RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG-S-953/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a leg.cit. nach § 28 Abs. 1 leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden angedroht. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg.cit. nach Paragraph 28, Absatz eins, leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden angedroht. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass der serbische Staatsbürger, Herr ***, geb. ***, im Zeitraum *** bis *** am Tätigkeitsort *** beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser über eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus oder Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis vorweisen konnte.Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass der serbische Staatsbürger, Herr ***, geb. ***, im Zeitraum *** bis *** am Tätigkeitsort *** beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser über eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus oder Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis vorweisen konnte. In der Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, die GmbH sei auf Grund des Umstandes, dass Herr *** mit einer EU Bürgerin verheiratet gewesen sei und mit ihr und den gemeinsamen drei Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, die nach den von der GmbH eingeholten Informationen freizügigkeitsberechtigt iSd § 32a Abs. 4 AuslBG gewesen sei, davon ausgegangen, dass dieser über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfügte. Die GmbH habe in der Annahme, dass eine gültige Bestätigung nach § 32a Abs. 4 AuslBG vorliege, den Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet und die vorgesehenen Beiträge frist- und gesetzeskonform abgeführt. Die Einholung der Bestätigung über die Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 32a Abs. 4 AuslBG sei versehentlich von der GmbH übersehen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei noch während des Probemonates aufgelöst worden. In der Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, die GmbH sei auf Grund des Umstandes, dass Herr *** mit einer EU Bürgerin verheiratet gewesen sei und mit ihr und den gemeinsamen drei Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, die nach den von der GmbH eingeholten Informationen freizügigkeitsberechtigt iSd Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG gewesen sei, davon ausgegangen, dass dieser über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfügte. Die GmbH habe in der Annahme, dass eine gültige Bestätigung nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG vorliege, den Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet und die vorgesehenen Beiträge frist- und gesetzeskonform abgeführt. Die Einholung der Bestätigung über die Freizügigkeitsberechtigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG sei versehentlich von der GmbH übersehen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei noch während des Probemonates aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe überdies auch Gründe dargelegt, warum er berechtigterweise davon ausging, dass dem Ausländer das abgeleitete Freizügigkeitsrecht zustehe:Die Ehefrau des Herrn *** sei als rumänische Staatsbürgerin freizügigkeitsberechtigt iSd § 32a AuslBG. Die Familie habe im gemeinsamen Haushalt gelebt. Diesbezüglich habe die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a AuslBG für Frau *** nicht abschließend überprüft habe. Aus einer Überprüfung der Sozialversicherungsdaten habe die Behörde den Schluss gezogen, dass diese weder zwölf Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen bzw. unselbständig beschäftigt gewesen sei noch, dass sie über ein regelmäßiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfüge und daher keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe. Diese Schlussfolgerung sei jedoch unrichtig. Zum einen sei es trotz der Sozialversicherungsauszüge möglich, dass die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 Z 1 AuslBG vorlägen. Die (gesetzlich angeführten) Möglichkeiten des § 32a Abs. 2 Z 1 AuslBG der Zulassung der Frau *** zum Arbeitsmarkt seien vom AMS *** nicht überprüft worden. Insofern liege eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das AMS *** vor. Weiters seien auch zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nach § 32a Abs. 2 Z 2 AuslBG keine näheren Ausführungen gemacht worden. Insbesondere sei hier dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten des AMS nicht gestattet worden.Weiters sei im Hinblick auf § 32a Abs. 2 Z 3 AuslBG nicht geprüft worden, ob Frau *** die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt habe. Unter dem Übergangsregime des § 32a AuslBG sei lediglich die Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht aber der Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt gewesen. Die Voraussetzung „regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit“ bedeute auch Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei dieses Einkommen nicht während der ganzen fünf Jahre vorgelegen haben müsse. Dies sei nicht überprüft worden. Der Beschwerdeführer habe überdies auch Gründe dargelegt, warum er berechtigterweise davon ausging, dass dem Ausländer das abgeleitete Freizügigkeitsrecht zustehe:, Die Ehefrau des Herrn *** sei als rumänische Staatsbürgerin freizügigkeitsberechtigt iSd Paragraph 32 a, AuslBG. Die Familie habe im gemeinsamen Haushalt gelebt. Diesbezüglich habe die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 32 a, AuslBG für Frau *** nicht abschließend überprüft habe. Aus einer Überprüfung der Sozialversicherungsdaten habe die Behörde den Schluss gezogen, dass diese weder zwölf Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen bzw. unselbständig beschäftigt gewesen sei noch, dass sie über ein regelmäßiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfüge und daher keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe. Diese Schlussfolgerung sei jedoch unrichtig. Zum einen sei es trotz der Sozialversicherungsauszüge möglich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG vorlägen. Die (gesetzlich angeführten) Möglichkeiten des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG der Zulassung der Frau *** zum Arbeitsmarkt seien vom AMS *** nicht überprüft worden. Insofern liege eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das AMS *** vor. , Weiters seien auch zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nach Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG keine näheren Ausführungen gemacht worden. Insbesondere sei hier dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten des AMS nicht gestattet worden., Weiters sei im Hinblick auf Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG nicht geprüft worden, ob Frau *** die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt habe. , Unter dem Übergangsregime des Paragraph 32 a, AuslBG sei lediglich die Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht aber der Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt gewesen. Die Voraussetzung „regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit“ bedeute auch Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei dieses Einkommen nicht während der ganzen fünf Jahre vorgelegen haben müsse. Dies sei nicht überprüft worden. Indem die Behörde die Prüfung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Hinblick auf Frau *** unterlassen habe und sich ausschließlich auf Aussagen eines Sachbearbeiters des AMS *** verlassen habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 6 MRK verletzt und das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Aus der Tatsache, dass Herr *** eine Aufenthaltskarte hatte, hätte darauf geschlossen werden können, dass er ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht habe. Die Behörde habe es unterlassen, die Akten des AMS zu Frau und Herr *** beizuschaffen. Es wurde beantragt, die Personalakte der zuständigen Aufenthaltsbehörde offenzulegen. Die Beweisanträge seien von der Behörde ignoriert worden. Weiter habe die Behörde in ihrem Straferkenntnis angeführt, der Beschwerdeführer habe § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG idgF verletzt. Indem die Behörde die geltende Fassung zu Grunde gelegt habe, habe sie, nachdem zum Zeitpunkt der Tat eine andere Gesetzeslage gegolten habe, dem Straferkenntnis die falschen Normen zu Grunde gelegt, was den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Weiter habe die Behörde in ihrem Straferkenntnis angeführt, der Beschwerdeführer habe Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG idgF verletzt. Indem die Behörde die geltende Fassung zu Grunde gelegt habe, habe sie, nachdem zum Zeitpunkt der Tat eine andere Gesetzeslage gegolten habe, dem Straferkenntnis die falschen Normen zu Grunde gelegt, was den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Die Anträge, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, aufgrund Geringfügigkeit des Verschuldens gemäß § 21 VStG in der damals geltenden Fassung von einer Strafe abzusehen, gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 AuslBG in untergeordneter Weise eine Strafe zu verhängen, aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe gemäß § 20 iVm § 19 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten, seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Insbesondere seien die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen, zumal der Ausländer nur 19 Tage bei der GmbH beschäftigt gewesen sei und der Beschwerdeführer bis dahin stets alle Bestimmungen des AuslBG eingehalten habe. Als mildernd sei auch zu werten, dass der Beschwerdeführer alle nötigen Vorkehrungen für eine unternehmensweite Einhaltung der Vorschriften getroffen habe. Der Ausländer sei unter der Annahme beschäftigt worden, dass er über ein von seiner Ehefrau abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfüge. Dieser Fehler sei entschuldbar, da dieser auch gewöhnlich sorgfältig agierenden Menschen unterlaufen könne. Eine Beschäftigung von nur 19 Tagen sei ein sehr kurzer Zeitraum. Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und die verhängte Strafe herabzusetzen.Die Anträge, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, aufgrund Geringfügigkeit des Verschuldens gemäß Paragraph 21, VStG in der damals geltenden Fassung von einer Strafe abzusehen, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG in untergeordneter Weise eine Strafe zu verhängen, aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 19, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten, seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Insbesondere seien die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen, zumal der Ausländer nur 19 Tage bei der GmbH beschäftigt gewesen sei und der Beschwerdeführer bis dahin stets alle Bestimmungen des AuslBG eingehalten habe. Als mildernd sei auch zu werten, dass der Beschwerdeführer alle nötigen Vorkehrungen für eine unternehmensweite Einhaltung der Vorschriften getroffen habe. Der Ausländer sei unter der Annahme beschäftigt worden, dass er über ein von seiner Ehefrau abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfüge. Dieser Fehler sei entschuldbar, da dieser auch gewöhnlich sorgfältig agierenden Menschen unterlaufen könne. Eine Beschäftigung von nur 19 Tagen sei ein sehr kurzer Zeitraum. , Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und die verhängte Strafe herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme der Zeugen *** und ***, weiters Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme der Zeugen *** und ***, weiters Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt verfahrensrelevant fest: Unbestritten ist zunächst, dass der zur Vorfallszeit mit der rumänischen Staatsbürgerin *** verehelichte serbische Staatsbürger *** von der *** von *** bis *** als Raumpfleger am Tätigkeitsort *** beschäftigt wurde, weiter, dass dieser während der Beschäftigung ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet war und dass die GmbH ordnungsgemäß Beiträge für ihn entrichtet hat, sowie, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der im verbundenen, zu GZ LVwG-S-952/001-2015 des Landesverwaltungsgerichtes NÖ protokollierten Verfahren Mitbeschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführer der in ***, ***, etablierten *** waren. Den Angaben des Beschwerdeführers ist bei dessen gleichzeitigem Hinweis auf das Organigramm des Unternehmens nachvollziehbar dahingehend zu folgen, dass dieser die operative Geschäftsleitung der GmbH für ganz Österreich innehatte, während der Mitbeschuldigte ausschließlich auf Grund innerbetrieblicher Festlegung den operativen Geschäftsbereich in Italien betreute. Weiter ist ihm in seinen gesamten Ausführungen ohne Zweifel dahingehend zu folgen, dass nach seinem Eintritt in das Unternehmen (***) Herr *** als Personal-Abteilungsleiter eingestellt wurde, an welchen nicht nur die dezidierte Anweisung erteilt wurde, sämtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Ausländerbeschäftigung genauestens zu beachten, sondern der auch mit der Aufstellung und Weiterentwicklung eines Prozesses beauftragt wurde (Umsetzung durch Urkunde, Beilage 1 zum Protokoll vom ***, belegt), der ausschließlich den Einsatz geschulten Personals vorsah, sowie weiters die Verpflichtung, in Zweifelsfragen selbst eine Beurteilung vorzunehmen. Für die im Jahr *** auf Grund des gegenständlichen Auftrages erfolgte, umfangreiche Personalaufstockung gab es mehrere Kontrollebenen, wobei im konkreten Fall des *** versehentlich die Einholung einer Bestätigung unterblieben sei. Der Beschwerdeführer verwies weiter darauf, dass für das 1.200 Mitarbeiter zählende Unternehmen weder eine Motivation noch ein Nutzen in der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers gesehen werden könne, es sei schlicht ein einfacher Fehler passiert. Diese Angaben wurden vom Zeugen *** bestätigt, der das installierte Kontrollsystem noch dahingehend erklärend darstellte, als seit diesem Zeitpunkt ein 6-Augenprinzip eingerichtet wurde. Er verwies weiter darauf, dass sich das Unternehmen zur Vorfallszeit quasi in einem Ausnahmezustand befunden habe, da im April *** ein Unternehmenswachstum von 50% stattfand. In den von der Auftraggeberin (*** Landeskliniken) zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten seien sowohl die Techniker als auch die administrativen Mitarbeiter untergebracht gewesen. Für die eingestellten Mitarbeiter habe sich auf Grund eines – zu diesem Zeitpunkt unbekannten – Betriebsüberganges eine unklare individuelle Situation ergeben, was zu zahlreichen Anfragen, insbesondere bei der ersten Bezugsauszahlung geführt habe. Alle Positionen seien über das AMS inseriert worden. Der Fall des *** sei der einzige Fehler gewesen, der passiert sei, ein weiterer Fehler sei nicht vorgefallen. Das Ganze sei als Versehen zu bezeichnen.Interne Schulungsmaßnahmen würden vorgenommen, er selbst führe mit den Mitarbeitern die Schulungen durch und stehe in permanentem Kontakt mit dem AMS, es gäbe regelmäßige Jour fixes und sei das AuslBG dabei wöchentlich Thema. Mittlerweile gäbe es mehrere Regulative, so z.B. jenes, dass alle Neuanmeldungen zentral über das AMS NÖ mittels normierten Datensatzes zweimal wöchentlich erfolgen. Seit diesem Vorfall sei kein Fehler mehr passiert. Diese Angaben wurden vom Zeugen *** bestätigt, der das installierte Kontrollsystem noch dahingehend erklärend darstellte, als seit diesem Zeitpunkt ein 6-Augenprinzip eingerichtet wurde. Er verwies weiter darauf, dass sich das Unternehmen zur Vorfallszeit quasi in einem Ausnahmezustand befunden habe, da im April *** ein Unternehmenswachstum von 50% stattfand. In den von der Auftraggeberin (*** Landeskliniken) zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten seien sowohl die Techniker als auch die administrativen Mitarbeiter untergebracht gewesen. Für die eingestellten Mitarbeiter habe sich auf Grund eines – zu diesem Zeitpunkt unbekannten – Betriebsüberganges eine unklare individuelle Situation ergeben, was zu zahlreichen Anfragen, insbesondere bei der ersten Bezugsauszahlung geführt habe. Alle Positionen seien über das AMS inseriert worden. Der Fall des *** sei der einzige Fehler gewesen, der passiert sei, ein weiterer Fehler sei nicht vorgefallen. Das Ganze sei als Versehen zu bezeichnen., Interne Schulungsmaßnahmen würden vorgenommen, er selbst führe mit den Mitarbeitern die Schulungen durch und stehe in permanentem Kontakt mit dem AMS, es gäbe regelmäßige Jour fixes und sei das AuslBG dabei wöchentlich Thema. Mittlerweile gäbe es mehrere Regulative, so z.B. jenes, dass alle Neuanmeldungen zentral über das AMS NÖ mittels normierten Datensatzes zweimal wöchentlich erfolgen. Seit diesem Vorfall sei kein Fehler mehr passiert. Der Zeuge ***, AMS ***, bestätigte einen jahrelangen guten Kontakt zwischen der GmbH und der regionalen Geschäftsstelle des AMS. Auch er könne sich den gegenständlichen Vorgang nur als schlichtes Versehen erklären. In der Sache selbst führte der Zeuge zu dem behaupteten, von der rumänischen Ehegattin *** abgeleiteten Freizügigkeitsrecht des *** nachvollziehbar unter Hinweis auf von ihm eingesehene Daten des AMS im Wesentlichen aus, das Zugangsrecht auf Grund der Übergangsbestimmungen zum Arbeitsmarkt per *** orientiere sich an den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie und dem Beitrittsvertrag der Republik Rumänien zur Europäischen Union. Frau *** sei zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich gehabt. Keine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines sei im Hinblick auf Frau *** sinngemäß erfüllt. Die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 Z 3 AuslBG lägen nicht vor, weder eine fünfjährige Niederlassung noch die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens aus erlaubter Erwerbstätigkeit. Erstmals sei ihr am *** eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Es sei somit ein Freizügigkeitsrecht für Frau *** nicht vorgelegen, weshalb aus Sicht des AMS *** auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für Herrn *** in Betracht komme.In der Sache selbst führte der Zeuge zu dem behaupteten, von der rumänischen Ehegattin *** abgeleiteten Freizügigkeitsrecht des *** nachvollziehbar unter Hinweis auf von ihm eingesehene Daten des AMS im Wesentlichen aus, das Zugangsrecht auf Grund der Übergangsbestimmungen zum Arbeitsmarkt per *** orientiere sich an den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie und dem Beitrittsvertrag der Republik Rumänien zur Europäischen Union. Frau *** sei zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich gehabt. Keine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines sei im Hinblick auf Frau *** sinngemäß erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG lägen nicht vor, weder eine fünfjährige Niederlassung noch die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens aus erlaubter Erwerbstätigkeit. Erstmals sei ihr am *** eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Es sei somit ein Freizügigkeitsrecht für Frau *** nicht vorgelegen, weshalb aus Sicht des AMS *** auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für Herrn *** in Betracht komme. Die von Frau *** im Zeitraum *** bis *** aufscheinenden Dienstverhältnisse seien unbewilligte Beschäftigungen gewesen, zumal für sie keine Beschäftigungsbewilligungen vorlagen. Die im Jahr *** ausgestellte Anmeldebescheinigung sei auf Grund einer vorliegenden Gewerbeberechtigung vom *** über die Ausübung eines freien Gewerbes „Hausbetreuung“ erfolgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines seien nicht vorgelegen. Aus dem Beweisverfahren, insbesondere den Angaben des Zeugen *** ergeben sich unzweifelhaft die der rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Fakten im Hinblick auf ***, die im Hinblick auf § 32a AuslBG wie folgt zu beurteilen sind:Die Ehegattin des spruchgegenständlichen Ausländers war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet rechtmäßig beschäftigt und nie zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines lagen nicht vor. Sofern ihr als „unbewilligt beschäftigter Arbeitnehmerin bzw. als Scheinselbständiger“ jemals ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist, trat eine derartige Niederlassung erst mit Ausstellung der Anmeldebescheinigung am *** ein. Im Zeitraum der bewilligungslosen Beschäftigung des spruchgegenständlichen *** wäre sie demnach jedenfalls nicht seit 5 Jahren dauernd niedergelassen und kann von regelmäßiger Erwerbstätigkeit aus erlaubter Beschäftigung nicht die Rede sein. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hätte Frau *** eine Freizügigkeitsbestätigung nicht ausgestellt werden können. Aus dem Beweisverfahren, insbesondere den Angaben des Zeugen *** ergeben sich unzweifelhaft die der rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Fakten im Hinblick auf ***, die im Hinblick auf Paragraph 32 a, AuslBG wie folgt zu beurteilen sind:, Die Ehegattin des spruchgegenständlichen Ausländers war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet rechtmäßig beschäftigt und nie zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines lagen nicht vor. Sofern ihr als „unbewilligt beschäftigter Arbeitnehmerin bzw. als Scheinselbständiger“ jemals ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist, trat eine derartige Niederlassung erst mit Ausstellung der Anmeldebescheinigung am *** ein. Im Zeitraum der bewilligungslosen Beschäftigung des spruchgegenständlichen *** wäre sie demnach jedenfalls nicht seit 5 Jahren dauernd niedergelassen und kann von regelmäßiger Erwerbstätigkeit aus erlaubter Beschäftigung nicht die Rede sein. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hätte Frau *** eine Freizügigkeitsbestätigung nicht ausgestellt werden können. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. § 2 AuslBG und § 32a AuslBG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung (auszugsweise):Paragraph 2, AuslBG und Paragraph 32 a, AuslBG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung (auszugsweise): „§ 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.