RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG-ME-14-0064 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 40,-- Euro zuzüglich die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 60,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 40,-- Euro zuzüglich die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 60,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am ***, 07.15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, Donauradweg, ca. 300 m westlich der ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden hätte können, abgestellt hätte.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am ***, 07.15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, Donauradweg, ca. 300 m westlich der ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden hätte können, abgestellt hätte. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs. 1 lit. n iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** gründe. Der im Spruch angeführte strafbare Verwaltungstatbestand könne durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden. Tatsache sei, dass zum im Spruch angeführten Tatzeitpunkt am Tatort durch die außerdienstliche Wahrnehmung eines Privatanzeigers von Beamten der Polizeiinspektion *** festgestellt worden wäre, dass eben dieser PKW auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden hätte können, abgestellt gewesen sei. Im Bericht der Polizeiinspektion *** vom *** sei zu den Angaben des Beschwerdeführers dazu angeführt worden, dass es nach Ansicht des Meldungslegers beim angeführten Übertretungsort keine Ausnahme für Jagdausübungsberechtigte geben würde, welche das dort bestehende Fahrverbot bzw. Halteverbot auf dem Donauradweg außer Kraft setzen würde. Laut dem Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom *** hebe § 88 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz die StVO für diesen Fall auch nicht auf, da sich diese Bestimmung nur auf „nicht öffentliche Wege“ beziehe.Tatsache sei, dass zum im Spruch angeführten Tatzeitpunkt am Tatort durch die außerdienstliche Wahrnehmung eines Privatanzeigers von Beamten der Polizeiinspektion *** festgestellt worden wäre, dass eben dieser PKW auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden hätte können, abgestellt gewesen sei. Im Bericht der Polizeiinspektion *** vom *** sei zu den Angaben des Beschwerdeführers dazu angeführt worden, dass es nach Ansicht des Meldungslegers beim angeführten Übertretungsort keine Ausnahme für Jagdausübungsberechtigte geben würde, welche das dort bestehende Fahrverbot bzw. Halteverbot auf dem Donauradweg außer Kraft setzen würde. Laut dem Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom *** hebe Paragraph 88, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz die StVO für diesen Fall auch nicht auf, da sich diese Bestimmung nur auf „nicht öffentliche Wege“ beziehe. Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung sei auch durchaus erheblich, da die Missachtung der zum Schutz und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit eine Gefährdung des Täters selbst sowie der anderen Verkehrsteilnehmer darstelle. Im Hinblick auf die geschätzten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (€ 1.500,-- Monatsnettoeinkommen), das Verschuldensausmaß und den Unrechtsgehalt der Tat sei unter Zugrundelegung des § 19 VStG die Geldstrafe wie im Spruch zu bemessen gewesen. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit, straferschwerend seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen.Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung sei auch durchaus erheblich, da die Missachtung der zum Schutz und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit eine Gefährdung des Täters selbst sowie der anderen Verkehrsteilnehmer darstelle. Im Hinblick auf die geschätzten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (€ 1.500,-- Monatsnettoeinkommen), das Verschuldensausmaß und den Unrechtsgehalt der Tat sei unter Zugrundelegung des Paragraph 19, VStG die Geldstrafe wie im Spruch zu bemessen gewesen. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit, straferschwerend seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am *** erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er nach wie vor der Ansicht sei, nicht gegen die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift verstoßen zu haben, da er im Zuge einer Nachsuche auf krankes Wild im Jagdgebiet *** keine andere Möglichkeit gehabt hätte, diesen Teil des Reviers zu erreichen. Die vermeintliche „StVO-Verletzung“ sehe er durch das NÖ Jagdgesetz, in konkreto durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2, als egalisiert. Wie sonst sollte er anderweitig diesen durch Jagdpacht kostenpflichtig gepachteten Revierteil erreichen, um vermeintlich krankes Wild nachzusuchen bzw. von ihrem Leiden schnellstmöglich zu erlösen.Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er nach wie vor der Ansicht sei, nicht gegen die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift verstoßen zu haben, da er im Zuge einer Nachsuche auf krankes Wild im Jagdgebiet *** keine andere Möglichkeit gehabt hätte, diesen Teil des Reviers zu erreichen. Die vermeintliche „StVO-Verletzung“ sehe er durch das NÖ Jagdgesetz, in konkreto durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2,, als egalisiert. Wie sonst sollte er anderweitig diesen durch Jagdpacht kostenpflichtig gepachteten Revierteil erreichen, um vermeintlich krankes Wild nachzusuchen bzw. von ihrem Leiden schnellstmöglich zu erlösen. Der Beschwerdeführer als Jäger hätte die von ihm bezahlte Verantwortung, Sorge um das sich dort aufhaltende Wild zu tragen. Wild nehme (noch) keine Rücksicht auf die StVO und könne es aus diesem Grund vorkommen, dass sich Wild auch in „Halten und Parken Verboten - Bereichen“ aufhalte. Zahllose Landesstraßen – und Autobahn-, ja sogar Eisenbahn-Wildunfälle würden dies belegen. Hier stehe der Beschwerdeführer als Jäger in der Pflicht, möglichst schnell und artgerecht das angefahrene verletzte Wild nachzusuchen und zur Strecke zu bringen. Insgesamt ersuche demnach der Beschwerdeführer um „hausverständliche moralische Prüfung dieses Vorwurfes“.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verwaltungsbehörde auf, jene Verordnung vorzulegen, mit dem das dem Straferkenntnis zugrunde liegende Fahrverbot verordnet wurde, sowie Fotos jenes Vorschriftszeichens im Bereich des Tatortes vorzulegen, mit dem eben diese Verordnung kundgemacht wurde. Mit Schreiben vom *** teilte die Verwaltungsbehörde mit, dass es sich beim gegenständlichen Donauradweg im Gemeindegebiet *** um einen Treppelweg handle, der grundsätzlich in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung geregelt sei. Von der Verwaltungsbehörde sei deshalb auch keine Verordnung nach der Straßenverkehrsordnung erlassen worden und könne eine solche demnach auch nicht vorgelegt werden. In einem wurde von der Verwaltungsbehörde ein Foto, zeigend ein quadratisches Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ samt zweier Zusatztafeln, unter anderem mit dem darauf abgebildeten Vorschriftszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ mit dem darunter befindlichen Zusatz „ausgenommen Berechtigte“, angeschlossen. Mit Schreiben vom *** wurde dieses Schreiben samt Foto dem Beschwerdeführer mit dem Einräumen der Möglichkeit übermittelt, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist dazu bis dato beim erkennenden Gericht nicht eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in die Akten der Verwaltungsbehörde und des erkennenden Gerichtes.
- Feststellungen: Am ***, 07.15 Uhr, hatte der Beschwerdeführer *** den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet *** auf dem Donauradweg, welcher als Treppelweg bestimmt und beschildert ist, ca. 300 m westlich der *** abgestellt. Vom durch das entsprechende Vorschriftszeichen in eben diesem Bereich ersichtlich gemachten Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge sind lediglich „Berechtigte“ ausgenommen. Der Beschwerdeführer hielt als Jäger mit seinen Jagdhunden Ausschau nach vermeintlich krankem Wild.
- Beweiswürdigung: Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass im Wesentlichen der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen ist. Im konkreten blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf dem Donauradweg am im Straferkenntnis näher beschriebenen Tatort abgestellt hat, auf dem in diesem Bereich grundsätzlich ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge besteht. Durch die eingeholte Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft X vom *** konnte vom erkennenden Gericht erhoben werden, dass es sich konkret um einen – auch als solchen beschilderten - Treppelweg handelt. Im Bereich des Tatortes besteht – dies dokumentiert durch das von der Verwaltungsbehörde vorgelegte Foto - ein durch entsprechendes Vorschriftszeichen ersichtlich gemachtes Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, dies „ausgenommen Berechtigte“.Im konkreten blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf dem Donauradweg am im Straferkenntnis näher beschriebenen Tatort abgestellt hat, auf dem in diesem Bereich grundsätzlich ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge besteht. Durch die eingeholte Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** konnte vom erkennenden Gericht erhoben werden, dass es sich konkret um einen – auch als solchen beschilderten - Treppelweg handelt. Im Bereich des Tatortes besteht – dies dokumentiert durch das von der Verwaltungsbehörde vorgelegte Foto - ein durch entsprechendes Vorschriftszeichen ersichtlich gemachtes Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, dies „ausgenommen Berechtigte“. Aus der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Jagdkarte samt Jagderlaubnisschein und aus dem Inhalt der Anzeige, wonach der Beschwerdeführer mit zwei Jagdhunden im Bereich des Tatortes unterwegs war, erscheint das Beschwerdevorbringen glaubwürdig, wonach der Beschwerdeführer zur Tatzeit in seiner Eigenschaft als Jäger Ausschau nach vermeintlich krankem Wild hielt.
- Rechtslage: § 24 Abs. 1 lit. n Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet: „
(1)Das Halten und das Parken ist verboten: (…) n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können.“Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können.“ § 99 Abs. 3 lit. a StVO lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO lautet: „
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.“ § 50.01 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung lautet:Paragraph 50 Punkt 01, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung lautet: „1. Treppelwege sind für
- a)Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
- b)die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
- c)Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
- d)Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
- e)Zwecke der Kraftwerksunternehmen bestimmt. 2. Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten. 3. Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird: 3. Vom Verbot der Ziffer 2, sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Ziffer eins, nicht beeinträchtigt wird:
- a)Fußgänger;
- b)Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
- c)Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
- d)Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie
- d)Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 6, deutlich sichtbar mitführen sowie
- e)Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.
- e)Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, 4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet. 4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Ziffer eins, Litera a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (Paragraph eins Punkt 01, Litera a, Ziffer eins,) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet. 5. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg. 5. Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera c, gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg. 6. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind. 7. Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen. 7. Benützer der Treppelwege gemäß Ziffer 3, haben Benützern der Treppelwege gemäß Ziffer eins, die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen. 8. Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß. 8. Für die Benützer der Treppelwege gilt Paragraph eins Punkt 04, (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß. 9. Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist. 10. Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.“ § 50.03 Z 1, 2 und 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung lautet:Paragraph 50 Punkt 03, Ziffer eins, 2 und 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung lautet: „1. Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen. 2. Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. 2. Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. 3. Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.“ Gemäß § 52 lit. a Z 6c StVO zeigt das in einem abgebildete Zeichen („Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“) an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO zeigt das in einem abgebildete Zeichen („Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“) an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist. § 88 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 88, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz lautet: „
(2)Die Benützung nicht öffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung ist insoweit gestattet, als zur Erreichung dieser Zwecke nicht öffentliche Wege in Anspruch genommen werden können. Der Inhaber des nicht öffentlichen Weges kann für Schäden, die vom Jagdausübungsberechtigten oder den von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen verursacht werden, eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.“
- Erwägungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Tatort als Treppelweg im Sinne des § 50.03 Z 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung bezeichnet ist, dass weiters der Treppelweg in diesem Bereich als Donauradweg gewidmet ist und dass auf diesem Treppelweg ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge besteht, wovon – unter Berücksichtigung der bestehenden Zusatztafel - lediglich „Berechtigte“ ausgenommen sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Tatort als Treppelweg im Sinne des Paragraph 50 Punkt 03, Ziffer eins, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung bezeichnet ist, dass weiters der Treppelweg in diesem Bereich als Donauradweg gewidmet ist und dass auf diesem Treppelweg ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge besteht, wovon – unter Berücksichtigung der bestehenden Zusatztafel - lediglich „Berechtigte“ ausgenommen sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug auf eben diesem Treppelweg abgestellt hat, was (unbestritten) voraussetzt, dass er diesen zuvor auch mit eben diesem Kraftfahrzeug auch befahren haben musste. Der Beschwerdeführer verantwortet sein Verhalten damit, dass er als Jäger nach vermeintlich krankem Wild Ausschau gehalten hätte und im Rahmen der Wildbringung die Benützung nicht öffentlicher Wege gemäß § 88 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz gestattet sei, da diese Bestimmung die ihm vorgehaltene Bestimmung der Straßenverkehrsordnung „egalisiere“.Der Beschwerdeführer verantwortet sein Verhalten damit, dass er als Jäger nach vermeintlich krankem Wild Ausschau gehalten hätte und im Rahmen der Wildbringung die Benützung nicht öffentlicher Wege gemäß Paragraph 88, Absatz 2, , NÖ Jagdgesetz gestattet sei, da diese Bestimmung die ihm vorgehaltene Bestimmung der Straßenverkehrsordnung „egalisiere“. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 12.09.1980, Zl. 0807/80 fest, dass in Bereichen, in denen ein Fahrverbot mit dem Zusatz „ausgenommen Anrainer“ bestehe, als „Anrainer“ jede Person umfasst sei, welche an den dieser Straße angrenzenden Liegenschaften ein Bestandrecht zukommt oder die zur Ausübung des Jagdrechtes auf solchen Liegenschaften berechtigt sind. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur wäre somit der Beschwerdeführer im konkreten Fall wohl tatsächlich berechtigt, unabhängig von einem bestehenden Fahrverbot diese Straße zu benützen, wenn Anrainer tatsächlich hievon ausgenommen wären. Im konkreten Fall stellt sich der Sachverhalt jedoch in zweifacher Hinsicht anders dar. Zum einen handelt es sich bei der gegenständlichen Straße um den Sonderfall eines „Treppelweges“ im Sinne der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, zum anderen sind gegenständlich unter Zugrundelegung der Zusatztafel vom Fahrverbot nicht „Anrainer“, sondern „Berechtigte“ ausgenommen. § 50.01 Z 2 Wasserstraßen-Verkehrsordnung stellt ausdrücklich klar, dass die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke als jene in der Z 1 genannten verboten ist. Die Ausnahmen diesbezüglich sind abschließend in der Z 3 des § 50.01 Wasserstraßen-Verkehrsordnung geregelt. So sind ausgenommen – dies aber auch nur, soweit dadurch die Benützung des Treppelweges gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird -, Fußgänger, Radfahrer und Rollstuhlfahrer, Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang, Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die dann eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen müssen) und Rollstuhlfahrer, Inlineskater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 2, Wasserstraßen-Verkehrsordnung stellt ausdrücklich klar, dass die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke als jene in der Ziffer eins, genannten verboten ist. Die Ausnahmen diesbezüglich sind abschließend in der Ziffer 3, des Paragraph 50 Punkt 01, Wasserstraßen-Verkehrsordnung geregelt. So sind ausgenommen – dies aber auch nur, soweit dadurch die Benützung des Treppelweges gemäß Ziffer eins, nicht beeinträchtigt wird -, Fußgänger, Radfahrer und Rollstuhlfahrer, Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang, Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die dann eine Bescheinigung gemäß Ziffer 6, deutlich sichtbar mitführen müssen) und Rollstuhlfahrer, Inlineskater und ähnliches nach Maßgabe des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, Damit ist jedoch klargestellt, dass sich die gegenständliche Zusatztafel „ausgenommen Berechtigte“ lediglich auf den Personenkreis bezieht bzw. beziehen kann, welcher in der Z 3 des § 50.01 Wasserstraßen-Verkehrsordnung erwähnt ist. Jagdausübungsberechtigte sind hiervon ex lege nicht mitumfasst. Somit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter nach der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur als „Anrainer“ gelten könnte, Anrainer jedoch vom gegenständlichen bestehenden Fahrverbot eben nicht ausgenommen sind.Damit ist jedoch klargestellt, dass sich die gegenständliche Zusatztafel „ausgenommen Berechtigte“ lediglich auf den Personenkreis bezieht bzw. beziehen kann, welcher in der Ziffer 3, des Paragraph 50 Punkt 01, Wasserstraßen-Verkehrsordnung erwähnt ist. Jagdausübungsberechtigte sind hiervon ex lege nicht mitumfasst. Somit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter nach der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur als „Anrainer“ gelten könnte, Anrainer jedoch vom gegenständlichen bestehenden Fahrverbot eben nicht ausgenommen sind. Tatsächlich beruft sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auch nicht auf diese sich aus der Zusatztafel ergebende Ausnahme, sondern auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz. Auch dieses Beschwerdevorbringen geht jedoch ins Leere.Tatsächlich beruft sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auch nicht auf diese sich aus der Zusatztafel ergebende Ausnahme, sondern auf die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz. Auch dieses Beschwerdevorbringen geht jedoch ins Leere. Danach ist nämlich die Benützung nicht öffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung insoweit gestattet, als zur Erreichung dieser Zwecke nicht öffentliche Wege in Anspruch genommen werden können. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ist eindeutig, dass von dieser Regelung ausschließlich Privatwege betroffen sind. Im gegenständlichen Fall ist jedoch unbestritten, dass es sich beim konkreten Treppelweg um einen öffentlichen Weg handelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zudem auch nicht ein öffentlicher Weg wie der gegenständliche in diese Bestimmung zu interpretieren, zumal vom Gesetzgeber im zweiten Satz dieser Bestimmung klargestellt wurde, dass tatsächlich nur Privatwege von dieser Regelung betroffen sein sollen, indem die Grundlage für eine Entschädigungsmöglichkeit des Wegeeigentümers geschaffen wurde. Außerdem sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Ausnahmeregelung nur insoweit gilt, als Wildbringung oder Wildfütterung stattfindet und öffentliche Wege hiezu nicht in Anspruch genommen werden können. Festgestellt wurde aber nicht und ergibt sich derartiges auch nicht einmal aus dem Beschwerdevorbringen selbst, dass tatsächlich eine Wildbringung (und schon gar nicht eine Wildfütterung) stattgefunden hat. Die bloße Nachschau nach vermeintlich krankem Wild ist unter keine dieser Begriffe zu subsumieren. Im konkreten wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, tatsächlich krankes Wild aufgespürt und abtransportiert zu haben. Aus welchen Gründen dieser Bereich aus dem tatsächlich vom Beschwerdevorbringer dargestellten Grund nicht etwa zu Fuß erreichbar gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend hat somit der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Übertretung erfüllt. Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass sogar vom Beschwerdeführer mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt wurde, sodass dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.
- Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der gegenständlichen Norm liegt grundsätzlich darin, Kraftfahrzeugverkehr insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit vom Treppelweg fernzuhalten, ist doch der gegenständliche Bereich als Donauradweg gewidmet. Da es sich zudem um einen Treppelweg im Sinne der Wasserstraßen-Verkehrsordnung handelt, sind zudem zusätzlich die in Z 1 des § 50.01 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgezähltem Zwecke zu beachten, die durch allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zumindest beeinträchtigt werden würden. Insgesamt sind somit sowohl das strafrechtlich geschützte Rechtsgut als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat erheblich.Der Schutzzweck der gegenständlichen Norm liegt grundsätzlich darin, Kraftfahrzeugverkehr insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit vom Treppelweg fernzuhalten, ist doch der gegenständliche Bereich als Donauradweg gewidmet. Da es sich zudem um einen Treppelweg im Sinne der Wasserstraßen-Verkehrsordnung handelt, sind zudem zusätzlich die in Ziffer eins, des Paragraph 50 Punkt 01, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgezähltem Zwecke zu beachten, die durch allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zumindest beeinträchtigt werden würden. Insgesamt sind somit sowohl das strafrechtlich geschützte Rechtsgut als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat erheblich. Strafmildernd wurde von der Verwaltungsbehörde auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers verwiesen. Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen und auch die sich aus der Anzeige ergebende unmittelbare erste Verantwortung des Beschwerdeführers jegliches schuldeinsichtige Verhalten des Beschwerdeführers vermissen. Erschwerungsgründe sind nicht aktenkundig. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von ihm nicht bekanntgegeben, insbesondere wurde der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Einschätzung vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sodass auch das erkennende Gericht von nicht ungünstigen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgeht. In spezialpräventiver Hinsicht gilt es nun dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, insbesondere auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Jäger sämtliche gesetzlichen Vorschriften, so auch jene des Verkehrsrechtes einzuhalten, und dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. In generalpräventiver Hinsicht gilt es ebenso die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Übertretungen abzuschrecken. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet alleine deshalb aus, da jeweils weder die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten noch dessen Verschulden gering waren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet alleine deshalb aus, da jeweils weder die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten noch dessen Verschulden gering waren. Insgesamt gelangt somit das erkennende Gericht zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit der von der Verwaltungsbehörde ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzten Strafe nicht beschwert ist, sondern vielmehr von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde auszugehen ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für den Beschwerdeführer ist zudem eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn – wie auch hier – eine Geldstrafe von (nur) bis € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis € 400,-- verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Für den Beschwerdeführer ist zudem eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn – wie auch hier – eine Geldstrafe von (nur) bis € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis € 400,-- verhängt wurde , (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ME.14.0064