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{'item': 'LVwG-S-953/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG-S-953/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a leg.cit. nach § 28 Abs. 1 leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden angedroht. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg.cit. nach Paragraph 28, Absatz eins, leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden angedroht. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass der serbische Staatsbürger, Herr ***, geb. ***, im Zeitraum *** bis *** am Tätigkeitsort *** beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser über eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus oder Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis vorweisen konnte.Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass der serbische Staatsbürger, Herr ***, geb. ***, im Zeitraum *** bis *** am Tätigkeitsort *** beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser über eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus oder Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis vorweisen konnte. In der Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, die GmbH sei auf Grund des Umstandes, dass Herr *** mit einer EU Bürgerin verheiratet gewesen sei und mit ihr und den gemeinsamen drei Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, die nach den von der GmbH eingeholten Informationen freizügigkeitsberechtigt iSd § 32a Abs. 4 AuslBG gewesen sei, davon ausgegangen, dass dieser über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfügte. Die GmbH habe in der Annahme, dass eine gültige Bestätigung nach § 32a Abs. 4 AuslBG vorliege, den Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet und die vorgesehenen Beiträge frist- und gesetzeskonform abgeführt. Die Einholung der Bestätigung über die Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 32a Abs. 4 AuslBG sei versehentlich von der GmbH übersehen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei noch während des Probemonates aufgelöst worden. In der Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, die GmbH sei auf Grund des Umstandes, dass Herr *** mit einer EU Bürgerin verheiratet gewesen sei und mit ihr und den gemeinsamen drei Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, die nach den von der GmbH eingeholten Informationen freizügigkeitsberechtigt iSd Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG gewesen sei, davon ausgegangen, dass dieser über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfügte. Die GmbH habe in der Annahme, dass eine gültige Bestätigung nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG vorliege, den Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet und die vorgesehenen Beiträge frist- und gesetzeskonform abgeführt. Die Einholung der Bestätigung über die Freizügigkeitsberechtigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG sei versehentlich von der GmbH übersehen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei noch während des Probemonates aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe überdies auch Gründe dargelegt, warum er berechtigterweise davon ausging, dass dem Ausländer das abgeleitete Freizügigkeitsrecht zustehe:Die Ehefrau des Herrn *** sei als rumänische Staatsbürgerin freizügigkeitsberechtigt iSd § 32a AuslBG. Die Familie habe im gemeinsamen Haushalt gelebt. Diesbezüglich habe die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a AuslBG für Frau *** nicht abschließend überprüft habe. Aus einer Überprüfung der Sozialversicherungsdaten habe die Behörde den Schluss gezogen, dass diese weder zwölf Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen bzw. unselbständig beschäftigt gewesen sei noch, dass sie über ein regelmäßiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfüge und daher keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe. Diese Schlussfolgerung sei jedoch unrichtig. Zum einen sei es trotz der Sozialversicherungsauszüge möglich, dass die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 Z 1 AuslBG vorlägen. Die (gesetzlich angeführten) Möglichkeiten des § 32a Abs. 2 Z 1 AuslBG der Zulassung der Frau *** zum Arbeitsmarkt seien vom AMS *** nicht überprüft worden. Insofern liege eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das AMS *** vor. Weiters seien auch zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nach § 32a Abs. 2 Z 2 AuslBG keine näheren Ausführungen gemacht worden. Insbesondere sei hier dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten des AMS nicht gestattet worden.Weiters sei im Hinblick auf § 32a Abs. 2 Z 3 AuslBG nicht geprüft worden, ob Frau *** die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt habe. Unter dem Übergangsregime des § 32a AuslBG sei lediglich die Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht aber der Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt gewesen. Die Voraussetzung „regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit“ bedeute auch Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei dieses Einkommen nicht während der ganzen fünf Jahre vorgelegen haben müsse. Dies sei nicht überprüft worden. Der Beschwerdeführer habe überdies auch Gründe dargelegt, warum er berechtigterweise davon ausging, dass dem Ausländer das abgeleitete Freizügigkeitsrecht zustehe:, Die Ehefrau des Herrn *** sei als rumänische Staatsbürgerin freizügigkeitsberechtigt iSd Paragraph 32 a, AuslBG. Die Familie habe im gemeinsamen Haushalt gelebt. Diesbezüglich habe die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 32 a, AuslBG für Frau *** nicht abschließend überprüft habe. Aus einer Überprüfung der Sozialversicherungsdaten habe die Behörde den Schluss gezogen, dass diese weder zwölf Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen bzw. unselbständig beschäftigt gewesen sei noch, dass sie über ein regelmäßiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfüge und daher keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe. Diese Schlussfolgerung sei jedoch unrichtig. Zum einen sei es trotz der Sozialversicherungsauszüge möglich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG vorlägen. Die (gesetzlich angeführten) Möglichkeiten des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG der Zulassung der Frau *** zum Arbeitsmarkt seien vom AMS *** nicht überprüft worden. Insofern liege eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das AMS *** vor. , Weiters seien auch zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nach Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG keine näheren Ausführungen gemacht worden. Insbesondere sei hier dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten des AMS nicht gestattet worden., Weiters sei im Hinblick auf Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG nicht geprüft worden, ob Frau *** die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt habe. , Unter dem Übergangsregime des Paragraph 32 a, AuslBG sei lediglich die Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht aber der Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt gewesen. Die Voraussetzung „regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit“ bedeute auch Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei dieses Einkommen nicht während der ganzen fünf Jahre vorgelegen haben müsse. Dies sei nicht überprüft worden. Indem die Behörde die Prüfung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Hinblick auf Frau *** unterlassen habe und sich ausschließlich auf Aussagen eines Sachbearbeiters des AMS *** verlassen habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 6 MRK verletzt und das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Aus der Tatsache, dass Herr *** eine Aufenthaltskarte hatte, hätte darauf geschlossen werden können, dass er ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht habe. Die Behörde habe es unterlassen, die Akten des AMS zu Frau und Herr *** beizuschaffen. Es wurde beantragt, die Personalakte der zuständigen Aufenthaltsbehörde offenzulegen. Die Beweisanträge seien von der Behörde ignoriert worden. Weiter habe die Behörde in ihrem Straferkenntnis angeführt, der Beschwerdeführer habe § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG idgF verletzt. Indem die Behörde die geltende Fassung zu Grunde gelegt habe, habe sie, nachdem zum Zeitpunkt der Tat eine andere Gesetzeslage gegolten habe, dem Straferkenntnis die falschen Normen zu Grunde gelegt, was den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Weiter habe die Behörde in ihrem Straferkenntnis angeführt, der Beschwerdeführer habe Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG idgF verletzt. Indem die Behörde die geltende Fassung zu Grunde gelegt habe, habe sie, nachdem zum Zeitpunkt der Tat eine andere Gesetzeslage gegolten habe, dem Straferkenntnis die falschen Normen zu Grunde gelegt, was den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Die Anträge, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, aufgrund Geringfügigkeit des Verschuldens gemäß § 21 VStG in der damals geltenden Fassung von einer Strafe abzusehen, gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 AuslBG in untergeordneter Weise eine Strafe zu verhängen, aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe gemäß § 20 iVm § 19 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten, seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Insbesondere seien die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen, zumal der Ausländer nur 19 Tage bei der GmbH beschäftigt gewesen sei und der Beschwerdeführer bis dahin stets alle Bestimmungen des AuslBG eingehalten habe. Als mildernd sei auch zu werten, dass der Beschwerdeführer alle nötigen Vorkehrungen für eine unternehmensweite Einhaltung der Vorschriften getroffen habe. Der Ausländer sei unter der Annahme beschäftigt worden, dass er über ein von seiner Ehefrau abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfüge. Dieser Fehler sei entschuldbar, da dieser auch gewöhnlich sorgfältig agierenden Menschen unterlaufen könne. Eine Beschäftigung von nur 19 Tagen sei ein sehr kurzer Zeitraum. Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und die verhängte Strafe herabzusetzen.Die Anträge, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, aufgrund Geringfügigkeit des Verschuldens gemäß Paragraph 21, VStG in der damals geltenden Fassung von einer Strafe abzusehen, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG in untergeordneter Weise eine Strafe zu verhängen, aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 19, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten, seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Insbesondere seien die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen, zumal der Ausländer nur 19 Tage bei der GmbH beschäftigt gewesen sei und der Beschwerdeführer bis dahin stets alle Bestimmungen des AuslBG eingehalten habe. Als mildernd sei auch zu werten, dass der Beschwerdeführer alle nötigen Vorkehrungen für eine unternehmensweite Einhaltung der Vorschriften getroffen habe. Der Ausländer sei unter der Annahme beschäftigt worden, dass er über ein von seiner Ehefrau abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfüge. Dieser Fehler sei entschuldbar, da dieser auch gewöhnlich sorgfältig agierenden Menschen unterlaufen könne. Eine Beschäftigung von nur 19 Tagen sei ein sehr kurzer Zeitraum. , Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und die verhängte Strafe herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme der Zeugen *** und ***, weiters Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme der Zeugen *** und ***, weiters Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt verfahrensrelevant fest: Unbestritten ist zunächst, dass der zur Vorfallszeit mit der rumänischen Staatsbürgerin *** verehelichte serbische Staatsbürger *** von der *** von *** bis *** als Raumpfleger am Tätigkeitsort *** beschäftigt wurde, weiter, dass dieser während der Beschäftigung ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet war und dass die GmbH ordnungsgemäß Beiträge für ihn entrichtet hat, sowie, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der im verbundenen, zu GZ LVwG-S-952/001-2015 des Landesverwaltungsgerichtes NÖ protokollierten Verfahren Mitbeschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführer der in ***, ***, etablierten *** waren. Den Angaben des Beschwerdeführers ist bei dessen gleichzeitigem Hinweis auf das Organigramm des Unternehmens nachvollziehbar dahingehend zu folgen, dass dieser die operative Geschäftsleitung der GmbH für ganz Österreich innehatte, während der Mitbeschuldigte ausschließlich auf Grund innerbetrieblicher Festlegung den operativen Geschäftsbereich in Italien betreute. Weiter ist ihm in seinen gesamten Ausführungen ohne Zweifel dahingehend zu folgen, dass nach seinem Eintritt in das Unternehmen (***) Herr *** als Personal-Abteilungsleiter eingestellt wurde, an welchen nicht nur die dezidierte Anweisung erteilt wurde, sämtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Ausländerbeschäftigung genauestens zu beachten, sondern der auch mit der Aufstellung und Weiterentwicklung eines Prozesses beauftragt wurde (Umsetzung durch Urkunde, Beilage 1 zum Protokoll vom ***, belegt), der ausschließlich den Einsatz geschulten Personals vorsah, sowie weiters die Verpflichtung, in Zweifelsfragen selbst eine Beurteilung vorzunehmen. Für die im Jahr *** auf Grund des gegenständlichen Auftrages erfolgte, umfangreiche Personalaufstockung gab es mehrere Kontrollebenen, wobei im konkreten Fall des *** versehentlich die Einholung einer Bestätigung unterblieben sei. Der Beschwerdeführer verwies weiter darauf, dass für das 1.200 Mitarbeiter zählende Unternehmen weder eine Motivation noch ein Nutzen in der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers gesehen werden könne, es sei schlicht ein einfacher Fehler passiert. Diese Angaben wurden vom Zeugen *** bestätigt, der das installierte Kontrollsystem noch dahingehend erklärend darstellte, als seit diesem Zeitpunkt ein 6-Augenprinzip eingerichtet wurde. Er verwies weiter darauf, dass sich das Unternehmen zur Vorfallszeit quasi in einem Ausnahmezustand befunden habe, da im April *** ein Unternehmenswachstum von 50% stattfand. In den von der Auftraggeberin (*** Landeskliniken) zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten seien sowohl die Techniker als auch die administrativen Mitarbeiter untergebracht gewesen. Für die eingestellten Mitarbeiter habe sich auf Grund eines – zu diesem Zeitpunkt unbekannten – Betriebsüberganges eine unklare individuelle Situation ergeben, was zu zahlreichen Anfragen, insbesondere bei der ersten Bezugsauszahlung geführt habe. Alle Positionen seien über das AMS inseriert worden. Der Fall des *** sei der einzige Fehler gewesen, der passiert sei, ein weiterer Fehler sei nicht vorgefallen. Das Ganze sei als Versehen zu bezeichnen.Interne Schulungsmaßnahmen würden vorgenommen, er selbst führe mit den Mitarbeitern die Schulungen durch und stehe in permanentem Kontakt mit dem AMS, es gäbe regelmäßige Jour fixes und sei das AuslBG dabei wöchentlich Thema. Mittlerweile gäbe es mehrere Regulative, so z.B. jenes, dass alle Neuanmeldungen zentral über das AMS NÖ mittels normierten Datensatzes zweimal wöchentlich erfolgen. Seit diesem Vorfall sei kein Fehler mehr passiert. Diese Angaben wurden vom Zeugen *** bestätigt, der das installierte Kontrollsystem noch dahingehend erklärend darstellte, als seit diesem Zeitpunkt ein 6-Augenprinzip eingerichtet wurde. Er verwies weiter darauf, dass sich das Unternehmen zur Vorfallszeit quasi in einem Ausnahmezustand befunden habe, da im April *** ein Unternehmenswachstum von 50% stattfand. In den von der Auftraggeberin (*** Landeskliniken) zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten seien sowohl die Techniker als auch die administrativen Mitarbeiter untergebracht gewesen. Für die eingestellten Mitarbeiter habe sich auf Grund eines – zu diesem Zeitpunkt unbekannten – Betriebsüberganges eine unklare individuelle Situation ergeben, was zu zahlreichen Anfragen, insbesondere bei der ersten Bezugsauszahlung geführt habe. Alle Positionen seien über das AMS inseriert worden. Der Fall des *** sei der einzige Fehler gewesen, der passiert sei, ein weiterer Fehler sei nicht vorgefallen. Das Ganze sei als Versehen zu bezeichnen., Interne Schulungsmaßnahmen würden vorgenommen, er selbst führe mit den Mitarbeitern die Schulungen durch und stehe in permanentem Kontakt mit dem AMS, es gäbe regelmäßige Jour fixes und sei das AuslBG dabei wöchentlich Thema. Mittlerweile gäbe es mehrere Regulative, so z.B. jenes, dass alle Neuanmeldungen zentral über das AMS NÖ mittels normierten Datensatzes zweimal wöchentlich erfolgen. Seit diesem Vorfall sei kein Fehler mehr passiert. Der Zeuge ***, AMS ***, bestätigte einen jahrelangen guten Kontakt zwischen der GmbH und der regionalen Geschäftsstelle des AMS. Auch er könne sich den gegenständlichen Vorgang nur als schlichtes Versehen erklären. In der Sache selbst führte der Zeuge zu dem behaupteten, von der rumänischen Ehegattin *** abgeleiteten Freizügigkeitsrecht des *** nachvollziehbar unter Hinweis auf von ihm eingesehene Daten des AMS im Wesentlichen aus, das Zugangsrecht auf Grund der Übergangsbestimmungen zum Arbeitsmarkt per *** orientiere sich an den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie und dem Beitrittsvertrag der Republik Rumänien zur Europäischen Union. Frau *** sei zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich gehabt. Keine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines sei im Hinblick auf Frau *** sinngemäß erfüllt. Die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 Z 3 AuslBG lägen nicht vor, weder eine fünfjährige Niederlassung noch die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens aus erlaubter Erwerbstätigkeit. Erstmals sei ihr am *** eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Es sei somit ein Freizügigkeitsrecht für Frau *** nicht vorgelegen, weshalb aus Sicht des AMS *** auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für Herrn *** in Betracht komme.In der Sache selbst führte der Zeuge zu dem behaupteten, von der rumänischen Ehegattin *** abgeleiteten Freizügigkeitsrecht des *** nachvollziehbar unter Hinweis auf von ihm eingesehene Daten des AMS im Wesentlichen aus, das Zugangsrecht auf Grund der Übergangsbestimmungen zum Arbeitsmarkt per *** orientiere sich an den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie und dem Beitrittsvertrag der Republik Rumänien zur Europäischen Union. Frau *** sei zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich gehabt. Keine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines sei im Hinblick auf Frau *** sinngemäß erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG lägen nicht vor, weder eine fünfjährige Niederlassung noch die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens aus erlaubter Erwerbstätigkeit. Erstmals sei ihr am *** eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Es sei somit ein Freizügigkeitsrecht für Frau *** nicht vorgelegen, weshalb aus Sicht des AMS *** auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für Herrn *** in Betracht komme. Die von Frau *** im Zeitraum *** bis *** aufscheinenden Dienstverhältnisse seien unbewilligte Beschäftigungen gewesen, zumal für sie keine Beschäftigungsbewilligungen vorlagen. Die im Jahr *** ausgestellte Anmeldebescheinigung sei auf Grund einer vorliegenden Gewerbeberechtigung vom *** über die Ausübung eines freien Gewerbes „Hausbetreuung“ erfolgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines seien nicht vorgelegen. Aus dem Beweisverfahren, insbesondere den Angaben des Zeugen *** ergeben sich unzweifelhaft die der rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Fakten im Hinblick auf ***, die im Hinblick auf § 32a AuslBG wie folgt zu beurteilen sind:Die Ehegattin des spruchgegenständlichen Ausländers war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet rechtmäßig beschäftigt und nie zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines lagen nicht vor. Sofern ihr als „unbewilligt beschäftigter Arbeitnehmerin bzw. als Scheinselbständiger“ jemals ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist, trat eine derartige Niederlassung erst mit Ausstellung der Anmeldebescheinigung am *** ein. Im Zeitraum der bewilligungslosen Beschäftigung des spruchgegenständlichen *** wäre sie demnach jedenfalls nicht seit 5 Jahren dauernd niedergelassen und kann von regelmäßiger Erwerbstätigkeit aus erlaubter Beschäftigung nicht die Rede sein. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hätte Frau *** eine Freizügigkeitsbestätigung nicht ausgestellt werden können. Aus dem Beweisverfahren, insbesondere den Angaben des Zeugen *** ergeben sich unzweifelhaft die der rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Fakten im Hinblick auf ***, die im Hinblick auf Paragraph 32 a, AuslBG wie folgt zu beurteilen sind:, Die Ehegattin des spruchgegenständlichen Ausländers war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet rechtmäßig beschäftigt und nie zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines lagen nicht vor. Sofern ihr als „unbewilligt beschäftigter Arbeitnehmerin bzw. als Scheinselbständiger“ jemals ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist, trat eine derartige Niederlassung erst mit Ausstellung der Anmeldebescheinigung am *** ein. Im Zeitraum der bewilligungslosen Beschäftigung des spruchgegenständlichen *** wäre sie demnach jedenfalls nicht seit 5 Jahren dauernd niedergelassen und kann von regelmäßiger Erwerbstätigkeit aus erlaubter Beschäftigung nicht die Rede sein. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hätte Frau *** eine Freizügigkeitsbestätigung nicht ausgestellt werden können. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. § 2 AuslBG und § 32a AuslBG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung (auszugsweise):Paragraph 2, AuslBG und Paragraph 32 a, AuslBG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung (auszugsweise): „§ 2.

(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung
  1. a)in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  3. c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
  4. c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach , Paragraph 3, Absatz 5,,
  5. d)nach den Bestimmungen des § 18 oder
  6. d)nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  7. e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
  8. e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
  1. a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit.
  2. b)der Vertragspartner,
  3. a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,
  4. b)in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
  5. b)in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,
  6. c)in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
  7. c)in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
  8. d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist.
  9. d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist. „§ 32a.
(1)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
  1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom
  2. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.„§ 32a.
(1)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
  1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom
  2. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
(2)EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
(2)EU-Bürger gemäß Absatz eins, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
  1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
  2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oderdie Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) erfüllen oder
  3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
(3)Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3)Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Absatz 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(4)Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.“
(4)Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Absatz 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.“ Soweit der Beschwerdeführer ein von der Ehegattin des beschäftigten Ausländers abgeleitetes Freizügigkeitsrecht gemäß § 32a Abs. 3 AuslBG einwendet, ist auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen, wonach Frau *** kein Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 32a Abs. 2 AuslBG zukam. Es waren daher die Voraussetzungen des § 32a Abs. 3 AuslBG nicht weiter zu prüfen.Somit hatte der im angelasteten Zeitraum beschäftigte Ausländer keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Indem auch keines der in § 3 Abs. 1 AuslBG bezeichneten Tatbestandselemente vorlag, war seine Beschäftigung daher als unerlaubt zu beurteilen.Soweit der Beschwerdeführer ein von der Ehegattin des beschäftigten Ausländers abgeleitetes Freizügigkeitsrecht gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG einwendet, ist auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen, wonach Frau *** kein Freizügigkeitsrecht im Sinne des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG zukam. Es waren daher die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG nicht weiter zu prüfen., Somit hatte der im angelasteten Zeitraum beschäftigte Ausländer keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Indem auch keines der in Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bezeichneten Tatbestandselemente vorlag, war seine Beschäftigung daher als unerlaubt zu beurteilen. Dennoch war unter Beachtung der Sach- und Rechtslage das Verfahren aus den folgenden Gründen einzustellen: Zum Tatbild des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG gehört die Beschäftigung ohne eine der dort genannten Bewilligungen. Verpönt ist demnach die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich. Als nachteilige Folgen illegaler Ausländerbeschäftigung sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – also generalpräventive Gründe – anzusehen. Das Schutzobjekt ist der Arbeitsmarkt und der faire Wettbewerb (vgl. z.B. VwGH 2004/09/0152, 2007/09/0229).Zum Tatbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG gehört die Beschäftigung ohne eine der dort genannten Bewilligungen. Verpönt ist demnach die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich. Als nachteilige Folgen illegaler Ausländerbeschäftigung sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – also generalpräventive Gründe – anzusehen. Das Schutzobjekt ist der Arbeitsmarkt und der faire Wettbewerb vergleiche z.B. VwGH 2004/09/0152, 2007/09/0229). Im Hinblick auf § 45 Abs. 1 VStG ist in 2009 der Beilagen XXIV. GP ausgeführt:Im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz eins, VStG ist in 2009 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ausgeführt: „Im vorgeschlagenen § 45 Abs. 1 werden die derzeit in § 21 Abs. 1a und § 34 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt. Der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der vorgeschlagene neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs.
  1. …“„Im vorgeschlagenen Paragraph 45, Absatz eins, werden die derzeit in Paragraph 21, Absatz eins a und Paragraph 34, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt. Der vorgeschlagene Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und der vorgeschlagene neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, …“ Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auf die zu § 21 Abs. 1 VStG ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Beispielsweise ist im Erkenntnis GZ Ra 2014/05/0008 ausgeführt, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
  2. GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", bestehe eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auf die zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Beispielsweise ist im Erkenntnis GZ Ra 2014/05/0008 ausgeführt, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
  3. , GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", bestehe eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Fallbezogen ist unter diesem Gesichtspunkt unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens auszuführen:Die *** beschäftigt (derzeit) mehr als 1.500 Dienstnehmer österreichweit. Als Reinigungsunternehmen mit Kunden im öffentlichen Bereich ist sie auch wiederkehrend mit öffentlichen Vergabeverfahren konfrontiert, weshalb interne Kontrollprozesse und eigens deshalb ein TÜV-geprüfter Anmelde- und Prüfprozess geschaffen wurden. Diesen Herausforderungen hat sich das Unternehmen seit dem Jahr *** gestellt. Ein im Jahr *** lukrierter Auftrag führte zu einer Erweiterung des Personalstandes um 50 % und war in sehr kurzer Zeit (April bis Juni ***) zu bewerkstelligen. Im Rahmen dieses Projektes, bei welchem sämtliche Arbeitskräfte über die Arbeitsmarktverwaltung vermittelt wurden, wurden 1.390 AuslBG-relevante Meldungen erstattet. Eine aktuelle Erhebung der GmbH hat im Hinblick auf die Branche ergeben, dass aktuell 36 % Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft und 64 % Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsbürgerschaft sind. Im Zuge der genannten Auftragsabwicklung wurden die neu eingestellten Dienstnehmer von einer Vorgängerfirma auf Grund eines Betriebsüberganges übernommen, was jedoch erst später offenkundig wurde. Viele auf diese Weise tätige Mitarbeiter haben auf Grund einer persönlich unklaren Situation Nachfrage gehalten. Für das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar, dass diese Umstände zu einer Ausnahmesituation im Dienstbetrieb der *** geführt haben. , Fallbezogen ist unter diesem Gesichtspunkt unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens auszuführen:, Die *** beschäftigt (derzeit) mehr als 1.500 Dienstnehmer österreichweit. Als Reinigungsunternehmen mit Kunden im öffentlichen Bereich ist sie auch wiederkehrend mit öffentlichen Vergabeverfahren konfrontiert, weshalb interne Kontrollprozesse und eigens deshalb ein TÜV-geprüfter Anmelde- und Prüfprozess geschaffen wurden. Diesen Herausforderungen hat sich das Unternehmen seit dem Jahr *** gestellt. Ein im Jahr *** lukrierter Auftrag führte zu einer Erweiterung des Personalstandes um 50 % und war in sehr kurzer Zeit (April bis Juni ***) zu bewerkstelligen. Im Rahmen dieses Projektes, bei welchem sämtliche Arbeitskräfte über die Arbeitsmarktverwaltung vermittelt wurden, wurden 1.390 AuslBG-relevante Meldungen erstattet. Eine aktuelle Erhebung der GmbH hat im Hinblick auf die Branche ergeben, dass aktuell 36 % Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft und 64 % Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsbürgerschaft sind. Im Zuge der genannten Auftragsabwicklung wurden die neu eingestellten Dienstnehmer von einer Vorgängerfirma auf Grund eines Betriebsüberganges übernommen, was jedoch erst später offenkundig wurde. Viele auf diese Weise tätige Mitarbeiter haben auf Grund einer persönlich unklaren Situation Nachfrage gehalten. Für das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar, dass diese Umstände zu einer Ausnahmesituation im Dienstbetrieb der *** geführt haben. Im Hinblick darauf, sowie mit Rücksicht auf die im Beweisverfahren aufgezeigten internen Kontrollmaßnahmen, denen Regulative zu Grunde liegen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass Fehler im Hinblick auf eine bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern nicht eintreten können, ebenso aber mit Rücksicht auf die Tatsache, dass eine besondere Form der Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice österreichweit im Wege des AMS *** gepflegt wird, in deren Rahmen wöchentlich zweimal Meldungen an das AMS erstattet werden und auf deren Grundlage bereits tausende Anmeldungen erfolgreich abgewickelt werden konnten, ohne dass es zu Beanstandungen seitens des AMS gekommen ist, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass durch die gegenständlich auf einem Versehen, somit auf dem leichtesten Grad der Fahrlässigkeit beruhende Unachtsamkeit, die eine im Grunde einige Tage dauernde bewilligungslose Beschäftigung eines Ausländers zur Folge hatte, keine maßgebliche Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes erreicht worden ist. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist unter den bereits dargestellten Umständen als geringfügig, weil hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibend, anzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung war im vorliegenden Fall nicht geboten, weil dieser nach dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere den im Unternehmen bereits installierten Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit dem offenkundigen, glaubhaft gemachten Bewusstsein des aus Unternehmenssicht gelegenen Fehlens jeglichen Mehrwertes und jeglicher Motivation zur unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers nicht als erforderlich erachtet wird, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Ausspruch einer Ermahnung war im vorliegenden Fall nicht geboten, weil dieser nach dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere den im Unternehmen bereits installierten Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit dem offenkundigen, glaubhaft gemachten Bewusstsein des aus Unternehmenssicht gelegenen Fehlens jeglichen Mehrwertes und jeglicher Motivation zur unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers nicht als erforderlich erachtet wird, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. , Das Verwaltungsgericht hatte daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Das Verwaltungsgericht hatte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. , Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.953.001.2015

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