RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-597/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: Mit
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.Mit
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der , NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, Zl. 82/05/0015).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, Zl. 82/05/0015). Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine offene Bebauungsweise sowie die Bauklasse I, II festgelegt.Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine offene Bebauungsweise sowie die Bauklasse römisch eins, römisch zwei festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des westlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes ***, KG ***. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist vom Baugrundstück durch die als öffentliches Gut im Eigentum der Marktgemeinde *** stehenden Parzellen *** (Weg) und *** (Gewässer) getrennt. Der Abstand zwischen den Grundstücksgrenzen des Grundstückes der Beschwerdeführerin und dem Baugrundstück beträgt 9 Meter. Sie ist damit Nachbar im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996.Sie ist damit Nachbar im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung
- Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014(EB RV 2009 BlgNR,
- GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014(EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
- GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Parteibeschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (im Baubewilligungsverfahren: hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt) Gegenstand ist. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen in ihren Nachbarrechten verletzt, ist festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205).Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen in ihren Nachbarrechten verletzt, ist festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben vergleiche VwGH vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205). Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch das Bauvorhaben würde gegen Bebauungsvorschriften (über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen den Bauwerken ) verstoßen, ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist.Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Insoweit die Beschwerdeführerin also vorbringt, das geplante Bauwerk verletze hinsichtlich der Bebauungshöhe Bauvorschriften, ist festzuhalten, dass auch die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu § 6 Nö BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194).Insoweit die Beschwerdeführerin also vorbringt, das geplante Bauwerk verletze hinsichtlich der Bebauungshöhe Bauvorschriften, ist festzuhalten, dass auch die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu Paragraph 6, Nö BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194). Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276).Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann vergleiche z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276). Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Die Beschwerdeführerin hat daher ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihrem Grundstück zugewandten Front des Gebäudes. Im Hinblick darauf, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe bei Bauklasse II von 8 Metern durch das geplante Wohngebäude nicht überschritten wird, ist schon allein aufgrund des Abstandes zwischen den Grundstücken (und darüber hinaus aufgrund des auf beiden Seiten einzuhaltenden Bauwichs) ganz offensichtlich, dass eine Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der (vorhandenen oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gar nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat daher ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihrem Grundstück zugewandten Front des Gebäudes. Im Hinblick darauf, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe bei Bauklasse römisch zwei von 8 Metern durch das geplante Wohngebäude nicht überschritten wird, ist schon allein aufgrund des Abstandes zwischen den Grundstücken (und darüber hinaus aufgrund des auf beiden Seiten einzuhaltenden Bauwichs) ganz offensichtlich, dass eine Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der (vorhandenen oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gar nicht möglich ist. Auch hinsichtlich der weiteren Vorbringen (Beeinträchtigung der Vegetation des Gartens durch Schattenwurf, Verschlechterung der Wohnqualität, Widerspruch zu Orts- und Landschaftsbild) wird festgehalten, dass dem Nachbarn zu diesen Fragen mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.).Auch hinsichtlich der weiteren Vorbringen (Beeinträchtigung der Vegetation des Gartens durch Schattenwurf, Verschlechterung der Wohnqualität, Widerspruch zu Orts- und Landschaftsbild) wird festgehalten, dass dem Nachbarn zu diesen Fragen mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.). Ganz allgemein kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung zu. Eine behauptete objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für sich allein noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch sonst keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, hinsichtlich der der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht zukäme, ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist mangels Präklusion jedenfalls Verfahrenspartei, die behauptete Verletzung von Nachbarrechten liegt jedoch nicht vor. Schon ihre Berufung vom *** war zulässig, jedoch nicht begründet. Dementsprechend war, auch im Hinblick auf die Bindungswirkung der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom
- Juli 2014, LVwG-AB-14-0825, nunmehr über die Berufung inhaltlich zu entscheiden. Dies entsprach nach der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides offenkundig auch der Absicht der Berufungsbehörde. Schon ihre Berufung vom *** war zulässig, jedoch nicht begründet. Dementsprechend war, auch im Hinblick auf die Bindungswirkung der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom
- Juli 2014, , LVwG-AB-14-0825, nunmehr über die Berufung inhaltlich zu entscheiden. Dies entsprach nach der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides offenkundig auch der Absicht der Berufungsbehörde. Die Unzulässigkeit der Berufung wäre in einem Mangel der Prozessvoraussetzungen begründet, wovon die Berufungsbehörde entsprechend der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides erkennbar gerade nicht ausging. Vielmehr hat sich die Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides auch inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt. Wenngleich somit aufgrund des im Widerspruch zur Begründung stehenden Spruches zunächst vom Vorliegen einer prozessualen Entscheidung ausgegangen werden könnte, so zeigt doch die Zusammenschau mit der Bescheidbegründung, die Absicht der Behörde, über die Berufung inhaltlich zu entscheiden. Im Übrigen ist auch aus den Ausführungen im Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom *** zum Beschluss der Berufungsentscheidung, dem ein Entwurf des angefochtenen Bescheides zugrunde lag, die Intention der Berufungsbehörde ersichtlich, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Berufungsbehörde hat sich in der Sache mit dem Berufungsbegehren auseinander gesetzt hat und insofern auch in merito entschieden. Die Berufungsbehörde ist damit ihrer Verpflichtung zur Sachentscheidung entsprechend den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom
- Juli 2014, LVwG-AB-14-0825, nachgekommen. Der Charakter des angefochtenen Berufungsbescheides als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Ein Vergreifen im Ausdruck (Zurückweisung statt Abweisung) ist nicht entscheidend (VwGH 25.5.1983, 83/01/0207; 1012.1996, 95/19/0411). Wurde eine Sachentscheidung getroffen, schadet der offensichtlich irrtümliche Gebrauch des Wortes „Zurückweisung“ nicht (VwGH 28.6.1978, 847/77, 13.9.1983, 05/0112/80 u.a.). Insoweit also die Berufung im Spruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat sich die Berufungsbehörde wohl im Ausdruck vergriffen (wie übrigens schon im ersten Verfahrensgang) und fälschlich ihre ganz offensichtliche Sachentscheidung als Zurückweisung bezeichnet. Da das Landesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne der auch aus dessen Begründung ersichtlichen Intention, den Baubewilligungsbescheid der ersten Instanz zu bestätigen bzw. die Berufung inhaltlich zu erledigen, gesetzeskonform zu gestalten und dementsprechend abzuändern. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.597.001.2014