Obsah (11)
§ 28§ 25aArt. 133Art. 151§ 309§ 80§ 18§ 10§ 75§ 360§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0237 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum angefochtenen Bescheid und zur Beschwerde: 1.
- Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der *** (in der Folge: Konsenswerberin) aufgrund ihres Antrages vom *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die Änderung der Nutzung von Räumlichkeiten im
- Obergeschoss der Betriebsanlage (Nutzungsänderung von Großraumbüro auf Lager) unter einer Auflage erteilt, wobei die Anlagenänderung mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen müsse.1.
- Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der *** (in der Folge: Konsenswerberin) aufgrund ihres Antrages vom *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die Änderung der Nutzung von Räumlichkeiten im
- Obergeschoss der Betriebsanlage (Nutzungsänderung von Großraumbüro auf Lager) unter einer Auflage erteilt, wobei die Anlagenänderung mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen müsse. Die Projektbeschreibung sowie die mit der Genehmigung erteilte Auflage im angefochtenen Bescheid lauten (auszugsweise) wie folgt: „
dem Einreichplan Nr. 1 vom Oktober *** […] und der Betriebsbeschreibung ist beabsichtigt, am gegenständlichen Standort im
- Obergeschoß Teile des Großraumbüros als Lagerraum zu nutzen. Zu den beiden fixen Bürokojen mit 29,28 m2 und 22,55 m2 Größe werden zwei zusätzliche Bürokojen mit je ca. 29 m2 Größe an der nördlichen Außenwand eingerichtet. Es werden Lagerregale standsicher als Raumtrennung aufgestellt und die Rückwände der Regale mit einem Vollblech verschlossen, wobei diese nicht bis zur Decke reichen, sondern nur bis zur obersten Regalebene. Die Belüftung und Belichtung ist durch öffenbare Fenster an der nördlichen Außenwand gesichert. Vom 520 m2 großen Großraumbüro werden 468 m2 als Lagerraum genutzt. Im südlichen Bereich des gesamten Gebäudes ist bereits ein Lagerraum mit 810 m2 Größe vorhanden und mit Lagerregalen eingerichtet. Für die Belastung der Decke des neu einzurichtenden Lagerraumes liegt ein statisches Gutachten [erstellt von ***] den Unterlagen bei. […] Die Lagerregale werden wie im Einreichplan dargestellt errichtet, wobei die an der östlichen Außenwand geplanten Regale nicht bzw. nur bis zu Parapethöhe aufgestellt werden, um die Belichtung durch die dort angeordneten Fenster nicht zu beeinträchtigen. Laut statischem Gutachten ist eine zulässige Nutzlast von 2,6 kN/m2, was einer durchschnittlichen Büro- und Lagernutzung entspricht, für die Regale möglich. Die Deckenbelastung der Regale wird nicht über die einzelnen Regalfüße erfolgen, es werden Querträger unter den Regalfüßen angeordnet, sodass ein Rahmen für das Primärsystem der Regale gegeben ist und die punktuelle Last der Regale nunmehr über Querträger flächenmäßig abgeleitet wird. Höhere Punktlasten werden nicht vorgenommen. Die Lagerregale werden lediglich mit Kleinteilen (wie z.B. Filter, Keilriemen, Zündkerzen, …) für Autozubehör beschickt. Die Beschickung der Lagerregale erfolgt händisch bzw. mittels Einkaufswagen. […]“ Auflage […]
- Von der Fachfirma, die die Regale errichtet, ist die Regalfachtragkraft bei jeder Regalreihe anzuschreiben, wobei diese die Nutzlast von 2,6 kN/m2 nicht überschreiten darf.“ Mit Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei betreffend „fehlende Voraussetzungen für eine Betriebsanlagengenehmigung“, „Verletzung des Auskunfts- und Informationsrechts/Einsichtsrechts“, „Täuschung der Gewerbebehörde durch die [Konsenswerberin]“, „bestehende Betriebsanlagengenehmigung für die Betriebsanlageninhaber“, „mangelnde Entscheidungsreife mangels Vorliegens einer Baubewilligung und sonstiger Bewilligungen“, „Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen“, „keiner einer Überprüfung zugänglichen Antragstellung“, „keiner Nachweise, dass durch beabsichtigte Vorgehensweise keine Gefährdungen entstehen“ und „mangelnde Betriebsinnehabung der Antragstellerin“ als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung der beschwerdeführenden Partei betreffend Verletzung ihrer Rechte, „die im Wesentlichen mit erheblichen Lärmbelästigungen, Staubbelastungen, einer Gefährdung durch die Lagerung schadstoffreicher Waren und einer Schädigung des Eigentums festgelegt wurde“, wurde mit diesem Spruchpunkt abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei betreffend „fehlende Voraussetzungen für eine Betriebsanlagengenehmigung“, „Verletzung des Auskunfts- und Informationsrechts/Einsichtsrechts“, „Täuschung der Gewerbebehörde durch die [Konsenswerberin]“, „bestehende Betriebsanlagengenehmigung für die Betriebsanlageninhaber“, „mangelnde Entscheidungsreife mangels Vorliegens einer Baubewilligung und sonstiger Bewilligungen“, „Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen“, „keiner einer Überprüfung zugänglichen Antragstellung“, „keiner Nachweise, dass durch beabsichtigte Vorgehensweise keine Gefährdungen entstehen“ und „mangelnde Betriebsinnehabung der Antragstellerin“ als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung der beschwerdeführenden Partei betreffend Verletzung ihrer Rechte, „die im Wesentlichen mit erheblichen Lärmbelästigungen, Staubbelastungen, einer Gefährdung durch die Lagerung schadstoffreicher Waren und einer Schädigung des Eigentums festgelegt wurde“, wurde mit diesem Spruchpunkt abgewiesen. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: 2.
- Die beschwerdeführende Partei, eine seit *** bestehende und seit *** im Firmenbuch eingetragene offene Gesellschaft, ist Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, ***, und auch des auf dieser Liegenschaft errichteten Bauwerkes, in welchem sich die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage befindet. 2.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde der „Fa. ***“ die gewerbebehördliche Genehmigung für „die in der Verhandlungsschrift beschriebene Anlage“ erteilt. Aus der angesprochenen Verhandlungsschrift ergibt sich, dass in der näher beschriebenen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Kfz-Ersatzteilen und technischen Industriebedarfsartikeln gelagert und von dort aus versandt werden sollen. Aus dem, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandsplan ergibt sich, dass im Obergeschoss ein Großraumbüro in der Größe von 520 m2 besteht. 2.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde der „Firma ***“ die Genehmigung zur Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch Errichtung einer Altölsammelstelle erteilt. 2.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde die Anzeige der „***“ betreffend eine Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch die Erweiterung der Aufzugsanlage zur Kenntnis genommen. 2.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde aufgrund des Antrages der *** zur Nutzungsänderung des Großraumbüros der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage in ein Lager eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt. 2.
- Mit Schreiben vom *** erhob die beschwerdeführende Partei Einwendungen gegen dieses Projekt. In ihrem Schriftsatz führte sie unter anderem (gerade noch erkennbar) aus, dass sie eine nachhaltige Gefährdung der Statik des verfahrensgegenständlichen, in ihrem Eigentum stehenden Betriebsgebäudes durch die geplante Änderung der Betriebsanlage befürchtet. 2.
- Aus der Verhandlungsschrift betreffend diese mündliche Verhandlung ergibt sich auszugsweise Folgendes: „Laut statischem Gutachten [erstellt von ***] ist eine zulässige Nutzlast von 2,6 kN/m2, was einer durchschnittlichen Büro- und Lagernutzung entspricht, für die Regale möglich. Die Deckenbelastung der Regale wird nicht über die einzelnen Regalfüße erfolgen, es werden Querträger unter den Regalfüßen angeordnet, sodass ein Rahmen für das Primärsystem der Regale gegeben ist und die punktuelle Last der Regale nunmehr über Querträger flächenmäßig abgeleitet wird. Höhere Punktlasten werden nicht vorgenommen. Die Lagerregale werden lediglich mit Kleinteilen (wie z.B. Filter, Keilriemen, Zündkerzen, …) für Autozubehör beschickt. Die Beschickung der Lagerregale erfolgt händisch bzw. mittels Einkaufswagen. […] [Die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei] weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass jedwede Abänderung des Nutzungszweckes oder Verwendungszweckes einzelner Gebäudeteile/Räumlichkeiten mündlichen Pachtverträgen unter anderem dieses Haus betreffend widersprechen. So ist die im Bestand gegebene Räumlichkeit als Großraumbüro zu nutzen.“ 2.
- Mit Schreiben vom *** hat die Konsenswerberin bekannt gegeben, dass ausschließlich Kleinteile gelagert werden sollen, wobei es sich hierbei insbesondere aber nicht ausschließlich um Luftfilter, Ölfilter, Kraftstofffilter, Keilriemen, Micro-V-Riemen, Zahnriemen, diverse Dichtungen, wie zB Ventildeckeldichtungen, Manschetten und Scheibenwischer, handle. 2.
- Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung und bis dato ist die Konsenswerberin. 2.
- Eine Gefährdung der Statik des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bzw. der Deckenkonstruktion ist bei planungsgemäßer Ausführung durch die Änderungen (Nutzungsänderung von Großraumbüro auf Lager) nicht gegeben, wenn eine Nutzlast von 2,6 kN/m2 für die Regale nicht überschritten wird.
- Beweiswürdigung: 3.
- Die obigen Feststellungen gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den von der Konsenswerberin und der beschwerdeführenden Partei erstatteten Schriftsätzen. Sie sind soweit für das Verfahren wesentlich, abgesehen von den sogleich folgenden Punkten, zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig. 3.
- Zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch die Konsenswerberin: Vom Betrieb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die Konsenswerberin im Zeitpunkt der Antragstellung bis dato ist nicht zuletzt schon aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei auszugehen, gibt diese doch selbst an, dass der über die Räumlichkeiten der Betriebsanlage bestehende Bestandvertrag zwischen ihr und der Konsenswerberin zwar aufgekündigt worden sei, die Konsenswerberin aber nach wie vor in den Räumlichkeiten verharrt (vgl. Seite 75 des Rechtsmittelschriftsatzes, wonach die „*** bereits seit *** zur Räumung und zum Auszug verpflichtet“ sei und „ein Hausbesetzer […] keinen Titel begründen“ könne; vgl. auch die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom ***, wonach die Konsenswerberin „diese Räumlichkeiten bereits als Lager nutzt“ und die „ehemals gewidmeten Büroflächen nunmehr offensichtlich zweckentfremdet verwendet werden sollen“). Darüber hinaus widerspricht es auch jeglicher Lebenserfahrung, dass eine juristische Person einen Antrag auf Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, die sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht betreibt, stellt, ist doch im Zuge einer derartigen Antragstellung mit anlaufenden Kosten zu rechnen (vgl. gegenständlich nur die Kosten für die Planerstellung sowie diverse Gutachten und Ergänzungsgutachten durch einen Zivilingenieur). Ohne jegliche – zumindest tatsächliche – Handhabe über das Geschehen in der Betriebsanlage ist unerfindlich, warum eine derartige Antragstellung erfolgen sollte. Nicht zuletzt offenbart auch das Ergreifen und Aufrechterhalten eines Rechtsmittels durch die beschwerdeführende Partei selbst, dass eine Gewahrsame ihrerseits hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage gerade nicht gegeben ist, hätte sie doch im gegenteiligen Fall – zumal als Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft – keinerlei Grund, gegen den angefochtenen Bescheid vorzugehen, da der Konsenswerberin die Ausübung der darin erteilten Berechtigung mangels Gewahrsame über die Betriebsanlage unmöglich wäre. Das gesamte Rechtsmittelverfahren kann seinen Grund somit lediglich darin haben, dass die Konsenswerberin die Betriebsanlage – zwar offenkundig entgegen dem Willen der beschwerdeführenden Partei aber gerade doch – betreibt.Vom Betrieb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die Konsenswerberin im Zeitpunkt der Antragstellung bis dato ist nicht zuletzt schon aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei auszugehen, gibt diese doch selbst an, dass der über die Räumlichkeiten der Betriebsanlage bestehende Bestandvertrag zwischen ihr und der Konsenswerberin zwar aufgekündigt worden sei, die Konsenswerberin aber nach wie vor in den Räumlichkeiten verharrt vergleiche Seite 75 des Rechtsmittelschriftsatzes, wonach die „*** bereits seit *** zur Räumung und zum Auszug verpflichtet“ sei und „ein Hausbesetzer […] keinen Titel begründen“ könne; vergleiche auch die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom ***, wonach die Konsenswerberin „diese Räumlichkeiten bereits als Lager nutzt“ und die „ehemals gewidmeten Büroflächen nunmehr offensichtlich zweckentfremdet verwendet werden sollen“). Darüber hinaus widerspricht es auch jeglicher Lebenserfahrung, dass eine juristische Person einen Antrag auf Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, die sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht betreibt, stellt, ist doch im Zuge einer derartigen Antragstellung mit anlaufenden Kosten zu rechnen vergleiche gegenständlich nur die Kosten für die Planerstellung sowie diverse Gutachten und Ergänzungsgutachten durch einen Zivilingenieur). Ohne jegliche – zumindest tatsächliche – Handhabe über das Geschehen in der Betriebsanlage ist unerfindlich, warum eine derartige Antragstellung erfolgen sollte. Nicht zuletzt offenbart auch das Ergreifen und Aufrechterhalten eines Rechtsmittels durch die beschwerdeführende Partei selbst, dass eine Gewahrsame ihrerseits hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage gerade nicht gegeben ist, hätte sie doch im gegenteiligen Fall – zumal als Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft – keinerlei Grund, gegen den angefochtenen Bescheid vorzugehen, da der Konsenswerberin die Ausübung der darin erteilten Berechtigung mangels Gewahrsame über die Betriebsanlage unmöglich wäre. Das gesamte Rechtsmittelverfahren kann seinen Grund somit lediglich darin haben, dass die Konsenswerberin die Betriebsanlage – zwar offenkundig entgegen dem Willen der beschwerdeführenden Partei aber gerade doch – betreibt. 3.
- Zur mangelnden Beeinträchtigung der Statik des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bei Einhaltung der beantragten Nutzlast von 2,6 kN/m2 für die Regale: 3.3.
- Dem Antrag auf Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Änderung durch Änderung der Nutzung des Großraumbüros lag ein statisches Gutachten des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs *** bei, in welchem dieser „auftragsgemäß die zulässige Belastung (Nutzlast) der Geschossdecken“ ermittelte. In diesem Gutachten kommt ***, nach Erläuterungen zur Befundaufnahme und Beschreibung des Gebäudes und der Deckenkonstruktion, zum Schluss, dass „von einer verbleibenden, zulässigen Nutzlast (Flächenlast) von rund 2,6 kN/m2 ausgegangen werden“ könne, was „einer durchschnittlichen Büro- oder Lagernutzung“ entspreche, wobei Punktlasten auf 3,0 kN/m2 zu reduzieren seien. In einem Schriftsatz vom *** hat dieser Sachverständige ergänzend die Lage der von ihm untersuchten Deckenpunkte unter Beilage von Lageplänen und Lichtbildern dargestellt. Unter Anschluss neuer Pläne – „auf Einreichplanniveau“ – hat dieser Sachverständige in seiner – über Aufforderung der belangten Behörde ergangenen – Stellungnahme vom *** neuerlich die Lage der Untersuchungspunkte beschrieben, wobei „die Aussage nach zerstörungsfreier und visueller Untersuchung jene meines Gutachtens vom ***“ sei „wobei die Gleichartigkeit von Deckensystem und Qualität der Decke festgestellt und die Belastbarkeit aufgrund der zum Zeitpunkt der Herstellung üblicher und auch durch Regelwerke belegter Grundlagen ermittelt“ worden sei. In einem Aktenvermerk vom *** hat der Amtssachverständige für Bautechnik, ***, festgehalten, dass die „beiden schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen des Zivilingenieurs *** [vom *** und vom ***] aus bautechnischer Sicht als Ergänzung zum statischen Gutachten vom *** […] zur Kenntnis genommen werden“ können. Während des Verfahrens vor der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom *** eine „gutachterliche Stellungnahme“ des Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, ***, vom *** vorgelegt, in welcher dieser nach Beschreibung der Decke über dem Erdgeschoß und Wiedergabe der Schlussbemerkung des Gutachten von *** vom *** wie folgt ausführt: „
den derzeit gültigen Normen ÖNORM B 1991-1 „Eurocode 1 – Einwirkung auf Tragwerke Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen – Wichten, Eigengewichte, Nutzlasten im Hochbau; Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-1-1 und nationale Ergänzungen sind unter Punkt 4.4.
- Mindestanforderungen für Nutzungen als Lagerflächen definiert und in Tabelle 3 ausgewiesen. Hier gilt die Nutzungskategorie E1, insbesonders E1.
- Industriegebäude- u. Hallen, je nach vorgesehenem Verwendungszweck mindestens jedoch 4.0 kN/m
- Demgemäß ist sowohl eine Widmung als auch eine Nutzung als Lagerfläche ohne Ertüchtigung der Tragkonstruktion auszuschließen, da Nutzungen von tragenden Bauteilen im Hinblick auf die Sicherheit von Leib und Leben von Menschen nur auf Grundlage der gültigen Normen zulässig sind. Ebenso sind Hinweise auf Nutzungseinschränkungen abweichend von den gültigen Bestimmungen der Normen nicht zulässig.“ In der Folge wurde eine weitere Stellungnahme des ***, datiert mit ***, vorgelegt, in welcher als „Grundlagen“ die Stellungnahme des *** vom ***, ein Schreiben der belangten Behörde vom *** sowie seine bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen angegeben sind. Darin wird ausgeführt, dass für das gegenständliche, im Jahre *** errichtete Gebäude keine statischen Unterlagen vorlägen. Die damals geltende Normung (B 4000/1.T), wie auch spätere Normungen, würden für Lagerflächen immer Nutzlastansätze von mind. q= 4,0 kN/m2 angeben; gleiches gelte für Büroflächen mit je nach Fläche mind. q= 3,0 kN
- Die Aussage hinsichtlich der Nutzlast-Reserve bei den Geschossdecken des gegenständlichen Gebäudes sei eine qualitative im Sinne der ONR 24009 Pkt. 6, wonach es sich um Bauwerke handelt, für deren Konstruktion und Tragverhalten ausreichend Erfahrungen aus vergleichbaren Bauwerken vorlägen, sie über längere Zeiträume gleichartig genutzt worden wären und keine sichtbaren Schäden oder Mängel aufwiesen. Auch aus der Nutzung für Regalaufstellung mit (leichten) Kleinteilen seien keine größeren Beanspruchungen zu erwarten und sei auch kein sprödes Tragwerksversagen zu erwarten. Die von ihm angegebene Nutzlast sei eine Mindestnutzlast, wie sie aus den in den 1970er Jahren handelsüblichen Produkten (FT Decken) gesichert hervorgehe. Natürlich habe es auch die Möglichkeit gegeben, diese Decken für höhere Auf- bzw. Nutzlasten auszulegen, etwa durch bauseitige Zulagen in den FT Stegen der Decke bzw. seien auf Anfrage auch die Trägerleisten mit einer höheren Bewehrung vorproduziert worden. Dies zu bestimmen sei jedoch zerstörungsfrei nicht möglich. Letztlich ginge es um die Gebrauchstauglichkeit des vorliegenden Objektes, welche aus der langen schadensfreien Bestandsdauer hervorgehe. In einem Aktenvermerk vom *** hält der Amtssachverständige für Bautechnik fest, dass die Stellungnahme vom *** und die Gutachten vom ***, *** und *** nunmehr insgesamt nachvollziehbar beschreiben würde, dass von einer zulässigen Nutzlast von 2,6 kN/m2 ausgegangen werden könne, was einer durchschnittlichen Büro- und Lagernutzung entspreche. Insbesondere in der Stellungnahme vom *** werde darauf hingewiesen, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude zwar keine statischen Unterlagen vorlägen, dass aber die damaligen Normungen wie auch spätere Normungen für Lagerflächen immer Nutzlastansätze von mindestens q=4,0 kN/m2 und für Büroflächen mindestens q=3,0 kN/m2 angegeben hätten, weshalb einer Nutzung von maximal 2,6 kN/m2 aus bautechnischer Sicht zugestimmt werden könne. Das Gutachten des *** vom *** wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom *** übermittelt. Eine Erwiderung auf gleicher fachlicher Ebene ist seitens der beschwerdeführenden Partei, trotz dahingehemden „Vorbehalt“ in der Stellungnahme vom ***, nicht erfolgt. 3.3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt den Ausführungen des *** aus folgenden Erwägungen: Die Konsenswerberin hat die Nutzung des Großraumbüros als Lagerfläche beantragt, wobei Lagerungen in den Regalen bis 2,6 kN/m2 beantragt und wie sich aus der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides ergibt auch genehmigt wurden. Die Gutachten von ***, welche laut Aussage des Amtssachverständigen für Bautechnik schlüssig und nachvollziehbar sind, weisen nach, dass eine derartige Belastung keine Gefährdungen der Statik des Gebäudes bzw. der Deckenkonstruktion mit sich bringt. Wenn im Gutachten von *** darauf verwiesen wird, dass in Industriegebäuden und -hallen, eine Mindestanforderung je nach vorgesehenem Verwendungszweck, jedoch mindestens 4,0 kN/m2 verlangt werden müsse, so wird damit gerade nicht in Abrede gestellt, dass die gegenständlich beantragte Lagerung im Ausmaß von maximal 2,6 kN/m2 für die Statik des Gebäudes bzw. der Deckenkonstruktion problematisch ist. In Erwiderung zu diesem Gutachten hat *** ausgeführt, dass die von ihm angegebene Nutzlast ohnehin nur eine „Mindestnutzlast“ darstelle und sich die Gebrauchstauglichkeit des vorliegenden Objektes aus der langen, schadensfreien Bestandsdauer ergebe. Diesen Ausführungen des *** ist die beschwerdeführende Partei in der Folge nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass den Ausführungen des *** zu folgen ist. Dieser ist in Auseinandersetzung mit den Ausführungen von *** und unter Aufrechterhaltung seines ursprünglichen Gutachtens vom ***, überdies in – auch nach Ansicht des Amtssachverständigen für Bautechnik – in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, zum Schluss gelangt ist, dass die gegenständlich projektierte Nutzung keine Gefährdung der Statik der Deckenkonstruktion bzw. des Gebäudes bedeutet.
- Rechtslage: 4.1.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.4.1.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, lauten (auszugsweise): „§ 9.
(1)Absatz eins,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben. […] 8. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, […] § 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. […] […] § 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […] […] § 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,[...]
(5)Absatz 5,Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. […] § 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“ 4.3.
§ 309
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.4.3.
Paragraph 309, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
- Rechtliche Erwägungen: 5.
- Zur Antragslegitimation der Konsenswerberin: Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Betriebsanlage ist allein deren Inhaber legitimiert (vgl. VwGH vom
- November 2007, 2005/04/0300, mwN).Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Betriebsanlage ist allein deren Inhaber legitimiert vergleiche VwGH vom
- November 2007, 2005/04/0300, mwN). 5.1.
- Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihren weitwendigen Ausführungen im Ergebnis unter anderem dagegen, dass eine „Betriebsanlage der Konsenswerberin“ am Standort nicht bestehen würde, da vielmehr die beschwerdeführende Partei als Inhaberin der Betriebsanlage anzusehen sei. Vor dem Hintergrund der Feststellungen bestehen für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage eine „Neugenehmigung“ sowie weitere Änderungsgenehmigungen, wobei die Genehmigungen aus *** und *** der „Fa ***“ bzw. der „Firma ***“, jene aus *** hingegen der Konsenswerberin erteilt wurden.
§ 80Abs. 5 Gew
O 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt (VwGH vom
- Jänner 2006, 2003/04/0160). Diese „dingliche Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, es also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hiezu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (VwGH vom
- November 2001, 2000/04/0197).
Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt (VwGH vom
- Jänner 2006, 2003/04/0160). Diese „dingliche Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, es also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hiezu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (VwGH vom
- November 2001, 2000/04/0197). Somit ist davon auszugehen, dass – zunächst ungeachtet der Person des Betreibers der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage – am gegenständlichen Standort eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage vorliegt. 5.1.
- Für die Antragslegitimation der Konsenswerberin kommt es entscheidend darauf an, dass sie als Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage anzusehen ist; mangels Inhabereigenschaft wäre sie nicht berechtigt den gegenständlichen Antrag auf Änderung der Betriebsanlage zu stellen (vgl. zB VwGH vom
- November 2007, 2005/04/0300 mwN; vgl. auch Reithmayer-Ebner in: Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, § 77 Rz 4).5.1.
- Für die Antragslegitimation der Konsenswerberin kommt es entscheidend darauf an, dass sie als Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage anzusehen ist; mangels Inhabereigenschaft wäre sie nicht berechtigt den gegenständlichen Antrag auf Änderung der Betriebsanlage zu stellen vergleiche zB VwGH vom
- November 2007, 2005/04/0300 mwN; vergleiche auch Reithmayer-Ebner in: Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, Paragraph 77, Rz 4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Inhaber“ iSd GewO 1994, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“. Mit dem „Inhaber“ wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen: Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Die – allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende – Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein (vgl. VwGH vom
- Dezember 2014, Ra 2014/04/0028, sowie vom
- Mai 2014, 2012/04/0155, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Inhaber“ iSd GewO 1994, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Paragraph 309, ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“. Mit dem „Inhaber“ wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen: Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Die – allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende – Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein vergleiche VwGH vom
- Dezember 2014, Ra 2014/04/0028, sowie vom
- Mai 2014, 2012/04/0155, jeweils mwN). Der normative Gehalt des Begriffes „Inhaber“ nach der GewO 1994 ist durch § 309 ABGB vorausbestimmt (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH vom
- März 1989, 88/04/0220).Der normative Gehalt des Begriffes „Inhaber“ nach der GewO 1994 ist durch Paragraph 309, ABGB vorausbestimmt vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH vom
- März 1989, 88/04/0220). Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes stellt die Innehabung als Gewahrsame auf etwas rein Äußerliches ab: Die Sache muss sich im Herrschaftsbereich einer Person befinden. Sie ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern vor allem als äußere Erscheinung der Herrschaft einer Person über den Gegenstand; ob das zutrifft, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Sie ist ein tatsächlicher Zustand; auf das Recht zum Gebrauch der Sache oder auf die Art ihres Erwerbs kommt es dagegen nicht an (RS0010107; vgl. insb. OGH vom 18.9.1991, 1Ob22/91, mwN).Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes stellt die Innehabung als Gewahrsame auf etwas rein Äußerliches ab: Die Sache muss sich im Herrschaftsbereich einer Person befinden. Sie ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern vor allem als äußere Erscheinung der Herrschaft einer Person über den Gegenstand; ob das zutrifft, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Sie ist ein tatsächlicher Zustand; auf das Recht zum Gebrauch der Sache oder auf die Art ihres Erwerbs kommt es dagegen nicht an (RS0010107; vergleiche insb. OGH vom 18.9.1991, 1Ob22/91, mwN). Vor diesem Hintergrund wird offenbar, dass die Konsenswerberin, ohne dass sie ein dahingehendes – etwa durch einen Bestandvertrag eingeräumtes – Recht zum Gebrauch der Betriebsanlage aufweisen müsste, schon im Falle der faktischen Herrschaft über die gegenständliche Betriebsanlage jedenfalls als deren Inhaberin nach der GewO 1994 anzusehen und somit zur Stellung des gegenständlichen Genehmigungsantrages legitimiert ist. Dass (zumindest) eine derartige faktische Herrschaft der Konsenswerberin über die Betriebsanlage besteht, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie in der Beweiswürdigung festgehalten: schon aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei selbst – unzweifelhaft. Nach dem Vorgesagten ist die Konsenswerberin somit zumindest seit der Antragstellung und bis dato als Inhaberin der Betriebsanlage anzusehen, zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Änderung der Betriebsanlage legitimiert und wurde auch zu Recht der angefochtene Bescheid u.a. ihr gegenüber als Konsenswerberin erlassen. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang ausführt, dass sie als Grundeigentümerin dem verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag nicht zugestimmt habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage – anders als etwa die Rechtslage
§ 18Abs.
1 Z 1 lit. a der NÖ Bauordnung 2014 betreffend die Baubewilligung – die Zustimmung des Grundeigentümers zu diesem Vorhaben nicht voraussetzt (VwGH v 3.9.1996, 96/04/0149).Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang ausführt, dass sie als Grundeigentümerin dem verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag nicht zugestimmt habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage – anders als etwa die Rechtslage
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der NÖ Bauordnung 2014 betreffend die Baubewilligung – die Zustimmung des Grundeigentümers zu diesem Vorhaben nicht voraussetzt (VwGH v 3.9.1996, 96/04/0149). Soweit die beschwerdeführende Partei überdies auf die „fehlende baurechtliche Bewilligung“ für das gegenständliche Vorhaben hinweist, ist ihr zu erwidern, dass baurechtliche Regelungen bei der Genehmigung (der Änderung) einer Betriebsanlage grundsätzlich keine Rolle spielen (VwGH vom
- Juli 2010, 2004/04/0166). 5.
- Zur beschränkten Parteistellung der beschwerdeführenden Partei: 5.2.
- Die beschwerdeführende Partei ist eine im Firmenbuch eingetragene offene Gesellschaft, somit eine eingetragene Personengesellschaft (vgl. § 9 Abs. 1 GewO 1994).5.2.
- Die beschwerdeführende Partei ist eine im Firmenbuch eingetragene offene Gesellschaft, somit eine eingetragene Personengesellschaft vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994). Im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in ihrem Rechtsmittelschriftsatz hat die beschwerdeführende Partei unter anderem Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung ihrer Gesundheit bzw. unzumutbaren Belästigung durch die beantragten Änderungen der Betriebsanlage geltend gemacht. Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch „Lärm, Geruch oder Gas“ kommt jedoch in Ansehung einer Personengesellschaft schon begrifflich nicht in Betracht. Demnach schließt die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Personengesellschaft eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung (nach § 356 Abs. 3 GewO 1994) aus (vgl. VwGH vom 28.2.1995, 95/04/0001 mwN). Überdies kommt ihr – sollte der beschwerdeführenden Partei dies vorschweben – ohne diesbezügliche Vollmacht auch keine Parteistellung als „verlängerter Arm“ von natürlichen Personen im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 zu, zumal derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157, mwN). Dass die beschwerdeführende Partei von natürlichen Personen, denen eine derartige Nachbareigenschaft zukommt,
§ 10
AVG bevollmächtigt worden wäre, hat sie selbst nicht vorgebracht und ist eine derartige Vollmacht auch nicht aktenkundig.Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch „Lärm, Geruch oder Gas“ kommt jedoch in Ansehung einer Personengesellschaft schon begrifflich nicht in Betracht. Demnach schließt die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Personengesellschaft eine Nachbarstellung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung (nach Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994) aus vergleiche VwGH vom 28.2.1995, 95/04/0001 mwN). Überdies kommt ihr – sollte der beschwerdeführenden Partei dies vorschweben – ohne diesbezügliche Vollmacht auch keine Parteistellung als „verlängerter Arm“ von natürlichen Personen im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 zu, zumal derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche zum Ganzen VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157, mwN). Dass die beschwerdeführende Partei von natürlichen Personen, denen eine derartige Nachbareigenschaft zukommt,
Paragraph 10, AVG bevollmächtigt worden wäre, hat sie selbst nicht vorgebracht und ist eine derartige Vollmacht auch nicht aktenkundig. 5.2.
- Soweit die beschwerdeführende Partei die Versagung der Genehmigung aufgrund von anderen, behaupteten Verstößen gegen die Gewerbeordnung 1994 oder Arbeitnehmerschutzvorschriften fordert, ist sie grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sie zwar Anspruch darauf hat, dass die gegenständliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie in ihrem Eigentum nicht gefährdet wird (siehe dazu weiter unten). Hingegen räumt ihr die GewO 1994 kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 die Genehmigung aus sonstigen Gründen nicht erteilt werde. Die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen lag diesbezüglich bei der belangten Behörde alleine; der beschwerdeführenden Partei kommt hier weder das Recht zur Mängelrüge noch ein sonstiges Mitspracherecht zu (vgl. VwGH vom
- März 2005, 2002/04/0202, und die dort zitierte Vorjudikatur), und ist es konsequenterweise auch dem Landesverwaltungsgericht – selbst bei Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzungen – verwehrt, infolge des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Partei dahingehende Ermittlungen durchzuführen bzw. dahingehende Abänderungen des angefochtenen Bescheides zu verfügen.5.2.
- Soweit die beschwerdeführende Partei die Versagung der Genehmigung aufgrund von anderen, behaupteten Verstößen gegen die Gewerbeordnung 1994 oder Arbeitnehmerschutzvorschriften fordert, ist sie grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sie zwar Anspruch darauf hat, dass die gegenständliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie in ihrem Eigentum nicht gefährdet wird (siehe dazu weiter unten). Hingegen räumt ihr die GewO 1994 kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 die Genehmigung aus sonstigen Gründen nicht erteilt werde. Die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen lag diesbezüglich bei der belangten Behörde alleine; der beschwerdeführenden Partei kommt hier weder das Recht zur Mängelrüge noch ein sonstiges Mitspracherecht zu vergleiche VwGH vom
- März 2005, 2002/04/0202, und die dort zitierte Vorjudikatur), und ist es konsequenterweise auch dem Landesverwaltungsgericht – selbst bei Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzungen – verwehrt, infolge des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Partei dahingehende Ermittlungen durchzuführen bzw. dahingehende Abänderungen des angefochtenen Bescheides zu verfügen. 5.
- Zur Gefährdung des Eigentums der beschwerdeführenden Partei: Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft, auf welcher sich das Gebäude der Betriebsanlage befindet; sie ist – unbestritten – auch Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes. Vor diesem Hintergrund und nach dem Vorgesagten kommt der beschwerdeführenden Partei somit (lediglich) Parteistellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihres Eigentums
§ 75Abs. 2 erster Satz, zweiter Satzteil Gew
O 1994 zu.Vor diesem Hintergrund und nach dem Vorgesagten kommt der beschwerdeführenden Partei somit (lediglich) Parteistellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihres Eigentums
Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, zweiter Satzteil GewO 1994 zu. Sie hat im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf ihre Befürchtung, durch die geplante Änderung der Nutzung des Großraumbüros als Lager entstünden statische Probleme, die allenfalls zu einem Einsturz des Gebäudes der beschwerdeführenden Partei führen könnten, auch diesbezügliche Einwendungen geltend gemacht. Diese Bedenken sind jedoch durch die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten widerlegt: Festzuhalten ist, dass von der Konsenswerberin lediglich eine Lagerung bis zu einer Nutzlast von 2,6 kN/m2 für die Regale beantragt wurde, welche nach den – auch laut dem Amtssachverständigen für Bautechnik schlüssigen und nachvollziehbaren – Gutachten des *** als für die Statik des Gebäudes bzw. der Deckenkonstruktion, unproblematisch ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Eigentums der beschwerdeführenden Partei durch das gegenständliche Projekt vermieden wird, weshalb die belangte Behörde zu Recht die diesbezüglich beantragte Änderungsgenehmigung erteilt hat. Sofern die beschwerdeführende Partei aber – durch auf Berechnungen gestützte – Bedenken dahingehend äußert, dass die Konsenswerberin Lagerungen mit einer über die beantragte und genehmigte Nutzlast von 2,6 kN/m2 hinausgehenden Nutzlast in den Regalen vornehmen wird, ist sie darauf zu verweisen, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein projektbezogenes ist. Ausgangspunkt der Beurteilung durch die Behörde ist immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, weshalb dem Verfahren zur Genehmigung (der Änderung) einer Betriebsanlage alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. zB VwGH vom
- Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, sowie vom
- Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, oder auch vom
- März 2013, Zl. 2012/04/0017).Sofern die beschwerdeführende Partei aber – durch auf Berechnungen gestützte – Bedenken dahingehend äußert, dass die Konsenswerberin Lagerungen mit einer über die beantragte und genehmigte Nutzlast von 2,6 kN/m2 hinausgehenden Nutzlast in den Regalen vornehmen wird, ist sie darauf zu verweisen, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein projektbezogenes ist. Ausgangspunkt der Beurteilung durch die Behörde ist immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, weshalb dem Verfahren zur Genehmigung (der Änderung) einer Betriebsanlage alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche zB VwGH vom
- Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, sowie vom
- Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, oder auch vom
- März 2013, Zl. 2012/04/0017). Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens (und auch der Genehmigung) vor der belangten Behörde war ausschließlich das von der Konsenswerberin eingereichte, auf Nutzlast von maximal 2,6 kN/m2 für die Regale abzielende Projekt. Allfällige Überschreitungen des genehmigten Umfangs – also der genehmigten Nutzlast von 2,6 kN/m2 – wären u.a. im Verwaltungsstrafverfahren bzw. mittels einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360Gew
O 1994 zu ahnden.Allfällige Überschreitungen des genehmigten Umfangs – also der genehmigten Nutzlast von 2,6 kN/m2 – wären u.a. im Verwaltungsstrafverfahren bzw. mittels einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 360, GewO 1994 zu ahnden. 5.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines dahingehenden Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines dahingehenden Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- Mai 2007, Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend „ziemlich technische“ Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. zur dem § 24 Abs. 4 VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG VwGH vom
- Mai 2009, 2008/05/0270).Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- Mai 2007, Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend „ziemlich technische“ Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche zur dem Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG VwGH vom
- Mai 2009, 2008/05/0270). Im vorliegenden Fall handelt sich zum einen um rein rechtliche Fragen, zum anderen um „hoch-technische“ bzw. um „ziemlich technische“ Fragen, zumal es im Wesentlichen um die Würdigung der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gutachten geht. Überdies ergaben sich die Feststellungen in Bezug auf die Inhabereigenschaft der Konsenswerberin bereits aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Angesichts dessen erweist es sich – auch vor dem Gebot einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verfahrensgestaltung – nicht als geboten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Angesichts dessen erweist es sich – auch vor dem Gebot einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verfahrensgestaltung – nicht als geboten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0237