Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 3§ 6§ 1§ 11§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0691 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** vom ***, Zl. *** wurde auf Antrag von ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom ***, Zl. ****, abgeschlossen zwischen *** und *** als Verkäufer und dem Antragsteller als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 22,5101 ha, zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 610.000,--, erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Landwirteeigenschaft des Antragstellers von der Bezirksbauernkammer *** in ihrer Stellungnahme vom *** bestätigt worden sei, in der angeführt sei, dass der Antragsteller als Bewirtschafter (Betriebsführer) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bekannt sei. Unter der Betriebsnummer *** würden laut Mehrfachantrag *** 62,02 ha Ackerflächen mit der Betriebsadresse in *** bewirtschaftet. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters ist der Hauptwohnsitz seit *** in ***, ***. Es sei daher ohne weitere Prüfung die Landwirteeigenschaft
§ 3Z 2 lit.a NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu attestieren.
Dem gegenständlichen Rechtsgeschäft sei die Genehmigung zu erteilen, weil den in § 6 Abs. 2 NÖ GVG umschriebenen Interessen nicht widersprochen werde.Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Landwirteeigenschaft des Antragstellers von der Bezirksbauernkammer *** in ihrer Stellungnahme vom *** bestätigt worden sei, in der angeführt sei, dass der Antragsteller als Bewirtschafter (Betriebsführer) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bekannt sei. Unter der Betriebsnummer *** würden laut Mehrfachantrag *** 62,02 ha Ackerflächen mit der Betriebsadresse in *** bewirtschaftet. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters ist der Hauptwohnsitz seit *** in ***, ***. Es sei daher ohne weitere Prüfung die Landwirteeigenschaft
Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu attestieren. Dem gegenständlichen Rechtsgeschäft sei die Genehmigung zu erteilen, weil den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG umschriebenen Interessen nicht widersprochen werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Interessenten ***, vertreten durch ***, vom ***, in der beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und dem Kaufvertrag bzw. den Kaufverträgen über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. Begründend wird in dieser Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass der Kaufinteressent *** nicht Landwirt mit einer eigenen Betriebsnummer sei. Seine Wohnadresse sei im Antrag und im Kaufvertrag unrichtig angegeben. Tatsächlich wohne *** in ***, ***. Sein Betrieb habe die Betriebsstelle in ***, ***. Er wohne nicht an der angegebenen Adresse in ***. Diese Adresse sei nur deswegen angeführt, weil den Kaufabsichten seines Bruders ***, der (möglicher Weise) vorgebe, eine Landwirtschaft in *** zu betreiben, die Genehmigung versagt worden sei. Ein Versagungsgrund sei gewesen, dass über eine derart große Distanz eine Bewirtschaftung dem Sinn und Zweck des Grundverkehrsgesetzes – Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes NÖ sowie Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes – widerspreche. Am *** habe eine mündliche Verhandlung vor der Landesgrundverkehrskommission stattgefunden. Der damalige Kaufinteressent *** (Bruder des nunmehrigen Antragstellers) habe angegeben, dass es in *** einen zweiten Betrieb gebe, welcher 80 ha umfasse und ca. 15 Minuten von den kaufgegenständlichen Grundstücken entfernt sei. *** habe auch angegeben, dass der Betrieb seines Bruders in *** liege und er mit seinem Bruder (dem nunmehrigen Antragsteller ***) eine Maschinenhalle und eine Lagerhalle teile. Am *** habe *** vor der Landesgrundverkehrskommission unrichtig ausgesagt: „Er und sein Vater bewirtschaften alle Grundstücke selbst … zur Zeit sei nichts verpachtet“. Im gegenständlichen Antrag habe *** zugeben müssen, dass er von 131,84 ha Eigenfläche vor Abschluss des Rechtsgeschäftes 85,15 ha verpachtet gehabt habe – sohin ca. 65 %. Kein Landwirt in Niederösterreich – schon gar nicht im nordöstlichen Flach- und Hügellang – verpachte 85,15 ha von seinem Eigenbesitz und bewirtschafte selbst nur ca. 45 ha. Dies widerspreche klar und eindeutig der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich sowie der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Im seinerzeitigen Kaufvertrag habe *** im Kaufvertrag vereinbart gehabt, dass noch fünf Jahre nach Vertragsschluss der Sohn bzw. Bruder der Verkäuferinnen, *** die Grundstücke im Ausmaß von 22,5 ha weiter bewirtschaften könne. Auch in der mündlichen Verhandlung habe die Verkäuferin *** in ihrer Aussage zugestanden, dass vereinbart worden sei, dass sie weiter bewirtschaften könne. Eine Bewirtschaftung über eine Distanz von mehr als 120 km Entfernung sei jedenfalls nicht möglich und widerspreche den Intentionen des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes. Aus diesem Grund sei dem beabsichtigten Kaufvertrag mit Bescheid durch die Grundverkehrskommission die Genehmigung zu versagen. Der Beschwerdeführer – als Interessent – habe an der Erhaltung, Schaffung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes größtes Interesse. Er sei ausschließlich Landwirt und bestreite seinen gesamten Lebensunterhalt aus den Erträgen der Landwirtschaft. *** dagegen habe 65 % seiner Eigenflächen verpachtet. Er habe an der Bewirtschaftung dieser Grundstücke im Rahmen der bäuerlichen Landwirtschaft kein Interesse. Er habe zudem einen Preis gezahlt, der nicht als ortsüblich anzusehen sei. Überdies habe er den Verkäufern versprochen, zu Gunsten der Geschwister bzw. anderer Kinder, insbesondere gegenüber dem Sohn bzw. Bruder langfristig auf eine eigene Bewirtschaftung zu verzichten und ihm eine Verpachtung über einen längeren Zeitraum zugesagt. Auch dies widerspreche dem Zweck des NÖ Grundverkehrsgesetzes. Er habe auch keine Betriebsstelle in ***. Dagegen liege die Betriebsstätte des Beschwerdeführers in der Katastralgemeinde ***, die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke könne unmittelbar erfolgen. Die Entfernung zu den Grundstücken betrage durchschnittlich zwischen zwei und fünf Kilometer auf asphaltierten Güterwegen. Es sei sogar so, dass der Sohn bzw. Bruder der Verkäuferinnen, teilweise mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeite. Sein Mähdrescher sei in der landwirtschaftlichen Halle des Beschwerdeführers eingestellt. Nach der Versagung durch die Landesgrundverkehrskommission im Verfahren *** habe der Sohn des nunmehrigen Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst mit den Verkäuferinnen sofort wegen eines Ankaufes verhandelt. Es sei ein Kaufvertragsentwurf vorbereitet worden, welcher den Kaufvertragsverhandlungen zu Grunde gelegt worden sei. Man habe die Verkäuferin aufgesucht und sich auf den Kaufpreis von € 610.000,-- geeinigt. Am *** hätte der Kaufvertrag beglaubigt und unterfertigt werden sollen. Dennoch habe die Verkäuferin dann gesagt, sie müsse sich das noch überlegen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Verkäuferin bereits am Vortag, nämlich am *** den nunmehr verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag beglaubigt unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich dazu bereit, € 610.000,-- an die Verkäufer zu bezahlen. Er bewirtschafte in *** einen Betrieb mit 43,77 ha (Flächennutzung 2012) und weiters in der Katastralgemeinde *** zur selben Betriebsnummer 3,93 ha (ausschließlich Weingärten und Brache). Insgesamt bewirtschafte er Weingärten im Ausmaß von ca. 12 ha. Der Sohn des Beschwerdeführers sei im Betrieb tätig. Ein anderer Sohn betreibe selbst einen Landwirtschaftsbetrieb mit Nebenerwerb und unterstütze den Beschwerdeführer bei der Betriebsführung. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich Landwirt und auf den Erwerb aus der Landwirtschaft dringend angewiesen. Er habe ein hohes Interesse am Kauf der Grundstücke. Die Grundstücke würden zur Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes benötigt werden, um diese selbst zu bewirtschaften. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen. Der angefochtene Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** leide an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beweisführung beschränke sich darauf, dass die Meldeauskunft und die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer eingeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dargetan, dass es sich bei der Anmeldung nach dem Meldegesetz um eine Scheinanmeldung handle, das Haus in *** nicht vom Kaufwerber *** bewohnt werde, genauso wenig wie es vom Bruder bewohnt worden sei. Die die Genehmigung versagende Entscheidung der Grundverkehrsbehörde (gemeint: im Verfahren ***), welche von dem Beschwerdeführer vorgelegt und deren (Akten-) Beischaffung vom Beschwerdeführer beantragt worden sei – allerdings nicht im Beweisverfahren durchgeführt worden sei – habe ergeben, dass der Betrieb des Bruders in *** gewesen sei und der nunmehrige Kaufwerber *** an der Adresse ***, ***, wohne und nicht an der Adresse in ***. Aktenkundig sei auch, dass der Kaufwerber *** –wie bereits ausgeführt - 85,15 ha verpachtet habe und dass ihm alleine schon aus diesem Grunde seine Landwirteeigenschaft fehle. Kein Landwirt in Niederösterreich verpachte 85,15 ha von seinem Eigenbesitz und bewirtschafte selbst nur 45 ha. Dies widerspreche klar und eindeutig der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft. Tatsächlich spekuliere der Kaufwerber mit landwirtschaftlich genützten Grundstücken und führe sie nach dem Erwerb der Verpachtung zu. Im Einzelnen wurden folgende Anträge gestellt: „
- dem Kaufwerber aufzutragen, Grundbuchauszüge über alle in seinem Eigentum stehenden Grundstücke vorzulegen,
- dem Kaufwerber aufzutragen, ein vollständiges Pächterverzeichnis mit dem darin ausgewiesenen Pachtzins und den jeweiligen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen über die Pachtverträge vorzulegen,
- dem Kaufwerber aufzutragen, eine vollständige Einkommenssteuererklärung mit allen Beilagen und den dazugehörigen vollständigen Einkommenssteuerbescheiden im Original vorzulegen, zu Nachweis dafür, dass der Kaufwerber *** nur einen unverhältnismäßig geringen Teil seines Einkommens aus der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken erzielt,
- einen Ortsaugenschein an der Adresse *** und an der Adresse ***, ***, durchzuführen, zum Beweis dafür, dass der Kaufwerber *** tatsächlich in *** wohnt und lebt, jedenfalls nicht in ***,
- den Zeugen *** als Zeugen zu vernehmen, zum Nachweis dafür, dass mit den Verkäuferinnen vereinbart wurde, dass der Sohn bzw. Bruder die verfahrensgegenständlichen Grundstücke noch viele Jahre, zumindest fünf Jahre, auf eigene Gefahr und Rechnung weiterbewirtschaften kann
- dem Kaufwerber *** aufzutragen, sämtliche Zulassungsscheine der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge vorzulegen, diese zum Beweis dafür, dass der Kaufwerber seinen Lebensmittelpunkt – die „Scheinmeldung“ widerlegend – im Raum *** hat, und die Entfernung zu den kaufgegenständlichen Grundstücken zumindest 120 km beträft, sohin von einer Erhaltung eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes im konkreten Fall nicht gesprochen werden kann,
- Beischaffung und Verlesung des Aktes *** der Landesgrundverkehrskommission und des erstinstanzlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz auch im vorliegenden Fall nicht vorliegen.“Beischaffung und Verlesung des Aktes *** der Landesgrundverkehrskommission und des erstinstanzlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz auch im vorliegenden Fall nicht vorliegen.“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht am *** und am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt., Noch vor der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem *** wurde seitens des Beschwerdeführers Folgendes ergänzend ausgeführt: „Die in der Befunderhebung aufgeworfenen Fragen sind ungenügend beantwortet worden und stützen den Standpunkt meiner Beschwerde, weil zusammenfassend der Sachverständige dargelegt hat (Seite 11), dass im Hinblick auf die umfangreiche Vermietung von Eigengrundstücken des Herrn *** (Käufer) an die *** die kaufgegenständlichen Flächen nicht für die Stärkung des Betriebes des *** als notwendig bezeichnet werden können. Damit ist nachgewiesen, dass dem Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist. Auf Seite 3 des Gutachtens wurde der Eigenbesitz des *** wie folgt dargelegt: ● 23,4941 ha im Raum *** ● 108,3692 ha im Bereich der Bezirke *** und *** ● 7,9291 ha Grundzukauf in der KG *** (*** der Bezirkshauptmannschaft ***) Die Eigenflächen im Raum *** im Ausmaß von rund 23,5 ha sind der Ehegattin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Allein daraus ist ersichtlich, dass keine Grundaufstockung erforderlich ist, weil ein „vernünftig denkender Landwirt“ niemals unentgeltlich Eigenflächen in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses und Lebensmittelpunktes anderer Personen zur Bewirtschaftung überlassen würde. Die weiteren Eigentumsflächen sind für die Beurteilung insofern relevant, weil die Bewirtschaftung von Feldstücken *** und *** zur Produktion von Erdbeeren vollkommen auszuscheiden sind, weil diese mit den kaufgegenständlichen Liegenschaften überhaupt nichts gemein haben und es sich dabei letztendlich um eine völlig getrennte Bewirtschaftung handelt. Der Anbau von 5,43 ha Erdbeeren erfolgt in sehr unterschiedlichen Lagen, niemals aber in den Bezirken *** und ***. Dadurch wird eine gravierende Verfälschung des landwirtschaftlichen Einkommens bewirkt, welches der Kaufinteressent offensichtlich bei der Befundbehebung dem Sachverständigen dargetan, allerdings nicht nachgewiesen hat. Aus dem Gutachten ergibt sich keine einzige Verkaufsrechnung, sodass die mit € 127.300,00 angegebenen Einnahmen aus den Erdbeerkulturen (Seite 6 des Gutachtens) von der Bewertung und Beurteilung komplett auszuscheiden sind. Daraus ergibt sich, dass die Einnahmen aus der ackerbaulichen Nutzung (19,79 ha Winterweichweizen, 8,26 ha Winterhartweizen-Durum, 3,45 ha Sommergerste/Braugerste und 6,9 ha Raps), insgesamt 32,2 ha, und die Verpachtung von rund 65 ha an eine Kapitalgesellschaft bzw. die Überlassung von 23 ha, sohin nahezu 100 ha an andere Personen, allein für die Beurteilung heranzuziehen sind. Die „gerundeten“ Erträge von 6.000, 5.000 und 4.000 kg je ha sind als solche überhaupt nicht nachvollziehbar und wären vom Kaufinteressenten durch entsprechende Verkaufsrechnungen und Belege nachzuweisen gewesen. Die „steuerlich anwendbaren“ Pauschalaufwendungen an Betriebskosten kann nicht herangezogen werden. Der Sachverständigen hat es auch unterlassen, den „behaupteten Maschinenpark, dessen Eigentums- und Zulassungsverhältnisse im Zuge der Befunderhebung zu erforschen, zumal die „Hauptmeldung“ in *** nach den Ausführungen als „Scheinanmeldung“ zu werten ist und noch im Jahr *** sämtliche zugelassenen Kraftfahrzeuge Kennzeichen „***-“ angebracht hatten. Es wäre geradezu widersinnig, wenn der „Kleinbetrieb“ des Kaufinteressenten *** über einen eigenen Maschinenpark verfügen würde, zumal die Kapitalgesellschaft *** über ein Anlagevermögen von rund einer Million EURO verfügt und die *** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft – von der sich die *** im Jahr *** abgespalten hat (siehe: Einbringungsvertrag vom ***, Teilbetrieb in die ***) – über Anlagevermögen von rund zwei Millionen. Die „Einnahmen aus der Forderung“ scheinen nachvollziehbar, nicht hingegen die Einnahmen aus dem Verkauf der Erdbeeren, welche ebenfalls mit „gerundeten“ Hektarerträgen von 8.000, 12.000 und 14.000 kg je ha angeführt sind. Verfehlt und unvollständig beantwortet ist die Frage des außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Pächterin um eine Kapitalgesellschaft handelt, welche den überwiegenden Teil der im Eigentum des Kaufinteressenten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen bewirtschaftet. Es muss vermutet werden, dass bis zum Jahr *** die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen von der anderen Kapitalgesellschaft bewirtschaftet wurden und die „Anpassung“ der Betriebsführung in *** mit Hauptmeldung aufgrund der Berufungsentscheidung *** vom Kaufinteressenten vorgenommen wurde. Nur eine umfassende Prüfung und Befunderhebung über das Anlagevermögen (Maschinen und Geräte) des Kaufinteressenten und die Kapitalgesellschaften „***“ und „***“ über zumindest die letzten vier Jahren ab dem Bewirtschaftungsjahr *** kann darüber Aufschluss geben. Kapitalgesellschaften sind mit dem Grundverkehrsgesetz nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus ist darzulegen, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich wäre, im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes einerseits die Bewirtschaftung der 23 ha im Raum *** „zurück zu übernehmen“ und darüber hinaus die in seinem Eigentum stehenden 64 ha verpachtete Betriebsfläche selbst zu bewirtschaften. Da er dies nicht bewirkt, muss gesagt werden, dass das Interesse des Kaufinteressenten nicht der Intension des Grundverkehrsgesetzes entspricht, sondern ausschließlich der Erzielung von (reinen) Kapitaleinkünfte, sondern ausschließlich der Erzielung von (reinen) Kapitaleinkünften. Die Pachteinnahmen aus der Vermietung sind – entgegen den Ausführungen im Gutachten (Seite 8) – sicher nicht dem landwirtschaftlichen Einkommen zuzurechnen, weil es sich um reine Kapitaleinkünfte aus dem Grundeigentum handelt und jeder Grundeigentümer verpachten kann. Spezifische landwirtschaftliche Kenntnisse oder Erfahrungen sind damit nicht verbunden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Kaufinteressent *** auch bei Genehmigung dieses Kaufvertrages die Grundstücke an die Kapitalgesellschaft verpachten und vermieten würde, was wiederum eine Genehmigung nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes ausschließt. (siehe mein Vorbringen auf Seite 4 der Beschwerde, Akt ***, in welchem die Verkäufer *** im Zuge ihrer Aussage unuzmwunden wahrheitsgemäß zugestanden hat, dass eine Weiterbewirtschaftung gegen entsprechenden Pachtzins vereinbart war) Das Gutachten ist unrichtig und teilweise nicht nachvollziehbar, wie dies auf Seite 9 ausgeführt wird. Es mag sein, dass eine Selbstbewirtschaftung des Käufers nachvollziehbar und möglich wäre, dies auch unter dem Aspekt, dass der Familienwohnsitz in *** liegt. Dazu ist aber festzuhalten, dass die Stärkung bäuerlicher Betriebe sicher nicht dadurch bewirkt werden kann, dass Grundflächen hunderte Kilometer entfernt angekauft werden und danach an eine Kapitalgesellschaft verpachtet werden, was sicher nicht die Stärkung bäuerlicher Betriebe indiziert. Wenn der Familienwohnsitz nunmehr in *** ist und mit dem PKW ca. 150 km zu den landwirtschaftlichen Grundstücken gefahren werden muss, welche wiederum zum ganz überwiegenden Teil an eine Kapitalgesellschaft verpachtet werden, so muss die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
meinem Antrag vom *** versagt werden. Die Frage 2 wurde ebenfalls unrichtig beantwortet, weil es immer möglich ist, eine Bewirtschaftung in einer räumlich sehr großen Entfernung vorzunehmen. Rein theoretisch könnte der Kaufinteressent auch in Tirol oder Vorarlberg landwirtschaftlich genutzte Flächen ankaufen, sehr extensiv bewirtschaften, sodass auch in diesem Fall eine Genehmigung zu erteilen wäre. Dies widerspricht aber klar und eindeutig dem NÖ Grundverkehrsgesetz. Zu den Einkünften ist vorweg zu sagen, dass der Sachverständige keine Unterscheidung zwischen Netto- und Bruttoeinkommen trifft und vollkommen zu Unrecht Pachteinnahmen in der Höhe von ca. einem Drittel dem landwirtschaftlichen Einkommen zurechnet, obgleich es sich um reine Kapitaleinkünfte handelt. Zutreffend hat der Sachverständige entscheidungswesentlich dargelegt, dass die kaufgegenständlichen Flächen nicht für die Stärkung des Betriebes des *** notwendig sind, weil im Hinblick auf die umfangreiche Vermietung (richtig: Verpachtung) von Eigengrundstücken und weiters im Gutachten nicht angeführt die unentgeltliche Überlassung von rund 23 ha im Raum *** unmittelbar im Bereich seines dauernden Wohnsitzes durch den Ankauf keine Stärkung des Betriebes erfolgt. Zusammenfassend stelle ich daher nachstehende Anträge: ● das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Kaufinteressenten zu erheben, dies insbesondere unter Heranziehung der von ihm gelegten Steuererklärungen und den entsprechenden Steuerbescheiden ● Befund und Gutachten eine Buchsachverständigen über das tatsächliche Einkommen – landwirtschaftlich und außerlandwirtschaftlich – des Kaufinteressenten einzuholen, ● darüber hinaus wäre ohne Berücksichtigung der Bewirtschaftung von Erdbeerkulturen im Raum *** das landwirtschaftliche Einkommen unter genauer Vorlage der tatsächlichen Einkünfte unter Heranziehung von Verkaufsrechnungen zu erheben, ● die reinen landwirtschaftlichen Einkünfte ohne Berücksichtigung der weit entfernten Erdbeerkulturen und ohne Berücksichtigung der Pachteinkünfte zu berechnen. ● Befund über den Maschinenpark des Landwirtschaftsbetriebes des Kaufinteressenten einzuholen, ● zu erheben, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kaufinteressenten befindet, durch Befragung der Ehegattin, der Kinder, der Lehrer und der Bediensteten des Gemeindeamtes für *** (Meldeamt).“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung (*** und ***) wurde Beweis erhoben durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, des Verwaltungsaktes zur Zl. ***, Einvernahme des Interessenten und Beschwerdeführers ***, des Käufers ***, der Verkäuferin ***, der Zeugen *** und *** sowie ***. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - einen Übergabsvertrag, abgeschlossen zwischen ***, geb. *** (Vater des nunmehrigen Käufers) und ***, geb. *** vom *** (Beilage ./A der Verhandlungsschrift), - Grundbuchsauszüge betreffend der Eigentumsflächen von *** (Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück ***, KG ***, Grundstück ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. .***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück Nr. *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, *** KG ***, Grundstück ***, KG ***, Grundstück ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, KG ***), - eine Hofkarte, die als Beilage./ B der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde, - Einkommenssteuererklärungen für *** und *** betreffend den Käufer ***, die als Beilage./ D der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden, sowie - eine Flächennutzung für *** betreffend die Betriebsnummer ***, die als Beilage./ E der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Schließlich wurde noch Beweis erhoben durch Einsichtnahme in einen - Firmenbuchauszug der *** sowie - die Jahresabschlüsse zu den Stichtagen *** sowie *** der ***, - und Erstattung von Befund und Gutachten durch den zur Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von ca. 22,5101 ha sind im Grundbuch als Landwirtschaft (Feld/Wiese) und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Grünland / Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Derzeit werden diese Flächen vom Sohn bzw. Bruder der Verkäuferinnen landwirtschaftlich bewirtschaftet. Am *** wurde hinsichtlich dieser Grundstücke zwischen den Liegenschaftseigentümern, *** und *** als Verkäufer und ***, als Käufer ein Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 610.000,-- vereinbart. Mit Eingabe vom *** hat der Käufer *** bei der Grundverkehrsbehörde *** unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
§ 6
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) beantragt.Mit Eingabe vom *** hat der Käufer *** bei der Grundverkehrsbehörde *** unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) beantragt. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde *** eingeleiteten Kundmachungsverfahren ist mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer *** ein bäuerlicher Interessent aufgetreten, der durch seine Interessentenerklärung vom *** in diesem Verfahren Parteistellung erlangt hat, zumal seiner Erklärung seine Bereitschaft zu entnehmen ist, anstelle des Rechtswerbers durch ein rechtsverbindliches Angebot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständlichen Liegenschaften abzuschließen und ist zudem durch Vorlage einer Zahlungszusage der Raiffeisenkasse *** glaubhaft gemacht worden, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswert in Höhe des Kaufpreises gewährleistet ist. Hinsichtlich des Käufers *** steht Folgendes fest: Der Käufer ***, geb. ***, hat bereits *** einen landwirtschaftlichen Betrieb gegründet, indem er landwirtschaftliche Flächen des Vaters übernommen hat und diese als vollpauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb geführt hat. Im Jahr *** hat ihm sein Vater ca. 65 ha im Bezirk *** (KG *** und ***) übergeben und haben sich diese Flächen im Laufe der Zeit im Umkreis von *** laufend durch Zukauf erweitert. Derzeit besitzt der Käufer *** landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 139,7924 ha, davon befinden sich 23,4941 ha im Raum ***, 116,2983 ha im Bereich der Bezirke *** und ***, davon 7,9291 ha (Neuankauf) in der KG ***. Die Eigenflächen im Raum *** im Ausmaß von 23,4911 ha hat der Beschwerdeführer unentgeltlich der Ehegattin *** zur Nutzung überlassen. Im Vorjahr wurden von den restlichen Eigentumsflächen (108,3692 ha und 7,9291 ha = 116,2983
- ha)im Bereich der Bezirke *** und *** bzw. im Raum *** insgesamt 36,2 ha im Rahmen des auf *** lautenden Betriebes mit Betriebsstandort *** unter Betriebsnummer *** bewirtschaftet. Laut Herbstantrag *** bzw. im Jahr *** ist die Nutzung von insgesamt 44,11 ha Eigenfläche durch *** selbst vorgesehen. Dazu bewirtschaftet der Käufer *** zusätzlich Flächen im Ausmaß von ca. 2 ha, die er zugepachtet hat (Erdbeerfelder). Die übrigen landwirtschaftlichen Eigenflächen des Käufers werden überwiegend im Rahmen der *** (mit der Betriebsnummer ***, Anschrift: ***, ***), deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er selbst neben seinem Vater ***, geb. ***, ist und deren Gesellschafter ebenfalls neben dem Käufer seine Eltern sind, bewirtschaftet. Der Käufer *** hat seit *** die Adresse *** als Hauptwohnsitz gemeldet. Im Übrigen bewohnt er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern ein Haus in ***, ***. Die Betriebsstätte des Käufers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, besteht aus zwei Betriebsgebäuden (Wirtschaftsgebäude: Getreidelager und Maschineneinstellhalle), die auf Grund der Größe und Ausstattung für die Unterbringung der betriebseigenen Maschinen und Geräte sowie für die Lagerung des Getreides und des Saatgutes, sowie für die Trocknung des Getreides geeignet sind, und dem kleinen Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. *** (Baufläche), ebenfalls KG ***, welches von den Betriebsgebäuden nur etwa 150 m Luftlinie entfernt ist. Dieses Wohnhaus besitzt einen Aufenthaltsraum mit Sitzgelegenheit sowie einen Schlafraum für zwei Personen und kann mit Einzelofen beheizt werden. Für vorübergehende Aufenthalte ist dieses Wohnhaus geeignet. Sämtliche Fahrzeuge sind auf *** persönlich in Hinblick auf den vormaligen Hauptwohnsitz in *** (bis ***) im Bezirk *** zugelassen. Im Betrieb des Käufers *** erfolgt auf den Ackerflächen aktuell folgender Anbau: 19,79 ha Winterweizen, 8,26 ha Winterweizen-Durum, 3,45 ha Sommergerste, Braugerste, 6,90 ha Raps, ergibt Einnahmen aus dem Ackerbau von € 49.985,477. Weiters werden auf 2,30 ha biodiversitätsfördernde Flächen belassen.. Darüber hinaus baut der Käufer auf 5,43 ha Erdbeeren an und kann er daraus Einnahmen in der Höhe von € 127.300,-- lukrieren. Abzüglich der Pacht für die zugepachteten Erdbeerflächen von € 3.300,-- hat er sohin Einnahmen aus Erdbeerkulturen in der Höhe von € 124.000,--. Das ergibt insgesamt Einnahmen aus der Landwirtschaft in der Höhe von € 173.985,477. Dazu kommen Einnahmen aus Förderungen (ÖPUL - Maßnahmen 2014, einheitliche Betriebsprämie 2014) in der Höhe von € 19.248,56. Das Gesamteinkommen aus der Landwirtschaft aus Ackerbau, Erdbeerkulturen und Förderungen beträgt somit € 193.234,03, abzüglich des Bewirtschaftungsaufwandes (von 70 %) laut Pauschalierungsverordnung, sohin € 57.970,21. Darüber hinaus bezieht der Käufer *** Pachteinnahmen aus der Verpachtung der Eigentumsflächen an die *** in der Höhe von € 20.800. Als Geschäftsführer bezieht der Beschwerdeführer kein Gehalt. Gewinne aus dieser Gesellschaft wurden bisher nicht ausgeschüttet. Das Gesamteinkommen aus der Landwirtschaft zuzüglich der Pachteinnahmen beträgt daher € 78.770,21. Bezüglich der Person des Interessenten *** steht Folgendes fest: Der Interessent führt unter der Betriebsnummer *** an der Betriebsadresse *** in der KG *** einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (mit 43,77
- ha)und darüber hinaus in der Katastralgemeinde *** ebenfalls unter derselben Betriebsnummer Weingärten im Ausmaß von 3,93 ha (Betriebsanschrift ***). Auch ein Sohn des Beschwerdeführers ist im Betrieb tätig. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind in unmittelbarer Entfernung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ, Senat 2 aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Interessenten und Beschwerdeführers *** wurden seitens des Käufers *** nicht bestritten. Die Feststellungen hinsichtlich des Käufers *** ergeben sich insbesondere aus dem schlüssigen Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen, in dem dieser nach Vornahme eines Ortsaugenscheines den Betriebsstandort des Käufers, die Maschinenausstattung, die Bewirtschaftung und letztlich auch das landwirtschaftliche Einkommen des Käufers *** nachvollziehbar darstellen konnte. Den durchaus schlüssigen und fachlich fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere den Einwand des Beschwerdeführers, dass es nicht möglich sei, den Betrieb in *** vom tatsächlichen Wohnort des Käufers aus zu führen, hat der Sachverständige ausreichend mit dem Hinweis entkräftet, dass ein ständiger Aufenthalt in *** zur Führung eines Betriebes wie dem des Käufers nicht notwendig ist, hat er doch keine Tierhaltung. Darüberhinaus hat der Sachverständigen unter Bezugnahme auf den von ihm durchgeführten Ortsaugenschein attestiert, dass das in *** befindliche kleine Wohnhaus durchaus für vorübergehende Aufenthalte – wie sie im Betrieb des Käufers anfallen können - geeignet ist. Dass die Fahrzeuge durchwegs noch auf einen Standort im Bezirk *** (***-Kennzeichen) zugelassen sind, ändert jedenfalls nichts daran, dass diese auf den Käufer *** persönlich angemeldet sind, in der Maschinenhalle in *** aufbewahrt bzw. abgestellt werden und dem Käufer bei der Betriebsführung zur Verfügung stehen. Auch hat der Käufer nachvollziehbar insbesondere anhand der Mehrfachanträge entgegen dem Beschwerdevorbringen nachgewiesen, dass er – mit Ausnahme der seiner Frau überlassenen Flächen - zum größten Teil die landwirtschaftlichen Flächen selbst bewirtschaftet. Die verpachteten Flächen betreffen lediglich ein Pachtverhätlnis zwischen dem Käufer *** und der *** GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum unter anderem der Käufer *** ist und es daher nicht im eigentlichen Sinn zu einer Fremdbewirtschaftung kommt. Die vom Käufer vorgelegten Rechnungen insbesondere hinsichtlich des Erdbeerverkaufs waren nach Angaben des Sachverständigen ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen schlüssig und nachvollziehbar und somit der Einkommensberechnung zugrunde zu legen. Der Bezug eines Einkommens aus der *** wurde vom Käufer selbst ausdrücklich bestritten; dieser Umstand findet sich auch in den vorgelegten Einkommenssteuererklärungen bestätigt. Ebenso wurde in die Jahresabschlüsse der *** mit Stichtag *** und *** Einsicht genommen und ergibt sich daraus für *** ein Bilanzverlust, sodass die diesbezüglichen Angaben des Käufers, keine Gewinne aus der GmbH erhalten zu haben, auch aus diesem Grund absolut glaubwürdig waren. Der Gewinn aus dem Jahr *** wurde nach nicht widerlegbaren Angaben des Käufers nicht ausgeschüttet. Hingegen als nicht nachvollziehbar erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Anbau der Erdbeeren und deren Vermarktung bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens auszuscheiden seien, weil diese mit den kaufgegenständlichen Flächen überhaupt nichts gemein hätten. Aus welchem Grund nun diese aus der Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens des Käufers auszuscheiden seien – die Örtlichkeit spielt in diesem Zusammenhang wohl keine Rolle - bleibt ebenso im Dunklen, wie der - durch die in der Verhandlung aufgestellte Behauptung zum Ausdruck gebrachte - Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach der Käufer für die Produktion der Erdbeeren, da die Erdbeerfelder in einem anderen Bezirk liegen würden, eine eigene Betriebsstättennummer haben müsste und daher auch das diesbezügliche landwirtschaftliche Einkommen nicht als Einkommen aus dem in Rede stehenden Landwirtschaftsbetrieb zu qualifizieren sei. Insgesamt wird die vom Amtssachverständigen aufgestellte Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens vom Beschwerdeführer unsubstantiiert bestritten und jedenfalls nicht auf einer fachlichen Ebene diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen entgegengetreten. Die gerundeten Kiloerträge passen nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenso wie die vorgelegten Rechnungen, die Einnahmen aus dem Erdbeerverkauf der letzten Ernte und den Marktpreisen zusammen und sind somit schlüssig und auch nach allgemeiner landwirtschaftlicher Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:
§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
- primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
- sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
- die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
§ 3
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
- a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder
- b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
§ 3
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
- a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
- b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
§ 3
Z4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Z4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
- a)Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
- b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit.a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in Litera a, angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 6Abs.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
- zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird;
- zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder
- nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.
§ 6Abs.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
§ 11Abs.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
§ 11Abs.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
- Grundstücksnummer;
- Katastralgemeinde;
- Flächenausmaß;
- kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.
§ 11Abs.
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
§ 11Abs.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
§ 11Abs.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
§ 11Abs.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
§ 8
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
§ 11Abs.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
§ 11Abs.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
§ 11Abs.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
- Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit dem Interessenten *** ein Vollerwerbslandwirt aufgetreten ist und dieser im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist zu prüfen, ob auch hinsichtlich des Käufers die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ebenfalls gegeben ist.Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
- Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit dem Interessenten *** ein Vollerwerbslandwirt aufgetreten ist und dieser im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist zu prüfen, ob auch hinsichtlich des Käufers die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ebenfalls gegeben ist. Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass das Kaufgeschäft ausschließlich zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Käufer abgeschlossen worden ist, der bereits derzeit einen Landwirtschaftsbetrieb als Betriebsführer selbst bewirtschaftet. Bei der Beurteilung, ob aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der eigene bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird (§ 3 Z 2 lit.a NÖ GVG), sind auch die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Käufers, sofern solche vorhanden sind, zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der eigene bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG), sind auch die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Käufers, sofern solche vorhanden sind, zu berücksichtigen. Unabhängig davon, dass der Käufer selbst bestreitet, ein Einkommen außerhalb der Landwirtschaft zu besuchen, ist dazu Folgendes auszuführen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, erhält der Käufer *** Pachteinnahmen aus der Verpachtung der Eigentumsflächen an die *** in der Höhe von € 20.
- Als Geschäftsführer bezieht der Beschwerdeführer kein Gehalt. Gewinne aus der GmbH werden ebenfalls nicht ausgeschüttet. Das Gesamteinkommen aus der Landwirtschaft (€ 57.970,21) zuzüglich der Pachteinnahmen beträgt daher € 78.770,
- Selbst wenn man nun trotz Bestreiten des Verkäufers – wie vom Beschwerdeführer verlangt – diese Pachteinnahmen als Kapitaleinkünfte und sohin als außerlandwirtschaftliches Einkommen bewertet, ergibt sich dennoch ein Anteil aus den Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von ca. 73 % am Gesamteinkommen, sodass sich ein näheres Eingehen auf die Zuordnung der Pachteinnahmen (landwirtschaftliches Einkommen – außerlandwirtschaftliches Einkommen) erübrigt. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist somit festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft beim Erwerber *** somit als gegeben anzunehmen ist, steht doch einerseits fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und andererseits, dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – weil 73% des Gesamteinkommens ausmachenden - erheblichen Teil bestritten wird. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist somit festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft beim Erwerber *** somit als gegeben anzunehmen ist, steht doch einerseits fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und andererseits, dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – weil 73% des Gesamteinkommens ausmachenden - erheblichen Teil bestritten wird. Ausgehend vom Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem bereits ein 25% - Anteil als ausreichend angesehen wird, ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen dieser Anteil in Bezug auf die Käuferseite wesentlich höher. Zu der in diesem Zusammenhang weiter vertretenen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass sein Betrieb stärkungsbedürftiger sei, er ausschließlich Landwirt sei und auf den Erwerb aus der Landwirtschaft dringend angewiesen sei und daher ein hohes Interesse am Kauf der Grundstücke habe, da er diese Grundstücke zur Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes benötigen würde, um diese selbst bewirtschaften zu können, ist rechtlich Folgendes auszuführen: Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG ist einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG ist einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Dennoch darf aber aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, das NÖ Grundverkehrsgesetz lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vgl. auch VfGH
- Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Dennoch darf aber aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, das NÖ Grundverkehrsgesetz lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vergleiche auch VfGH
- Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenzfeststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658/1954 – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374/1966, 6342/1970) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenzfeststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658 aus 1954, – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374 aus 1966,, 6342 aus 1970,) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würde. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf (vgl. z.B. VfSlg. 5585/1967).Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würde. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf vergleiche z.B. VfSlg. 5585 aus 1967,). Es ist – von extremen Ausnahmesituationen abgesehen (die hier nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aber offenkundig nicht vorliegen) – ausgeschlossen, dass es den Grundverkehrsinteressen widerspricht, wenn ein Bauer als Erwerber auftritt und das gekaufte Grundstück im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden soll. Eine solche „extreme Ausnahmesituation“ würde nur bei einem starken Abweichen vom Normalzustand vorliegen, dh. dass nur in ganz besonderen Fällen von dem oben dargelegten Grundsatz abgewichen werden darf, etwa wenn dies unter Beachtung der Zielsetzung des NÖ GVG einzelfallbezogen gerechtfertigt ist. So würde eine „extreme Ausnahmesituation“ etwa dann vorliegen, wenn mit dem Erwerb durch den Interessenten eine akute, die Existenz des Interessenten bedrohende wirtschaftliche Gefahr abgewendet werden könnte, wobei in einem solchen Fall der Interessent zumindest konkrete Behauptungen ins Treffen zu führen hätte. Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers aufstockungsbedürftiger zu sein, wird diesem Erfordernis jedenfalls nicht gerecht. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Käufer *** einen Preis gezahlt habe, der nicht als ortsüblich anzusehen sei, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausführt, dass er sich ebenfalls mit der Verkäuferseite auf den Kaufpreis von € 610.000,-- geeinigt gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei offenbar bereit gewesen zu den gleichen Bedingungen (Preisvorstellungen) wie der Käufer *** zu erwerben und hat dies nicht nur in seiner Interessenerklärung, sondern auch in der Beschwerde bekräftigt. Auch das Vorbringen, wonach der Käufer den Verkäufern versprochen habe, zu Gunsten der Geschwister bzw. anderer Kinder, insbesondere gegenüber dem Sohn bzw. Bruder langfristig auf eine eigene Bewirtschaftung zu verzichten und ihm eine Verpachtung über einen längeren Zeitraum zugesagt habe, war nach den Angaben der Verkäuferin sowie des als Zeugen einvernommenen Sohnes der Verkäuferin, die beide übereinstimmend im Zuge der Verhandlung angaben, die Grundstücke nur solange zu bewirtschaften bis eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den verfahrensgegenständlichen Vertrag gegeben ist, nicht nachvollziehbar. Zudem hat auch der Käufer selbst immer wieder betont die Flächen selbst bewirtschaften zu wollen, sodass für diese behauptete Fremdbewirtschaftung kein stichhaltiges Argument vorliegt. Somit war insgesamt festzustellen, dass auf der Käuferseite die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des angezeigten Kaufgeschäftes gegeben sind und war demnach die eingebrachte Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Festgehalten wird noch, dass im gegenständlichen Verfahren weitere Beweisaufnahmen – wie in den Anträgen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht – wegen Spruchreife des Falles entbehrlich gewesen sind, hätten sie doch aufgrund der unzweifelhaft feststehenden Ermitllungsergebnisse, erzielt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, zu keinem anderen Ergebnis in der Sache geführt. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall allerdings zuzulassen, da vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandes-kommission nicht zulässig gewesen ist und somit eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt. Insbesondere fehlt eine Judikatur zur Auslegung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z1 und Z2 NÖ GVG.Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall allerdings zuzulassen, da vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandes-kommission nicht zulässig gewesen ist und somit eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt. Insbesondere fehlt eine Judikatur zur Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Z1 und Z2 NÖ GVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0691