GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, vom *** bis *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Pferde in einer Koppel gehalten zu haben, wobei die Vorrichtungen, mit denen die Tiere räumlich umschlossen gewesen seien, nicht so ausgeführt und gewartet worden seien, dass die Tiere keine Verletzungen erleiden könnten. Näherhin seien an der Eingangsbegrenzung der Koppeln spitze Drahtenden in Höhe der Pferdebrust bzw. des Halses in die Koppel hineingeragt und hätten sich im Eingangsbereich im Lehmboden spitze, nach oben stehende Drahtreste befunden. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Aktenvermerke der Amtstierärztin vom *** und ***, deren Anzeige vom *** und dieser angeschlossene Lichtbilder. Auf diesen ist ersichtlich, dass im Bereich des Holzzaunes Reste eines Maschendrahtzauns zum Teil hinuntergetreten sind und spitze Enden zum Teil auf Höhe der Pferdebrust bzw. des Pferdehalses in das Koppelinnere ragten. Ferner ergibt sich aus den Lichtbildern, dass sich Tiere in unmittelbarer Nähe dieser spitzen Enden aufhielten, und dass in Nähe des Koppelzaunes Drahtreste mit nach oben zeigenden Spitzen im Boden eingetreten waren. In seinem Einspruch hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Tatzeitraum nicht hinreichend konkret sei. Auch halte der Beschwerdeführer seit 30 Jahren auf gleicher Art und Weise Pferde und Schafe, habe sich an den Haltungsumständen nichts geändert und habe es auch bisher keine Beanstandungen gegeben. Wäre der Beschwerdeführer damals auf die Mängel im Bereich der Eingangsbegrenzung hingewiesen worden, hätte er diese behoben. Ferner habe die belangte Behörde übersehen, dass die einschlägigen Anforderungen an Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung von Pferden erst mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten würden. Zwischenzeitig habe er jedenfalls die Mängel behoben und sei der Ansicht, dass insoweit mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Gleiches wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seiner Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In dieser ergänzte er dahingehend, dass die Tiere sich von den Drahtspitzen bzw. auch dornigen Gewächsen fern hielten. Die Zeugin *** schilderte im Wesentlichen wie in den Aktenvermerken. Darauf aufbauend hielt die veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass von den auf dem Zaun bzw. im Boden befindlichen Drahtspitzen eine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehe, zumal die Haut der Pferde gegenüber jener von Rindern leichter verletzbar sei. Auch könnten sich die Pferde Metallstücke eintreten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere bei erkennender Gefahr dieser auswichen oder nicht zu nahe hingehen und sei – mit Blick auf die im Boden eingetretenen Metallreste – nicht einmal sicher, ob diese von den Tieren wahrgenommen werden könnten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
G sind Unterkünfte sowie Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
Paragraph 18, Absatz 2, TSchG sind Unterkünfte sowie Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Im konkreten Fall kann zunächst aufgrund der vorliegenden Lichtbilder sowie der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Zeugin *** davon ausgegangen werden, dass im Tatzeitraum im Bereich der Koppel von deren Zaun sowie aus dem Boden spitze Drahtstücke ragten. Aufgrund der Lichtbilder sowie der Aussagen der Zeugin *** ist weiters davon auszugehen, dass die Pferde auch bis zu den fraglichen Stellen gelangen konnten, sodass – dem veterinärmedizinischen Gutachten zufolge – eine Verletzungsgefahr für die Tiere bestand. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Tiere hätten sich diesen Gefahren ohnehin nicht ausgesetzt, stehen dem ebenso die Angaben der Sachverständigen entgegen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Gleichwohl kann zunächst den in den Boden eingetretenen Drahtresten vor dem Hintergrund des § 18 TSchG schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil es sich beim Boden einer Koppel (wie sich aus der Gesetzessystematik, näherhin § 19 TSchG, ergibt) um eine Unterkunft handelt und sich in § 18 TSchG auch kein anderer Anknüpfungspunkt findet. Gleichwohl kann zunächst den in den Boden eingetretenen Drahtresten vor dem Hintergrund des Paragraph 18, TSchG schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil es sich beim Boden einer Koppel (wie sich aus der Gesetzessystematik, näherhin Paragraph 19, TSchG, ergibt) um eine Unterkunft handelt und sich in Paragraph 18, TSchG auch kein anderer Anknüpfungspunkt findet. Anderes gilt für die am Zaun befestigten Metallteile. Fraglich ist – auf diese bezogen – jedoch, ob aus der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 5 Z 4 lit.c für den Beschwerdeführer etwas gewonnen werden kann. Dieser zufolge gelten die Anforderungen des TSchG und der Durchführungsverordnungen für (bei Inkrafttreten des TSchG) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen bei Pferden „jedenfalls ab
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.61.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.