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{'item': 'LVwG-S-61/001-2015'}

Obsah (6)§ 50§ 45Art. 133Art. 130§ 18§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG-S-61/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, vom *** bis *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Pferde in einer Koppel gehalten zu haben, wobei die Vorrichtungen, mit denen die Tiere räumlich umschlossen gewesen seien, nicht so ausgeführt und gewartet worden seien, dass die Tiere keine Verletzungen erleiden könnten. Näherhin seien an der Eingangsbegrenzung der Koppeln spitze Drahtenden in Höhe der Pferdebrust bzw. des Halses in die Koppel hineingeragt und hätten sich im Eingangsbereich im Lehmboden spitze, nach oben stehende Drahtreste befunden. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Aktenvermerke der Amtstierärztin vom *** und ***, deren Anzeige vom *** und dieser angeschlossene Lichtbilder. Auf diesen ist ersichtlich, dass im Bereich des Holzzaunes Reste eines Maschendrahtzauns zum Teil hinuntergetreten sind und spitze Enden zum Teil auf Höhe der Pferdebrust bzw. des Pferdehalses in das Koppelinnere ragten. Ferner ergibt sich aus den Lichtbildern, dass sich Tiere in unmittelbarer Nähe dieser spitzen Enden aufhielten, und dass in Nähe des Koppelzaunes Drahtreste mit nach oben zeigenden Spitzen im Boden eingetreten waren. In seinem Einspruch hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Tatzeitraum nicht hinreichend konkret sei. Auch halte der Beschwerdeführer seit 30 Jahren auf gleicher Art und Weise Pferde und Schafe, habe sich an den Haltungsumständen nichts geändert und habe es auch bisher keine Beanstandungen gegeben. Wäre der Beschwerdeführer damals auf die Mängel im Bereich der Eingangsbegrenzung hingewiesen worden, hätte er diese behoben. Ferner habe die belangte Behörde übersehen, dass die einschlägigen Anforderungen an Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung von Pferden erst mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten würden. Zwischenzeitig habe er jedenfalls die Mängel behoben und sei der Ansicht, dass insoweit mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Gleiches wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seiner Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In dieser ergänzte er dahingehend, dass die Tiere sich von den Drahtspitzen bzw. auch dornigen Gewächsen fern hielten. Die Zeugin *** schilderte im Wesentlichen wie in den Aktenvermerken. Darauf aufbauend hielt die veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass von den auf dem Zaun bzw. im Boden befindlichen Drahtspitzen eine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehe, zumal die Haut der Pferde gegenüber jener von Rindern leichter verletzbar sei. Auch könnten sich die Pferde Metallstücke eintreten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere bei erkennender Gefahr dieser auswichen oder nicht zu nahe hingehen und sei – mit Blick auf die im Boden eingetretenen Metallreste – nicht einmal sicher, ob diese von den Tieren wahrgenommen werden könnten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

§ 18Abs. 2 TSch

G sind Unterkünfte sowie Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.

Paragraph 18, Absatz 2, TSchG sind Unterkünfte sowie Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Im konkreten Fall kann zunächst aufgrund der vorliegenden Lichtbilder sowie der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Zeugin *** davon ausgegangen werden, dass im Tatzeitraum im Bereich der Koppel von deren Zaun sowie aus dem Boden spitze Drahtstücke ragten. Aufgrund der Lichtbilder sowie der Aussagen der Zeugin *** ist weiters davon auszugehen, dass die Pferde auch bis zu den fraglichen Stellen gelangen konnten, sodass – dem veterinärmedizinischen Gutachten zufolge – eine Verletzungsgefahr für die Tiere bestand. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Tiere hätten sich diesen Gefahren ohnehin nicht ausgesetzt, stehen dem ebenso die Angaben der Sachverständigen entgegen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Gleichwohl kann zunächst den in den Boden eingetretenen Drahtresten vor dem Hintergrund des § 18 TSchG schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil es sich beim Boden einer Koppel (wie sich aus der Gesetzessystematik, näherhin § 19 TSchG, ergibt) um eine Unterkunft handelt und sich in § 18 TSchG auch kein anderer Anknüpfungspunkt findet. Gleichwohl kann zunächst den in den Boden eingetretenen Drahtresten vor dem Hintergrund des Paragraph 18, TSchG schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil es sich beim Boden einer Koppel (wie sich aus der Gesetzessystematik, näherhin Paragraph 19, TSchG, ergibt) um eine Unterkunft handelt und sich in Paragraph 18, TSchG auch kein anderer Anknüpfungspunkt findet. Anderes gilt für die am Zaun befestigten Metallteile. Fraglich ist – auf diese bezogen – jedoch, ob aus der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 5 Z 4 lit.c für den Beschwerdeführer etwas gewonnen werden kann. Dieser zufolge gelten die Anforderungen des TSchG und der Durchführungsverordnungen für (bei Inkrafttreten des TSchG) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen bei Pferden „jedenfalls ab

  1. Jänner 2020“. Im letzten Gliedsatz der Z 4 macht der Gesetzgeber für alle Fälle der Z 4 die Übergangsfrist bis ab
  2. Jänner 2020 davon abhängig, dass die Anlagen und Haltungseinrichtungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Ob sich dieser Gliedsatz auf die in lit. c genannte Pferdehaltung erstreckt, bleibt nun völlig dunkel. Einerseits schließt der Gesetzgeber die ihm vorangehende lit. d mit einem Punkt ab, sodass der letzte Gliedsatz gleichsam völlig im Leeren hängt. Andererseits lassen die Materialien zur Novelle BGBl I 2008/35 (EBRV 291 BlgNR
  3. GP 6) nicht einmal im Ansatz die hinter der Änderung stehende gesetzgeberische Intention erkennen (die Erläuterungen beziehen sich augenscheinlich auf eine völlig andere Regelung). Das Verhältnis des letzten Gliedsatzes der Z 4 mit den darüber stehenden Literae kann daher mit herkömmlichen Interpretationsmethoden nicht erschlossen werden.Anderes gilt für die am Zaun befestigten Metallteile. Fraglich ist – auf diese bezogen – jedoch, ob aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, Litera c, für den Beschwerdeführer etwas gewonnen werden kann. Dieser zufolge gelten die Anforderungen des TSchG und der Durchführungsverordnungen für (bei Inkrafttreten des TSchG) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen bei Pferden „jedenfalls ab
  4. Jänner 2020“. Im letzten Gliedsatz der Ziffer 4, macht der Gesetzgeber für alle Fälle der Ziffer 4, die Übergangsfrist bis ab
  5. Jänner 2020 davon abhängig, dass die Anlagen und Haltungseinrichtungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Ob sich dieser Gliedsatz auf die in Litera c, genannte Pferdehaltung erstreckt, bleibt nun völlig dunkel. Einerseits schließt der Gesetzgeber die ihm vorangehende Litera d, mit einem Punkt ab, sodass der letzte Gliedsatz gleichsam völlig im Leeren hängt. Andererseits lassen die Materialien zur Novelle BGBl römisch eins 2008/35 (EBRV 291 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 6) nicht einmal im Ansatz die hinter der Änderung stehende gesetzgeberische Intention erkennen (die Erläuterungen beziehen sich augenscheinlich auf eine völlig andere Regelung). Das Verhältnis des letzten Gliedsatzes der Ziffer 4, mit den darüber stehenden Literae kann daher mit herkömmlichen Interpretationsmethoden nicht erschlossen werden. Diesem Umstand kommt vorliegend insoweit zentrale Bedeutung zu, als sich die Übergangsregelung (an der gleichartigen Diktion zu erkennen) auf die unter der Überschrift „bauliche Ausgestaltung und Haltungsvorrichtungen“ zusammengefassten Regelungen des § 18 TSchG bezieht. Wenngleich es durchaus zweckmäßig sein mag und auch intendiert sein könnte, die fragliche Verhaltensnorm des Abs. 2 dieser Bestimmung auch auf bestehende Anlagen zu erstrecken, lässt sich derartiges angesichts der legistisch völlig verunglückten Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG keinesfalls eindeutig erschließen. Zumal aber die Umschreiben eines verwaltungsstrafbewehrten Verhaltens die Umschreibung des gesollten Verhaltens einer besonders genauen Determinierung bedarf (VfSlg 13.785/1994) und das Gesollte klar und unmissverständlich erkennbar sein muss (VwGH 29.4.2002, 2000/03/0066; 8.4.2014, 2011/05/0031), fehlt es bereits an einem objektiven Tatbestand, wenn eine Norm (aus welchen Gründen auch immer) diesen Anforderungen nicht entspricht (VwSlg 8316 A/1972; LVwG NÖ 18.9.2014, LVwG-WT-14-0021). Zumal auf den vorliegenden Fall bezogen das vom Beschwerdeführer gesollte Verhalten nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, war der Beschwerde Erfolg beschieden und war mit der Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen. Diesem Umstand kommt vorliegend insoweit zentrale Bedeutung zu, als sich die Übergangsregelung (an der gleichartigen Diktion zu erkennen) auf die unter der Überschrift „bauliche Ausgestaltung und Haltungsvorrichtungen“ zusammengefassten Regelungen des Paragraph 18, TSchG bezieht. Wenngleich es durchaus zweckmäßig sein mag und auch intendiert sein könnte, die fragliche Verhaltensnorm des Absatz 2, dieser Bestimmung auch auf bestehende Anlagen zu erstrecken, lässt sich derartiges angesichts der legistisch völlig verunglückten Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG keinesfalls eindeutig erschließen. Zumal aber die Umschreiben eines verwaltungsstrafbewehrten Verhaltens die Umschreibung des gesollten Verhaltens einer besonders genauen Determinierung bedarf (VfSlg 13.785 aus 1994,) und das Gesollte klar und unmissverständlich erkennbar sein muss (VwGH 29.4.2002, 2000/03/0066; 8.4.2014, 2011/05/0031), fehlt es bereits an einem objektiven Tatbestand, wenn eine Norm (aus welchen Gründen auch immer) diesen Anforderungen nicht entspricht (VwSlg 8316 A/1972; LVwG NÖ 18.9.2014, LVwG-WT-14-0021). Zumal auf den vorliegenden Fall bezogen das vom Beschwerdeführer gesollte Verhalten nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, war der Beschwerde Erfolg beschieden und war mit der Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.61.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.