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{'item': 'LVwG-AV-241/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-241/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 NAG Abs. 1 lautet:Paragraph 12, NAG Absatz eins, lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :,
  1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und
  2. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3 und
  3. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Zu § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG:Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG: Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung in seiner Judikatur ausgesprochen, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (siehe zB VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 widerstreiten (zB VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung in seiner Judikatur ausgesprochen, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (siehe zB VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 widerstreiten (zB VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161). Die den Feststellungen zu Grunde liegende Tatbeschreibung erfüllt nach österreichischem Strafrecht den Tatbestand des Rauben gem. § 142 StGB und wäre mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu ahnden. Bei der Wertung eines derartigen Deliktes kann auch darauf Bedacht genommen werden, welche Konsequenzen das österreichische Fremdenrecht in sonstigem Zusammenhang an eine solche Tat knüpft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu zehn Monaten Haft als Anlasstat bezeichnet, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann. Die Rechtsordnung gibt also zu erkennen, dass eine derartige Verurteilung Anlass dazu geben soll, eine Gefährdungsprognose im Sinne des Fremdenrechts durchzuführen, welche gegebenenfalls zum Ergebnis führen kann, dass ein derartiger Fremder nicht auf österreichischem Staatsgebiet aufhältig sein soll.Die den Feststellungen zu Grunde liegende Tatbeschreibung erfüllt nach österreichischem Strafrecht den Tatbestand des Rauben gem. Paragraph 142, StGB und wäre mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu ahnden. Bei der Wertung eines derartigen Deliktes kann auch darauf Bedacht genommen werden, welche Konsequenzen das österreichische Fremdenrecht in sonstigem Zusammenhang an eine solche Tat knüpft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu zehn Monaten Haft als Anlasstat bezeichnet, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann. Die Rechtsordnung gibt also zu erkennen, dass eine derartige Verurteilung Anlass dazu geben soll, eine Gefährdungsprognose im Sinne des Fremdenrechts durchzuführen, welche gegebenenfalls zum Ergebnis führen kann, dass ein derartiger Fremder nicht auf österreichischem Staatsgebiet aufhältig sein soll. Die bloße Tatsache der einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers kann im Sinn der VwGH-Judikatur alleine aber noch nicht ausreichen, einen Aufenthaltstitel zu versagen. Vielmehr ist im Sinne einer Gefährdungsprognose das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zu würdigen. Diese Würdigung muss im vorliegenden Fall jedoch gegen den Beschwerdeführer ausgehen. Dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Tat einerseits in Verabredung mit einem Zweiten und zweitens unter nicht unerheblichem Einsatz von Gewalt begangen wurde. Es handelt sich daher keineswegs um ein „spontanes“ Delikt, bei dem eine günstige Gelegenheit dazu genutzt wurde, sich zu bereichern, sondern um eine geplante Tat – dafür spricht die gemeinsame Tatbegehung zu zweit –, bei dem die Täter nicht davor zurückgeschreckt sind, das Tatopfer festzuhalten und ihr die fragliche Goldkette mit Gewalt – also auch unter Inkaufnahme einer Verletzung – vom Nacken zu reißen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist daher auf ein erhebliches Gefährdungspotential durch den Beschwerdeführer zu schließen. Nun trifft es zwar zu, dass die Tat im Jahr *** gesetzt wurde und seitdem bereits ein Zeitraum von 5 Jahren vergangen ist. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Herbst *** in Untersuchungshaft war und danach während des laufenden Verfahrens auf freien Fuß gesetzt wurde; in diesem Zeitraum musste er das Risiko gewärtigen, im Falle eines neuerlichen Vorfalls unverzüglich wieder in Untersuchungshaft genommen zu werden, so dass diesbezüglich nicht von einem „Wohlverhalten aus freien Stücken“ ausgegangen werden kann, zumal in dieser Zeit die Gerichtsverfahren liefen und es daher in erheblichem Interesse für den Beschwerdeführer war, nicht weiter auffällig zu werden. Im Herbst *** bis Ende Jänner *** war der Beschwerdeführer in Strafhaft. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung war die Gesamtstrafe also seit nur knapp mehr als 2 Jahren und drei Monaten beendet. Es besteht zwar keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zeitraum tatsächlich wohlverhalten hat; aufgrund der Intensität der Tat kann diese Zeit von 2 Jahren und 3 Monaten aber noch nicht als ausreichend lang angesehen werden, um bereits zu einer positiven Gefährdungsprognose zu gelangen. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen: Zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG:Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Als Richtsatz für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt sind gem. § 293 ASVG iVm § 11 Abs. 5 NAG 1.307,89 Euro im Monat, also 15.694,68 Euro jährlich zu veranschlagen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über jährliche Belastungen für Miete und Strom von 6.324 Euro jährlich. Von diesen ist der Wert der freien Station gem. § 292 Abs. 3 ASVG von 278,72 Euro monatlich oder 3.344,64 Euro jährlich abzuziehen.Als Richtsatz für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt sind gem. Paragraph 293, ASVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG 1.307,89 Euro im Monat, also 15.694,68 Euro jährlich zu veranschlagen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über jährliche Belastungen für Miete und Strom von 6.324 Euro jährlich. Von diesen ist der Wert der freien Station gem. Paragraph 292, Absatz 3, ASVG von 278,72 Euro monatlich oder 3.344,64 Euro jährlich abzuziehen. Zum Richtsatz von 15.694,68 Euro jährlich ist daher ein Betrag für regelmäßige Aufwendungen, verringert um den Wert der freien Station, von 2.979,36 Euro hinzuzufügen. Gesamt ist sohin ein Einkommen von ca 18.674,- Euro zu erreichen. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber nur ca 18.065,- Euro ins Verdienen. Allerdings sind mehr als 3.000,- Euro betragenden Ersparnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers bei Weitem hinreichend, um diese finanzielle Lücke abzudecken. Die Behörde hat zwar die Herkunft dieser Mittel in Frage gestellt; angesichts der noch vorzunehmenden Interessensabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG kann diese Frage allerdings dahingestellt bleiben.Zum Richtsatz von 15.694,68 Euro jährlich ist daher ein Betrag für regelmäßige Aufwendungen, verringert um den Wert der freien Station, von 2.979,36 Euro hinzuzufügen. Gesamt ist sohin ein Einkommen von ca 18.674,- Euro zu erreichen. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber nur ca 18.065,- Euro ins Verdienen. Allerdings sind mehr als 3.000,- Euro betragenden Ersparnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers bei Weitem hinreichend, um diese finanzielle Lücke abzudecken. Die Behörde hat zwar die Herkunft dieser Mittel in Frage gestellt; angesichts der noch vorzunehmenden Interessensabwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann diese Frage allerdings dahingestellt bleiben. Die übrigen Erteilungsvoraussetzen liegen nach den Feststellungen ebenfalls vor. In einer Gesamtbetrachtung fehlt es daher jedenfalls an der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Es ist daher eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen.In einer Gesamtbetrachtung fehlt es daher jedenfalls an der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Es ist daher eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer niemals durchgehend in Österreich aufhältig war, sondern erst seit *** regelmäßig, allerdings nur jeweils die Hälfte des Jahres. Dieser Aufenthalt war rechtmäßig. Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens zu seiner Ehegattin ist nicht zu zweifeln; allerdings ist auch dieses noch nicht von allzulanger Dauer, hat doch das persönliche Zusammenleben bis *** nur in gegenseitigen Besuchen, insb. der Ehegattin in Mazedonien, die jeweils von kurzer Dauer waren, bestanden. Im Zeitraum der Inhaftierung konnte ein tatsächliches Familienleben zwangsläufig nur sehr eingeschränkt stattfinden; seitdem hat die Intensität des Familienlebens aber dadurch, dass der Beschwerdeführer ca. 6 Monate im Jahr in Österreich lebt, zweifellos zugenommen. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist als sehr gering anzusehen; er verfügt über Kontakte zu seiner Schwiegerfamilie und einer beschränkten Zahl von Personen, die er als Freunde betrachtet. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass er etwa durch freiwillige Tätigkeiten, Nutzung von Weiterbildungsangeboten etc einen aktiven Beitrag zu seiner eigenen Integration geleistet hätte. Das über die Bindung an seine Ehegattin hinausgehende Privatleben ist daher auch nicht als besonders schutzwürdig zu bezeichnen, bezieht es sich doch im Wesentlichen nur auf den Kontakt zur Schwiegerfamilie und ist darüber hinaus keinesfalls besonders intensiv, vor allem in Anbetracht des nicht besonders lange dauernden und regelmäßig unterbrochenen Aufenthalts in Österreich. Umgekehrt verfügt der Beschwerdeführer über sehr intensive Bindungen zu seinem Heimatland, hat er doch bis *** durchgehend dort gelebt und verbringt dort auch jetzt zumindest die Hälfte jeden Jahres. Er hat intensive familiäre Bindungen an Mazedonien, da dort seine Eltern und der Großteil seiner Geschwister leben. Er verfügt über fließende Albanischkenntnisse, hat in Mazedonien auch seine Schulbildung absolviert und dort bereits bei freiwilligen Tätigkeiten berufliche Erfahren gesammelt. Auch seine Ehegattin verfügt nach wie vor über intensive Bindungen in ihr Heimatland, hat sie doch den Großteil ihres Lebens dort verbracht, dort die Schule abgeschlossen, verbringt nach wie vor dort regelmäßig mit ihrer Familie den Urlaub in einem der Familie gehörenden Haus, hat Verwandte dort und spricht fließend Albanisch. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und ihrer Familie ist zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer gewusst hat, dass er über keinen dauernden Aufenthaltstitel für Österreich verfügt. Letztlich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich vorbelastet und ist, entsprechend des zuvor dargelegten, von einer Gefährdung der Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. In einer Gesamtabwägung kann das Gericht daher nicht zum Ergebnis kommen, ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wäre zum Schutz des Familien- und Privatlebens gem. Art. 8 EMRK erforderlich. Es besteht kein Recht, in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine wesentliche engere Bindung an seinen Herkunftsstaat als an Österreich; aber auch seine Ehegattin hat intensive Bindungen dorthin. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat wäre daher möglich, zumal dorthin für beide Ehegatten familiäre Bindungen bestehen, sie dort zur Schule gegangen sind, die Sprache sprechen und sogar über Wohnmöglichkeiten verfügen würden. Die Interessensabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG muss daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Dabei kann auch die Tatsache, dass alle übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wären, am Ausgang dieser Interessensabwägung nichts ändern, fällt doch die negative Gefährdungsprognose aufgrund der dargelegten Tatumstände deutlich stärker ins Gewicht.In einer Gesamtabwägung kann das Gericht daher nicht zum Ergebnis kommen, ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wäre zum Schutz des Familien- und Privatlebens gem. Artikel 8, EMRK erforderlich. Es besteht kein Recht, in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine wesentliche engere Bindung an seinen Herkunftsstaat als an Österreich; aber auch seine Ehegattin hat intensive Bindungen dorthin. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat wäre daher möglich, zumal dorthin für beide Ehegatten familiäre Bindungen bestehen, sie dort zur Schule gegangen sind, die Sprache sprechen und sogar über Wohnmöglichkeiten verfügen würden. Die Interessensabwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG muss daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Dabei kann auch die Tatsache, dass alle übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wären, am Ausgang dieser Interessensabwägung nichts ändern, fällt doch die negative Gefährdungsprognose aufgrund der dargelegten Tatumstände deutlich stärker ins Gewicht.
  4. Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 27.4.2015 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von 275,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 27.4.2015 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von 275,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.241.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.