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{'item': 'LVwG-AV-6/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-6/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …
  5. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
  6. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden; … Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück § 49.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile.Paragraph 49,
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Bauwich § 50.
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).Paragraph 50,
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese , 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). Bauwerke im Bauwich § 51.
(1)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wennParagraph 51,
(1)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn
  1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
  2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und
  3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. …
(5)Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn * sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und * der Bebauungsplan dies nicht verbietet. Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird • nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und • nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoß ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45°. Die Gebäudefront ist • bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (aus-genommen Giebelfronten) oder • bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben • Vorbauten nach § 52,• Vorbauten nach Paragraph 52,, • untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), • Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und • Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Absatz eins, Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge § 63.
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:Paragraph 63,
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für 1. Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen Inhalt des Bebauungsplans § 69.
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:Paragraph 69,
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
  1. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen
  2. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen 2.
  3. NÖ Bautechnikverordnung 1997(NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7-7: Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen § 107.
(1)Schornsteinanschlüsse nach § 57 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.Paragraph 107,
(1)Schornsteinanschlüsse nach Paragraph 57, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.
(2)Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.
(4)Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.
(5)Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern. Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.
(6)Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können, und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(7)Aufenthaltsräume müssen dann nicht natürlich belüftet und belichtet werden oder einen freien Lichteinfall nach Abs. 3 auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus technischen oder betrieblichen Gründen unzulässig, störend oder unzweckmäßig wäre.
(7)Aufenthaltsräume müssen dann nicht natürlich belüftet und belichtet werden oder einen freien Lichteinfall nach Absatz 3, auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus technischen oder betrieblichen Gründen unzulässig, störend oder unzweckmäßig wäre. 2.
  1. Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** in der geltenden Fassung vom ***: 3.
  2. Bei der Neuerrichtung von Wohneinheiten ab insgesamt 5 Wohneinheiten (inklusive des Bestandes) ist jene Anzahl an PKW-Stellplätzen auf Eigengrund vorzusehen, welche sich aus der Multiplikation "Anzahl neu errichteter Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze" ergibt. 2.
  3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: 3.1. Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1. Grundsätzliche Überlegungen: Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, , Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom , 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055). Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihm rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996) dienen (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihm rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996) dienen vergleiche VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt.Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche VwGH vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt. 3.1.2. Zur Thematik des Grenzverlaufes: Bei Streitigkeiten über den Verlauf einer Grundstücksgrenze - wie im vorliegenden Fall - ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2004, 2002/05/0769, und die bei Hauer/Zaussinger, 6. Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Bei Streitigkeiten über den Verlauf einer Grundstücksgrenze - wie im vorliegenden Fall - ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2004, 2002/05/0769, und die bei Hauer/Zaussinger, 6. Auflage, E 89 ff zu Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Wie sich aus den unten näher ausgeführten Überlegungen (3.1.3.) ergibt, ist der Grenzverlauf aber für die Beurteilung des Bauansuchens der Bauwerberin bzw. allfälliger subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer rechtlich nicht erheblich – mag er auch zivilrechtlich für die Beschwerdeführer bedeutsam erscheinen. 3.1.3. Zur Belichtung der Hauptfenster und der monierten Gebäudehöhe: Zunächst ist der belangte Behörde dem Grunde nach Recht zu geben, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne maßgebend sind, nicht aber etwa ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand (vgl. VwGH vom 18. November 2014, Zl. 2013/05/0178 sowie die in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 366 f unter Z. 18 zitierte hg. Rechtsprechung). Zunächst ist der belangte Behörde dem Grunde nach Recht zu geben, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne maßgebend sind, nicht aber etwa ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand vergleiche VwGH vom 18. November 2014, , Zl. 2013/05/0178 sowie die in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 366 f unter Ziffer 18, zitierte hg. Rechtsprechung). Aus dem gegenständlichen Einreichplan ergibt sich, dass der geringste Abstand des Bauvorhabens zu der Grundgrenze der Beschwerdeführer (im Bereich der Ansicht 6) 4 m beträgt, während die Ansichten 2 und 4 eine Entfernung von 10,23 m bzw. 12,10 m aufweisen. Diese beiden den Beschwerdeführern zugewandten Ansichten weisen nach dem vorliegenden Gebäudehöhennachweis eine Höhe von 8,00 bzw. 7,91 m auf. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse II vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 8 m zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3
  1. m)entsprechen. Weiters muss der Bauwich ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten wurde, steht den Beschwerdeführern im Hinblick auf ihr Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu, da es der Bauwerberin überlassen bleibt, wo sie den größeren Bauwich situiert. Die Nachbarn haben somit einen Rechtsanspruch darauf, dass bei einer Gebäudehöhe von 8 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 4 m entlang der gesamten Länge eingehalten wird – bzw. bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m.Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse römisch zwei vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 8 m zulässig ist. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3
  2. m)entsprechen. Weiters muss der Bauwich ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten wurde, steht den Beschwerdeführern im Hinblick auf ihr Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu, da es der Bauwerberin überlassen bleibt, wo sie den größeren Bauwich situiert. Die Nachbarn haben somit einen Rechtsanspruch darauf, dass bei einer Gebäudehöhe von 8 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 4 m entlang der gesamten Länge eingehalten wird – bzw. bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand bei den Ansichten 2 und 4 über 10 m beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführer in dem von ihnen geltend gemachten Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung nicht möglich ist. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand bei den Ansichten 2 und 4 über 10 m beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführer in dem von ihnen geltend gemachten Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung nicht möglich ist. Bezüglich der Ansicht 6 ist festzuhalten, dass bei der ermittelten Gebäudehöhe von 7,87 m (125,59 m²/15,96
  3. m)ein Abstand zur Grundstücksgrenze von zumindest 3,935 m entlang der gesamten Länge eingehalten werden müsste. Selbst unter Heranziehung des von den Beschwerdeführern vorgebrachten Grenzverlaufes (diese sehen auf Grund der Naturaufnahme *** vom *** eine Abweichung der Grundstücke zwischen 1 cm und 3 cm zu ihren Gunsten) wäre ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3,97 (mehr als die zumindest notwendigen 3,935
  4. m)gewährleistet. Die behauptete Verletzung der Beschwerdeführer in dem von ihnen geltend gemachten Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung liegt im Ergebnis auch bei Ansicht 6 nicht vor.Bezüglich der Ansicht 6 ist festzuhalten, dass bei der ermittelten Gebäudehöhe von 7,87 m (125,59 m²/15,96
  5. m)ein Abstand zur Grundstücksgrenze von zumindest 3,935 m entlang der gesamten Länge eingehalten werden müsste. Selbst unter Heranziehung des von den Beschwerdeführern vorgebrachten Grenzverlaufes (diese sehen auf Grund der Naturaufnahme *** vom *** eine Abweichung der Grundstücke zwischen 1 cm und 3 cm zu ihren Gunsten) wäre ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3,97 (mehr als die zumindest notwendigen 3,935
  6. m)gewährleistet. Die behauptete Verletzung der Beschwerdeführer in dem von ihnen geltend gemachten Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung liegt im Ergebnis auch bei Ansicht 6 nicht vor. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0047). Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen vergleiche VwGH vom 20. April 2001, , Zl. 99/05/0047). In diesem Zusammenhang darf zur Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass sich das Recht auf Belichtung von Hauptfenstern der Nachbarn auf das Geländeniveau, somit ohne Parapet, beziehe, ausgeführt werden, dass in § 107 NÖ BTV geregelt wird, wo ein Bauwerber seine Hauptfenster anordnen darf. Er hat sich bei einer künftigen Bebauung daran zu orientieren, wo Hauptfenster zulässigerweise angeordnet werden können. Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wird bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes der Bauwerberin, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die entscheidende ist (vgl. hiezu u.a. auch § 6 Abs.2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 und Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, Anmerkung 30 zu § 6 Abs.2 Z.3 leg.cit., Seite 154). Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung aus den Festlegungen im Bebauungsplan. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jene Linie, ab der ihre zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung er ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin (Gebäudehöhe 8 m bei Mindestbauwich von 4
  7. m)grundsätzlich zulässig sind. Daraus ergibt sich weiters, dass durch Teile eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Bauwerberin, welche unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad liegen, jedenfalls keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erfolgt. In diesem Zusammenhang darf zur Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass sich das Recht auf Belichtung von Hauptfenstern der Nachbarn auf das Geländeniveau, somit ohne Parapet, beziehe, ausgeführt werden, dass in Paragraph 107, NÖ BTV geregelt wird, wo ein Bauwerber seine Hauptfenster anordnen darf. Er hat sich bei einer künftigen Bebauung daran zu orientieren, wo Hauptfenster zulässigerweise angeordnet werden können. Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wird bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes der Bauwerberin, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die entscheidende ist vergleiche hiezu u.a. auch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, Anmerkung 30 zu , Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit., Seite 154). Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung aus den Festlegungen im Bebauungsplan. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jene Linie, ab der ihre zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung er ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin (Gebäudehöhe 8 m bei Mindestbauwich von 4
  8. m)grundsätzlich zulässig sind. Daraus ergibt sich weiters, dass durch Teile eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Bauwerberin, welche unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad liegen, jedenfalls keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erfolgt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführern keineswegs untersagt, in möglichen künftigen Fassadenflächen in Richtung des Baugrundstückes Hauptfenster anzuordnen, jedoch wird eine Anordnung der Hauptfenster je nachdem, welchen Abstand diese künftigen Fassadenflächen zur Grundgrenze aufweisen, nur unter Einhaltung einer gewissen Parapethöhe möglich sein, zumal sich § 107 Abs. 3 BTV an die jeweiligen Bauwerber (in concreto die Beschwerdeführer bei zukünftigen Projekten) richtet (vgl. VwGH vom 29. April 2005, Zl. 2002/05/1409). Diese Überlegungen vermögen jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführern keineswegs untersagt, in möglichen künftigen Fassadenflächen in Richtung des Baugrundstückes Hauptfenster anzuordnen, jedoch wird eine Anordnung der Hauptfenster je nachdem, welchen Abstand diese künftigen Fassadenflächen zur Grundgrenze aufweisen, nur unter Einhaltung einer gewissen Parapethöhe möglich sein, zumal sich Paragraph 107, Absatz 3, BTV an die jeweiligen Bauwerber (in concreto die Beschwerdeführer bei zukünftigen Projekten) richtet vergleiche VwGH vom 29. April 2005, Zl. 2002/05/1409). Diese Überlegungen vermögen jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. 3.1.4. Zur monierten Bebauungsdichte: Zutreffend hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte kein Mitspracherecht zukommt, da dies kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 darstellt (vgl. VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0136, und vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631). Soweit die Beschwerdeführer weiters monieren, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, darf generell angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde – so eine solche vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen kann, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist im gegenständlichen Fall auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Zutreffend hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte kein Mitspracherecht zukommt, da dies kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 darstellt vergleiche VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0136, und vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631). Soweit die Beschwerdeführer weiters monieren, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, darf generell angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde – so eine solche vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen kann, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist im gegenständlichen Fall auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. 3.1.5. Zu Immissionen und Stellplätzen: Ebenso ist die Thematik der Immissionen von der Rechtsmittelbehörde nicht aufzugreifen gewesen, da es sich bei den gegenständlich bewilligten 14 Stellplätzen um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 6 Abs. 2 Z. 2 iVm §§ 63 und 69 Abs. 2 Z. 10 NÖ Bauordnung) handelt. Auch aus der dem Bescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom *** geht hervor, dass nur die nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 63 und 69 Abs. 2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 1,5 Stellplätzen pro Wohnung. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass der Bebauungsplan gemäß § 69 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung konkretisiert. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes hat der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung angeordnet (vgl. VwGH vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie die Beschwerdeführer selbst unter Verweis auf den Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 anführen, soll gegenüber der NÖ Bauordnung 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ BTV 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach § 63 Abs. 1 oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Der Schluss, dass bisher dies nicht gegolten haben soll, ist nicht nachvollziehbar, da in dieser Bestimmung nur eine Klarstellung und Verdeutlichung dahingehend erfolgt, dass die bisher geltende Regelung weitergeführt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Thematik der Immissionen von der Rechtsmittelbehörde nicht aufzugreifen gewesen, da es sich bei den gegenständlich bewilligten 14 Stellplätzen um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 63 und 69 Absatz 2, Ziffer 10, NÖ Bauordnung) handelt. Auch aus der dem Bescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom *** geht hervor, dass nur die nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde gemäß , Paragraph 63 und 69 Absatz 2, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 1,5 Stellplätzen pro Wohnung. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass der Bebauungsplan gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung konkretisiert. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes hat der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung angeordnet vergleiche VwGH vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie die Beschwerdeführer selbst unter Verweis auf den Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 anführen, soll gegenüber der NÖ Bauordnung 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ BTV 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach Paragraph 63, Absatz eins, oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Der Schluss, dass bisher dies nicht gegolten haben soll, ist nicht nachvollziehbar, da in dieser Bestimmung nur eine Klarstellung und Verdeutlichung dahingehend erfolgt, dass die bisher geltende Regelung weitergeführt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden. 3.1.6. Zur monierten Standsicherheit: Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (vgl. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht vergleiche VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird vergleiche VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 geltend vergleiche VwGH vom , 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Darüber hinaus hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für das Gebäude der Beschwerdeführer nicht besteht, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Bauwerberin mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen sind und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck ergebe. Diesem Gutachten sind der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344).Darüber hinaus hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für das Gebäude der Beschwerdeführer nicht besteht, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Bauwerberin mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen sind und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck ergebe. Diesem Gutachten sind der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten vergleiche VwGH vom 28. September 2010, , Zl. 2009/05/0344). 3.1.7. Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen war.Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte vergleiche VwGH vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen war. 3.1.8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Dies vor dem Hintergrund, dass der Verhandlungsantrag ausschließlich mit dem strittigen Grenzverlauf begründet worden ist. Diese Frage ist aber – wie oben dargelegt – nicht von Relevanz, sodass nur Rechtsfragen zu lösen waren.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Dies vor dem Hintergrund, dass der Verhandlungsantrag ausschließlich mit dem strittigen Grenzverlauf begründet worden ist. Diese Frage ist aber – wie oben dargelegt – nicht von Relevanz, sodass nur Rechtsfragen zu lösen waren. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.6.001.2015

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