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LVwG-S-254/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2015 GeschäftszahlLVwG-S-254/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoferne stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf fünfmal € 365,-- herabgesetzt, sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen mit fünfmal einem Tag bestimmt werden.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insoferne stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf fünfmal € 365,-- herabgesetzt, sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen mit fünfmal einem Tag bestimmt werden.,
  2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 182,50 Euro neu festgesetzt. Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht zu tragen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 182,50 Euro neu festgesetzt. Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht zu tragen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe In der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet:In der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: *** Ort: Ort der Verwaltungsübertretung: Gemeindegebiet ***, KG ***, ***, landwirtschaftliches Grundstück, GrundstückNr. *** (Apfelplantage) Sitz des Betriebes: ***, *** Tatbeschreibung:
  4. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet.Name Beschäftigter: ***, geb. ***Arbeitsantritt: *** 08:00Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage
  5. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind., , Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet., , Name Beschäftigter: ***, geb. ***, Arbeitsantritt: *** 08:00, Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage
  6. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet.Name Beschäftigter: ***, geb. am ***Arbeitsantritt: *** 08:00Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage
  7. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind., , Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet., , Name Beschäftigter: ***, geb. am ***, Arbeitsantritt: *** 08:00, Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage,
  8. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet.Name Beschäftigter: ***, geb. ***Arbeitsantritt: *** 08:00Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage
  9. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind., , Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet., , Name Beschäftigter: ***, geb. ***, Arbeitsantritt: *** 08:00, Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage,
  10. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet.Name Beschäftigter: ***, geb. ***Arbeitsantritt: *** 08:00Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage
  11. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind., , Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet., , Name Beschäftigter: ***, geb. ***, Arbeitsantritt: *** 08:00, Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage
  12. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet.Name Beschäftigter: ***, geb. ***Arbeitsantritt: *** 08:00Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage
  13. Sie als Dienstgeber haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am *** um 15:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse (zuständiger Krankenversicherungsträger) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet wurde und Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind., , Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor dessen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) anzumelden. Diese Meldung wurde von Ihnen erst am *** um 16:54 Uhr und damit nicht rechtzeitig - vor Arbeitsantritt des Beschäftigten - erstattet., , Name Beschäftigter: ***, geb. ***, Arbeitsantritt: *** 08:00, Beschäftigungsort: ***, ***, KG ***, GrundstückNr. ***, Apfelplantage Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  14. § 111 Abs.1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs.1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGzu
  15. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu
  16. § 111 Abs.1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs.1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGzu
  17. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu
  18. § 111 Abs.1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs.1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGzu
  19. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu
  20. § 111 Abs.1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs.1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGzu
  21. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu
  22. § 111 Abs.1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs.1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVGzu
  23. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu € 730,00 112 Stunden § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu € 730,00 112 Stunden § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu € 730,00 112 Stunden § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu € 730,00 112 Stunden § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu € 730,00 112 Stunden § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 365,00 Gesamtbetrag: € 4.015,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen des Finanzamtes *** gelegte Anzeige, das in der Sache durchgeführte Verfahren, getroffener Feststellungen und getätigter Beweiswürdigung damit, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Vorliegens der objektiven als auch der subjektiven Tatseite als erwiesen anzusehen sei, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen vorzugehen gewesen wäre. Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung seitens des Beschwerdeführers durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen Rechtsmittels wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und nach Wiedergabe des Tatvorwurfes vorgebracht, dass die Tat weder in subjektiver, noch in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sei. Es sei jedenfalls aus dem seitens der Finanzpolizei übermittelten Aktenmaterial nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die im Bescheid angeführten Personen am *** ab 08.00 Uhr beschäftigt hätte, auch habe der Beschuldigte niemanden bevollmächtigt, die im Bescheid angeführten Personen ab dieser Zeit zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass die im Bescheid angeführten Personen tatsächlich an Ort und Stelle auf dem bewirtschafteten Grundstück des Betriebes Arbeiten verrichtet hätten. Die Ausführungen der Finanzpolizei in der Stellungnahme vom *** seien jedenfalls nicht dazu geeignet, auf die Erfüllung eines Verwaltungsstraftatbestandes zu schließen. Die fünf angesprochenen tschechischen Arbeitnehmer seien im Beisein vom Vater des Beschwerdeführers etwa gegen 15.00 Uhr am genannten Tag angetroffen worden, wobei der Beschwerdeführer selbst zu diesem Zeitpunkt nicht an Ort und Stelle gewesen wäre und auch keine Kenntnis davon hatte, dass die fünf tschechischen Arbeiter Tätigkeiten an Ort und Stelle verrichten. Auch habe der Beschwerdeführer niemanden bevollmächtigt zu dieser Zeit irgendwelche Arbeitnehmer mit der Verrichtung von Arbeiten zu beauftragen. Die fünf tschechischen Arbeitnehmer hätten auch niemals angegeben, dass der Beschuldigte tatsächlich Arbeitgeber wäre bzw. dass sie für diesen tätig geworden wären. Ausreichende Beweise für ein tatbestandsmäßiges Handeln des Beschuldigten seien deshalb nicht gegeben. Der Beschuldigte habe aus diesen Gründen auch keine Verwaltungsübertretung zu verantworten, sowie sich aus den Angaben der genannten tschechischen Personen auch nicht ergebe, dass diese etwa für eine Firma *** tätig geworden wären. Es werde deshalb beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des Beschwerdeführers das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, es treffe zu, dass die fünf im Straferkenntnis genannten tschechischen Staatsangehörigen in dem von ihm geführten Betrieb arbeitend angetroffen wurden, allerdings habe er nicht gewusst, dass diese da sind und Tätigkeiten durchführen. Er habe mit ihnen vereinbart gehabt, dass sie am *** zwecks Durchführung der Erntearbeiten kommen, nicht schon am ***, also am Tag des Deliktsvorwurfes. Mit welcher der fünf angetroffenen Personen er diese Vereinbarung getroffen habe, wisse er heute nicht mehr konkret, jedoch sei es so, dass die tschechischen Arbeiter erst am *** kommen sollten, wobei er diesbezüglich bereits am *** und zwar am Abend die Anmeldung via ELDA bei der Gebietskrankenkasse habe vornehmen wollen. An diesem Tag habe allerdings das Internet aufgrund eines Kabeltausches nicht funktioniert, weshalb er sie dann am Folgetag, also den *** für den *** habe anmelden wollen. Dies allerdings wiederum erst abends, weil er während des Tages nicht vor Ort im Betrieb gewesen sei. Allerdings habe der Vorfall am *** schon vor seiner Rückkehr stattgefunden, wobei er zwar von der Kontrolle nicht verständigt worden sei, es allerdings sofort nach seiner Rückkehr von dieser erfahren hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei keine der tschechischen Personen mehr im Betrieb gewesen. Ob sie dann am nächsten Tag, also am *** wieder gekommen seien, könne er heute mangels Erinnerung nicht mehr sagen, jedoch gebe es diesbezüglich sicherlich betriebsinterne Aufzeichnungen. Jedenfalls habe er auch noch am selben Tag dann die Nachmeldung der genannten Personen bei der Gebietskrankenkasse veranlasst. Über die Modalitäten der Bezahlung der Tschechen für diesen Tag könne er jetzt ebenfalls keine Angaben machen. Es handle sich bei dem von ihm geführten Betrieb um eine Landwirtschaft, wobei er der Betriebsführer derselben sei. Den Umstand, dass die Tschechen schon am *** und nicht wie vereinbart erst am *** zur Durchführung der Arbeiten gekommen seien, führe er unter Umständen auf die bestehende Sprachbarriere zurück, dies eben deshalb, weil ihnen niemand gesagt habe, dass sie schon am *** kommen sollen. Bei ihrer Ankunft am *** habe ihnen dann offenbar sein Vater vor Ort gezeigt, welche Arbeiten durchzuführen seien, dies weil er offenbar angenommen habe, dass mit ihnen vereinbart wäre, bereits am *** mit den Arbeiten zu beginnen und sie diesbezüglich auch bereits angemeldet seien. In der Folge hielt der Vertreter des Finanzamtes dem Beschwerdeführer eine beim Finanzamt eingegangene anonyme Anzeige vor, welche mit *** datiert ist und in welcher aufscheint, dass im Betrieb des Beschwerdeführers sowohl Erntearbeiten betreffend der Äpfel als auch Weinlesearbeiten durchgeführt würden, dies durch tschechische Personen, welche in einem Keller des Beschwerdeführers übernachten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne sich das Datum und die Angabe in dieser Anzeige nicht erklären. Unter Vorhalt auf das Ausmaß der durchzuführenden Arbeiten gab der Beschwerdeführer an, diese Erntetätigkeiten seien vorher faktisch ausschließlich durch Familienangehörige durchgeführt worden. Betreffend der Lohnvereinbarungen mit den Tschechen sei es so gewesen, dass nach deren Ankunft vermutlich sein Vater mit ihnen die Entlohnung vereinbart hätte, wobei allerdings bei seiner Anwesenheit im Betrieb, er auch diese Vereinbarung selbst treffe. Über die Höhe der Entlohnung der Tschechen könne er heute keine Angaben machen. Nach Hinweis und Vorhalt der Angaben der Tschechen in den Personenblättern, dies durch den Vertreter des Finanzamtes, dass dort ein Stundenlohn von € 4,-- aufscheine, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht ob eine Entlohnung in dieser Höhe zutreffend sei. Wenn diese Entlohnung ausbezahlt worden wäre, dann ausschließlich durch seinen Vater. Betreffend der Halle, in welcher das Fahrzeug der Tschechen eingestellt gewesen sei, sei es so, dass diese nur fallweise, bzw. eigentlich faktisch nie versperrt werde. Befragt durch seinen Vertreter, dies betreffend des Internetzuganges am *** gab der Beschwerdeführer an, es sei erinnerlich vorher eine Information eingegangen, dass irgendeine Kabelverlegung stattfinde, allerdings nicht mit einem genau angegebenen Termin am ***, jedenfalls habe am *** am Abend das Internet nicht funktioniert. Ein an der durchgeführten Kontrolle beteiligter Bediensteter der Finanzpolizei gab als Zeuge befragt an, die Kontrolle sei aufgrund einer beim Finanzamt eingegangenen anonymen Anzeige durchgeführt worden, aus welchem Grunde insgesamt drei Personen zu der angegebenen Adresse gefahren seien. Dort seien die fünf in der Anzeige genannten tschechischen Personen arbeitend angetroffen worden, ebenso der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers. Die Tschechen hätten zu diesem Zeitpunkt gerade Äpfel gepflückt und in die hiefür vorgesehenen Kisten geschlichtet. Nach Identitätsfeststellung der angetroffenen Personen sei diesen das sogenannte Personenblatt mit Fragestellung in tschechischer Sprache zum Ausfüllen gegeben worden, wobei sich die Ausweise der Tschechen in einem Fahrzeug befunden hätten, mit welchem sie vor Ort gekommen seien. Als Arbeitgeber hätten die Tschechen im Personenblatt den Namen „***“ genannt. Mit dem Vater des Beschwerdeführers sei im Zuge der durchgeführten Kontrolle sicherlich gesprochen worden, sowie er auch vor Ort gewesen sei, als die Tschechen die Personenblätter ausfüllten. Ob der Vater des Beschwerdeführers auch in der Sache befragt worden wäre, oder von sich irgendwelche Angaben gemacht habe, könne er heute allerdings nicht mehr sagen, glaube sich allerdings erinnern zu können, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge der Kontrolle darauf hingewiesen hätte, dass bereits sein Sohn, also der nunmehrige Beschwerdeführer, Betriebsführer der Landwirtschaft sei. Weitere für die Anzeige notwendige Abfragen seien dann erst nach der Kontrolle auf dem Finanzamt durchgeführt worden, aufgrund welcher dann im Zusammenhang mit dem Erhebungsergebnis vor Ort die Anzeige gegen den Beschwerdeführer gelegt wurde. Auf Frage durch den Vertreter des Finanzamtes, ob Herr *** zugesagt habe, dass die Arbeiter angemeldet werden, gab der Zeuge an, er glaube sich jetzt daran erinnern zu können, dass dieser gesagt hätte, wenn sie noch nicht angemeldet seien, dann werden sie nachgemeldet. Auf Frage durch den Vertreter des Beschwerdeführers nach der sprachlichen Barriere im Zuge der Durchführung der Kontrolle, gab der Zeuge an, es sei jedenfalls möglich gewesen, den angetroffenen tschechischen Personen zu vermitteln, dass eine Kontrolle stattfinde und ihre Ausweise benötigt würden, sowie die Kontrolle als solche auch relativ zügig durchgeführt werden konnte. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens hielt der Vertreter des Rechtsmittelwerbers die in der Beschwerde gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in anzuwendender Fassung haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in anzuwendender Fassung haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, die beim Bestehen einer Krankenversicherung an diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, die beim Bestehen einer Krankenversicherung an diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes u.a. nach Z 1 Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes u.a. nach Ziffer eins, Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Gemäß Abs. 2 leg.cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Gemäß Absatz 2, leg.cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher genannten tschechischen Staatsangehörigen am angelasteten Tattag in dem von ihm geführten Betrieb Tätigkeiten ausübten, für welche sie auch eine Entlohnung erhielten. Zusammengefasst verantwortet sich er allerdings dahingehend, dass es betreffend eines etwaigen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses am genannten Tag keine Willensübereinstimmung zwischen ihm als Arbeitgeber und den angeführten Arbeitenehmern gegeben hätte, also weder vereinbart gewesen sei, noch er davon gewusst habe, dass abhängige Dienste entgeltlich für den Betrieb geleistet und diese auch entgegengenommen werden. Vielmehr habe zum angelasteten Tatzeitpunkt kein Wille seinerseits bestanden, dass die tschechischen Arbeitnehmer für ihn und den Betrieb tätig werden sollen, diese seien faktisch nur aufgrund eines Missverständnisses bereits einen Tag vorher gekommen und hätten im Betrieb dann jene Tätigkeiten, die ihnen sein Vater zugewiesen habe, welcher davon ausging, das bereits an diesem Tag die Arbeiten durchgeführt werden sollen, auch verrichtet. Wobei er davon ausgehe, dass es betreffend der subjektiven Tatseite eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen würde, dass er aufgrund seiner im Betrieb bestehenden Kontrollpflichten von der Tätigkeit der genannten Personen hätte wissen müssen. Mit diesem Vorbringen die subjektive Tatseite betreffend zeigt der Beschwerdeführer allerdings keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf. Will ein Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und auch deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität oder das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls der Dienstgeber einzustehen. Der Arbeitgeber ist auch dann strafbar, wenn er nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch eine weitere Person in seinem Betrieb zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich im Ergebnis lediglich darauf verwiesen, dass er selbst während der Zeit der Beschäftigung der tschechischen Arbeitnehmer vom Betrieb abwesend war und auch über die Aufnahme der Beschäftigung nicht informiert worden wäre. Ein Darlegung dahingehend, wie im Betrieb unbefugte Beschäftigungsaufnahmen verhindert werden sollten bzw. ob und welche Kontrollmechanismen er eingerichtet hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Die sich aus § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ableitende Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) konnte deshalb durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden. Die Strafverhängung gegen den Beschwerdeführer erfolgte aus diesen Gründen zu Recht.Mit diesem Vorbringen die subjektive Tatseite betreffend zeigt der Beschwerdeführer allerdings keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf. Will ein Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und auch deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität oder das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls der Dienstgeber einzustehen. Der Arbeitgeber ist auch dann strafbar, wenn er nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch eine weitere Person in seinem Betrieb zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich im Ergebnis lediglich darauf verwiesen, dass er selbst während der Zeit der Beschäftigung der tschechischen Arbeitnehmer vom Betrieb abwesend war und auch über die Aufnahme der Beschäftigung nicht informiert worden wäre. Ein Darlegung dahingehend, wie im Betrieb unbefugte Beschäftigungsaufnahmen verhindert werden sollten bzw. ob und welche Kontrollmechanismen er eingerichtet hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Die sich aus Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ableitende Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) konnte deshalb durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden. Die Strafverhängung gegen den Beschwerdeführer erfolgte aus diesen Gründen zu Recht. Betreffend der Strafbemessung ist zunächst davon auszugehen, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, zumal die Dienstnehmer zum Kontrollzeitpunkt noch nicht angemeldet waren, aufgrund welchen Umstandes ebenfalls ein Verfahren zur Verhängung eines Beitragszuschlages eingeleitet wurde. Erwiesenermaßen handelt es sich um einen erstmaligen Verstoß, bzw. mehrere gesetzte Verstöße, welche allerdings nebeneinander zu bestrafen sind, sodass daraus bei erstmaliger Deliktsetzung keinerlei erschwerende Umstände ableitbar sind, sowie darüberhinaus aufgrund der Schilderung des Vorfalles durch den Beschwerdeführer das Ausmaß seines Verschuldens (§ 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 32 Abs. 1 StGB) in einem günstigeren Licht als von der belangten Behörde gesehen, werden kann. Da die vorliegenden Deliktsetzungen sohin keine weiteren gravierenden Folgen nach sich gezogen haben, das Verschulden des Beschwerdeführers bei Deliktsetzung noch als geringfügig anzusehen ist und es sich erwiesenermaßen um ein erstmaliges gesetztes ordnungswidriges Handeln des Beschwerdeführers handelt, konnte die jeweils vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe entsprechend dem letzten Absatz des § 111 Abs. 2 ASVG auf € 365,-- für jede nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldete Person herabgesetzt werden. Betreffend der Strafbemessung ist zunächst davon auszugehen, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, zumal die Dienstnehmer zum Kontrollzeitpunkt noch nicht angemeldet waren, aufgrund welchen Umstandes ebenfalls ein Verfahren zur Verhängung eines Beitragszuschlages eingeleitet wurde. Erwiesenermaßen handelt es sich um einen erstmaligen Verstoß, bzw. mehrere gesetzte Verstöße, welche allerdings nebeneinander zu bestrafen sind, sodass daraus bei erstmaliger Deliktsetzung keinerlei erschwerende Umstände ableitbar sind, sowie darüberhinaus aufgrund der Schilderung des Vorfalles durch den Beschwerdeführer das Ausmaß seines Verschuldens (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, StGB) in einem günstigeren Licht als von der belangten Behörde gesehen, werden kann. Da die vorliegenden Deliktsetzungen sohin keine weiteren gravierenden Folgen nach sich gezogen haben, das Verschulden des Beschwerdeführers bei Deliktsetzung noch als geringfügig anzusehen ist und es sich erwiesenermaßen um ein erstmaliges gesetztes ordnungswidriges Handeln des Beschwerdeführers handelt, konnte die jeweils vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe entsprechend dem letzten Absatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG auf € 365,-- für jede nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldete Person herabgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat die Strafbeträge und die Kostenbeiträge zum verwaltungsbehördlichen Verfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Diese zuvorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Diese zuvorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.254.001.2015

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