Obsah (12)
§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 37§ 4§ 14Art. 130§ 15§ 27§ 66§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-S-348/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Schreiben vom *** erstattete die Stadtgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft X Anzeige gegen Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen widmungsfremder Nutzung eines Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, *** (Top ***). Die Bezirkshauptmannschaft X teilte der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom *** mit, dass sie kein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieser Anzeige einleiten könne, da sich die Anzeige auf einen Lokalaugenschein vom *** beziehe und die Tat sohin bereits vor Einlangen der Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft X verjährt gewesen sei. Die Behörde ersuchte daraufhin um neuerliche Durchführung eines Lokalaugenscheins.Mit Schreiben vom *** erstattete die Stadtgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Anzeige gegen Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen widmungsfremder Nutzung eines Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, *** (Top ***). Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn teilte der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom *** mit, dass sie kein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieser Anzeige einleiten könne, da sich die Anzeige auf einen Lokalaugenschein vom *** beziehe und die Tat sohin bereits vor Einlangen der Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verjährt gewesen sei. Die Behörde ersuchte daraufhin um neuerliche Durchführung eines Lokalaugenscheins. 1.
- Im Zuge eines neuerlichen Lokalaugenscheins auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Oktober *** wurde von der Baubehörde festgestellt, dass sich seit dem Lokalaugenschein am *** nichts geändert habe. Die Stadtgemeinde *** erstattete daraufhin mit Schreiben vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft X neuerlich Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 NÖ Bauordnung 1996.Die Stadtgemeinde *** erstattete daraufhin mit Schreiben vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn neuerlich Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, NÖ Bauordnung
- Am *** forderte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer auf, sich zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bis zum *** zu rechtfertigen. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am *** durch Hinterlegung beim Postamt *** zugestellt.Am *** forderte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer auf, sich zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bis zum *** zu rechtfertigen. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am *** durch Hinterlegung beim Postamt *** zugestellt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers mittels mündlicher Vorsprache bei der Behörde am *** dar. Daraufhin wurde die Frist für die Rechtfertigung auf *** erstreckt. Mit fristgerechtem Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer als Rechtfertigung im Wesentlichen an, dass er das Gebäude nicht zu Wohnzwecken benütze. Vielmehr seien seine Familie und er Hobbygärtner und verwendeten das Gebäude als Gartenhaus. Die Räume innerhalb des Gebäudes seien Wirtschaftsräume für Tätigkeiten, die mit der Gartenarbeit in Zusammenhang stünden. Insbesondere die Essecke und der Fernseher würden für das gelegentliche Ansehen von Garten-Videos verwendet. Auch seien die von der Behörde erwähnten Fotos bisweilen nicht übermittelt worden. Es werde der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt. 1.
- In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft X das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom ***, ZI. ***. Darin wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Z. 1 und Z. 7 iVm § 14 Abs. 4 iVm § 56 NÖ Bauordnung 1996 verletzt habe.
§ 37Abs.
1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung eines Verwaltungskostenbeitrages in der Höhe von € 36,50 ausgesprochen. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt: In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom ***, ZI. ***. Darin wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 verletzt habe.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung eines Verwaltungskostenbeitrages in der Höhe von € 36,50 ausgesprochen. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt: „Sie sind als Bauherr und Miteigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Gst.Nr. *** dafür verantwortlich, dass auf den Anteilen *** und *** (TOP ***) des o.a. Grundstück zumindest im Zeitraum vom *** bis *** ein als Nebengebäude bewilligtes Gebäude zumindest zweitweise zu Wohnzwecken benutzt wird, obwohl es dafür keine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung gibt. Im Rahmen von Lokalaugenscheinen am *** und *** auf dem o.a. Grundstück wurde festgestellt, dass sich in dem auf den o.a. Anteilen befindlichen, als Gartenhaus bewilligten Bauwerk ein Aufenthaltsraum befindet, wobei darin eine Sitzgelegenheit in Form einer Sitzbank mit Platz für etwa 4 Personen samt Fernseher vorgefunden wurde.
§ 4
darf ein Gartenhaus, welches als Nebengebäude gilt, über keine Aufenthaltsräume verfügen. Es liegt keine Baubewilligung für ein Wohnhaus vor.
§ 14Abs.
4 ergibt sich die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens jedenfalls auch dadurch, dass dessen Errichtung einen Widerspruch zum Ortsbild darstellen könnte. Die örtlichen Gegebenheiten wurden an beiden o.a. Terminen mit Fotos dokumentiert.“„Sie sind als Bauherr und Miteigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Gst.Nr. *** dafür verantwortlich, dass auf den Anteilen *** und *** (TOP ***) des o.a. Grundstück zumindest im Zeitraum vom *** bis *** ein als Nebengebäude bewilligtes Gebäude zumindest zweitweise zu Wohnzwecken benutzt wird, obwohl es dafür keine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung gibt. Im Rahmen von Lokalaugenscheinen am *** und *** auf dem o.a. Grundstück wurde festgestellt, dass sich in dem auf den o.a. Anteilen befindlichen, als Gartenhaus bewilligten Bauwerk ein Aufenthaltsraum befindet, wobei darin eine Sitzgelegenheit in Form einer Sitzbank mit Platz für etwa 4 Personen samt Fernseher vorgefunden wurde.
Paragraph 4, darf ein Gartenhaus, welches als Nebengebäude gilt, über keine Aufenthaltsräume verfügen. Es liegt keine Baubewilligung für ein Wohnhaus vor.
Paragraph 14, Absatz 4, ergibt sich die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens jedenfalls auch dadurch, dass dessen Errichtung einen Widerspruch zum Ortsbild darstellen könnte. Die örtlichen Gegebenheiten wurden an beiden o.a. Terminen mit Fotos dokumentiert.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in einem als Nebengebäude bewilligten Gebäude keine Aufenthaltsräume
§ 4NÖ Bauordnung 1996 befinden dürften.
Das Gartenhaus weise einen wohnlich eingerichteten Raum mit großer gepolsterter Sitzecke und Flachbild-Fernseher auf. Ein Bild an der Wand, ein farblich passender Vorhang und in die HolzdeckeNebengebäude bewilligten Gebäude keine Aufenthaltsräume
Paragraph 4, NÖ Bauordnung 1996 befinden dürften. Das Gartenhaus weise einen wohnlich eingerichteten Raum mit großer gepolsterter Sitzecke und Flachbild-Fernseher auf. Ein Bild an der Wand, ein farblich passender Vorhang und in die Holzdecke integrierte Spots erweckten zusammen mit der Einrichtung den Eindruck, dass der Raum für einen längeren Aufenthalt – zumindest in den Sommermonaten – bestimmt sei und es sich somit um einen Aufenthaltsraum
§ 4NÖ Bauordnung 1996 handle.
Der Begriff des „längeren Aufenthaltes“ definiere sich nicht per se darin, dass in dem Aufenthaltsraum genächtigt werden muss. Es genüge, sich tagsüber – und das an mehreren Tagen im Jahr - für längere Zeit in diesem Raum aufzuhalten. Ein „Wirtschaftsraum“ werde in den Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 als Raum definiert, in dem nur kurz Arbeiten verrichtet werden (wie z.B. Trockenräume in Wohngebäuden oder Teeküchen in Bürogebäuden), währen bei längerem Aufenthalt von einem Aufenthaltsraum auszugehen sei. Auch die Möblierung erwecke nicht den Anschein, dass der Raum nicht zum längeren Aufenthalt bestimmt wäre. Aufgrund der Aktenlage sei der erhobene Sachverhalt als mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen. Auf subjektiver Seite sei dem Beschwerdeführer fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, zumal er diesen Vorwurf auch nicht durch einen allfälligen Entlastungsbeweis entkräftet habe. Die Strafhöhe wäre unter Heranziehung eines geschätzten Einkommens von € 2.000,00 monatlich bemessen worden, da der Beschwerdeführer seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hätte.sei und es sich somit um einen Aufenthaltsraum
Paragraph 4, NÖ Bauordnung 1996 handle. Der Begriff des „längeren Aufenthaltes“ definiere sich nicht per se darin, dass in dem Aufenthaltsraum genächtigt werden muss. Es genüge, sich tagsüber – und das an mehreren Tagen im Jahr - für längere Zeit in diesem Raum aufzuhalten. Ein „Wirtschaftsraum“ werde in den Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 als Raum definiert, in dem nur kurz Arbeiten verrichtet werden (wie z.B. Trockenräume in Wohngebäuden oder Teeküchen in Bürogebäuden), währen bei längerem Aufenthalt von einem Aufenthaltsraum auszugehen sei. Auch die Möblierung erwecke nicht den Anschein, dass der Raum nicht zum längeren Aufenthalt bestimmt wäre. Aufgrund der Aktenlage sei der erhobene Sachverhalt als mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen. Auf subjektiver Seite sei dem Beschwerdeführer fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, zumal er diesen Vorwurf auch nicht durch einen allfälligen Entlastungsbeweis entkräftet habe. Die Strafhöhe wäre unter Heranziehung eines geschätzten Einkommens von € 2.000,00 monatlich bemessen worden, da der Beschwerdeführer seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hätte. 1.
- Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: „Wie bereits in meiner Rechtfertigung angeführt, nutze ich das verfahrensgegenständliche Gartenhaus ausschließlich für Hilfstätigkeiten in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Gartens. Meine Frau und ich sind begeisterte Gärtner, weshalb wir viel Zeit mit der Pflege und gärtnerischen Gestaltung des Grundstückes zubringen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich keinerlei Beweis, dass ich unser Gartenhaus für etwas anderes benutze als für Hilfstätigkeiten bei der Gartenpflege. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass ein Garten- und Gerätehaus keine Sitzecke, keinen Fernseher und keine Fotos beinhalten darf. Bereits in meiner Rechtfertigung habe ich darauf hingewiesen, dass es mittlerweile üblich ist, Garten-Videos zu verwenden, bei denen die Zucht- und Pflegetätigkeiten, die in einem Garten anfallen, anschaulich gezeigt werden. Man setzt sich also nicht vor den Fernseher, um einen Film zu sehen, sondern um kurze Beschreibungen für bestimmte Gartenpflege-Tätigkeiten zu bekommen, die sodann im Garten umgesetzt werden. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Sitzgelegenheit, die den Hilfstätigkeiten der Gartenarbeit dient, nicht gepolstert sein darf. Die Bequemlichkeit einer Sitzgelegenheit gibt auch keinen Hinweis darauf, wie lange sich der Benützer auf dieser Sitzgelegenheit aufhält. Ein Vorhang ist schon deshalb nötig, um die im Raum gelagerten Pflanzen im Sommer vor starker Sonneneinstrahlung und großer Hitze zu schützen. Interessant ist die Feststellung der Behörde, dass die verwendeten Vorhänge farblich passend sind. Es entsteht der Eindruck, dass vorhänge in einem Garten- und Gerätehaus aus Sicht der Behörde farblich geschmacklos sein sollte, um den nur kurzen Aufenthalt in dem Raum zu dokumentieren. Dies ist aber nicht der Fall. Die zweckmäßige Einrichtung des Garten- und Gerätehauses ist selbstverständlich auch unter dem Gesichtspunkt ausgewählt worden, dass das Auge des Betrachters möglichst nicht beleidigt werden möge. Spots in der Decke sind mittlerweile eine der preisgünstigsten Möglichkeiten, dienen Raum zu beleuchten, der für die genannten Gartenhilfstätigkeiten gut ausgeleuchtet werden muss. Durchaus richtig stellt die Behörde fest, dass die Ausstattung unseres Garten- und Gerätehauses bei der Behörde bloß den „Eindruck (der Behörde) erweckt“ hat, dass sich jemand darin länger aufhalten könnte. Das trifft aber je nach persönlicher Vorliebe für praktisch jedes Gebäude zu. Dieser Eindruck ist aber eben urnichtig. Keine von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung widerspricht der Nutzung unseres Gartenhauses in dem von mir dargestellten Sinne. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei unserem Garten- und Gerätehaus jedenfalls in Hinblick auf seine Bestimmung um einen Wirtschaftsraum handelt, zumal es eben der Durchführung der Gartenarbeiten und der damit zusammenhängenden Hilfstätigkeiten dient. Zumal im Gesetz selbst eine Küche beispielhaft als Wirtschafstraum genannt wird, ist jedenfalls auch unser Garten- und Gerätehaus als Wirtschaftraum zu qualifizieren zumal wir dort jedenfalls weniger Zeit verbringen, als die üblicherweise bei einer Küche der Fall ist. Fast unerwähnt lässt die Behörde wiederum den Umstand, dass sich in unserem Gartenhaus ständig viele Pflanzen und Gartengeräte befinden. Die Aufbewahrung und Pflege dieser Pflanzen und Geräte ist nämlich der Hauptzweck des Garten- und Gerätehauses. Die Schlussfolgerung der Behörde, ich würde mich in unserem Gartenaus (aufgrund der geschmackvollen Ausstattung) so lange aufhalten, sodass es sich um einen Aufenthaltsraum handle, ist somit unrichtig. Die von der Behörde getätigten Feststellungen reichen aus den oben angeführten Grünen absolut nicht aus, um als erweisen anzusehen, dass unser Garten- und Gerätehaus zum ständigen oder längeren Aufenthalt bestimmt ist. Der Sachverhalt ist also keineswegs aus objektiver Sicht als erweisen anzusehen. Zumal unser Garten- und Gerätehaus aber nicht als Aufenthaltsraum bestimmt ist, habe ich keinen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt. Ich stelle daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“
- Sachverhaltsfeststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - insbesondere durch den Inhalt der vorgelegten Akten (v.a. die Lokalaugenscheine vom *** und vom ***) und das Beschwerdevorbringen - zu folgenden Feststellungen: Die Gerätehütte befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, *** (Top ***). Der Beschwerdeführer ist Bauherr und Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Das Gebäude verfügt über einen Hauptwohnraum, in dem sich eine Sitzbank für mit Platz für 4 Personen, ein Fernsehgerät und ein Bild an der Wand befinden, und über ein Obergeschoss, das über eine Holzstiege begehbar ist. Auf selber Ebene befindet sich eine Küchenräumlichkeit mit einer modern eingerichteten Küche (Spüle, Herd, Kühlschrank, Mikrowelle, Kaffeemaschine). Vis a vis der Küche befindet sich eine Sitzecke, die Platz für 6 Personen bietet. Das Badezimmer verfügt über eine Wasch- bzw. Trockenanlage, eine Toilette, eine Waschmuschel, einen Alibert (samt Zahnbürste und diversen Parfüm- und Kosmetikartikeln) sowie eine Duschkabine. Der Raum im Obergeschoss hat eine Höhe von 1,4 m und wird offenkundig als Dachboden genutzt. In diesem Obergeschoß ist ein aufrechtes Gehen nicht möglich. Die Gerätehütte ist nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan im Bauland/Betriebsgebiet situiert.
- Anzuwendende Rechtsgrundlagen: 3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. 3.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G): § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. … 3.
- NÖ Bauordnung 2014 (NÖ Bauordnung 2014): §
- ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 3.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:3.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: § 4 BegriffsbestimmungenParagraph 4, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche); …
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2, das * oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, * keinen Aufenthaltsraum enthält und * seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, * unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;
- Geschoß: die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist; Hauptgeschoß: ein Geschoß mit der für Aufenthaltsräume vorgeschriebenen Raumhöhe; Nebengeschoß: ein Geschoß, das keine Aufenthaltsräume enthält (z.B. Installationsgeschoß), sowie Keller- und Dachgeschoß; Dachgeschoß: ein Geschoß innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (z.B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge; § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; § 15 Anzeigepflichtige VorhabenParagraph 15, Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: … 2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch * Festlegungen im Flächenwidmungsplan, * der Stellplatzbedarf, * die hygienischen Verhältnisse, * der Brandschutz, * der Schallschutz oder * der Wärmeschutz betroffen werden können; § 37 VerwaltungsübertretungenParagraph 37, Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,
- ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 oder 5 ausführt oder ausführen läßt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt,
- ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz eins, oder 5 ausführt oder ausführen läßt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt, …
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
- Absatz eins, Ziffer 2, 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, … zu bestrafen.
- Rechtliche Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1 und 2: Die Beschwerde ist begründet. 4.1.
- Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Stadtrates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung idF LGBl. 8200-23 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBI. 8000-25, anzuwenden. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Stadtrates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung LGBI. 8000-25, anzuwenden. Zur Beurteilung, ob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X rechtmäßig erlassen wurde, ist zu klären, welche Art von Bauwerk mit welchem Verwendungszweck in der Baubewilligung genehmigt wurde. In dieser wurde die Errichtung eines Gerätehauses auf der Liegenschaft ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Top ***), unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt.Zur Beurteilung, ob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn rechtmäßig erlassen wurde, ist zu klären, welche Art von Bauwerk mit welchem Verwendungszweck in der Baubewilligung genehmigt wurde. In dieser wurde die Errichtung eines Gerätehauses auf der Liegenschaft ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Top ***), unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Keinesfalls hat die Behörde eine Verwendung dieses Bauwerkes zu Wohnzwecken bewilligt. Dies ergibt sich – neben dem unzweifelhaften Wortlaut der Baubewilligung - aus den der Baubewilligung zugrunde gelegten eingereichten Plänen, in welchen die Räume als „Lagerräume“ ausgewiesen werden. Auch aus der Flächenwidmung der Liegenschaft als Bauland-Betriebsgebiet kann dies abgeleitet werden, da lediglich eine Verwendung als Gerätehütte dieser Widmung nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom
- September 1996, ZI.95/05/0243), somit eine Bewilligung des Verwendungszweckes Wohnhaus rechtswidrig infolge Widerspruches zum Flächenwidmungsplan wäre.Keinesfalls hat die Behörde eine Verwendung dieses Bauwerkes zu Wohnzwecken bewilligt. Dies ergibt sich – neben dem unzweifelhaften Wortlaut der Baubewilligung - aus den der Baubewilligung zugrunde gelegten eingereichten Plänen, in welchen die Räume als „Lagerräume“ ausgewiesen werden. Auch aus der Flächenwidmung der Liegenschaft als Bauland-Betriebsgebiet kann dies abgeleitet werden, da lediglich eine Verwendung als Gerätehütte dieser Widmung nicht entgegensteht vergleiche VwGH vom
- September 1996, ZI.95/05/0243), somit eine Bewilligung des Verwendungszweckes Wohnhaus rechtswidrig infolge Widerspruches zum Flächenwidmungsplan wäre. 4.1.
- In weiterer Folge ist zu klären, ob es für Veränderung des Verwendungszweckes des Gerätehauses einer Baubewilligung nach § 14 NÖ Bauordnung 1996 bedurft hätte, wie dies im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird. In weiterer Folge ist zu klären, ob es für Veränderung des Verwendungszweckes des Gerätehauses einer Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 bedurft hätte, wie dies im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird. Die Fotos im Akt belegen, dass die Gerätehütte für einen länger andauernden Aufenthalt verwendet wurde (und offenbar wird). So befinden sich im größten Raum (Hauptwohnraum) eine Sitzbank für mit Platz für 4 Personen, ein Fernsehgerät und ein Bild an der Wand, in der Küchenräumlichkeit eine modern eingerichtete Küche (Spüle, Herd, Kühlschrank, Mikrowelle, Kaffeemaschine) und vis a vis der Küche eine Sitzecke, die Platz für 6 Personen bietet. Das Badezimmer verfügt über eine Wasch- bzw. Trockenanlage, eine Toilette, eine Waschmuschel, einen Alibert sowie eine Duschkabine. Ein Bild an der Wand, Vorhänge und diverse Accessoires (z.B. Vase) lassen die Bezirkshauptmannschaft X berechtigterweise davon ausgehen, dass der Raum für einen längeren Aufenthalt bestimmt ist. Die Fotos lassen zweifellos darauf schließen, dass hier eine Änderung des Verwendungszweckes – von einer Aufbewahrungsstätte für Geräte hin zu einem Aufenthaltsraum – vorliegt.(Hauptwohnraum) eine Sitzbank für mit Platz für 4 Personen, ein Fernsehgerät und ein Bild an der Wand, in der Küchenräumlichkeit eine modern eingerichtete Küche (Spüle, Herd, Kühlschrank, Mikrowelle, Kaffeemaschine) und vis a vis der Küche eine Sitzecke, die Platz für 6 Personen bietet. Das Badezimmer verfügt über eine Wasch- bzw. Trockenanlage, eine Toilette, eine Waschmuschel, einen Alibert sowie eine Duschkabine. Ein Bild an der Wand, Vorhänge und diverse Accessoires (z.B. Vase) lassen die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn berechtigterweise davon ausgehen, dass der Raum für einen längeren Aufenthalt bestimmt ist. Die Fotos lassen zweifellos darauf schließen, dass hier eine Änderung des Verwendungszweckes – von einer Aufbewahrungsstätte für Geräte hin zu einem Aufenthaltsraum – vorliegt. Diese Änderung des Verwendungszweckes hätte keiner baulichen Änderung bedurft und somit auch keiner Baubewilligung nach § 14 NÖ Bauordnung
- Die Änderung des Verwendungszweckes ist
§ 15Abs.
1 Z. 2 leg.cit. ohne bewilligungspflichtige bauliche Abänderung anzeigepflichtig, wenn hiedurch z.B. Festlegungen im Flächenwidmungsplan, die hygienischen Verhältnisse oder der Brandschutz betroffen werden könnten.Diese Änderung des Verwendungszweckes hätte keiner baulichen Änderung bedurft und somit auch keiner Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996. Die Änderung des Verwendungszweckes ist
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ohne bewilligungspflichtige bauliche Abänderung anzeigepflichtig, wenn hiedurch z.B. Festlegungen im Flächenwidmungsplan, die hygienischen Verhältnisse oder der Brandschutz betroffen werden könnten. Es liegt somit eine Anzeigepflicht
§ 15Abs.
1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 für die Änderung des Verwendungszweckes (von einer reinen Gerätehütte hin zu einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude mit länger andauerndem Aufenthalt) vor.Es liegt somit eine Anzeigepflicht
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 für die Änderung des Verwendungszweckes (von einer reinen Gerätehütte hin zu einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude mit länger andauerndem Aufenthalt) vor. Dies ungeachtet der rechtlichen Beurteilung einer derartigen (im Hinblick auf die Flächenwidmung wohl problematischen) Bauanzeige. 4.1.3. Eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 liegt vor, wenn ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige benützt wird. Wie oben dargelegt wurde, bestand für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Anzeigepflicht
§ 15Abs.
1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996. Aus dem Akteninhalt ist keine dementsprechende Anzeige der Beschwerdeführerin ersichtlich, sodass davon auszugehen ist, dass keine solche Anzeige erstattet worden ist. Die Fotographien im Akt belegen eindeutig, dass das gegenständliche Gebäude jedoch zu einem anderen als bewilligten bzw. angezeigten Zweck verwendet wurde.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 liegt vor, wenn ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige benützt wird. Wie oben dargelegt wurde, bestand für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Anzeigepflicht
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung
- Aus dem Akteninhalt ist keine dementsprechende Anzeige der Beschwerdeführerin ersichtlich, sodass davon auszugehen ist, dass keine solche Anzeige erstattet worden ist. Die Fotographien im Akt belegen eindeutig, dass das gegenständliche Gebäude jedoch zu einem anderen als bewilligten bzw. angezeigten Zweck verwendet wurde. Die Bezirkshauptmannschaft X hat im gegenständlichen Fall jedoch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 bestraft. Eine solche Übertretung setzt jedoch voraus, dass jemand ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Für die Gerätehütte liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor, die eine Verwendung als Gerätehütte bewilligt. Das Gebäude wurde in der Form errichtet, in der es bewilligt worden war. Es liegt auch keine bewilligungspflichtige bauliche Abänderung vor. Abgeändert wurde lediglich der VerwendungszweckDie Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat im gegenständlichen Fall jedoch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 bestraft. Eine solche Übertretung setzt jedoch voraus, dass jemand ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Für die Gerätehütte liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor, die eine Verwendung als Gerätehütte bewilligt. Das Gebäude wurde in der Form errichtet, in der es bewilligt worden war. Es liegt auch keine bewilligungspflichtige bauliche Abänderung vor. Abgeändert wurde lediglich der Verwendungszweck Eine Abweichung von einer Baubewilligung fällt unter den Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996, wenn eine nicht bewilligte Baumaßnahme als Abänderung eines fertigen Bauwerks einer Baubewilligung nach § 14 NÖ Bauordnung 1996 bedarf. Eine Änderung des Verwendungszwecks kann nicht als entsprechende bewilligungspflichtige Baumaßnahme verstanden werden kann. Eine Abweichung von einer Baubewilligung fällt unter den Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996, wenn eine nicht bewilligte Baumaßnahme als Abänderung eines fertigen Bauwerks einer Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 bedarf. Eine Änderung des Verwendungszwecks kann nicht als entsprechende bewilligungspflichtige Baumaßnahme verstanden werden kann. 4.1.
- Vielmehr erfüllt die Änderung des Verwendungszweckes den Tatbestand der Strafbestimmung des § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 – Benützung eines anzeigepflichtigen Bauwerks ohne Anzeige – welche genau für Fälle wie den hier gegenständlichen geschaffen wurde. Der gegenständliche Sachverhalt zeichnet sich gerade dadurch aus, dass eben keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die von der ursprünglichen Baubewilligung abweichen. Die „veränderte“ Benutzung, in dem die Räume nunmehr als Aufenthaltsräumen verwendet werden, stellt sohin keine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 dar. Vielmehr dürfte der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 erfüllt sein. Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Vielmehr erfüllt die Änderung des Verwendungszweckes den Tatbestand der Strafbestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 – Benützung eines anzeigepflichtigen Bauwerks ohne Anzeige – welche genau für Fälle wie den hier gegenständlichen geschaffen wurde. Der gegenständliche Sachverhalt zeichnet sich gerade dadurch aus, dass eben keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die von der ursprünglichen Baubewilligung abweichen. Die „veränderte“ Benutzung, in dem die Räume nunmehr als Aufenthaltsräumen verwendet werden, stellt sohin keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 dar. Vielmehr dürfte der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 erfüllt sein. Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4.1.5.
§ 27Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063; vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076; und vom
- Dezember 2014, ZI. Ro 2014/03/0066). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom
- November 2014, ZI. Ra 2014/09/0018, aus, dass durch den § 27 VwGVG nicht die Befugnis des Verwaltungsgerichts geschaffen wurde, den Gegenstand des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG hinaus auszudehnen, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063; vom ,
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076; und vom
- Dezember 2014, , ZI. Ro 2014/03/0066). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom ,
- November 2014, ZI. Ra 2014/09/0018, aus, dass durch den Paragraph 27, VwGVG nicht die Befugnis des Verwaltungsgerichts geschaffen wurde, den Gegenstand des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Paragraph 50, VwGVG hinaus auszudehnen, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes. Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist die der Baubewilligung widersprechende Nutzung des Gebäudes und dessen Strafbarkeit. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt im gegenständlichen Fall keinen Zweifel aufkommen, dass das Landesverwaltungsgericht jedenfalls auch die rechtliche Qualifikation der Tat umfassend zu prüfen hat (vgl. VwGH vom
- November 2014, ZI. Ra 2014/05/0019).Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist die der Baubewilligung widersprechende Nutzung des Gebäudes und dessen Strafbarkeit. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt im gegenständlichen Fall keinen Zweifel aufkommen, dass das Landesverwaltungsgericht jedenfalls auch die rechtliche Qualifikation der Tat umfassend zu prüfen hat vergleiche VwGH vom ,
- November 2014, ZI. Ra 2014/05/0019). Eine Änderung des Tatvorwurfes durch die Beschwerdeinstanz ist
§ 66Abs. 4 AVG i
Vm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG unzulässig. Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin vor, ein als Gerätehütte bewilligtes Gebäude zumindest teilweise zu Wohnzwecken benutzt zu haben, obwohl dafür keine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung existiere. Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht zulässig, dass das erkennende Gericht den Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses insofern ändert, als dass eine andere Strafnorm angewandt wird. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen (vgl. VwGH vom vom 26. November 1985, ZI. 84/07/0399; vom 23. März 1984, ZI. 83/02/0556; vom 10. Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228; und vom 5. November 2014, ZI. 2014/09/0018).Eine Änderung des Tatvorwurfes durch die Beschwerdeinstanz ist
Paragraph 66, , Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG unzulässig. Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin vor, ein als Gerätehütte bewilligtes Gebäude zumindest teilweise zu Wohnzwecken benutzt zu haben, obwohl dafür keine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung existiere. Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht zulässig, dass das erkennende Gericht den Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses insofern ändert, als dass eine andere Strafnorm angewandt wird. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen vergleiche VwGH vom vom
- November 1985, ZI. 84/07/0399; vom ,
- März 1984, ZI. 83/02/0556; vom
- Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228; und vom
- November 2014, ZI. 2014/09/0018). Daraus folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Vewaltungsstrafverfahren hatte. 4.1.
- Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrages abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. 4.1.
- Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
§ 52Abs. 8 Vw
GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
§ 52Abs. 9 Vw
GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.348.001.2014