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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0989 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 NAG Abs. 1 lautet:Paragraph 12, NAG Absatz eins, lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :,
  1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und
  2. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3 und
  3. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für das Jahr 2015 beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr 2015 278,72 Euro monatlich.Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG für das Jahr 2015 beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr 2015 278,72 Euro monatlich. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht vorgebracht, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht vorgebracht, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist demnach unterhaltspflichtig für die gesamten Kosten ihres Lebensunterhaltes und des Aufenthalts in Österreich. Da sie über kein eigenes Einkommen verfügt, muss ihm nach Abzug seiner regelmäßigen Aufwendungen (unter Berücksichtigung der „freien Station“) ein Einkommen in Höhe des vorgenannten Richtsatzes verbleiben. Aufgrund der Feststellungen, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von 1.764,52,- Euro brutto 14 mal jährlich sowie ca. 55 Euro Montagezulage brutto 12 mal jährlich erhält, beläuft sich sein Jahresnettoeinkommen – ohne Berücksichtigung steuerlicher Vorteile – auf ca. 18.602,14,- Euro. Hinzutritt die Entfernungszulage von ca 80,- Euro 12 mal jährlich, wobei mangels anderer Angaben seitens der Beschwerdeführerin davon nur 50% als Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin einzurechnen ist (vgl VwGH, 23.5.2012, 2009/22/0168). In Summe ist daher mit einem jährlichen Einkommen von knapp 19.100,- Euro zu rechnen.Aufgrund der Feststellungen, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von 1.764,52,- Euro brutto 14 mal jährlich sowie ca. 55 Euro Montagezulage brutto 12 mal jährlich erhält, beläuft sich sein Jahresnettoeinkommen – ohne Berücksichtigung steuerlicher Vorteile – auf ca. 18.602,14,- Euro. Hinzutritt die Entfernungszulage von ca 80,- Euro 12 mal jährlich, wobei mangels anderer Angaben seitens der Beschwerdeführerin davon nur 50% als Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin einzurechnen ist vergleiche VwGH, 23.5.2012, 2009/22/0168). In Summe ist daher mit einem jährlichen Einkommen von knapp 19.100,- Euro zu rechnen. Hinzuzurechnen sind die zu erwartenden Einnahmen der Beschwerdeführerin selbst aus eigener unselbständiger Tätigkeit im Ausmaß von jährlich 8.039,- Euro netto. Insgesamt verfügt das Ehepaar daher über ein zu erwartendes Nettoeinkommen von ca. 27.000,- Euro. Der Richtsatz für das Jahr 2015 beträgt, auf die kommenden zwölf Monate hochgerechnet, 15.694,68 Euro. Diesem Wert sind die regelmäßigen Aufwendungen für Kredite von 589,- Euro monatlich, jährlich daher 7.068,- Euro, hinzuzurechnen und der Wert der „freien Station“ – 278,72 Euro monatlich bzw. 3.344,62 Euro auf das Jahr gerechnet – wiederum abzuziehen. Da derzeit tatsächlich weder Miete noch Betriebskosten zu entrichten sind, können hierfür keine Aufwendungen zu Grunde gelegt werden. Es wird im Rahmen eines allfälligen Verlängerungsantrages zu prüfen sein, ob das Ehepaar *** die für sie in Errichtung befindliche Wohnung bezogen hat, wie hoch die darauf anfallenden Betriebskosten sind und ob sie durch entsprechendes Einkommen gedeckt sind. In Summe wäre daher ein Nettoeinkommen von zumindest 19.418,- Euro zu erreichen, um die in § 11 Abs. 5 NAG geregelte Einkommensgrenze zu erfüllen. Diese Einkommensgrenze wird somit erreicht.In Summe wäre daher ein Nettoeinkommen von zumindest 19.418,- Euro zu erreichen, um die in Paragraph 11, Absatz 5, NAG geregelte Einkommensgrenze zu erfüllen. Diese Einkommensgrenze wird somit erreicht. Angesichts eines ungefähren Gesamteinkommens der Kreditnehmer und Bürgen ***, ***, ***, *** und *** von 104.000,- Euro brutto jährlich kann an deren Fähigkeit zur Bedienung der verbleibenden Gesamtraten für die Kredite und Bausparraten in Höhe von 16.536,- Euro jährlich (1.378 Euro monatlich) kein Zweifel bestehen, zumal auch das Ehepaar *** und *** noch über finanzielle Spielräume verfügt. Entsprechend der Feststellungen liegen alle übrigen Erteilungsvoraussetzungen ebenfalls vor. Da der Reisepass des Beschwerdeführers über eine ausreichend lange Gültigkeit verfügt und keine kürzere Geltungsdauer beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für eine Geltungsdauer von 12 Monaten auszustellen. Da der Reisepass des Beschwerdeführers über eine ausreichend lange Gültigkeit verfügt und keine kürzere Geltungsdauer beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für eine Geltungsdauer von 12 Monaten auszustellen. c. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0989

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