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{'item': 'LVwG-AV-318/001-2015'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 130§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-318/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird in Spruchteil II. (wasserrechtliche Bewilligung) dahin abgeändert, dass die wasserrechtliche Bewilligung befristet auf 10 Jahre ab Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird in Spruchteil römisch zwei. (wasserrechtliche Bewilligung) dahin abgeändert, dass die wasserrechtliche Bewilligung befristet auf 10 Jahre ab Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt wird. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom *** Herrn ***, ***, ***, eine schifffahrtsrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung erteilt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom *** Herrn ***, ***, ***, eine schifffahrtsrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Spruchteil I. und II. dieses Bescheides lauten wie folgt:Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides lauten wie folgt: „I. schifffahrtsrechtliche Bewilligung Die Bezirkshauptmannschaft X erteilt Herrn *** die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Wiederverwendung einer Badesteganlage samt gepflasterter Abfahrtsrampe und eingebauter Elektrowinde bei Strom­km *** m, rechtes Ufer der Donau.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erteilt Herrn *** die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Wiederverwendung einer Badesteganlage samt gepflasterter Abfahrtsrampe und eingebauter Elektrowinde bei Strom­km *** m, rechtes Ufer der Donau. Diese Bewilligung wird nach Maßgabe der Projektbeschreibung und bei Einhaltung der nachstehend zitierten Auflage sowie des mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektes erteilt. Es wird festgestellt, dass die Schifffahrtsanlage als private Anlage zu gelten hat. Eine Baubeginn- und eine Bauvollendungsfrist entfallen, da die Anlage bescheidgemäß ausgeführt ist. Die schifffahrtsrechtliche Bewilligung wird unbefristet erteilt. Folgende Auflage ist einzuhalten:

  1. Für die Anlage ist eine Versicherung für Schadensfälle gegenüber Dritten in ausreichender Höhe abzuschließen und auf Dauer der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung aufrecht zu erhalten. Der Schifffahrtsbehörde ist durch Übermittlung der Ablichtung der Versicherungspolizze der Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Rechtsgrundlagen §§ 47- 50 und 71 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz 1997Paragraphen 47 -, 50 und 71 Absatz eins, Schifffahrtsgesetz 1997 II. wasserrechtliche Bewilligungrömisch zwei. wasserrechtliche Bewilligung Die Bezirkshauptmannschaft X erteilt *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederverwendung von bestehenden Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der Donau, nämlich einer Badesteganlage samt gepflasterter Abfahrtsrampe und eingebauter Elektrowinde bei Strom-km *** m, rechtes Ufer der Donau.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erteilt *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederverwendung von bestehenden Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der Donau, nämlich einer Badesteganlage samt gepflasterter Abfahrtsrampe und eingebauter Elektrowinde bei Strom-km *** m, rechtes Ufer der Donau. Diese Bewilligung wird nach Maßgabe der Projektbeschreibung und bei Einhaltung der nachstehend zitierten Auflagen sowie des mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektes erteilt. Eine Bauvollendungsfrist entfällt, da die Anlage bescheidgemäß ausgeführt ist. Die wasserrechtliche Bewilligung wird unbefristet erteilt. Soweit Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, nicht ausdrücklich frei vereinbart werden, gelten sie als eingeräumt. Folgende Auflagen sind einzuhalten:
  2. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, wie Ölen, Ölderivaten sowie Giften ist am Badesteg und den übrigen Anlagenteilen verboten.
  3. Bei Hochwasser ist die Anlage aus dem Strom zu entfernen.
  4. Die Anlage muss unter der Aufsicht einer hiezu geeigneten Person stehen. Rechtsgrundlagen §§ 21, 38, 98 Abs.1, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959Paragraphen 21, 38, 98, Absatz eins, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 Projektbeschreibung zu I. und II.Projektbeschreibung zu römisch eins. und römisch zwei. Die Anlage befindet sich bei Strom-km *** m am rechten Donauufer. Der Badesteg wurde auf Feldbahnschienen, welche in der gepflasterten Abfahrtsrampe eingebaut sind, fahrbar eingerichtet. Auf einem Unterwagen sind als Lauf schienen 2 U-Profile aufgebaut. In diesen läuft kugelgelagert ein ausziehbarer 4 m langer Steg mit T-förmiger Verbreiterung. Unter dieser Verbreiterung sind acht Kunststoffwürfel 50 x 50 x 40 cm als Schwimmkörper angebracht. Der Steg wird in beiden Richtungen an der Böschungskante mit Drahtseilen verheftet. Der Unterwagen wird bei Betrieb an Eisenringen, welche in der Abfahrtrampe einbetoniert sind, gesichert. Bei Nichtbenutzung wird der Steg auf den Unterwagen geschoben und mit einer Elektrowinde auf das Grundstück gezogen. Der Badesteg verbleibt keinesfalls ohne Beaufsichtigung im Strom. Der Steg hat die Ausmaße 5,0 x 2,0 Meter. Im Übrigen wird auf die vorliegenden Projektunterlagen verwiesen.“ Mit diesem Bescheid wurde weiters unter Spruchteil III. ein schifffahrtsrechtlicher Überprüfungsbescheid und eine Benützungsbewilligung ausgesprochen, in Spruchteil IV. ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid erlassen und unter Spruchpunkt V. das Erlöschen einer wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung ausgesprochen. Weiters wurden in einem Spruchpunkt VI. Verfahrenskosten auferlegt.Mit diesem Bescheid wurde weiters unter Spruchteil römisch drei. ein schifffahrtsrechtlicher Überprüfungsbescheid und eine Benützungsbewilligung ausgesprochen, in Spruchteil römisch vier. ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf. das Erlöschen einer wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung ausgesprochen. Weiters wurden in einem Spruchpunkt römisch sechs. Verfahrenskosten auferlegt. Dagegen wurde fristgerecht von der *** Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Wasserstraßendirektion, und Herrn *** am *** ein Benützungsvertrag über gegenständliche Anlage abgeschlossen worden sei, worin die Benützung nur nach Maßgabe der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** mit Kennzeichen *** erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und der mit Bescheid vom *** *** erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligung geregelt werde. Mit Eingabe vom *** hätte *** eine Neubewilligung zur Wiederverwendung der bestehenden Anlage beantragt. Dazu hätte die Beschwerdeführerin als Fruchtgenußberechtigte der gegenständlichen Liegenschaft einer Bewilligungserteilung auf 10 Jahre zugestimmt. Weiters wurde festgehalten, dass einer unbefristeten Erteilung nicht zugestimmt werde. Die Bewilligung sei jedoch von der Bezirkshauptmannschaft X mit dem angefochtenen Bescheid vom *** unbefristet schifffahrts- und wasserrechtlich erteilt worden. Mit dem Benützungsvertrag *** könne keine Zustimmung zum angefochtenen Bescheid erteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei durch die Erteilung der unbefristeten Bewilligungen beschwert, da eine Verwertung der Liegenschaft etwa durch Neuvermietung, ohne schifffahrts- bzw. wasserrechtliche Genehmigung nicht denkbar sei. Die Beschwer werde noch dadurch verschärft, dass die Auflösung der wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen langwierig und aufwendig sei. So sei frühestens drei Jahre nach Vertragsauflösung ein Widerruf der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, nämlich wenn sie mehr als drei Jahre nicht benützt würde, möglich. Ebenso würde die wasserrechtliche Bewilligung erst durch Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hätte, erlöschen. Es liege sowohl ein Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit als auch in das Grundrecht auf Eigentum vor und in die Liegenschaftsfreiheit. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt und begehrt, den angefochtenen Bescheid befristet auf 10 Jahre auszustellen. In eventu werde ersatzlose Behebung oder Behebung und Zurückverweisung begehrt.Dagegen wurde fristgerecht von der *** Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Wasserstraßendirektion, und Herrn *** am *** ein Benützungsvertrag über gegenständliche Anlage abgeschlossen worden sei, worin die Benützung nur nach Maßgabe der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** mit Kennzeichen *** erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und der mit Bescheid vom *** *** erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligung geregelt werde. Mit Eingabe vom *** hätte *** eine Neubewilligung zur Wiederverwendung der bestehenden Anlage beantragt. Dazu hätte die Beschwerdeführerin als Fruchtgenußberechtigte der gegenständlichen Liegenschaft einer Bewilligungserteilung auf 10 Jahre zugestimmt. Weiters wurde festgehalten, dass einer unbefristeten Erteilung nicht zugestimmt werde. Die Bewilligung sei jedoch von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem angefochtenen Bescheid vom *** unbefristet schifffahrts- und wasserrechtlich erteilt worden. Mit dem Benützungsvertrag *** könne keine Zustimmung zum angefochtenen Bescheid erteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei durch die Erteilung der unbefristeten Bewilligungen beschwert, da eine Verwertung der Liegenschaft etwa durch Neuvermietung, ohne schifffahrts- bzw. wasserrechtliche Genehmigung nicht denkbar sei. Die Beschwer werde noch dadurch verschärft, dass die Auflösung der wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen langwierig und aufwendig sei. So sei frühestens drei Jahre nach Vertragsauflösung ein Widerruf der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, nämlich wenn sie mehr als drei Jahre nicht benützt würde, möglich. Ebenso würde die wasserrechtliche Bewilligung erst durch Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hätte, erlöschen. Es liege sowohl ein Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit als auch in das Grundrecht auf Eigentum vor und in die Liegenschaftsfreiheit. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt und begehrt, den angefochtenen Bescheid befristet auf 10 Jahre auszustellen. In eventu werde ersatzlose Behebung oder Behebung und Zurückverweisung begehrt. Im gegenständlichen Fall wird lediglich zu den Beschwerdeausführungen gegen Spruchpunkt
  5. betreffend die wasserrechtliche Bewilligung ausgeführt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die schifffahrtsrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt
  6. des Bescheides vom ***) wird unter der Zl. LVwG-AB-14-4227 geführt.Im gegenständlichen Fall wird lediglich zu den Beschwerdeausführungen gegen Spruchpunkt
  7. betreffend die wasserrechtliche Bewilligung ausgeführt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die schifffahrtsrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt
  8. des Bescheides vom ***) wird unter der , Zl. LVwG-AB-14-4227 geführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die in gegenständlichem Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt: § 5 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959:Paragraph 5, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959: „Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.“„Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.“ Sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der zur Projektsausführung erforderlichen Liegenschaft ist, wird er im Allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist (vgl. VwGH vom 08.04.1986, 85/07/0329).Sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der zur Projektsausführung erforderlichen Liegenschaft ist, wird er im Allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist vergleiche VwGH vom 08.04.1986, 85/07/0329). Die Zustimmung des Grundeigentümers

§ 5Abs.

1 WRG ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (vgl. VwGH vom 16.12.2004, 2004/07/0185). Die Zustimmung des Grundeigentümers

Paragraph 5, Absatz eins, WRG ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann vergleiche VwGH vom 16.12.2004, 2004/07/0185). Verweigert der Grundeigentümer die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundes für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde (vgl. VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0174).Verweigert der Grundeigentümer die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundes für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde vergleiche VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0174). Von Eigentümerseite wird durch die Beschwerdeführerin vorgebracht, der Erteilung des mit angefochtenem Bescheid eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes nur auf die Dauer von 10 Jahren zugestimmt zu haben. Die Beschwerdeführerin beruft sich dazu auf eine im Zuge des Verwaltungsverfahrens abgegebene Stellungnahme vom ***. Damit ist zweifelsfrei klargestellt, dass die Grundeigentümerzustimmung nur für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt wird. Aus welchem Grund eine unbefristete oder länger gültige Zustimmungserklärung nicht erteilt wird, hat wasserrechtlich keine Bedeutung. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Benützungsvertrag vom *** enthält nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine unbefristet erteilte Zustimmungserklärung. Dies ergibt sich aus dem Text, wonach das Belassen und Betreiben der gegenständlichen Anlage nach Maßgabe der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** und ***, eingeräumt wird. Mit den genannten Bescheiden wurden aber das Wasserrecht und Schifffahrtsrecht befristet auf 10 Jahre erteilt, weshalb auch die Zustimmung nur auf diese Zeitdauer ausgesprochen worden ist.Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Benützungsvertrag vom *** enthält nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine unbefristet erteilte Zustimmungserklärung. Dies ergibt sich aus dem Text, wonach das Belassen und Betreiben der gegenständlichen Anlage nach Maßgabe der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** und ***, eingeräumt wird. Mit den genannten Bescheiden wurden aber das Wasserrecht und Schifffahrtsrecht befristet auf 10 Jahre erteilt, weshalb auch die Zustimmung nur auf diese Zeitdauer ausgesprochen worden ist. Selbst wenn man – was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist – annehmen wollte, dass der Benützungsvertrag vom *** eine unbefristet erteilte Zustimmungserklärung enthält, ist damit nichts zu gewinnen, da bis zum Schluss des Bewilligungsverfahrens eine Zustimmungserklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden kann. Eine Begründung dafür muss nicht angegeben werden und hat eine Zurücknahme oder zeitliche Einschränkung Einfluss auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Bindung der Behörde an eine bereits erteilte Zustimmungserklärung ist nur dann gegeben, wenn sie im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen zwischen den Beteiligten begründet wird (vgl. VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0114). Das genannte Übereinkommen wurde aber vor Einleitung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens abgeschlossen. Die Beschwerde war daher berechtigt.Selbst wenn man – was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist – annehmen wollte, dass der Benützungsvertrag vom *** eine unbefristet erteilte Zustimmungserklärung enthält, ist damit nichts zu gewinnen, da bis zum Schluss des Bewilligungsverfahrens eine Zustimmungserklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden kann. Eine Begründung dafür muss nicht angegeben werden und hat eine Zurücknahme oder zeitliche Einschränkung Einfluss auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Bindung der Behörde an eine bereits erteilte Zustimmungserklärung ist nur dann gegeben, wenn sie im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen zwischen den Beteiligten begründet wird vergleiche VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0114). Das genannte Übereinkommen wurde aber vor Einleitung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens abgeschlossen. Die Beschwerde war daher berechtigt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.318.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.