GVG) stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird in Spruchteil II. (wasserrechtliche Bewilligung) dahin abgeändert, dass die wasserrechtliche Bewilligung befristet auf 10 Jahre ab Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird in Spruchteil römisch zwei. (wasserrechtliche Bewilligung) dahin abgeändert, dass die wasserrechtliche Bewilligung befristet auf 10 Jahre ab Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt wird. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom *** Herrn ***, ***, ***, eine schifffahrtsrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung erteilt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom *** Herrn ***, ***, ***, eine schifffahrtsrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Spruchteil I. und II. dieses Bescheides lauten wie folgt:Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides lauten wie folgt: „I. schifffahrtsrechtliche Bewilligung Die Bezirkshauptmannschaft X erteilt Herrn *** die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Wiederverwendung einer Badesteganlage samt gepflasterter Abfahrtsrampe und eingebauter Elektrowinde bei Stromkm *** m, rechtes Ufer der Donau.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erteilt Herrn *** die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Wiederverwendung einer Badesteganlage samt gepflasterter Abfahrtsrampe und eingebauter Elektrowinde bei Stromkm *** m, rechtes Ufer der Donau. Diese Bewilligung wird nach Maßgabe der Projektbeschreibung und bei Einhaltung der nachstehend zitierten Auflage sowie des mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektes erteilt. Es wird festgestellt, dass die Schifffahrtsanlage als private Anlage zu gelten hat. Eine Baubeginn- und eine Bauvollendungsfrist entfallen, da die Anlage bescheidgemäß ausgeführt ist. Die schifffahrtsrechtliche Bewilligung wird unbefristet erteilt. Folgende Auflage ist einzuhalten:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die in gegenständlichem Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt: § 5 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959:Paragraph 5, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959: „Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.“„Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.“ Sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der zur Projektsausführung erforderlichen Liegenschaft ist, wird er im Allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist (vgl. VwGH vom 08.04.1986, 85/07/0329).Sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der zur Projektsausführung erforderlichen Liegenschaft ist, wird er im Allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist vergleiche VwGH vom 08.04.1986, 85/07/0329). Die Zustimmung des Grundeigentümers
1 WRG ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (vgl. VwGH vom 16.12.2004, 2004/07/0185). Die Zustimmung des Grundeigentümers
Paragraph 5, Absatz eins, WRG ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann vergleiche VwGH vom 16.12.2004, 2004/07/0185). Verweigert der Grundeigentümer die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundes für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde (vgl. VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0174).Verweigert der Grundeigentümer die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundes für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde vergleiche VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0174). Von Eigentümerseite wird durch die Beschwerdeführerin vorgebracht, der Erteilung des mit angefochtenem Bescheid eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes nur auf die Dauer von 10 Jahren zugestimmt zu haben. Die Beschwerdeführerin beruft sich dazu auf eine im Zuge des Verwaltungsverfahrens abgegebene Stellungnahme vom ***. Damit ist zweifelsfrei klargestellt, dass die Grundeigentümerzustimmung nur für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt wird. Aus welchem Grund eine unbefristete oder länger gültige Zustimmungserklärung nicht erteilt wird, hat wasserrechtlich keine Bedeutung. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Benützungsvertrag vom *** enthält nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine unbefristet erteilte Zustimmungserklärung. Dies ergibt sich aus dem Text, wonach das Belassen und Betreiben der gegenständlichen Anlage nach Maßgabe der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** und ***, eingeräumt wird. Mit den genannten Bescheiden wurden aber das Wasserrecht und Schifffahrtsrecht befristet auf 10 Jahre erteilt, weshalb auch die Zustimmung nur auf diese Zeitdauer ausgesprochen worden ist.Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Benützungsvertrag vom *** enthält nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine unbefristet erteilte Zustimmungserklärung. Dies ergibt sich aus dem Text, wonach das Belassen und Betreiben der gegenständlichen Anlage nach Maßgabe der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** und ***, eingeräumt wird. Mit den genannten Bescheiden wurden aber das Wasserrecht und Schifffahrtsrecht befristet auf 10 Jahre erteilt, weshalb auch die Zustimmung nur auf diese Zeitdauer ausgesprochen worden ist. Selbst wenn man – was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist – annehmen wollte, dass der Benützungsvertrag vom *** eine unbefristet erteilte Zustimmungserklärung enthält, ist damit nichts zu gewinnen, da bis zum Schluss des Bewilligungsverfahrens eine Zustimmungserklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden kann. Eine Begründung dafür muss nicht angegeben werden und hat eine Zurücknahme oder zeitliche Einschränkung Einfluss auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Bindung der Behörde an eine bereits erteilte Zustimmungserklärung ist nur dann gegeben, wenn sie im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen zwischen den Beteiligten begründet wird (vgl. VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0114). Das genannte Übereinkommen wurde aber vor Einleitung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens abgeschlossen. Die Beschwerde war daher berechtigt.Selbst wenn man – was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist – annehmen wollte, dass der Benützungsvertrag vom *** eine unbefristet erteilte Zustimmungserklärung enthält, ist damit nichts zu gewinnen, da bis zum Schluss des Bewilligungsverfahrens eine Zustimmungserklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden kann. Eine Begründung dafür muss nicht angegeben werden und hat eine Zurücknahme oder zeitliche Einschränkung Einfluss auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Bindung der Behörde an eine bereits erteilte Zustimmungserklärung ist nur dann gegeben, wenn sie im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen zwischen den Beteiligten begründet wird vergleiche VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0114). Das genannte Übereinkommen wurde aber vor Einleitung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens abgeschlossen. Die Beschwerde war daher berechtigt.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.318.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.