RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-605/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit am *** mit sofortiger Wirkung kundgemachter Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** wurde für das gesamte Gemeindegebiet, soweit es die Widmung Bauland-Wohngebiet aufweist, gemäß § 23 Abs. 1 NÖ ROG 1976 mit folgender Zieldefinition eine Bausperre verhängt: Mit am *** mit sofortiger Wirkung kundgemachter Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** wurde für das gesamte Gemeindegebiet, soweit es die Widmung Bauland-Wohngebiet aufweist, gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ ROG 1976 mit folgender Zieldefinition eine Bausperre verhängt: „Ziel der Bausperre ist die Sicherung des bestehenden, gewachsenen Siedlungsgebietes im Hinblick auf die Überarbeitung des Flächenwidmungsplans zur Wahrung des Charakters von bestehenden kleinvolumigen Ein- und Zweifamilienhaussiedlungen hinsichtlich der Anzahl der erlaubten Wohneinheiten pro Grundstück im Bauland-Wohngebiet. Wesentlich ist, dass durch die mögliche Beschränkung auf 2 oder auf 3 Wohneinheiten die Wohn- und Lebensqualität in bestehenden gewachsenen Siedlungen geschützt wird.“ Die in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt *** vom *** beschlossene Dauer dieser Bausperre von 14 Tagen wurde in der Sitzung vom *** auf ein Jahr verlängert und wurde dazu Folgendes protokolliert: „Ziel der Bausperre: Die Stadtgemeinde *** beabsichtigt, den bestehenden Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet dahingehend zu ändern, dass – zum Zweck der Wahrung des Charakters der bestehenden kleinvolumigen Ein- und Zweifamilienhaus-Siedlungen und zum Schutz der Wohn- und Lebensqualität im bestehenden gewachsenen Siedlungsgebiet – im gesamten Bauland-Wohngebiet die Beschränkung „maximal zwei oder drei Wohneinheiten“ vorgesehen wird. Für die Dauer der Bausperre dürfen daher Projekte, die mehr als zwei oder drei Wohneinheiten im Bauland-Wohngebiet vorsehen, nicht bewilligt werden. Die Bausperre tritt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung der Verordnung in Kraft und erlischt mit der Rechtskraft des diesbezüglich abgeänderten Flächenwidmungsplanes, spätestens jedoch nach 1 Jahr.“ Ebenso in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt *** vom *** wurde beschlossen, den Auftrag zur Überarbeitung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zur Wahrung des Charakters des gewachsenen Siedlungsgebietes und Sicherung der Wohn- und Lebensqualität im Hinblick auf die Verhinderung des Wildwuchses von großvolumigen Mehrfamilienwohnbauten in strukturierten Ein- und Zweifamilienhaussiedlungen zu vergeben. Mit an die Stadtgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom ***, eingelangt beim Stadtamt *** am *** beantragte die *** (im Folgenden Beschwerdeführerin) samt Beilagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 8 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid vom ***, ***, wies der Bürgermeister der Stadt *** als Baubehörde erster Instanz diesen Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vorprüfung mit der Begründung ab, dass das Ziel der Bausperre dem Bauvorhaben entgegenstehe. In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom *** bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die verhängte Bausperre aufgrund der für das Baugrundstück nicht zutreffenden Voraussetzungen gesetzwidrig sei. Dies deshalb, weil der zu schützende Charakter bestehender kleinvolumiger Ein- und Zweifamilienhaussiedlungen nicht im ganzen Geltungsbereich der Bausperre vorliege. In unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befänden sich sowohl vor nicht allzu langer Zeit errichtete Baulichkeiten mit weit mehr als drei Wohneinheiten als auch Ein- und Zweifamilienhäuser, jedoch ohne strukturellen Siedlungscharakter. Eine aktuelle Gefährdung des vorhandenen strukturellen Charakters sei nicht erkennbar. Die Verhängung einer Bausperre für das gesamte Gemeindegebiet greife auf vom Gesetz nicht gedeckte Weise tief in die subjektiven Rechte der Liegenschaftseigentümer ein. Das Projekt der Beschwerdeführerin sei der Baubehörde aus vor Erlassung der Bausperre geführten Vorgesprächen bekannt gewesen. Die von einer Widmungsänderung verursachten Wertminderungen würden einen Entschädigungsanspruch der betroffenen Liegenschaftseigentümer begründen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Berufungsbehauptung die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden seien, der Widerspruch des Bauprojekts zur Bausperre nicht bestritten worden sei und die behauptete Gesetzwidrigkeit der Bausperre von der an diese jedenfalls gebundene Verwaltungsbehörde nicht zu prüfen sei. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und ergänzt dies wie folgt: Die Bausperre sei nach wie vor aufrecht, der Flächenwidmungsplan sei unverändert, der Beschwerdeführerin seien bislang Planungskosten in der Höhe von € 51.236,45 entstanden. Durch den angefochtenen Bescheid werde infolge unsachlicher Abweisung des Bauansuchens in das Grundrecht auf Eigentum rechtswidrig eingegriffen. Die verhängte Bausperre sei gesetzwidrig, da das mit ihr beabsichtigte Ziel nicht erreicht werden könne. Es dränge sich die Vermutung einer Anlassgesetzgebung gegen die Beschwerdeführerin auf. Andere Projekte seien von der Bausperre nicht betroffen. Die Bausperre könne materiell-rechtlich nur dann rechtswirksam verhängt werden, wenn damit der zu sichernde Zweck objektiv erreicht werde. Fehle der Sicherungszweck von Haus aus oder könne er mit der Maßnahme nicht erreicht werden, sei die Bausperre gesetzwidrig. Abschließend beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Feststellung eine fehlenden schützenswerten Siedlungscharakters im Bereich des Baugrundstücks sowie die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
- Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
- Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 20 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
- ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
- eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“ Erwägungen: Die vorliegende Beschwerde stützt sich ausschließlich auf die Rechtsfrage der Gesetzwidrigkeit der verhängten Bausperre. Zeitlicher und örtlicher Wirkungsbereich der Bausperre sind ebenso unbestritten wie die kundgemachte Zieldefinition. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist die Bausperre mangels Kundmachung der in der Sitzung des Gemeinderates vom *** bereits beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplans noch wirksam. Strittig ist lediglich die gesetzliche Deckung des örtlichen Wirkungsbereichs im Licht der nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf das Gebiet des Baugrundstücks zutreffenden Zieldefinition. Die Beschwerdeführerin bringt dazu selbst vor, dass dieses Gebiet von einer Mischung aus kleinvolumigen und einzelnen großvolumigen Wohnhäusern besteht, ohne jedoch einen strukturellen Ein- und Zweifamilienhaussiedlungscharakter aufzuweisen. Der Gemeinderat der Stadt *** hatte sich bei Erlassung der Bausperre im Rahmen der Ermächtigung des § 23 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, (NÖ ROG 1976) zu halten. Wenn die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, dass der gemischt klein- und großvolumige Bestand im Gebiet des Baugrundstücks allein dazu ausreicht, um die verhängte Bausperre als von deren Zieldefinition nicht gedeckt erscheinen zu lassen, so überzieht sie nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich damit das von der Rechtsprechung zur Bausperre entwickelte Bestimmtheitsgebot. Demnach ist eine Bausperre gesetzwidrig, wenn eine Ziel- oder Zweckangabe entweder überhaupt fehlt oder zu unbestimmt ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dass das von der Beschwerdeführerin beantragte Projekt mit dem Ziel der Bausperre vereinbart wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr geht sie ausdrücklich – und irrtümlich – von der materiell-rechtlichen Abhängigkeit der Bausperre von der Umsetzbarkeit der von ihr verfolgten Ziele aus. Dahingegen hat die Rechtsprechung dazu klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre nicht von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt (VwGH 22.09.1998, 98/05/0116).Der Gemeinderat der Stadt *** hatte sich bei Erlassung der Bausperre im Rahmen der Ermächtigung des Paragraph 23, NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, (NÖ ROG 1976) zu halten. Wenn die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, dass der gemischt klein- und großvolumige Bestand im Gebiet des Baugrundstücks allein dazu ausreicht, um die verhängte Bausperre als von deren Zieldefinition nicht gedeckt erscheinen zu lassen, so überzieht sie nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich damit das von der Rechtsprechung zur Bausperre entwickelte Bestimmtheitsgebot. Demnach ist eine Bausperre gesetzwidrig, wenn eine Ziel- oder Zweckangabe entweder überhaupt fehlt oder zu unbestimmt ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dass das von der Beschwerdeführerin beantragte Projekt mit dem Ziel der Bausperre vereinbart wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr geht sie ausdrücklich – und irrtümlich – von der materiell-rechtlichen Abhängigkeit der Bausperre von der Umsetzbarkeit der von ihr verfolgten Ziele aus. Dahingegen hat die Rechtsprechung dazu klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre nicht von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt (VwGH 22.09.1998, 98/05/0116). Wenn die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer gesetzwidrigen Anlassgesetzgebung vorbringt, die Bausperre sei ausschließlich zur Verhinderung des gegenständlichen Projekts verhängt worden, so vermag sie damit keine Gesetzwidrigkeit der Bausperre aufzuzeigen, da es dem Wesen der Bausperre entspricht, absehbare Fehlentwicklungen in der Raumordnung abwenden zu sollen – sei es auch anlässlich eines konkreten ersten Anlassfalles. Dass die von der Beschwerdeführerin vermisste Vorinformation über eine unmittelbar beabsichtigte Bausperre diesem Regelungszweck diametral zuwiderlaufen würde, bedarf keiner näheren Erläuterung. Der mit einer Bausperre nach § 23 NÖ ROG 1976 bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht wurde vom Gesetzgeber auf die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren beschränkt und wird vom Gemeinderat der Stadt *** ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit nur zu etwas mehr als einem Drittel ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Gemeinderat der Stadt *** bereits eine auf die Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten ausgerichtete Änderung des Flächenwidmungsplans für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen hat, entkräftet den Vorwurf einer ausschließlich auf die Beschwerdeführerin und somit unsachlich motivierten Vorgehensweise.Der mit einer Bausperre nach Paragraph 23, NÖ ROG 1976 bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht wurde vom Gesetzgeber auf die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren beschränkt und wird vom Gemeinderat der Stadt *** ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit nur zu etwas mehr als einem Drittel ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Gemeinderat der Stadt *** bereits eine auf die Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten ausgerichtete Änderung des Flächenwidmungsplans für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen hat, entkräftet den Vorwurf einer ausschließlich auf die Beschwerdeführerin und somit unsachlich motivierten Vorgehensweise. Zum Vorbringen über die wirtschaftlichen Wirkungen auf die von einer Bausperre betroffenen Liegenschaftseigentümer ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, der zufolge wirtschaftliche Interessen selbst einer Nichtigerklärung einer Baubewilligung nicht entgegenstehen (VwGH 23.6.2009, 2006/06/0126). Aus diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.605.001.2014