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{'item': 'LVwG-AB-14-4317'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4317 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerden von

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  21. ***, ***, ***Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerden von ,
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  42. ***, ***, ***, alle vertreten durch ***, LL.M., Rechtsanwalt in ***,
  43. ***, ***, ***,
  44. ***, ***, ***,beide vertreten durch ***, in ***
  45. ***, ***, ***vertreten durch *** in ***,
  46. ***, ***, ***vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch *** in ***), zu Recht erkannt:alle vertreten durch ***, LL.M., Rechtsanwalt in ***,, ,
  47. ***, ***, ***,,
  48. ***, ***, ***,, beide vertreten durch ***, in ***, ,
  49. ***, ***, ***, vertreten durch *** in ***,, ,
  50. ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, , , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch *** in ***), zu Recht erkannt:, ,
  51. Die Beschwerden der Beschwerdeführer, bezeichnet unter den Zahlen 5-24 werden als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden der Beschwerdeführer, bezeichnet unter den Zahlen 5-24 werden als unzulässig zurückgewiesen.,
  52. Die Beschwerden der Beschwerdeführer, bezeichnet unter den Zahlen 1-4 und 25 werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden der Beschwerdeführer, bezeichnet unter den Zahlen 1-4 und 25 werden als unbegründet abgewiesen.,
  53. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25 a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25, a VwGG). Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013§§ 4, 12, 12a, 13 NÖ Straßengesetz, LGBl. 8500-3§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, , Rechtsgrundlagen: Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, Paragraphen 4, 12, 12 a, 13, NÖ Straßengesetz, Landesgesetzblatt 8500-3, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Straße „Umfahrung ***“ erteilt, dies mit einer Umfahrungsstraße der B* in der Länge von 5950 m, verbunden mit der Verlegung der L *** auf einer Länge von 314 m, der Errichtung von insgesamt 7 näher bezeichneten Brückenbauten, sowie der Herstellung der erforderlichen Ersatzanschlüsse und Nebenanlagen zur Erfassung und Abfuhr der Niederschlagswässer der Fahrbahn. Die in den Projektunterlagen, insbesondere den Planunterlagen und dem technischen Bericht enthaltenen weiteren Details wurden zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Straße „Umfahrung ***“ erteilt, dies mit einer Umfahrungsstraße der B* in der Länge von 5950 m, verbunden mit der Verlegung der L *** auf einer Länge von 314 m, der Errichtung von insgesamt 7 näher bezeichneten Brückenbauten, sowie der Herstellung der erforderlichen Ersatzanschlüsse und Nebenanlagen zur Erfassung und Abfuhr der Niederschlagswässer der Fahrbahn. Die in den Projektunterlagen, insbesondere den Planunterlagen und dem technischen Bericht enthaltenen weiteren Details wurden zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Gegen diese Entscheidung erhoben die im Spruch bezeichneten Personen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die Parteistellung für das verfahrensgegenständliche Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz leitet sich aus § 13 NÖ Straßengesetz ab. Gegen diese Entscheidung erhoben die im Spruch bezeichneten Personen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die Parteistellung für das verfahrensgegenständliche Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, NÖ Straßengesetz leitet sich aus Paragraph 13, NÖ Straßengesetz ab. Nach § 13 Abs. 1 haben im Bewilligungsverfahren nach § 12 Parteistellung:
  54. der Antragsteller (Straßenerhalter),
  55. die Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
  56. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektmäßig ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
  57. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
  58. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).Nachbarn (Z 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den im Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nach Paragraph 13, Absatz eins, haben im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, Parteistellung:,
  59. der Antragsteller (Straßenerhalter), ,
  60. die Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,,
  61. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektmäßig ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden, ,
  62. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,,
  63. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,)., Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den im Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind., Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind subjektiv-öffentliche Rechte:
  64. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn,
  65. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn,
  66. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind subjektiv-öffentliche Rechte:,
  67. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn,,
  68. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn,,
  69. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. Die im Spruch der Entscheidung unter den Zahlen 7.-
  70. angeführten Beschwerdeführer leiten ihre Parteistellung nicht aus der zitierten Bestimmung des § 13 NÖ Straßengesetz ab, stützen sich allerdings auf den subjektiven Nachbarschutz nach § 7 a Bundesstraßengesetz und die in dieser Bestimmung zitierten Schutzstandards für Nachbarn.Die im Spruch der Entscheidung unter den Zahlen 7.-
  71. angeführten Beschwerdeführer leiten ihre Parteistellung nicht aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 13, NÖ Straßengesetz ab, stützen sich allerdings auf den subjektiven Nachbarschutz nach Paragraph 7, a Bundesstraßengesetz und die in dieser Bestimmung zitierten Schutzstandards für Nachbarn. Laut § 1 Abs. 1 Bundesstraßengesetz ist dieses nur auf die in dem einen Bestandteil des zitierten Bundesgesetzes bildenden Verzeichnis angeführten Straßenzüge, sohin auf die in diesem Verzeichnis zu Bundesstraßen erklärten Straßen anzuwenden. Das gegenständliche Bauvorhaben stellt allerdings ein solches des Landes Niederösterreich im Sinne des § 4 Z 3 a NÖ Straßengesetz dar, weshalb das Bundesstraßengesetz 1971 nicht anzuwenden ist.Laut Paragraph eins, Absatz eins, Bundesstraßengesetz ist dieses nur auf die in dem einen Bestandteil des zitierten Bundesgesetzes bildenden Verzeichnis angeführten Straßenzüge, sohin auf die in diesem Verzeichnis zu Bundesstraßen erklärten Straßen anzuwenden. Das gegenständliche Bauvorhaben stellt allerdings ein solches des Landes Niederösterreich im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, a NÖ Straßengesetz dar, weshalb das Bundesstraßengesetz 1971 nicht anzuwenden ist. Dazu ergibt sich bereits aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung (Seite 101) zutreffenderweise, dass sich im vorliegenden Verfahren eine Parteistellung der Beschwerdeführer nicht auf die zitierte Bestimmung des Bundesstraßengesetzes stützen kann. Diesbezüglich wiederholen die Beschwerdeführer zwar ihr bereits im Bewilligungsverfahren getätigtes Vorbringen, jedoch erfolgt in der Beschwerde keine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Argumentation der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, sowie auch dem Beschwerdevorbringen dahingehend, dass der Schutzstandard des NÖ Landesstraßengesetzes in unsachlicher und beträchtlicher Weise hinter jenem des Bundesstraßengesetzes zurückbleibe, hier keine Berechtigung zukommt, zumal es der diesbezüglichen ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entspricht, dass die unterschiedliche Regelung der Parteistellung im Bereich des Bundesstraßengesetzes und des NÖ Straßengesetzes als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist und ein direkter Vergleich diesbezüglich deshalb unzulässig erscheint. Zwar enthalten die Beschwerden Vorbringen und Ausführungen dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Eigentümer von Grundstücken handelt, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektmäßig ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen, wobei als unmittelbar angrenzend auch Grundstücke gelten, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektmäßig ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden, dies aber erwiesenermaßen bei den angeführten Beschwerdeführern nicht der Fall ist, weshalb mangels Parteistellung nach dem NÖ Straßengesetz mit Zurückweisung der Beschwerden vorzugehen war. Auch betreffend der Beschwerdeführer, genannt im Spruch unter
  72. und 6., welche in der Beschwerde davon ausgehen, dass ihre Grundstücke gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz als unmittelbar angrenzend an jene auf welche das Straßenbauvorhaben projektmäßig durchgeführt werden soll, zu sehen sind, weil der Zugang oder die Zufahrt zum Projektgrundstück von der öffentlichen Straße ohne dazwischen liegende Grundflächen direkt gegeben ist, widerspricht diese Auffassung dem zitierten Wortlaut der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz, welcher seinem klaren Wortlaut nach ausschließlich darauf abstellt, ob Grundstücke von den Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektmäßig ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, welche zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden. Die Grundstücke der Beschwerdeführer *** und *** sind allerdings von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektmäßig ausgeführt werden soll, durch eine öffentliche Straße, die L *** getrennt, aus welchen Gründen auch betreffend dieser Beschwerdeführer keine Nachbareigenschaft und davon abgeleitet keine Parteistellung vorliegt, sowie betreffend der auf § 7 a gestützten Parteistellung nach dem Bundesstraßengesetz auf die Ausführungen zu den Beschwerdeführern
  73. bis
  74. verwiesen werden kann, aus welchem Grunde ebenfalls die Beschwerden der im Spruch unter
  75. und
  76. angeführten Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen waren.Auch betreffend der Beschwerdeführer, genannt im Spruch unter
  77. und 6., welche in der Beschwerde davon ausgehen, dass ihre Grundstücke gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz als unmittelbar angrenzend an jene auf welche das Straßenbauvorhaben projektmäßig durchgeführt werden soll, zu sehen sind, weil der Zugang oder die Zufahrt zum Projektgrundstück von der öffentlichen Straße ohne dazwischen liegende Grundflächen direkt gegeben ist, widerspricht diese Auffassung dem zitierten Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz, welcher seinem klaren Wortlaut nach ausschließlich darauf abstellt, ob Grundstücke von den Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektmäßig ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, welche zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden. Die Grundstücke der Beschwerdeführer *** und *** sind allerdings von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektmäßig ausgeführt werden soll, durch eine öffentliche Straße, die L *** getrennt, aus welchen Gründen auch betreffend dieser Beschwerdeführer keine Nachbareigenschaft und davon abgeleitet keine Parteistellung vorliegt, sowie betreffend der auf Paragraph 7, a gestützten Parteistellung nach dem Bundesstraßengesetz auf die Ausführungen zu den Beschwerdeführern
  78. bis
  79. verwiesen werden kann, aus welchem Grunde ebenfalls die Beschwerden der im Spruch unter
  80. und
  81. angeführten Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen waren. Der Beschwerdeführer *** moniert in der Sache wie bereits in der vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme, dass das Edikt, welches der Kundmachung des Antrages und der mündlichen Verhandlung diente, aktenwidrig und nichtig sei, wozu die belangte Behörde auf Seite 104 der angefochtenen Entscheidung begründend ausgeführt hat, ein Edit müsse gemäß § 44 a Abs. 2 AVG den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Der Gegenstand des Antrages sei kurz, prägnant und allgemein verständlich zusammenzufassen. Interessenten müssten die Möglichkeit haben, Auswirkungen des Vorhabens abschätzen und allenfalls Einwendungen erheben zu können. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Parteienrechten sei jedoch nicht entscheidend, wie die Vertretungsbefugnis der für die Antragstellerin im Verfahren auftretenden Organe geregelt sei.Der Beschwerdeführer *** moniert in der Sache wie bereits in der vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme, dass das Edikt, welches der Kundmachung des Antrages und der mündlichen Verhandlung diente, aktenwidrig und nichtig sei, wozu die belangte Behörde auf Seite 104 der angefochtenen Entscheidung begründend ausgeführt hat, ein Edit müsse gemäß Paragraph 44, a Absatz 2, AVG den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Der Gegenstand des Antrages sei kurz, prägnant und allgemein verständlich zusammenzufassen. Interessenten müssten die Möglichkeit haben, Auswirkungen des Vorhabens abschätzen und allenfalls Einwendungen erheben zu können. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Parteienrechten sei jedoch nicht entscheidend, wie die Vertretungsbefugnis der für die Antragstellerin im Verfahren auftretenden Organe geregelt sei. Soweit seitens der Beschwerdeführers hier darauf verwiesen wird, die belangte Behörde unterstelle in ihrem Edikt einfach aktenwidrig, dass ein Antrag des Landes NÖ vorliege, welcher Umstand zwangsläufig zur absoluten Nichtigkeit des Ediktes führe, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dahingehend gesehen, dass das Edikt als solches ausgehend von der zitierten Bestimmung des § 44 a AVG auf die Möglichkeit der Geltendmachung der Parteienrechte abstellt, wobei vorliegendenfalls als „Antragsteller“ das Land NÖ auf dem Edikt aufscheint, dessen Stellung als Antragsteller im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz wohl unstrittig ist, sowie die Darlegung einer durchgehenden Vertretungsbefugnis, der für die Antragstellerin im Verfahren auftretenden Organe jedenfalls tatsächlich keine der laut § 44a AVG genannten Voraussetzungen darstellt.Soweit seitens der Beschwerdeführers hier darauf verwiesen wird, die belangte Behörde unterstelle in ihrem Edikt einfach aktenwidrig, dass ein Antrag des Landes NÖ vorliege, welcher Umstand zwangsläufig zur absoluten Nichtigkeit des Ediktes führe, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dahingehend gesehen, dass das Edikt als solches ausgehend von der zitierten Bestimmung des Paragraph 44, a AVG auf die Möglichkeit der Geltendmachung der Parteienrechte abstellt, wobei vorliegendenfalls als „Antragsteller“ das Land NÖ auf dem Edikt aufscheint, dessen Stellung als Antragsteller im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz wohl unstrittig ist, sowie die Darlegung einer durchgehenden Vertretungsbefugnis, der für die Antragstellerin im Verfahren auftretenden Organe jedenfalls tatsächlich keine der laut Paragraph 44 a, AVG genannten Voraussetzungen darstellt. Betreffend der ebenfalls behaupteten Nichtigkeit des Antrages, wiederum durch den Beschwerdeführer ***, ist es unbestritten, dass für die antragstellende mitbeteiligte Partei (Land NÖ) vorliegendenfalls ausschließlich der Landeshauptmann zur Antragstellung befugt war. Diesbezüglich wird seitens der mitbeteiligten Partei auf § 2 der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung verwiesen, welcher auszugsweise lautet:Betreffend der ebenfalls behaupteten Nichtigkeit des Antrages, wiederum durch den Beschwerdeführer ***, ist es unbestritten, dass für die antragstellende mitbeteiligte Partei (Land NÖ) vorliegendenfalls ausschließlich der Landeshauptmann zur Antragstellung befugt war. Diesbezüglich wird seitens der mitbeteiligten Partei auf Paragraph 2, der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung verwiesen, welcher auszugsweise lautet: „Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
  82. Angelegenheiten der Planung, des Baues, der Erhaltung und des Betriebes von Straßen, einschließlich der Brücken und des Straßenhochbaues sowie alle damit direkt zusammenhängenden verkehrstechnischen Angelegenheiten und Radwege; Verwaltung der Liegenschaften der Straßenverwaltung; Kraftfahrwesen hinsichtlich der eingeschränkten Zulassung (Routengenehmigung) sowie der Transporte und Fahrten, bei denen die allgemein zulässigen Maße, Gewichte und Achslasten überschritten werden;“ § 5 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung lautet:„Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches der Landes und der Leitung nach den Weisungen des nach der Geschäftsverteilung der NÖ Landesregierung (§ 2 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung) zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlussfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluss für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.“Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung lautet:, , „Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches der Landes und der Leitung nach den Weisungen des nach der Geschäftsverteilung der NÖ Landesregierung (Paragraph 2, der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung) zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlussfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluss für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.“ § 7 der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung lautet:Paragraph 7, der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung lautet: „

(1)Der Landeshauptmann oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung werden – unbeschadet ihrer durch das L-VG und das B-VG geregelten Verantwortlichkeit – bei den zutreffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenleiter und Abteilungsleiter sowie durch einzelne Bedienstete, jeweils in dem diesem vom Landeshauptmann, vom zuständigen Mitglied der Landesregierung, vom Gruppenleiter oder vom Abteilungsleiter zugewiesenen Aufgabenbereich, vertreten.
(2)die gemäß Abs. 1 zur Vertretung Berufenen sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches auch zur Unterfertigung der Erledigungen ermächtigte.
(2)die gemäß Absatz eins, zur Vertretung Berufenen sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches auch zur Unterfertigung der Erledigungen ermächtigte. Der sich daraus ergebenden geschlossenen Vertretungskette kann seitens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht dadurch entgegen getreten werden, als er darauf verweist, dass etwa der im Verfahren einschreitende „NÖ Straßendienst“ bzw. die „Abteilung Landesstraßenplanung“ nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, in Vertretung des zuständigen Organes, nämlich des Landeshauptmannes tätig zu werden, sowie auch nicht dadurch, dass etwa Herr *** den verfahrenseinleitenden Antrag nicht im Namen des Landeshautmannes eingebracht hätte, sondern gemeint habe, für das Organ „NÖ Landesregierung“ einzuschreiten, weshalb dieser verfahrensleitende Antrag nicht dem Land NÖ zugerechnet werden könne. In der Sache ohne Bedeutung erscheint diesbezüglich auch, dass sich der einschreitende Vertreter der mitbeteiligten Partei offensichtlich auf eine erteilte Vollmacht des Landes NÖ beruft, ebenso das ergänzende Beschwerdevorbringen dahingehend, er sei zur Klarstellung und gegebenenfalls auch zum Nachweis aufzufordern, dass er tatsächlich vom Landeshauptmann von Niederösterreich bevollmächtigt worden sei, welches Vorbringen mit der behaupteten Nichtigkeit des gestellten Antrages jedenfalls nicht in Zusammenhang gebracht werden kann. Insoferne in weiterer Folge die Unbestimmtheit des (Bewilligungs-)bescheides behauptet wird, dies weil die zu wesentlichen Bestandteilen des Bescheides erklärten Unterlagen diesem nicht angeschlossen waren, ist jedenfalls davon auszugehen, dass vorliegendenfalls die Zustellung durch Edikt gemäß §§ 44a i.V.m. 44f AVG erfolgte, woraus sich ableitet, dass die Behörde die Schriftstücke durch Edikt zustellen kann, falls der Antrag gemäß § 44 a Abs. 1 kundgemacht wurde. Hiezu hat sie zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhaltes bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt, welches mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt gilt. Der Beschwerdeführer *** gesteht hier zu, dass mit Edikt vom *** die belangte Behörde mitgeteilt habe, dass „das nachstehende Schriftstück“ – sohin der verfahrensgegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** – bei den näher angeführten Gemeinden während der jeweiligen Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufliegt, sowie gleichzeitig im Edikt auch darauf hingewiesen, dass der Bescheid unter der genannten Adresse im Internet abgerufen werden könne.Insoferne in weiterer Folge die Unbestimmtheit des (Bewilligungs-)bescheides behauptet wird, dies weil die zu wesentlichen Bestandteilen des Bescheides erklärten Unterlagen diesem nicht angeschlossen waren, ist jedenfalls davon auszugehen, dass vorliegendenfalls die Zustellung durch Edikt gemäß Paragraphen 44 a, in Verbindung mit 44f AVG erfolgte, woraus sich ableitet, dass die Behörde die Schriftstücke durch Edikt zustellen kann, falls der Antrag gemäß Paragraph 44, a Absatz eins, kundgemacht wurde. Hiezu hat sie zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhaltes bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt, welches mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt gilt. Der Beschwerdeführer *** gesteht hier zu, dass mit Edikt vom *** die belangte Behörde mitgeteilt habe, dass „das nachstehende Schriftstück“ – sohin der verfahrensgegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** – bei den näher angeführten Gemeinden während der jeweiligen Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufliegt, sowie gleichzeitig im Edikt auch darauf hingewiesen, dass der Bescheid unter der genannten Adresse im Internet abgerufen werden könne. Das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass bei dem im Internet einsehbaren Bescheid, die einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden Beilagen nicht angeschlossen bzw. nicht abrufbar gewesen seien, dies im Gegensatz zu jenem Bescheid, der bei den genannten Gemeinden zur Einsicht auflag, woraus abgesehen von der Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit des Spruches auch keine rechtswirksame Bescheidzustellung vorliege, ist jedenfalls nicht geeignet, selbst bei Zutreffen dieses im Übrigen unbewiesenen Vorbringens, eine rechtsunwirksame Zustellung darzulegen, dies weil abgesehen von der Kundmachung des Bescheides im Internet dieser zusätzlich bei den Anrainergemeinden zur Einsicht auflag. Diesem aufliegenden Bescheid waren die im Bescheidspruch genannten Planungsunterlagen angeschlossen, also auch klar erkennbar, dass die angeschlossenen Unterlagen einen konkreten und wesentliche Bestandteil des Bescheides bilden, weshalb jedenfalls dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG entsprochen wurde.Das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass bei dem im Internet einsehbaren Bescheid, die einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden Beilagen nicht angeschlossen bzw. nicht abrufbar gewesen seien, dies im Gegensatz zu jenem Bescheid, der bei den genannten Gemeinden zur Einsicht auflag, woraus abgesehen von der Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit des Spruches auch keine rechtswirksame Bescheidzustellung vorliege, ist jedenfalls nicht geeignet, selbst bei Zutreffen dieses im Übrigen unbewiesenen Vorbringens, eine rechtsunwirksame Zustellung darzulegen, dies weil abgesehen von der Kundmachung des Bescheides im Internet dieser zusätzlich bei den Anrainergemeinden zur Einsicht auflag. Diesem aufliegenden Bescheid waren die im Bescheidspruch genannten Planungsunterlagen angeschlossen, also auch klar erkennbar, dass die angeschlossenen Unterlagen einen konkreten und wesentliche Bestandteil des Bescheides bilden, weshalb jedenfalls dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entsprochen wurde. Die vom Beschwerdeführer *** gerügte mangelnde Bestimmtheit näher genannter Auflagen, wobei er unter anderem auf die Auflage 1 verweist, welche wie folgt lautet: „Brückentragwerke, Durchlässe und Stützmauern sind entsprechend den statischen Anforderungen zu bemessen und auszuführen“, sowie er dazu Formulierungen anführt, welche vom Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend bestimmt formuliert qualifiziert worden seien, wozu die mitbeteiligte Partei entgegnete, dass diese vom Beschwerdeführer angesprochenen Auflagen zwar für ihn unklar sein mögen, für Fachleute und Adressaten der Vorkehrung jedoch ausreichend bestimmt formuliert seien, weshalb weder Unbestimmtheit, fehlende Vollstreckbarkeit oder Überprüfbarkeit der Auflagen vorliege, dies wieder unter Hinweis auf Judikatur Zitate des Verwaltungsgerichtshofes, sind jedenfalls von jenen Fachleuten, welche vorliegendenfalls die entsprechenden Berechnungen durchführen, bestimm- und auch erkennbar, weshalb bezüglich dieser Auflagen ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis nicht erkannt werden kann. Den Ausführungen des Beschwerdeführers *** betreffend seiner Parteistellung, dies verbunden mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, dass die mit Schriftsatz vom *** erhobenen Einwendungen nach wie vor relevant seien, aber darauf bisher weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei eingegangen seien, muss zunächst die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf Seite 106 entgegen gehalten werden, wo nach Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Abgrenzung des Kreises der Nachbarn ausgeführt wird, *** zitiere in seiner Stellungnahme vom *** aufgrund der Antragsänderung zwar die in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte eines Nachbarn, lege allerdings nicht näher dar, in welchem subjektiv-öffentlichem Recht er konkret berührt werde und stelle auch keinen konkreten Bezug zu einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück her, aus welchen Gründen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, dies mangels ausreichender Bestimmtheit, nicht habe erfolgen können. Tatsächlich ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen und in welchem subjektiv-öffentlichem Recht der Beschwerdeführer berührt zu sein behauptet, weshalb mangels ausreichender Bestimmtheit sich die belangte Behörde zu Recht inhaltlich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt hat. Den Ausführungen des Beschwerdeführers *** betreffend seiner Parteistellung, dies verbunden mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, dass die mit Schriftsatz vom *** erhobenen Einwendungen nach wie vor relevant seien, aber darauf bisher weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei eingegangen seien, muss zunächst die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf Seite 106 entgegen gehalten werden, wo nach Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Abgrenzung des Kreises der Nachbarn ausgeführt wird, *** zitiere in seiner Stellungnahme vom *** aufgrund der Antragsänderung zwar die in Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte eines Nachbarn, lege allerdings nicht näher dar, in welchem subjektiv-öffentlichem Recht er konkret berührt werde und stelle auch keinen konkreten Bezug zu einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück her, aus welchen Gründen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, dies mangels ausreichender Bestimmtheit, nicht habe erfolgen können. Tatsächlich ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen und in welchem subjektiv-öffentlichem Recht der Beschwerdeführer berührt zu sein behauptet, weshalb mangels ausreichender Bestimmtheit sich die belangte Behörde zu Recht inhaltlich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt hat. Betreffend das vom Beschwerdeführer *** weiters getätigten Vorbringen zur Unschlüssigkeit der Gutachten, dies deshalb, weil sich vorliegendenfalls ein Sachverständiger auf die Angaben der Antragstellerin stütze, ohne diese überprüft zu haben, weshalb von deren Schlüssigkeit nicht ausgegangen werden dürfe, ist dieser zunächst wiederum auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, aus welcher sich mehrfach ergibt, dass die Ausführungen der Sachverständigen und ihre Gutachten von der Behörde einer Überprüfung unterzogen wurden, welche jeweils zur Schlüssigkeit der erstellten Gutachten führte. Eine sachverständige Äußerung würde dann, wenn sie sich in der Abgabe eines Gutachtens im engeren Sinn erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf welche sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie die Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, als mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar anzusehen sein, wobei die Behörde dann, wenn sie eine derartige Äußerung eines Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde legen würde, ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht wird. Selbst wenn sich also Sachverständige vorliegendenfalls auf Angaben der Antragstellerin gestützt haben sollten, ist es zulässig, dass Sachverständige, die ihrem Gutachten zugrunde liegenden Befunde nicht selbst erheben, es genügt diesbezüglich, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung ergeben. Der Sachverständige hat allerdings, wie es im gegenständlichen Verfahren auch geschehen ist, klarzustellen, auf welche Weise er die Grundlagen beschafft hat, die den Befund auf welchen sich sein Gutachten stützt erlangt darstellen. Aufgrund derartig erstellter Gutachten ist es der Behörde jedenfalls möglich eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei etwa bei Vorhandensein von Gutachten und Gegengutachten im Rahmen der nach § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Würdigung der Behörde diese einem Gutachten wegen erhöhter Schlüssigkeit gegenüber einem anderen vorgelegten Gutachten Vorrang einräumen kann, wie es auch auf Seite 103 der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde geschehen ist. Wobei dies auch für das in der Beschwerde des *** unter Punkt
  1. und
  2. geltend gemachte Beschwerdevorbringen gilt.Aufgrund derartig erstellter Gutachten ist es der Behörde jedenfalls möglich eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei etwa bei Vorhandensein von Gutachten und Gegengutachten im Rahmen der nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Würdigung der Behörde diese einem Gutachten wegen erhöhter Schlüssigkeit gegenüber einem anderen vorgelegten Gutachten Vorrang einräumen kann, wie es auch auf Seite 103 der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde geschehen ist. Wobei dies auch für das in der Beschwerde des *** unter Punkt
  3. und
  4. geltend gemachte Beschwerdevorbringen gilt. Weiters behauptet der Beschwerdeführer *** die belangte Behörde habe in der angefochtenen Entscheidung keine Interessensabwägung durchgeführt, wobei nur dann, wenn die öffentlichen Interessen, welche für die Errichtung der Straße sprechen, überwiegen, eine Bewilligung zu erteilen ist, dies allerdings nur bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen des § 12 NÖ Straßengesetz. Als zutreffend ist es natürlich zu anzusehen, dass eine Interessensabwägung möglichst alle für und gegen ein Bauvorhaben sprechenden Argumente zusammenzufassen und gegenüber zu stellen hat, dies um die Entscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, wobei die belangte Behörde auf Seite 98 ff der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangte, dass die verfahrensgegenständliche und geplante Umfahrung im öffentlichen Interesse liegt. Hier hat die belangte Behörde jedenfalls auf die Vorhersehbarkeit eines Verkehrsbedürfnisses im Prognosezeitraum hingewiesen, auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch den Bau der Umfahrung, ebenso auf den Umstand, dass sich derzeit das gesamte Verkehrsgeschehen auf der Ortsdurchfahrtstraße abspielt, welches eben nunmehr auf die Umfahrungsstraße verlagert werden solle. Ebenso auf die statistische Wahrscheinlichkeit der Reduktion von Unfällen, so etwa die Wahrscheinlichkeit von Kollisionen mit Fußgängern und Radfahrern durch die Verlagerung des Verkehrs auf die Umfahrungsstraße, sowie die Verringerung der Fahrzeit und den Umstand, dass die LB *** eine überregionale Verkehrsverbindung darstellt.Weiters behauptet der Beschwerdeführer *** die belangte Behörde habe in der angefochtenen Entscheidung keine Interessensabwägung durchgeführt, wobei nur dann, wenn die öffentlichen Interessen, welche für die Errichtung der Straße sprechen, überwiegen, eine Bewilligung zu erteilen ist, dies allerdings nur bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen des Paragraph 12, NÖ Straßengesetz. Als zutreffend ist es natürlich zu anzusehen, dass eine Interessensabwägung möglichst alle für und gegen ein Bauvorhaben sprechenden Argumente zusammenzufassen und gegenüber zu stellen hat, dies um die Entscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, wobei die belangte Behörde auf Seite 98 ff der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangte, dass die verfahrensgegenständliche und geplante Umfahrung im öffentlichen Interesse liegt. Hier hat die belangte Behörde jedenfalls auf die Vorhersehbarkeit eines Verkehrsbedürfnisses im Prognosezeitraum hingewiesen, auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch den Bau der Umfahrung, ebenso auf den Umstand, dass sich derzeit das gesamte Verkehrsgeschehen auf der Ortsdurchfahrtstraße abspielt, welches eben nunmehr auf die Umfahrungsstraße verlagert werden solle. Ebenso auf die statistische Wahrscheinlichkeit der Reduktion von Unfällen, so etwa die Wahrscheinlichkeit von Kollisionen mit Fußgängern und Radfahrern durch die Verlagerung des Verkehrs auf die Umfahrungsstraße, sowie die Verringerung der Fahrzeit und den Umstand, dass die LB *** eine überregionale Verkehrsverbindung darstellt. Soweit diesbezüglich der Beschwerdeführer *** selbst noch im Beschwerdeverfahren auf die strengen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich einer derartigen Interessensabwägung verweist, dies unter Zitat einer zum oberösterreichischen Naturschutzgesetz 2001 ergangenen Entscheidung, ist der Beschwerdeführer nochmals darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde hier bei ihrer Interessensabwägung, zumindest indirekt in das öffentliche Interesse auch die Auswirkungen der bisherigen Verkehrssituation auf die Anwohner der Ortsdurchfahrt miteinbezogen hat, und diese Abwägung der Interessen in der Folge zu einem Überwiegen gegenüber jenen Interessen führte, welche die Beschwerdeführer vorliegendenfalls geltend machten. Der Einwand des Beschwerdeführers *** betreffend eine unzureichende Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung, dies weil lediglich auf die Gutachten der Sachverständigen verwiesen werde, ein derartiger Hinweis allerdings für eine nachprüfende Kontrolle zu wenig und ungeeignet sei, lässt im Zusammenhang mit dem eindeutigen Spruch der angefochtenen Entscheidung jedenfalls keinerlei Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung erkennen, weil der Spruch der Entscheidung durch diese Gutachten der Sachverständigen gedeckt ist und es der Behörde auch erlaubt ist nach entsprechender Prüfung auf ihre Schlüssigkeit die Sachverständigengutachten in die Begründung ihrer Entscheidung zu übernehmen. Bezüglich des bereits prima facie erkennbaren Widerspruchs der Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen und des vorgelegten von *** eingeholten Gegengutachtens hat die belangte Behörde diese beiden Gutachten – ausgehend von der Begründung auf Seite 99 des angefochtenen Bescheides – einer Würdigung unterzogen - wobei der verkehrstechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis gelangte, dass durch das geplante Projekt eine Verbesserung der Verkehrssicherheit herbeigeführt werde, weil sich durch den Bau der Umfahrung ein Teil des Verkehrsgeschehens von der Ortsdurchfahrt auf die Umfahrungsstraße verlagere. Sich also insgesamt eine Reduktion der Verkehrsleistung auf den Gemeindestraßen von 14 % ergebe, welcher Umstand die Reduzierung der statistischen Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit Fußgängern und Radfahrern reduziere, sowie ebenfalls die Lärmbelastung. Hinsichtlich der Flüssigkeit des Verkehrs gelangte der verkehrstechnische Amtssachverständige zu einer Reduktion der mittleren Fahrzeit von etwa 13 %. Ebenso hat sich der verkehrstechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am *** mit dem von *** erstellten Gutachten auseinandergesetzt und in der Folge wiederum unter Zugrundelegung der Projektunterlagen festgestellt, dass die geplante Umfahrungsstraße dem zu erwartenden Verkehr entspricht. Wenn die Behörde diesbezüglich dem vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen erstellten Gutachten den Vorzug gegeben hat, also dessen Gutachten eine höhere Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit zugesprochen, muss es der Behörde zugebilligt werden, bei Vorhandensein von zwei einander widersprechenden Gutachten aufgrund eigener anzustellender Überlegungen einem dieser Gutachten aufgrund größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorrang zu geben. Ebenso wendet der Beschwerdeführer Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz ein, dies hinsichtlich der Frage, warum der Gesetzgeber bezüglich Natur- und Landschaftsschutz die Bewilligungsfähigkeit verschiedener Vorhaben unterschiedlich regele. Während Straßen nach § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden müssen, dürfen nach § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz andere Vorhaben das Landschaftsbild nicht nachhaltig beeinträchtigen. Woraus sich ergebe, dass für das Landschafts- und Ortsbild das Schutzniveau ein gänzlich unterschiedliches sei, wofür keine sachliche Regelung bestehe, also für diese gesetzliche Differenzierung keinerlei sachliche Argumente vorhanden wären.Ebenso wendet der Beschwerdeführer Verfassungswidrigkeit des Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 4, NÖ Naturschutzgesetz ein, dies hinsichtlich der Frage, warum der Gesetzgeber bezüglich Natur- und Landschaftsschutz die Bewilligungsfähigkeit verschiedener Vorhaben unterschiedlich regele. Während Straßen nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Straßengesetz dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden müssen, dürfen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz andere Vorhaben das Landschaftsbild nicht nachhaltig beeinträchtigen. Woraus sich ergebe, dass für das Landschafts- und Ortsbild das Schutzniveau ein gänzlich unterschiedliches sei, wofür keine sachliche Regelung bestehe, also für diese gesetzliche Differenzierung keinerlei sachliche Argumente vorhanden wären. Es kann in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen der Antragstellerin und mitbeteiligten Partei im Verfahren verwiesen werden. Wonach es dem Gesetzgeber gestattet sein müsse, unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich zu regeln. Der Gleichheitsgrundsatz setzt hier insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch selbst durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf rechtmäßige Art zu verfolgen. Wobei die Fragen, ob eine Regelung zweckmäßig ist, oder ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten werden kann, keine solchen sind, die vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes zu beurteilen sind. Neben dem Erfordernis der Anpassung an das Landschaft- und Ortsbild, stellt § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz weitere Genehmigungskriterien auf. Demnach sind öffentliche Straßen so zu planen, bauen und zu erhalten, dass sie dem zu erwartenden Verkehr und dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen. Bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgebiet 2000 schonen, dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, keine Wasserschon- und schutzgebiete beeinträchtigen, der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten. Eine Sonderbehandlung des Straßenbaus kann deshalb nicht abgeleitet werden, sowie das weitere Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die in Kraft stehenden Gesetze anzuwenden hatte, unwidersprochen blieb.Wobei die Fragen, ob eine Regelung zweckmäßig ist, oder ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten werden kann, keine solchen sind, die vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes zu beurteilen sind. Neben dem Erfordernis der Anpassung an das Landschaft- und Ortsbild, stellt Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Straßengesetz weitere Genehmigungskriterien auf. Demnach sind öffentliche Straßen so zu planen, bauen und zu erhalten, dass sie dem zu erwartenden Verkehr und dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen. Bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgebiet 2000 schonen, dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, keine Wasserschon- und schutzgebiete beeinträchtigen, der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten. Eine Sonderbehandlung des Straßenbaus kann deshalb nicht abgeleitet werden, sowie das weitere Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die in Kraft stehenden Gesetze anzuwenden hatte, unwidersprochen blieb. Die nächste Beschwerderüge betreffend die angefochtene Entscheidung, dass § 12a Abs. 3 NÖ Straßengesetz bei der Überprüfung eines übergeordneten Bedarfs auf einem Prognosezeitraum von 20 Jahren abstelle, wogegen der verkehrstechnische Sachverständige allerdings vorliegendenfalls ausgeführt hätte, dass die Vorhersehbarkeit eines Verkehrsbedürfnisses bereits in einem kürzeren Prognosezeitraum gegeben sei, worauf es aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht ankomme, zumal es auch vorstellbar sei, dass das Verkehrsbedürfnis wieder abnehme, auf welchen Umstand der Gesetzgeber offenbar mit der Fixierung des Prognosezeitraumes von 20 Jahren Bedacht genommen habe, ist diese Frage auf Basis des erstellten Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchaus so zu sehen, dass ausgehend von dem Prognosezeitraum von 20 Jahren die Vorhersehbarkeit eines Verkehrsbedürfnisses bereits in dem kürzeren vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen genannten Zeitraum gegeben ist, sowie dieses Verkehrsbedürfnis auch zulässigerweise bei der Abwicklung jener Interessen, die für und das gegenständliche Projekt sprechen, durch die belangte Behörde miteinzubeziehen war.Die nächste Beschwerderüge betreffend die angefochtene Entscheidung, dass Paragraph 12 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz bei der Überprüfung eines übergeordneten Bedarfs auf einem Prognosezeitraum von 20 Jahren abstelle, wogegen der verkehrstechnische Sachverständige allerdings vorliegendenfalls ausgeführt hätte, dass die Vorhersehbarkeit eines Verkehrsbedürfnisses bereits in einem kürzeren Prognosezeitraum gegeben sei, worauf es aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht ankomme, zumal es auch vorstellbar sei, dass das Verkehrsbedürfnis wieder abnehme, auf welchen Umstand der Gesetzgeber offenbar mit der Fixierung des Prognosezeitraumes von 20 Jahren Bedacht genommen habe, ist diese Frage auf Basis des erstellten Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchaus so zu sehen, dass ausgehend von dem Prognosezeitraum von 20 Jahren die Vorhersehbarkeit eines Verkehrsbedürfnisses bereits in dem kürzeren vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen genannten Zeitraum gegeben ist, sowie dieses Verkehrsbedürfnis auch zulässigerweise bei der Abwicklung jener Interessen, die für und das gegenständliche Projekt sprechen, durch die belangte Behörde miteinzubeziehen war. Letztendlich moniert der Beschwerdeführer ***, die belangte Behörde verweise mehrfach auf eine „Vorprojektprüfung“, dies etwa im Bescheid auf Seite 99 und Seite 104, wobei diese Überlegungen zu den Vorprojekten weder Gegenstand der Gutachten gewesen seien noch Gegenstand der behördlichen Sachverhaltsfeststellungen, sohin auch nicht Gegenstand des Parteiengehörs, wobei dann, wenn Inhalt und Ergebnis der Vorprojektsprüfung den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht werden, nicht nur das subjektiv-öffentliche Recht der Parteien auf Parteiengehör verletzt werde, sondern dies auch einen Verfahrensmangel bewirke, weil sich dann ein Bescheid auf ein Gutachten stütze, welches nicht zur Gänze dem Parteiengehör unterlegen sei. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings weder ein Verfahrensmangel noch eine Verletzung des Parteiengehörs abzuleiten, da die im vorliegenden Bewilligungsverfahren eingeholten Gutachten sehr wohl allen Beteiligten im Verfahren nach erfolgter Erstellung zur Verfügung standen, sowie in der Sache diesbezüglich ebenfalls auf die von der belangten Behörde im Verfahren durchgeführten Verhandlungen am *** und *** verwiesen werden kann. Die unter
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  6. im Spruch der Entscheidung genannten Beschwerdeführer machen ebenfalls geltend, dass der Spruch der angefochtenen Entscheidung dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche, wobei allerdings zugestanden wird, dass in der Judikatur vereinzelt Verweisungen auf andere Aktenteile für zulässig erkannt werden. In allgemeinen Verfahrensgrundsätzen sei es aber zumindest erforderlich, dass auf solche Aktenteile verwiesen werde, die den Verfahrensparteien im Zuge des Verfahrens zugestellt worden wären. Vorliegendenfalls seien die Projektunterlagen den Parteien nicht zugestellt worden. Die Judikatur lege sogar noch einen strengeren Maßstab an und verlange, dass die durch Verweis in den Spruch integrierten Unterlagen dem Bescheid angeschlossen und mit ihm zugestellt werden. Sowie weiters moniert wird, dass die von der Behörde gewählte Form der Verweisung es erforderlich mache, Gesamtprojektunterlagen – also hunderte Seiten – zu prüfen, dies um den Inhalt des Spruchs zu identifizieren. Diesbezüglich wurde bereits auf Seite 9 der Beschwerdeentscheidung betreffend den Beschwerdeführer *** darauf hingewiesen, dass die Bescheidzustellung vorliegendenfalls durch Edikt gemäß der §§ 44a i.V.m. 44f AVG erfolgte, woraus sich ableitet, dass die Behörde die Schriftstücke durch Edikt zustellen kann, falls der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 AVG kundgemacht wurde. Hiezu hat sie zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhaltes bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt, welches mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt. Unbestritten blieb diesbezüglich, dass mit Edikt vom *** die belangte Behörde mitteilte, dass das nachstehende Schriftstück – der angefochtene Bescheid der belangte Behörde – bei den näher angeführten Gemeinden während der jeweiligen Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufliegt, sowie gleichzeitig im Edikt noch zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass der Bescheid ebenfalls unter der bezeichneten Adresse im Internet abgerufen werden könne. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG entsprochen.Die unter
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  8. im Spruch der Entscheidung genannten Beschwerdeführer machen ebenfalls geltend, dass der Spruch der angefochtenen Entscheidung dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche, wobei allerdings zugestanden wird, dass in der Judikatur vereinzelt Verweisungen auf andere Aktenteile für zulässig erkannt werden. In allgemeinen Verfahrensgrundsätzen sei es aber zumindest erforderlich, dass auf solche Aktenteile verwiesen werde, die den Verfahrensparteien im Zuge des Verfahrens zugestellt worden wären. Vorliegendenfalls seien die Projektunterlagen den Parteien nicht zugestellt worden. Die Judikatur lege sogar noch einen strengeren Maßstab an und verlange, dass die durch Verweis in den Spruch integrierten Unterlagen dem Bescheid angeschlossen und mit ihm zugestellt werden. Sowie weiters moniert wird, dass die von der Behörde gewählte Form der Verweisung es erforderlich mache, Gesamtprojektunterlagen – also hunderte Seiten – zu prüfen, dies um den Inhalt des Spruchs zu identifizieren. Diesbezüglich wurde bereits auf Seite 9 der Beschwerdeentscheidung betreffend den Beschwerdeführer *** darauf hingewiesen, dass die Bescheidzustellung vorliegendenfalls durch Edikt gemäß der Paragraphen 44 a, in Verbindung mit 44f AVG erfolgte, woraus sich ableitet, dass die Behörde die Schriftstücke durch Edikt zustellen kann, falls der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG kundgemacht wurde. Hiezu hat sie zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhaltes bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt, welches mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt. Unbestritten blieb diesbezüglich, dass mit Edikt vom *** die belangte Behörde mitteilte, dass das nachstehende Schriftstück – der angefochtene Bescheid der belangte Behörde – bei den näher angeführten Gemeinden während der jeweiligen Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufliegt, sowie gleichzeitig im Edikt noch zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass der Bescheid ebenfalls unter der bezeichneten Adresse im Internet abgerufen werden könne. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entsprochen. Insoferne die bezeichneten Beschwerdeführer weiters Verfahrensfehler geltend machen, dies unter Hinweis darauf, dass die am *** durchgeführte mündliche Verhandlung der Öffentlichkeit ab 13.00 Uhr de facto nicht mehr zugänglich gewesen sei, die Verhandlung allerdings bis zum Abend angedauert habe, wobei die Verhandlungsgegenstände, welche ab 13.00 Uhr verhandelt worden wären, in der folgenden Verhandlung am ***, welche durchgehend öffentlich gewesen sei, nicht nachgeholt worden wären, woraus sich ableite, dass das Verfahren in diesem Punkt mangelhaft geblieben sei, ist jedenfalls unzutreffend, sowie aus der Aktenlage nicht ableitbar, dass irgendein Verhandlungsgegenstand anlässlich der Verhandlung am *** nicht nachgeholt worden wäre, sowie seitens der Beschwerdeführer auch nicht konkret angegeben wird, um welche Verhandlungsgegenstände es sich hiebei handeln solle. Der von den Beschwerdeführern behauptete Mangel, welcher entsprechend ihrem Vorbringen nur durch eine gesamte Wiederholung des Verfahrens vor der belangten Behörde oder vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachgeholt werden könnte, liegt deshalb nicht vor. Darüberhinaus monieren die Beschwerdeführer, es sei kein zusätzlicher aber notwendiger Ortsaugenschein durchgeführt worden, da abgesehen von dem am *** stattgefundenen Ortsaugenschein aufgrund der am *** erfolgten Änderung des Projektes zwingend ein weiterer hätte durchgeführt werden müssen, dies um die Auswirkungen der Projektänderung an Ort und Stelle zu prüfen. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG, welches notwendig gewesen wäre, sei aber nicht erfolgt. Betreffend dieses Vorbringen verweist bereits die belangte Behörde auf Seite 105 ihrer Entscheidung darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Abänderungen lediglich um sehr geringfügige gehandelt habe, zumal die Verlegung des *** Grabens auf eine Länge von 120 m reduziert und der bestehende Rohrdurchlass deshalb um 7m verlängert werde. Aus diesem Grunde reichen die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens tatsächlich aus, um den für die Entscheidung über den geänderten Antrag maßgebenden Sachverhalt festzustellen und war eine weitere Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht notwendig. Ebenso hat diesbezüglich die mitbeteiligte Partei zu Recht darauf hingewiesen, dass sich durch diese Antragsänderung keine neuen vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligte Personen ergeben, noch die vorhandenen Parteien durch die Änderung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten gestellt seien.Darüberhinaus monieren die Beschwerdeführer, es sei kein zusätzlicher aber notwendiger Ortsaugenschein durchgeführt worden, da abgesehen von dem am *** stattgefundenen Ortsaugenschein aufgrund der am *** erfolgten Änderung des Projektes zwingend ein weiterer hätte durchgeführt werden müssen, dies um die Auswirkungen der Projektänderung an Ort und Stelle zu prüfen. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 37, AVG, welches notwendig gewesen wäre, sei aber nicht erfolgt. Betreffend dieses Vorbringen verweist bereits die belangte Behörde auf Seite 105 ihrer Entscheidung darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Abänderungen lediglich um sehr geringfügige gehandelt habe, zumal die Verlegung des *** Grabens auf eine Länge von 120 m reduziert und der bestehende Rohrdurchlass deshalb um 7m verlängert werde. Aus diesem Grunde reichen die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens tatsächlich aus, um den für die Entscheidung über den geänderten Antrag maßgebenden Sachverhalt festzustellen und war eine weitere Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht notwendig. Ebenso hat diesbezüglich die mitbeteiligte Partei zu Recht darauf hingewiesen, dass sich durch diese Antragsänderung keine neuen vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligte Personen ergeben, noch die vorhandenen Parteien durch die Änderung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten gestellt seien. Als Verfahrensmängel werden weiter die Befangenheit des Gewässerbiologischen Sachverständigen und der Verhandlungsleiterin der belangten Behörde genannt, dies mit dem Hinweis, dass der Gewässerbiologische Sachverstände über Veranlassung der Antragstellerin ohne Verständigung der Antragsgegner die Auswirkungen der Projektänderungen geprüft hätte, welcher Umstand einen schweren Verfahrensmangel darstelle, sowie sich die Befangenheit der Verhandlungsleiterin daraus ableitet, dass sie diese unzulässige Vorgangsweise des Sachverständigen nicht korrigiert habe, sondern dessen gesetzwidrig ermittelte Ergebnisse dem Bescheid zugrunde gelegt hätte, sowie darüberhinaus, dass sie sich einer tatsächlichen Auseinandersetzung mit dem verkehrstechnischen Gutachten des *** verschlossen hätte. Abgesehen von dem Umstand, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die Verlegung und Verrohrung des *** Grabens im Verfahren einer Beurteilung unterzogen hat, sind die angeführten Gründe keine solchen, aus denen eine etwaige Befangenheit im Sinne der §§ 7 und 53 AVG abgeleitet werden könnte. Auch der weiteren behaupteten mangelhaften Kundmachung des Projektes, dies dadurch, dass für das Verfahren nur das Wasserrechtsgesetz und das NÖ Straßengesetz genannt wurden, allerdings bei Prüfung des Projekts noch zahlreiche weitere Gesetze anzuwenden wären, wie etwa das Forstgesetz bzw. das Immissionsgesetz – Luft sowie Lärmschutzvorschriften, sind die Beschwerdeführer auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und zwar auf Seite 103 zu verweisen, dass nämlich im Edikt die Anträge nach dem NÖ Straßengesetz 1999 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 kundgemacht wurden und weitere allenfalls durchzuführende Materienverfahren somit nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Wobei gemäß § 44 a Abs. 2 AVG ein Edikt den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu enthalten hat.Als Verfahrensmängel werden weiter die Befangenheit des Gewässerbiologischen Sachverständigen und der Verhandlungsleiterin der belangten Behörde genannt, dies mit dem Hinweis, dass der Gewässerbiologische Sachverstände über Veranlassung der Antragstellerin ohne Verständigung der Antragsgegner die Auswirkungen der Projektänderungen geprüft hätte, welcher Umstand einen schweren Verfahrensmangel darstelle, sowie sich die Befangenheit der Verhandlungsleiterin daraus ableitet, dass sie diese unzulässige Vorgangsweise des Sachverständigen nicht korrigiert habe, sondern dessen gesetzwidrig ermittelte Ergebnisse dem Bescheid zugrunde gelegt hätte, sowie darüberhinaus, dass sie sich einer tatsächlichen Auseinandersetzung mit dem verkehrstechnischen Gutachten des *** verschlossen hätte. Abgesehen von dem Umstand, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die Verlegung und Verrohrung des *** Grabens im Verfahren einer Beurteilung unterzogen hat, sind die angeführten Gründe keine solchen, aus denen eine etwaige Befangenheit im Sinne der Paragraphen 7 und 53 AVG abgeleitet werden könnte. Auch der weiteren behaupteten mangelhaften Kundmachung des Projektes, dies dadurch, dass für das Verfahren nur das Wasserrechtsgesetz und das NÖ Straßengesetz genannt wurden, allerdings bei Prüfung des Projekts noch zahlreiche weitere Gesetze anzuwenden wären, wie etwa das Forstgesetz bzw. das Immissionsgesetz – Luft sowie Lärmschutzvorschriften, sind die Beschwerdeführer auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und zwar auf Seite 103 zu verweisen, dass nämlich im Edikt die Anträge nach dem NÖ Straßengesetz 1999 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 kundgemacht wurden und weitere allenfalls durchzuführende Materienverfahren somit nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Wobei gemäß Paragraph 44, a Absatz 2, AVG ein Edikt den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu enthalten hat. Auch geht der Hinweis darauf, dass in der Projektbeschreibung lediglich vier Brücken angeführt worden wären, allerdings laut Antrag 7 Brücken errichtet werden sollen, ins Leere. Der Kundmachung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Errichtung von 7 Brücken beantragt wurde. Ebenso ist die Behauptung der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht zutreffend, zumal die Einsichtnahme in den Antrag und die Projektsunterlagen in der Zeit von *** bis *** möglich war und deshalb die sechswöchige Frist gemäß § 44 a Abs. 2 Z 2 AVG eingehalten wurde. Ebenso ist ein etwaiges Vorverfahren, an welchem die Beschwerdeführer behaupten nicht beteiligt worden zu sein, vorliegendenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens.Ebenso ist die Behauptung der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht zutreffend, zumal die Einsichtnahme in den Antrag und die Projektsunterlagen in der Zeit von *** bis *** möglich war und deshalb die sechswöchige Frist gemäß Paragraph 44, a Absatz 2, Ziffer 2, AVG eingehalten wurde. Ebenso ist ein etwaiges Vorverfahren, an welchem die Beschwerdeführer behaupten nicht beteiligt worden zu sein, vorliegendenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. In weiterer Folge behaupten die Antragsteller, dies unter Hinweis auf die bereits vor der belangten Behörde erhobenen Einwendungen, dass diese in der angefochtenen Entscheidung von unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehe, welche faktisch aus der Unschlüssigkeit der erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen resultieren, wobei insbesondere die Unschlüssigkeit und Mangelhaftigkeit des eingeholten Gutachtens für Verkehrstechnik, die Unschlüssigkeit des Amtsgutachtens für Gewässerbiologie, die Unschlüssigkeit des Amtsgutachtens für Ökologie, die Unschlüssigkeit des Amtsgutachtens für Luftreinhaltetechnik, die Unschlüssigkeit des Amtsgutachtens für Lärmtechnik, die Unschlüssigkeit des Amtsgutachtens für Humanmedizin und die Unschlüssigkeit des Amtsgutachtens für Bautechnik konkret genannt werden, sowie die Behörde das vorgelegte Gutachten von *** fehlerhaft beurteilt hätte. Betreffend der von den Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten werden in der Beschwerde keine konkreten Argumente vorgebracht, aus welchen sich die Unschlüssigkeit derselben ableiten könnte, wobei die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung die Gutachten entsprechend gewürdigt und als schlüssig erachtet hat. Betreffend der monierten fehlerhaften Beurteilung des Gutachtens *** hat die belangte Behörde dieses dem seitens des Amtssachverständigen erstatteten Gutachten gegenübergestellt und in freier Beweiswürdigung geprüft, welchem der beiden Gutachten höherer Glaube beizumessen ist. Diesbezüglich hat sie in schlüssiger Weise in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, welche Erwägungen dafür maßgeblich gewesen sind, dass sie ein Beweismittel dem anderen, sohin das Gutachten des Amtssachverständigen dem vorgelegten Gutachten vorgezogen hat. Betreffend die auch von diesen Beschwerdeführern behauptete mangelnde Überprüfung des Vorliegens des öffentlichen Interesses durch die Behörde, sowie dem Vorbringen, dass eine korrekte Bewertung der vorliegenden Interessen zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass das beantragte Projekt nicht im öffentlichen Interesse liege, ist diesem Vorbringen wie bereits betreffend des Beschwerdeführers *** entgegen zu halten, dass in der angefochtenen Entscheidung und zwar auf Seite 98 f nachvollziehbar dargelegt wurde, warum das gegenständliche Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidung zu der Beschwerde des *** verwiesen werden kann. Ebenso kann betreffend der allgemein gehaltenen Behauptung, dass der Amtssachverständige für Gewässerökologie befangen gewesen wäre auf die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 96 der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, zumal die Behörde hier ausführlich darlegt, dies unter Bezugnahme auf den gestellten Ablehnungsantrag, dass von einer Befangenheit dieses Sachverständigen nicht auszugehen ist. Den erhobenen Beschwerden war aus den angeführten Gründen deshalb der Erfolg zu versagen und die Beschwerden der Beschwerdeführer bezeichnet unter den Zahlen
  9. bis
  10. als unzulässig zurückzuweisen, sowie die Beschwerden der Beschwerdeführer zu den Zahlen
  11. bis
  12. und
  13. als unbegründet abzuweisen. In den erhobenen Beschwerden wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, deren Lösungen eine Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.In den erhobenen Beschwerden wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, deren Lösungen eine Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere auch, weil die zu lösenden Rechtsfragen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet werden.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere auch, weil die zu lösenden Rechtsfragen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4317

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