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{'item': 'LVwG-AV-434/001-2015'}

Obsah (10)§ 373c§ 28§ 25aArt. 133Art. 50§ 13§ 373d§ 373a§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-434/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 373cGew

O 1994 für das Gewerbe „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Antrag um Anerkennung

Paragraph 373 c, GewO 1994 für das Gewerbe „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** um Anerkennung der von ihm in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis seiner Befähigung für das Gewerbe „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“ abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Art. 50 iVm Anhang VII Z 1 lit.c der Richtlinie 2005/36/EG, eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeiten vorzulegen habe, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedsstaates ausgestellt werde. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer mit mehrfachen Schreiben der Gewerbebehörde vom ***, ***, *** und *** nachweislich aufgefordert worden, die erforderliche Bescheinigung

Art. 50i

Vm Anhang VII Z 1 lit.c der Richtlinie 2005/36/EG von der in Deutschland zuständigen Behörde vorzulegen. Dem Beschwerdeführer seien für die Vorlage der genannten Bescheinigung mehrmals Fristen eingeräumt worden. Sämtliche Fristen seien allerdings fruchtlos verstrichen. Die erforderliche Bescheinigung sei trotz nachweislicher Aufforderung bis dato nicht vorgelegt worden und werde in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 2010/04/0020) hingewiesen.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 50, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG, eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeiten vorzulegen habe, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedsstaates ausgestellt werde. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer mit mehrfachen Schreiben der Gewerbebehörde vom ***, ***, *** und *** nachweislich aufgefordert worden, die erforderliche Bescheinigung

Artikel 50

, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG von der in Deutschland zuständigen Behörde vorzulegen. Dem Beschwerdeführer seien für die Vorlage der genannten Bescheinigung mehrmals Fristen eingeräumt worden. Sämtliche Fristen seien allerdings fruchtlos verstrichen. Die erforderliche Bescheinigung sei trotz nachweislicher Aufforderung bis dato nicht vorgelegt worden und werde in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 2010/04/0020) hingewiesen. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er das Erfordernis der Unterlagen nach Art. 50 iVm Anhang VII Z1 lit.c der Richtlinie 2005/36/EG bei der Handwerkskammer bereits vorgetragen habe. Des Weiteren könne er noch weitere Zeugnisse und Dokumente vorlegen, welche als Beilagen zur Beschwerde übermittelt wurden.Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er das Erfordernis der Unterlagen nach Artikel 50, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Z1 Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG bei der Handwerkskammer bereits vorgetragen habe. Des Weiteren könne er noch weitere Zeugnisse und Dokumente vorlegen, welche als Beilagen zur Beschwerde übermittelt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht nunmehr von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Am *** beantragte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Niederösterreich

§ 373cGew

O 1994 die Anerkennung seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Deutschland als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“.Am *** beantragte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Niederösterreich

Paragraph 373 c, GewO 1994 die Anerkennung seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Deutschland als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen als Nachweise bei: 1.) ein Arbeitszeugnis der *** vom ***, 2.) ein Arbeitszeugnis der *** vom ***, 3.) ein Abschlusszeugnis der Ausbildungsstätte *** vom ***, welches bestätigt, dass der Antragsteller vom *** bis *** an der HDD-Schulung nach DVGW Arbeitsblatt GW 329, Bauleiterlehrgang A, im Bereich der oberflächennahen Horizontalbohrtechnik mit Erfolg teilgenommen hat, 4.) ein Arbeitszeugnis der *** vom ***, 5.) ein Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer zu *** vom ***, wonach der Antragsteller im Ausbildungsberuf „Anlagenmechaniker, Versorgungstechnik“ die Abschlussprüfung bestanden hat, 6.) ein Zertifikat des ***, wonach der Antragsteller das Seminar „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen“ am *** mit Erfolg abgeschlossen hat, 7.) ein Zertifikat der ***, wonach der Beschwerdeführer am *** an einer SGU-Prüfung operativ tätiger Führungskräfte teilgenommen und diese bestanden hat, 8.) ein Zeugnis der ***, *** vom ***, 9.) Bescheinigungen des Verkehrsausbildungszentrums *** vom ***, wonach der Antragsteller am Seminar „Ladungssicherung“ sowie der Veranstaltung „Ausbildung zum Anschläger“ am *** und *** teilgenommen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** mangels Vorliegens erforderlicher Nachweise für eine Anerkennung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt. Seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** legte der Beschwerdeführer folgende weitere Unterlagen bei: 1.) ein Diplom eines internationalen Spezialisten im Schweißen vom *** der Schweißtechnischen Lehranstalt der Handwerkskammer ***, 2.) Bescheide der Handwerkskammer zu *** vom ***, ***, *** über die positive Absolvierung der Teile I, III und IV der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk,Bescheide der Handwerkskammer zu *** vom ***, ***, *** über die positive Absolvierung der Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk, 3.) eine Prüfungsbescheinigung vom *** der Bildungs- und Tageszentren der Bauwirtschaft über die bestandene Prüfung als Fachaufsicht nach DVGW GW 329 für steuerbare, horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen, 4.) ein Zertifikat vom *** über den erfolgreichen Abschluss des Seminares „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 129. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom *** bis *** bei der *** in ***, D-*** als Bohrmaschinen-/Geräteführer beschäftigt war. Des Weiteren war Herr *** vom *** bis zum *** bei der *** in D-*** als Maschinist angestellt. Schließlich stand der Beschwerdeführer von *** bis zum *** mit der *** in einem Arbeitsverhältnis, wobei er in dieser Zeit als Baumaschinengeräteführer, Mechaniker und Bohrarbeiter auf verschiedenen Positionen im Bereich Horizontalbohren eingesetzt war. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer 5 Jahre, 11 Monate und 27 Tage bei den genannten Unternehmen als Maschinist, Baumaschinengeräteführer, Mechaniker bzw. Bohrarbeiter gearbeitet. Zudem hat er verschiedene einschlägige Seminare, Veranstaltungen und Schulungen erfolgreich absolviert und die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf „Anlagentechniker, Versorgungstechnik“ sowie die Teile I, III und IV der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk und die Prüfung als Fachaufsicht für steuerbare, horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen bestanden.Zudem hat er verschiedene einschlägige Seminare, Veranstaltungen und Schulungen erfolgreich absolviert und die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf „Anlagentechniker, Versorgungstechnik“ sowie die Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk und die Prüfung als Fachaufsicht für steuerbare, horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen bestanden. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund des unbedenklichen Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen: Ein Arbeitszeugnis der *** vom ***; ein Arbeitszeugnis der *** vom ***; ein Abschlusszeugnis der Ausbildungsstätte *** vom ***, welches bestätigt, dass der Antragsteller vom *** bis *** an der HDD-Schulung nach DVGW Arbeitsblatt GW 329, Bauleiterlehrgang A, im Bereich der oberflächennahen Horizontalbohrtechnik mit Erfolg teilgenommen hat; ein Arbeitszeugnis der *** vom ***; ein Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer zu *** vom ***, wonach der Antragsteller im Ausbildungsberuf „Anlagenmechaniker, Versorgungstechnik“ die Abschlussprüfung bestanden hat; ein Zertifikat des ***, wonach der Antragsteller das Seminar „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen“ am *** mit Erfolg abgeschlossen hat; ein Zertifikat der ***, wonach der Beschwerdeführer am *** an einer SGU-Prüfung operativ tätiger Führungskräfte teilgenommen und diese bestanden hat; ein Zeugnis der ***, *** vom ***; Bescheinigungen des Verkehrsausbildungszentrums *** vom ***, wonach der Antragsteller am Seminar „Ladungssicherung“ sowie der Veranstaltung „Ausbildung zum Anschläger“ am *** und *** teilgenommen hat; ein Diplom eines internationalen Spezialisten im Schweißen vom *** der Schweißtechnischen Lehranstalt der Handwerkskammer ***; Bescheide der Handwerkskammer zu *** vom ***, ***, *** über die positive Absolvierung der Teile I, III und IV der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk; eine Prüfungsbescheinigung vom *** der Bildungs- und Tageszentren der Bauwirtschaft über die bestandene Prüfung als Fachaufsicht nach DVGW GW 329 für steuerbare, horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen; ein Zertifikat vom *** über den erfolgreichen Abschluss des Seminares „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 129.Ein Arbeitszeugnis der *** vom ***; ein Arbeitszeugnis der *** vom ***; ein Abschlusszeugnis der Ausbildungsstätte *** vom ***, welches bestätigt, dass der Antragsteller vom *** bis *** an der HDD-Schulung nach DVGW Arbeitsblatt GW 329, Bauleiterlehrgang A, im Bereich der oberflächennahen Horizontalbohrtechnik mit Erfolg teilgenommen hat; ein Arbeitszeugnis der *** vom ***; ein Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer zu *** vom ***, wonach der Antragsteller im Ausbildungsberuf „Anlagenmechaniker, Versorgungstechnik“ die Abschlussprüfung bestanden hat; ein Zertifikat des ***, wonach der Antragsteller das Seminar „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen“ am *** mit Erfolg abgeschlossen hat; ein Zertifikat der ***, wonach der Beschwerdeführer am *** an einer SGU-Prüfung operativ tätiger Führungskräfte teilgenommen und diese bestanden hat; ein Zeugnis der ***, *** vom ***; Bescheinigungen des Verkehrsausbildungszentrums *** vom ***, wonach der Antragsteller am Seminar „Ladungssicherung“ sowie der Veranstaltung „Ausbildung zum Anschläger“ am *** und *** teilgenommen hat; ein Diplom eines internationalen Spezialisten im Schweißen vom *** der Schweißtechnischen Lehranstalt der Handwerkskammer ***; Bescheide der Handwerkskammer zu *** vom ***, ***, *** über die positive Absolvierung der Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk; eine Prüfungsbescheinigung vom *** der Bildungs- und Tageszentren der Bauwirtschaft über die bestandene Prüfung als Fachaufsicht nach DVGW GW 329 für steuerbare, horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen; ein Zertifikat vom *** über den erfolgreichen Abschluss des Seminares „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 129. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 373c GewO 1994 lautet:Paragraph 373 c, GewO 1994 lautet: „

(1)Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn 1.) die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung

Abs. 2 entsprechen unddie Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung

Absatz 2, entsprechen und 2.) keine Ausschlussgründe

§ 13

vorliegen.keine Ausschlussgründe

Paragraph 13, vorliegen.

(2)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
(3)Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:
(3)Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373 f,) folgender Art nachzuweisen: 1.) Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit, 2.) Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter, 3.) Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art, 4.) Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.“
(4)In einer Verordnung

Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsreglungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungsweber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.

(4)In einer Verordnung

Absatz 2, kann nach Maßgabe der Anerkennungsreglungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungsweber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.

(5)Werden die in der Verordnung

Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren

(5)Werden die in der Verordnung

Absatz 2, festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren

§ 373din Anspruch nehmen.Paragraph 373 d, in Anspruch nehmen. § 373f Abs. 1 Gew

O 1994 lautet:Paragraph 373 f, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 373a

. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.“„Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (Paragraph 13,), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Artikel 50 und Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 373 a, Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.“ Art. 50 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:Artikel 50, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG lautet: „Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.„Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang römisch sieben aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die in Anhang römisch sieben Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Anlagen.“ Anhang VII Z1 lit.c der Richtlinie 2005/36/EG lautet:Anhang römisch sieben Z1 Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG lautet: „In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.“ § 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung lautet:Paragraph eins, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung lautet: „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn 1.) der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt wurde, 2.) der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), 3.) keine Ausschlussgründe

§ 13der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen undkeine Ausschlussgründe

Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, , BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, vorliegen und 4.) die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“ § 2 leg.cit lautet:Paragraph 2, leg.cit lautet: „§ 2.

(1)Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den im Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:„§ 2.
(1)Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den im Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen: 1.) ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder 2.) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder 3.) ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder 4.) ununterbrochene dreijähriger Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder 5.) ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit ein mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
(2)Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe: (…) Z 35 Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (…)(…) Ziffer 35, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (…) (4.) die im Abs.
  1. Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung angerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.(4.) die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung angerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. (5.) als eine Person die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
  2. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder (5.) als eine Person die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
  3. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder
  4. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenden Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
  5. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, im Sinne des § 2 Abs. 1 der gegenständlichen Anerkennungsverordnung Tätigkeiten bzw. Ausbildungen nachzuweisen, um seine angestrebte Anerkennung zu erlangen.Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der gegenständlichen Anerkennungsverordnung Tätigkeiten bzw. Ausbildungen nachzuweisen, um seine angestrebte Anerkennung zu erlangen.

§ 373cAbs.2 Gew

O 1994 gilt in Umsetzung und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG die EU/EWR Anerkennungsverordnung für die Art und Dauer der Tätigkeiten, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten ist. Die mittels Arbeitszeugnissen nachgewiesenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (ersichtlich aus einem Arbeitszeugnis der *** vom ***, einem Arbeitszeugnis der *** vom ***, einem Arbeitszeugnis der *** vom *** und einem Zeugnis der ***, *** vom ***) sind unselbständiger Art und lassen weder auf eine Tätigkeit als Betriebsleiter noch auf eine Tätigkeit in leitender Stellung schließen.

§ 2

Abs.1 der EU/EWR Anerkennungsverordnung ist eine Tätigkeit als Selbständiger, Betriebsleiter oder in leitender Stellung aber in einem gewissen Zeitausmaß erforderlich, um den ausreichenden Nachweis der Befähigung für eine Anerkennung zu erbringen.

Paragraph 373 c, Absatz 2, GewO 1994 gilt in Umsetzung und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG die EU/EWR Anerkennungsverordnung für die Art und Dauer der Tätigkeiten, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten ist. Die mittels Arbeitszeugnissen nachgewiesenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (ersichtlich aus einem Arbeitszeugnis der *** vom ***, einem Arbeitszeugnis der *** vom ***, einem Arbeitszeugnis der *** vom *** und einem Zeugnis der ***, *** vom ***) sind unselbständiger Art und lassen weder auf eine Tätigkeit als Betriebsleiter noch auf eine Tätigkeit in leitender Stellung schließen.

Paragraph 2, Absatz eins, der EU/EWR Anerkennungsverordnung ist eine Tätigkeit als Selbständiger, Betriebsleiter oder in leitender Stellung aber in einem gewissen Zeitausmaß erforderlich, um den ausreichenden Nachweis der Befähigung für eine Anerkennung zu erbringen. Die

§ 2

Abs.1 der EU/EWR Anerkennungsverordnung nachzuweisenden Tätigkeiten müssen zudem

Art. 50i

Vm Anhang VII Z1 lit c der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt sein. Dies ergibt sich aus § 373 f GewO 1994, wonach zum Nachweis der im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation die Nachweise vorzulegen sind, wie sie in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die deutsche Handwerkskammer (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 2, § 373c Rz 14). Im vorliegenden Fall stammen sämtliche Arbeitszeugnisse aber von den jeweiligen Unternehmen, bei denen der Beschwerdeführer beschäftigt war. Die

Paragraph 2, Absatz eins, der EU/EWR Anerkennungsverordnung nachzuweisenden Tätigkeiten müssen zudem

Artikel 50

, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Z1 Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt sein. Dies ergibt sich aus Paragraph 373, f GewO 1994, wonach zum Nachweis der im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation die Nachweise vorzulegen sind, wie sie in Artikel 50 und Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die deutsche Handwerkskammer vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 2, Paragraph 373 c, Rz 14). Im vorliegenden Fall stammen sämtliche Arbeitszeugnisse aber von den jeweiligen Unternehmen, bei denen der Beschwerdeführer beschäftigt war. Die vorgelegten Nachweise der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen somit sowohl im Hinblick auf die Art der Tätigkeit als auch im Hinblick auf die die Nachweise ausstellende Behörde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die weiteren vorgelegten Zeugnisse und Ausbildungsnachweise führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer nicht die für eine Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorgelegt bzw. Nachweise erbracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.434.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.