RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-592/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) …
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) … Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; … 2.
- Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Im Lichte der oben unter Punkt
- angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
- Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).Im Lichte der oben unter Punkt
- angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
- Dezember 2011, , Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom ,
- August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055). Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt.Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt. 3.1.
- Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom
- Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (vgl. VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht vergleiche VwGH vom
- Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird vergleiche VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 geltend vergleiche VwGH vom
- Juni 2012, , Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Darüber hinaus hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes des Beschwerdeführers nicht besteht, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Bauwerberin mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen sind und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck ergebe. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/05/0344).Darüber hinaus hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes des Beschwerdeführers nicht besteht, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Bauwerberin mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen sind und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck ergebe. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten vergleiche VwGH vom
- September 2010, , Zl. 2009/05/0344). 3.1.
- Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH vom
- November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom
- November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen war.Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte vergleiche VwGH vom
- November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom
- November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.592.001.2014