloß mündlich erfolgte Verpachtung nicht. In einem Schreiben vom *** schildert die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Grundstücke für das Wirtschaftsjahr *** ihrem Sohn *** und danach ihrer Schwiegertochter *** verpachtet hätte. In Folge des Verlustes der ursprünglich von *** bis *** auf biologische Wirtschaftsweise umgestellten Flächen, von denen in den Jahren *** und *** anerkannte biologische Produkte geerntet werden hätten können, hätte ihre Schwiegertochter das in Rede stehenden Abfindungsgrundstück, auf dem noch im September *** Pflanzenschutzmittel aufgebracht worden seien, neuerlich auf biologische Bewirtschaftung umzustellen. Die Ernte *** hätte ihre Schwiegertochter (und Pächterin) konventionell verkaufen müssen und sich daher entschlossen, Luzerne anzubauen, den Aufwuchs zu mulchen und als Gründünger auf dem Feld zu belassen; in den Jahren *** und *** würde sie Triticale säen und dieses als sogenannte Umstellerware zu einem nicht dem anerkannt biologischen Niveau entsprechenden Preis verkaufen. Erst danach seien die Flächen wieder anerkannte biologische Flächen und es bestünde kein weiterer Nachteil durch das Zusammenlegungsverfahren. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der neben der Beschwerdeführerin und die belangte Behörde der Zeuge *** gehört wurde. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass sie landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von insgesamt etwa 6 ha besäße, diese zunächst an ihren Sohn und in der Folge an ihre Schwiegertochter verpachtet hätte. Die Verpachtung sei mündlich ohne besondere Nebenabreden erfolgt und ein Pachtschilling in Höhe von € 1.300,-- für die gesamte Fläche vereinbart worden. Nachdem der Pachtzins in den ersten beiden Jahren auch bezahlt worden sei, hätte sie vorerst davon Abstand genommen, auch für das vergangene Jahr Pacht zu verlangen. Die Frage nach der Möglichkeit der Abstandnahme von der Umstellung der ursprünglichen Flächen nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens beantwortet sie dahingehend, dass sie ursprünglich die Auskunft erhalten hätte, dass sie ohnedies wieder biologisch bewirtschaftete Flächen zurückbekommen würde oder eine Ausgleichszahlung. Im Hinblick auf die Verpachtung im Familienkreis hätte sich später die Frage nach einer Verpachtung an einen anderen Interessenten nicht gestellt. Die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise im Jahre *** sei durch eine im Raum stehende Aufnahmesperre für biologische Flächen motiviert gewesen. Zur Höhe des Schadens räumte die Beschwerdeführerin ein, dass der geltend gemachte Schaden der der Pächterin sei. Die Beschwerdeführerin legte Einkommenssteuererklärungen vor, aus denen betriebliche Einkünfte in Höhe von € 1.300,-- für die Jahre *** und *** ersichtlich sind. Die belangte Behörde brachte vor, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch die Möglichkeit gehabt hätte, die eingebrachten Flächen wieder von der Biokontrolle abzumelden, da der Vertrag ohnedies erst im Folgejahr schlagend geworden wäre. Damit hätten Umstellungsverluste verhindert werden können. Im Hinblick auf den Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt die Flächen von der Beschwerdeführerin selbst bewirtschaftet worden seien, hätte auch keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umstellung im Interesse einer einheitlichen biologischen Betriebsführung bestanden. Der Zeuge *** sagte aus, dass er die landwirtschaftlichen Flächen seiner Mutter (und weitere seines Stiefvaters) im September *** in Pacht genommen und im Wirtschaftsjahr *** bewirtschaftet hätte; ab dem Folgejahr hätte seine Ehefrau den Betrieb übernommen. Er hätte damals insgesamt etwa € 3.000,-- an Pacht bezahlt, davon glaublich € 1.500,-- für die ca. 6 ha Eigengrund seiner Mutter. Seines Wissens erfolgte die Pachtzahlung seitens seiner Frau im gleichen Ausmaß. Für das Jahr *** sei die Pachtzahlung einvernehmlich im Hinblick auf das anhängige Verfahren ausgesetzt worden, und zwar hinsichtlich der gesamten seiner Mutter aus dem Pachtvertrag zustehenden Summe. Die Pacht sei im Hinblick auf die familiäre Nahebeziehung ohnedies relativ niedrig, sodass nach Abzug des tatsächlichen Schadens der Pächterin nichts mehr übrig bliebe. Weiters gab der Zeuge an, dass er sich bewusst sei, dass im Falle einer Beendigung des Pachtverhältnisses eine entsprechende Nachfrage seitens konventioneller Bewirtschafter bestehe; vor die Wahl gestellt, die in Rede stehenden Flächen unter Fortzahlung des ursprünglichen Pachtzinses weiter zu bewirtschaften oder das Pachtverhältnis zu beenden, würde er das Pachtverhältnis aufrecht erhalten. Ein fairer Interessensausgleich zwischen Pächter und Verpächter läge nach seiner Einschätzung im Bereich der Hälfte der Pacht, wobei diese Pachtreduzierung allerdings nicht den gesamten Nachteil des Pächters abdecken würde.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften FLG § 24.
(3)Parteien, die durch vorübergehende Minderwerte wesentliche Nachteile erleiden, haben Anspruch auf Geldentschädigung. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Sie ist ihr von jenen Parteien zurückzuerstatten, durch deren Verhalten Minderwerte eingetreten sind. Parteien, die Vorteile aus vorübergehenden Mehrwerten genießen, haben diese der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt.Paragraph 24,
(3)Parteien, die durch vorübergehende Minderwerte wesentliche Nachteile erleiden, haben Anspruch auf Geldentschädigung. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Sie ist ihr von jenen Parteien zurückzuerstatten, durch deren Verhalten Minderwerte eingetreten sind. Parteien, die Vorteile aus vorübergehenden Mehrwerten genießen, haben diese der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt. (…) § 26.
(1)Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzulegen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben.Paragraph 26,
(1)Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzulegen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben.
(2)Der Pächter kann jedoch binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3)Bei Verträgen gemäß § 1103 ABGB gelten dieselben Bestimmungen.
(3)Bei Verträgen gemäß Paragraph 1103, ABGB gelten dieselben Bestimmungen.
(4)Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
(4)Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß Paragraph 1115, ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist. ABGB § 1096.
(1)Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.Paragraph 1096,
(1)Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. B-VG Art. 133.
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung 4.2.
- Folgendes hält das Gericht für erwiesen: Per *** hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer später ins Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke einen Biokontrollvertrag abgeschlossen. Mit Verordnung vom *** wurde das Zusammenlegungsverfahren *** eingeleitet, in welches die Beschwerdeführerin laut Besitzstands- und Bewertungsausweis die Grundstücke ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einer Fläche von insgesamt 5,0327 ha eingebracht hat. Mit Wirkung vom *** wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet, in deren Zuge der Beschwerdeführerin laut vorläufiger Abfindungsbescheinigung insgesamt Liegenschaften im Ausmaß von 4,7506 ha, darunter das Grundstück ***, KG ***, mit einer Fläche von 2,66 ha zugewiesen wurden. Es handelte sich bei letzterem um ein bis dahin konventionell bewirtschaftetes Grundstück. Im Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme bestand ein aufrechtes Pachtverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter in Bezug auf deren landwirtschaftliche Grundstücke in der KG ***, somit auch der Altgrundstücke. Diese waren in der Zeit von *** bis *** auf biologische Wirtschaftsweise umgestellt worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass ihr gesamter Betrieb biologisch bewirtschaftet wird, beabsichtigt die Pächterin auch das in Rede stehende Abfindungsgrundstück, welches bisher konventionell bewirtschaftet worden war, auf biologische Wirtschaftsweise umzustellen, wobei von einem dreijährigen Umstellungszeitraum ausgegangen wird. Der mündlich abgeschlossene Pachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter enthält keine besonderen, auf die gegenständliche Problematik rekurrierenden Abreden. Er bezieht sich auf landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von ca. 6,64 ha (das Flächenausmaß ergibt sich aus dem ursprünglichen Flächengesamtausmaß von 6,92 ha abzüglich der Differenz von eingebrachter Fläche und Abfindungsfläche), wofür insgesamt ein Pachtzins von € 1.300,-- vereinbart ist. Von einer Kündigung des Pachtvertrags haben beide Seiten Abstand genommen; es wurde einvernehmlich eine Aussetzung der Pachtzahlung bis zur Klärung der entscheidungsgegenständlichen Entschädigungsfrage vereinbart. Im Fall einer Kündigung des Pachtvertrags würde die Verpächterin (auch von konventionell wirtschaftenden Landwirten) einen Pachtzins zumindest im Ausmaß des bisher vereinbarten erzielen. Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenunterlagen und die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen ***; hinsichtlich der Divergenz in Bezug auf den Pachtzins geht das Gericht von den Angaben der Beschwerdeführerin und den aus den vorgelegten Einkommenssteuererklärungen ersichtlichen Werten aus. 4.2.
- In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen: Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die Beschwerdeführerin einen vorübergehenden Minderwert im Sinne des § 24 Abs. 3 FLG in Bezug auf ihr Abfindungsgrundstück Nr. ***, KG ***, geltend macht, welchen sie im Umstellungsaufwand auf die biologische Wirtschaftsweise erblickt. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die Beschwerdeführerin einen vorübergehenden Minderwert im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, FLG in Bezug auf ihr Abfindungsgrundstück Nr. ***, KG ***, geltend macht, welchen sie im Umstellungsaufwand auf die biologische Wirtschaftsweise erblickt. Nun ist zunächst der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens nur die sie selbst treffenden „wesentlichen Nachteile“ geltend machen kann, nicht hingegen jene Nachteile, die der Pächter bzw. die Pächterin des/der betreffenden Grundstücke/s erleidet. In Betracht kommt daher ein gänzlicher oder teilweiser Ausfall des Pachtzines. Maßgeblich ist daher im gegenständlichen Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin eine Minderung des Pachtzinses auf Grund des Faktums hinnehmen muss, dass ihre Altgrundstücke im Zeitpunkt der Verpachtung bereits auf biologische Wirtschaftsweise umgestellt waren, sie aber ein bisher konventionell bewirtschaftetes Grundstück als Abfindung erhalten hat. Wie sich aus § 26 FLG ergibt, erlöschen bestehende Pachtverträge nicht automatisch mit der Zuweisung eines anderen Abfindungsgrundstückes. Welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben, ist primär der Parteienvereinbarung anheimgestellt; im Nichteinigungsfall entscheidet die Behörde, wobei dem Pächter ein Kündigungsrecht zukommt (vgl. § 26 Abs. 2 FLG).Wie sich aus Paragraph 26, FLG ergibt, erlöschen bestehende Pachtverträge nicht automatisch mit der Zuweisung eines anderen Abfindungsgrundstückes. Welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben, ist primär der Parteienvereinbarung anheimgestellt; im Nichteinigungsfall entscheidet die Behörde, wobei dem Pächter ein Kündigungsrecht zukommt vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, FLG). In gegenständlicher Angelegenheit herrschte offensichtlich zwischen Verpächterin und Pächterin Einverständnis, dass das Grundstück *** anstelle eines ursprünglichen Pachtgrundstückes zu treten hat. Weder Pächterin noch Verpächterin haben offenkundig darüber hinaus einen Grund gesehen, von der ihnen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zustehenden Kündigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Demnach scheinen der Pachtvertrag und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten unberührt. Im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde vorgebracht, dass man sich geeinigt hätte, den Nachteil der Pächterin (neuerlicher Umstellungsaufwand) durch Abzug vom Pachtzins für die nächsten 10 Jahre auszugleichen; andererseits wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einer Aussetzung der Pachtzahlung bis zur Klärung der Entschädigungsfrage gesprochen. Bei der Beurteilung der Frage des Nachteils im Sinne des § 24 Abs. 3 FLG im Zusammenhang mit Ansprüchen aus einem Pachtvertrag müssen jedoch Abreden der Vertragsteile, die mit Blick auf die Entschädigungsfrage getroffen werden, außer Acht gelassen bleiben. Ihnen käme nämlich gleichsam der Charakter eines Vertrages zu Lasten Dritter zu, wenn die Vertragspartner ihre Vereinbarung mit dem Ziel gestalten, den einen von ihnen treffenden Nachteil auf die Zusammenlegungs-gemeinschaft zu überwälzen. Ausgangspunkt muss daher die vom gegenständlichen Verfahren bzw. darauf bezüglichen Abreden unbeeinflusste Vertragssituation sein.Bei der Beurteilung der Frage des Nachteils im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, FLG im Zusammenhang mit Ansprüchen aus einem Pachtvertrag müssen jedoch Abreden der Vertragsteile, die mit Blick auf die Entschädigungsfrage getroffen werden, außer Acht gelassen bleiben. Ihnen käme nämlich gleichsam der Charakter eines Vertrages zu Lasten Dritter zu, wenn die Vertragspartner ihre Vereinbarung mit dem Ziel gestalten, den einen von ihnen treffenden Nachteil auf die Zusammenlegungs-gemeinschaft zu überwälzen. Ausgangspunkt muss daher die vom gegenständlichen Verfahren bzw. darauf bezüglichen Abreden unbeeinflusste Vertragssituation sein. Es kommt daher darauf, wie sich redliche, aber ihre Interessen bestmöglich wahrende Vertragspartner in einer solchen Lage unter der Prämisse verhalten werden, dass ihnen nicht die Möglichkeit offensteht, allfällige Nachteile auf Dritte abzuwälzen. Es ist daher zu fragen, ob die beschwerdeführende Verpächterin nicht durch das Bestehen auf der Vertragseinhaltung durch die Pächterin einen Schaden für sich abwenden hätte können, zumal Mindererträge aus einer weiteren konventionellen Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes bzw. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der neuerlichen Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise zum unternehmerischen Risiko der Pächterin gehörten. Freilich hätte die Beschwerdeführerin damit auch riskiert, dass die Pächterin den ursprünglichen Pachtvertrag kündigen würde. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen des Zeugen *** verwiesen; das Gericht übersieht nicht, dass es sich bei den Angaben des Zeugen zu seiner Einschätzung nicht um eine Wiedergabe von Wahrnehmungen handelt, sondern um eine subjektive Einschätzung. Diese hält das Gericht allerdings für einen tauglichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, wie redliche Vertragspartner mit einer Situation wie der gegenständlichen umgegangen wären. Es erscheint dem Gericht daher die Annahme gerechtfertigt, dass in einer solchen Situation unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Pachtbeziehung zwischen den Vertragsteilen nicht auf das in Rede stehende Grundstück beschränkt ist und dass bei Verträgen unter Angehörigen eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht anzunehmen ist, weder eine Kündigung des Pachtvertrages in Erwartung der Erzielung eines ungeschmälerten Pachtzinses durch einen konventionell wirtschaftenden Interessenten, noch ein Beharren auf der ungeschmälerten Vertragseinhaltung zu fordern ist. Es ist der Einschätzung des Zeugen beizustimmen, dass unter redlichen Vertragspartnern in derselben Situation von einer Beibehaltung des Pachtvertrags unter Reduktion des Pachtzinses für einen angemessenen Zeitraum, nämlich jenen der Umstellungsphase auszugehen ist. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken, eine Reduktion auf 50 % des Pachtzinses als angemessen zu erkennen, und von einer Umstellungsphase von drei Jahren auszugehen, ungeachtet der theoretischen Möglichkeit, die Umstellung unter günstigen Umständen und bei entsprechender Fruchtfolgewahl eventuell schon in zwei Jahren bewerkstelligen zu können, wie die Amtssachverständige der belangten Behörde meinte. Das Gericht geht daher im Ergebnis von einer gerechtfertigten Reduktion des Pachtzinses und damit einem anzuerkennenden Nachteil der Beschwerdeführerin im Ausmaß von € 781,94 aus. Dieser Betrag errechnet sich aus dem aliquoten Anteil des Gesamtpachtschillings von € 1.300,-- pro Jahr, für die Fläche des Grundstücks *** (das ergibt bei 2,6626 ha einen Betrag von € 521,29) multipliziert mit drei (für den Umstellungszeitraum von drei Jahren); davon 50%. Das Gericht geht davon aus, dass auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1096 Abs. 1
- Satz ABGB schon im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Höhe der Pacht im Vergleich zu den angegebenen ortsüblichen Sätzen keine darüber hinausgehende Minderung des Pachtzinses in Betracht käme, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Zuteilung eines bisher konventionell bewirtschafteten Grundstücks anstelle des ursprünglichen Pachtgrundes einen Mangel im Sinne des § 1096 Abs. 1 ABGB bildet, und es sich bei der biologischen Bewirtschaftung um den „bedungenen Gebrauch“ handelt, schon zumal die Pächterin angesichts des anhängigen Zusammenlegungsverfahrens auch mit der Zuteilung eines bisher konventionell genutzten Grundstückes rechnen musste.Das Gericht geht davon aus, dass auch im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 1096, Absatz eins,
- Satz ABGB schon im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Höhe der Pacht im Vergleich zu den angegebenen ortsüblichen Sätzen keine darüber hinausgehende Minderung des Pachtzinses in Betracht käme, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Zuteilung eines bisher konventionell bewirtschafteten Grundstücks anstelle des ursprünglichen Pachtgrundes einen Mangel im Sinne des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB bildet, und es sich bei der biologischen Bewirtschaftung um den „bedungenen Gebrauch“ handelt, schon zumal die Pächterin angesichts des anhängigen Zusammenlegungsverfahrens auch mit der Zuteilung eines bisher konventionell genutzten Grundstückes rechnen musste. Schließlich ist noch die – von der belangten Behörde angesprochene - Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diesen Nachteil nicht von vornherein verhindern hätte können bzw. einer Schadensminderungspflicht zuwidergehandelt hat. Nun ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Monate vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens einen Biokontrollvertrag abgeschlossen hat, somit die Umstellung ihrer Altgrundstücke auf biologische Wirtschaftsweise in die Wege geleitet hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Einleitung des Verfahrens absehbar gewesen ist, kann doch der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Disposition ausschließlich oder vorwiegend mit dem Ziel vorgenommen hätte, sich für das Zusammenlegungsverfahren einen unstatthaften Vorteil zu verschaffen. Bei der biologischen Wirtschaftsweise handelt es sich mittlerweile um eine weit verbreitete Form der landwirtschaftlichen Bodennutzung; es kann von keinem Landwirt verlangt werden, dass er von einer üblichen Wirtschaftsweise, von der er sich bessere Einkommensmöglichkeiten verspricht, nur deshalb Abstand nimmt, um später Ersatzansprüche hintanzuhalten. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Wunschabgabe, auch wenn diese unverbindlich ist, nicht etwa das ihr später zugewiesene Grundstück, sondern die Beibehaltung des status quo begehrt hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens nicht bereits am Anfang absehbar ist, diese sich unter Umständen über viele Jahre erstrecken kann, sodass einem Landwirt nicht zugemutet werden kann, seine ökonomischen Entscheidungen auf die möglichste Vermeidung allfälliger künftiger Entschädigungsansprüche im Sinne des § 24 Abs. 3 FLG auszurichten. Schließlich ist noch die – von der belangten Behörde angesprochene - Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diesen Nachteil nicht von vornherein verhindern hätte können bzw. einer Schadensminderungspflicht zuwidergehandelt hat. Nun ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Monate vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens einen Biokontrollvertrag abgeschlossen hat, somit die Umstellung ihrer Altgrundstücke auf biologische Wirtschaftsweise in die Wege geleitet hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Einleitung des Verfahrens absehbar gewesen ist, kann doch der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Disposition ausschließlich oder vorwiegend mit dem Ziel vorgenommen hätte, sich für das Zusammenlegungsverfahren einen unstatthaften Vorteil zu verschaffen. Bei der biologischen Wirtschaftsweise handelt es sich mittlerweile um eine weit verbreitete Form der landwirtschaftlichen Bodennutzung; es kann von keinem Landwirt verlangt werden, dass er von einer üblichen Wirtschaftsweise, von der er sich bessere Einkommensmöglichkeiten verspricht, nur deshalb Abstand nimmt, um später Ersatzansprüche hintanzuhalten. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Wunschabgabe, auch wenn diese unverbindlich ist, nicht etwa das ihr später zugewiesene Grundstück, sondern die Beibehaltung des status quo begehrt hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens nicht bereits am Anfang absehbar ist, diese sich unter Umständen über viele Jahre erstrecken kann, sodass einem Landwirt nicht zugemutet werden kann, seine ökonomischen Entscheidungen auf die möglichste Vermeidung allfälliger künftiger Entschädigungsansprüche im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, FLG auszurichten. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens die Umstellung ihrer Altgrundstücke auf biologische Wirtschaftsweise auch faktisch vorgenommen hat, anstelle von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen, bevor ein Umstellungsaufwand angefallen ist. Sohin ergibt sich, dass die Entschädigung - wie oben berechnet - zuzusprechen ist. Für das darüber hinaus gehende Entschädigungsbegehren besteht allerdings keine Grundlage, da es nur auf einem (behaupteten) Nachteil der Pächterin und nicht der Beschwerdeführerin als Partei dieses Verfahrens im Sinne des § 24 Abs. 3 FLG beruht.Sohin ergibt sich, dass die Entschädigung - wie oben berechnet - zuzusprechen ist. Für das darüber hinaus gehende Entschädigungsbegehren besteht allerdings keine Grundlage, da es nur auf einem (behaupteten) Nachteil der Pächterin und nicht der Beschwerdeführerin als Partei dieses Verfahrens im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, FLG beruht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) zuzulassen, weil zur Frage der Entschädigungsansprüche gemäß § 24 Abs. 3 FLG -zumal im Falle einer Verpachtung - im Zusammenhang mit der Zuteilung konventionell bewirtschafteter Abfindungsgrundstücke anstelle bisher in biologischer Wirtschaftsweise genutzter Altgrundstücke (bzw. umgekehrt) nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) zuzulassen, weil zur Frage der Entschädigungsansprüche gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FLG -zumal im Falle einer Verpachtung - im Zusammenhang mit der Zuteilung konventionell bewirtschafteter Abfindungsgrundstücke anstelle bisher in biologischer Wirtschaftsweise genutzter Altgrundstücke (bzw. umgekehrt) nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.498.001.2014