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{'item': 'LVwG-AV-553/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-553/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ***, betreffend Devolutionsantrag, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Antrag vom *** auf unverzügliche Entfernung des hüttenähnlichen Bauwerks auf der Parzelle *** (KG ***) wird zurückgewiesen.“Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: , „Der Antrag vom *** auf unverzügliche Entfernung des hüttenähnlichen Bauwerks auf der Parzelle *** (KG ***) wird zurückgewiesen.“, Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an den Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gerichtetem Schreiben vom *** beantragte *** (im Folgenden Beschwerdeführer) die unverzügliche Entfernung des hüttenähnlichen Bauwerks auf der Parzelle *** (KG ***). Begründend führte der Beschwerdeführer wörtlich aus, er sei durch das konsenslose Vorgehen in seinen subjektiven Rechten als Anrainer geschädigt. In der vom Bürgermeister der Gemeinde *** dazu anberaumten Augenscheinsverhandlung vom *** gab der Beschwerdeführer keine baurechtlich relevanten Einwendungen zu Protokoll. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags vom *** den Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde ***. Dabei wiederholte er sein Antragsvorbringen vom ***, dem zufolge er in seinen – nicht näher bezeichneten – subjektiven Rechten als Anrainer geschädigt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Stellung eines Nachbarn allein nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 7.12.1993, 93/05/0176, VwGH 14.11.1989, 88/05/0268) nicht bewirke, dass durch einen Devolutionsantrag desselben die Zuständigkeit auf die Oberbehörde übergehe. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da der Bürgermeister als dessen Unterzeichner selbst Partei des Verfahrens zweiter Instanz sei. Rechtslage: § 6 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, lautet:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, lautet: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“ § 35 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015 lautet:Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015, lautet: § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der ausdrücklichen Ausnahme des § 70 NÖ Bauordnung 2014 von der Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung 1996 auf anhängige Verfahren nach § 35 NÖ Bauordnung 1996 im gegenständlichen Verfahren seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 ausschließlich diese anwendbar ist.Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der ausdrücklichen Ausnahme des Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 von der Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung 1996 auf anhängige Verfahren nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 im gegenständlichen Verfahren seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 ausschließlich diese anwendbar ist. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über den – eindeutig im Sinne der §§ 35 der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bauordnung 2014 – auszulegenden Antrag vom *** seine vermeintlich berührten subjektiven Rechte näher bezeichnet hat. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über den – eindeutig im Sinne der Paragraphen 35, der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bauordnung 2014 – auszulegenden Antrag vom *** seine vermeintlich berührten subjektiven Rechte näher bezeichnet hat. Dem vorgelegten Akt kann lediglich eine im Baubewilligungsverfahren am *** – somit Monate nach Erhebung der gegenständlichen Beschwerde – abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers entnommen werden, der zufolge er eine Kontamination seines Grundstücks durch Gülle befürchtet. Die Rechtslage schränkt die Parteistellung des Nachbarn im Abbruchverfahren auf seine taxativ aufgezählten subjektiven Rechte ein. Der Rechtsprechung zufolge sind diese vom Einschreiter zu bezeichnen – die allgemeine Berufung auf nicht näher bezeichnete „subjektive Rechte“ genügt nicht. Selbst bei großzügiger Auslegung dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall kein Tatbestand erkennbar, der eine Berührung des Beschwerdeführers in seinen gesetzlich exakt umschriebenen subjektiven Rechten möglich erscheinen lässt, weshalb der Antrag vom *** zurückzuweisen ist. Die Rechtslage schränkt die Parteistellung des Nachbarn im Abbruchverfahren auf seine taxativ aufgezählten subjektiven Rechte ein. Der Rechtsprechung zufolge sind diese vom Einschreiter zu bezeichnen – die allgemeine Berufung auf nicht näher bezeichnete „subjektive Rechte“ genügt nicht. Selbst bei großzügiger Auslegung dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall kein Tatbestand erkennbar, der eine Berührung des Beschwerdeführers in seinen gesetzlich exakt umschriebenen subjektiven Rechten möglich erscheinen lässt, weshalb der Antrag vom , *** zurückzuweisen ist. Der Rechtsprechung zufolge hat jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Der Anspruch ist auch gegeben, wenn der Antrag oder die Berufung zurückzuweisen sind. In diesem Fall hat die Partei Anspruch auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis besteht, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht der Behörde (VwGH 15.10.1986, 85/01/029). Wenn die belangte Behörde die Zurückweisung des Devolutionsantrages auf die Rechtsprechung zur Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom *** nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens abgegeben wurde, sondern auf die Einleitung eines Abbruchauftrages gerichtet ist. In diesem Umfang hat der Nachbar sehr wohl Anspruch auf Erledigung seines Antrages, dem somit spruchgemäß nachzukommen war.Wenn die belangte Behörde die Zurückweisung des Devolutionsantrages auf die Rechtsprechung zur Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom , *** nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens abgegeben wurde, sondern auf die Einleitung eines Abbruchauftrages gerichtet ist. In diesem Umfang hat der Nachbar sehr wohl Anspruch auf Erledigung seines Antrages, dem somit spruchgemäß nachzukommen war. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.553.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.