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{'item': 'LVwG-AV-197/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-197/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des *** und der ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, betreffend Ausnahme vom Kanalanschluss zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Gemeinderat der Gemeinde *** fasste in seiner ordentlichen Sitzung vom *** den Grundsatzbeschluss, die Schmutzwässer näher genannter Liegenschaften laut Abwasserplan über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen. Dieser Beschluss wurde vom *** bis *** (sechs Wochen) an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, in den amtlichen Nachrichten bekannt gegeben. Die Beschwerdeführer beantragten innerhalb der Kundmachungsfrist die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung und begründeten dies sowohl mit der bestehenden Eigenentsorgung auf eigenen Gründen bzw. durch Pächter und Verwandte (Landwirte) als auch mit der geplanten Errichtung einer Pflanzenkläranlage. Im Übrigen seien sie als Kleinlandwirte gemeldet und bezahlten auch als solche Abgaben. Ihr Anwesen liege mehr als die geforderten 50 m vom Kanal entfernt und befinde sich nicht im verbauten Siedlungsgebiet. Dem Antrag samt Begründungsblatt war lediglich ein Aktenvermerk eines Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz der Bezirkshauptmannschaft X über die grundsätzliche wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der von den Beschwerdeführern geplanten Abwasserbeseitigungsanlage beigelegt.Der Gemeinderat der Gemeinde *** fasste in seiner ordentlichen Sitzung vom *** den Grundsatzbeschluss, die Schmutzwässer näher genannter Liegenschaften laut Abwasserplan über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen. Dieser Beschluss wurde vom *** bis *** (sechs Wochen) an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, in den amtlichen Nachrichten bekannt gegeben. Die Beschwerdeführer beantragten innerhalb der Kundmachungsfrist die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung und begründeten dies sowohl mit der bestehenden Eigenentsorgung auf eigenen Gründen bzw. durch Pächter und Verwandte (Landwirte) als auch mit der geplanten Errichtung einer Pflanzenkläranlage. Im Übrigen seien sie als Kleinlandwirte gemeldet und bezahlten auch als solche Abgaben. Ihr Anwesen liege mehr als die geforderten 50 m vom Kanal entfernt und befinde sich nicht im verbauten Siedlungsgebiet. Dem Antrag samt Begründungsblatt war lediglich ein Aktenvermerk eines Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die grundsätzliche wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der von den Beschwerdeführern geplanten Abwasserbeseitigungsanlage beigelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hob zuletzt die nach mehreren Rechtszügen erlassene Bestätigung der Zurückweisung dieses Antrags durch die Vorstellungsbehörde mit seinem Erkenntnis vom
  3. September 2013, 2010/05/0166-6, im Wesentlichen mit der Begründung auf, das Verfahren sei infolge Unterlassung eines Verbesserungsauftrages oder einer anderen Aufforderung zur Präzisierung des unvollständigen Antragsvorbringens mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Wörtlich führte er im Detail dazu unter anderem auch Folgendes aus: „Dieser Verfahrensmangel ist bezüglich § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 aber deshalb nicht von Relevanz, weil die Beschwerdeführer selbst einräumen, dass die wasserrechtliche Bewilligung erst am *** erteilt wurde, sodass schon deshalb die aus diesem Grund begehrte Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kommt.“„Dieser Verfahrensmangel ist bezüglich Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BauO 1996 aber deshalb nicht von Relevanz, weil die Beschwerdeführer selbst einräumen, dass die wasserrechtliche Bewilligung erst am *** erteilt wurde, sodass schon deshalb die aus diesem Grund begehrte Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kommt.“ Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde nach der unter Bindung an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs erfolgten Aufhebung der Vorentscheidung durch die Aufsichtsbehörde der Berufung der Beschwerdeführer statt und bewilligte die beantragte Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gemäß § 62 Abs. 4 Z. 2 der NÖ Bauordnung
  4. In der Begründung führte sie aus, dass die Ausnahmegenehmigung erlösche, wenn die Mitentsorgung durch den landwirtschaftlichen Betrieb ***, *** nicht mehr gegeben sei.Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde nach der unter Bindung an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs erfolgten Aufhebung der Vorentscheidung durch die Aufsichtsbehörde der Berufung der Beschwerdeführer statt und bewilligte die beantragte Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung
  5. In der Begründung führte sie aus, dass die Ausnahmegenehmigung erlösche, wenn die Mitentsorgung durch den landwirtschaftlichen Betrieb ***, *** nicht mehr gegeben sei. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 62 Abs. 3 NÖ Bauordnung könne nicht mehr erteilt werden, da die in Z. 1 angeführte Bewilligung einer Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorhanden gewesen sei.Eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 62, Absatz 3, NÖ Bauordnung könne nicht mehr erteilt werden, da die in Ziffer eins, angeführte Bewilligung einer Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorhanden gewesen sei. Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Spruch zwar unangefochten bleibe, die Begründung jedoch aus anwaltlicher Vorsicht in jenem Umfang bekämpft werde, als die Ausnahmegenehmigung nicht auf § 62 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 gestützt werden könne. Die Einschränkung der somit lediglich auf § 62 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 gestützten Ausnahmegenehmigung auf den landwirtschaftlichen Betrieb ***, *** sei gesetzlich nicht gedeckt. Der Wechsel auf einen Betriebsnachfolger oder auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft sei gesetzlich erlaubt.Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Spruch zwar unangefochten bleibe, die Begründung jedoch aus anwaltlicher Vorsicht in jenem Umfang bekämpft werde, als die Ausnahmegenehmigung nicht auf Paragraph 62, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 gestützt werden könne. Die Einschränkung der somit lediglich auf Paragraph 62, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 gestützten Ausnahmegenehmigung auf den landwirtschaftlichen Betrieb ***, *** sei gesetzlich nicht gedeckt. Der Wechsel auf einen Betriebsnachfolger oder auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft sei gesetzlich erlaubt. Im Übrigen sei es nicht rechtens, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Bescheid die den Beschwerdeführern erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kläranlage absprechen wolle. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 62 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 62, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 62 Wasserver- und -entsorgung

(1)Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.
(2)Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(2)Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 3, mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(3)Von dieser Anschlußverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
  1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
  2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
  3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet. Die Entscheidung der Gemeinde nach Z. 1 ist nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlußbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.Die Entscheidung der Gemeinde nach Ziffer eins, ist nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlußbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben. Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlußverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen. Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(4)Von der Anschlußverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:
  1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z. 14 NÖ Bodenschutzgesetz, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
  2. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (Paragraph 3, Ziffer 14, NÖ Bodenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
  3. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt. Die Entsorgung der Schmutzwässer muß unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß).Die Entsorgung der Schmutzwässer muß unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, NÖ Bodenschutzgesetz bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß). Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß. Der Antrag muß unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.Der Antrag muß unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 10, NÖ Bodenschutzgesetz innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden. Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(5)Ist der Anschluß an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten. Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten. Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.
(6)Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.
(7)Die Landesregierung hat die technische Ausführung der Wasserver- und -entsorgung mit Verordnung zu regeln.“ Erwägungen: Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung darauf stützen, dass die mit dieser gemäß § 62 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 erteilte Ausnahmebewilligung im Hinblick auf die unstrittig bewilligte Kläranlage auch auf die Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zu stützen gewesen wäre, sind sie auf die im zitierten Erkenntnis des VwGH wiedergegebene und bindende Rechtsansicht des VwGH zu verweisen, der zufolge die erst am *** erteilte wasserrechtliche Bewilligung als Grundlage einer Ausnahmebewilligung nach § 62 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 nicht in Betracht kommt. Schon aus diesem Grund geht diese Rechtsrüge ins Leere, ohne dass die Frage einer Gleichwertigkeit der Reinigungsleistung dieser wasserrechtlich bewilligten Anlage mit der öffentlichen Anlage näher zu prüfen war.Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung darauf stützen, dass die mit dieser gemäß Paragraph 62, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 erteilte Ausnahmebewilligung im Hinblick auf die unstrittig bewilligte Kläranlage auch auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 62, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zu stützen gewesen wäre, sind sie auf die im zitierten Erkenntnis des VwGH wiedergegebene und bindende Rechtsansicht des VwGH zu verweisen, der zufolge die erst am *** erteilte wasserrechtliche Bewilligung als Grundlage einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 62, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 nicht in Betracht kommt. Schon aus diesem Grund geht diese Rechtsrüge ins Leere, ohne dass die Frage einer Gleichwertigkeit der Reinigungsleistung dieser wasserrechtlich bewilligten Anlage mit der öffentlichen Anlage näher zu prüfen war. Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung darauf stützen, dass die belangte Behörde außerhalb des unangefochtenen Spruchs die Entsorgung über einen konkret bezeichneten Betrieb als „Bedingung“ bezeichnet, durch deren Wegfall die Ausnahmegenehmigung „erlischt“, sind sie darauf zu verweisen, dass der unangefochtene Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung weder eine Bedingung noch eine Befristung enthält. Eine nur der Begründung zurechenbare Ausführung des Bescheides hat jedoch keine spruchgestaltende Wirkung (VwGH 22.01.1987, 84/06/0154). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich lässt der angefochtene Berufungsbescheid ungeachtet des lediglich in seiner Begründung erwähnten sachlichen Zusammenhangs mit einem für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkret bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb daher sehr wohl Raum für die von § 62 Abs. 4 Z. 2 vorletzter und letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 sprachlich erfasste und von den Beschwerdeführern intendierte Möglichkeit, sich einen späteren Wechsel des Entsorgungsbetriebes vorzubehalten.Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung darauf stützen, dass die belangte Behörde außerhalb des unangefochtenen Spruchs die Entsorgung über einen konkret bezeichneten Betrieb als „Bedingung“ bezeichnet, durch deren Wegfall die Ausnahmegenehmigung „erlischt“, sind sie darauf zu verweisen, dass der unangefochtene Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung weder eine Bedingung noch eine Befristung enthält. Eine nur der Begründung zurechenbare Ausführung des Bescheides hat jedoch keine spruchgestaltende Wirkung (VwGH 22.01.1987, 84/06/0154). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich lässt der angefochtene Berufungsbescheid ungeachtet des lediglich in seiner Begründung erwähnten sachlichen Zusammenhangs mit einem für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkret bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb daher sehr wohl Raum für die von Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer 2, vorletzter und letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 sprachlich erfasste und von den Beschwerdeführern intendierte Möglichkeit, sich einen späteren Wechsel des Entsorgungsbetriebes vorzubehalten. Im Ergebnis konnte die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.197.001.2015

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