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Obsah (7)§ 28§ 25a§ 1§ 3§ 6§ 11§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom *** abgewiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom *** abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** vom ***, ***, wurde aufgrund des Antrages von *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen *** als Verkäufer *** sowie *** als Käufer betreffend die GrundstückeMit Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** vom ***, , ***, wurde aufgrund des Antrages von *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen *** als Verkäufer *** sowie *** als Käufer betreffend die Grundstücke Katastralgemeinde: Grundstücksnummer: Flächenausmaß: *** . *** 1.992 m² *** *** 3.397 m² *** *** 11.314 m² *** *** 20.498 m² *** *** 6.265 m² *** *** 3.396 m² *** *** 2.966 m² *** *** 6.470 m² *** *** 3.190 m² *** *** 55.618 m² *** *** 4.113 m² *** *** 7.316 m² *** *** 2.896 m² *** *** 1.563 m² *** *** 1.625 m² *** *** 1.764 m² *** *** 13.782 m² *** *** 2.571 m² *** *** 3.777 m² *** *** 1.370 m² *** *** 27.634 m² *** *** 7.306 m² Gesamtfläche: 190.823 m² zu einem Kaufpreis von € 600.000,-- erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 1, 3, 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie die §§ 11 und 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen eins, 3, 4, 6, Absatz 2, 7, Absatz eins, sowie die Paragraphen 11 und 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass das von *** gegründete Unternehmen „***“ ab Mai *** verkauft werden soll und daher eine Neuorientierung seiner Lebens- und Erwerbssituation geplant sei. Das Ehepaar *** und *** beabsichtige daher nach dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von 19,0823 ha hievon 3 ha für eine eigene Trüffelzucht durch persönliche Bewirtschaftung zu verwenden und die restliche Fläche von ca. 16 ha weiterhin an den derzeitigen Pächter zu verpachten, der diese land- und forstwirtschaftlichen Flächen bereits seit mindestens Anfang *** für seine Damwildhaltung nutze. Nach der Stellungnahme des dem Verfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom *** sei bei Einbeziehung der Kosten für den Ankauf der Liegenschaft für die in Aussicht genommene Trüffelzucht unter den getroffenen Annahmen in Vollproduktion ein Betriebsgewinn bzw. ein landwirtschaftliches Einkommen von annähernd € 28.200,-- zu veranschlagen. Das außerlandwirtschaftliche Einkommen der Erwerber sei der Grundverkehrsbehörde durch Einkommenssteuerbescheide *** nachgewiesen worden und habe zusammen € 73.629,-- betragen. Somit trage das veranschlagte landwirtschaftliche Einkommen der Erwerber erheblich zum Familieneinkommen bei. Von den Käufern seien auch fachspezifische Ausbildungen nachweislich absolviert worden. *** stamme von einem Bauernhof ab und verfüge aufgrund seiner jahrelangen Mithilfe im elterlichen Forstbetrieb in *** bei *** über die grundlegenden Fähigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und in der Bedienung von landwirtschaftlichen Kleingeräten. Er habe zudem ein Betriebswirtschaftsstudium absolviert und berufliche Erfahrungen im Aufbau und in der Leitung von Unternehmensbereichen bzw. ganzen Unternehmen gesammelt. Abschließend stellt die Grundverkehrsbehörde aufgrund der erfolgten Ermittlungen fest, dass dem beabsichtigten Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen sei, da es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes sowie der Zielsetzung und dem Begriffsbestimmungen des NÖ GVG nicht widerspreche. In der dagegen erhobenen Beschwerde des ***, der im behördlichen Verfahren durch seine Interessentenanmeldung Parteistellung erlangt hat, wird diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer aus, dass die Bescheidbegründung mangelhaft sei, da keine Beurteilung erfolgt sei, ob die Trüffelzucht ab *** tatsächlich erfolgreich sein werde, zumal derzeit in Niederösterreich keine erfolgreichen Trüffelzuchten bekannt seien. Die Behörde habe diesbezügliche Erhebungen unterlassen. Des Weiteren berge nach den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen die Trüffelproduktion kaum kalkulierbare Risiken und Unwägbarkeiten und sei ein Betriebsergebnis auch nicht prognostizierbar. Das aufgrund des vorgelegten Betriebskonzeptes ermittelte Einkommen sei deswegen nicht gesichert und könne daher im Sinne des NÖ GVG 2007 auch nicht für die Beurteilung der Landwirteeigenschaft des Käufers herangezogen werden. Der Käufer könne aus dieser landwirtschaftlichen Betätigung nicht den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten. Nach den Erhebungen des Amtssachverständigen seien die gegenständlichen Flächen auch nicht optimal für die Trüffelzucht geeignet und könne ein Erfolg oder Misserfolg frühestens *** beurteilt werden. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des NÖ GVG 2007 sei damit zweifelsfrei nicht gesichert und damit auch nicht das errechnete landwirtschaftliche Einkommen. Der Käufer verfüge zudem über keine allgemeine landwirtschaftliche Ausbildung, keine Erfahrung in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes (beim elterlichen Betrieb habe es sich um einen Forstbetrieb gehandelt) und keine Erfahrung in der Spezialsparte Trüffelproduktion. Die erforderlichen Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG seien somit nicht belegt bzw. erfüllt. Der Käufer verfüge zudem über keine allgemeine landwirtschaftliche Ausbildung, keine Erfahrung in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes (beim elterlichen Betrieb habe es sich um einen Forstbetrieb gehandelt) und keine Erfahrung in der Spezialsparte Trüffelproduktion. Die erforderlichen Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG seien somit nicht belegt bzw. erfüllt. Der Amtssachverständige habe ausdrücklich festgestellt, dass *** ausschließlich Erfahrungen in der Gründung und Führung von außerlandwirtschaftlichen Unternehmen habe, damit werde unter anderem bestätigt, dass er keine praktischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten bisher ausgeübt habe. Der bekämpfte Bescheid stehe somit mehrfach mit den geltenden Vorschriften des Grundverkehrsrechtes und des Verfahrensrechtes in Widerspruch, weshalb beantragt werde, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit an die Grundverkehrsbehörde zu verweisen oder in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid betreffend den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung im abweisenden Sinn abzuändern und festzustellen, dass der Käufer kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sei. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes ***, durch Einvernahme des Käufers *** und durch Einholung eines ergänzenden agrarfachlichen Gutachtens durch den bereits im behördlichen Verfahren beigezogen gewesenen Amtssachverständigen für Agrartechnik zur Frage, in welcher Höhe mit einem landwirtschaftlichen Einkommen aus der im Betriebskonzept der Käufer dargelegten Trüffelproduktion zu rechnen ist, sowie durch Befragung des Verkäufers ***, durch Einsichtnahme in den vom Käufer vorgelegten Ausdruck aus dem Katasterplan der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, auf dem die Situierung der geplanten Plantagen ersichtlich gemacht ist und die für die Bewässerung vorhandene Quelle handschriftlich eingezeichnet ist, und durch Inaugenscheinnahme der vom Käufer *** zur Verhandlung beigebrachten zweijährigen Baumpflanzen, die von der Art her bei der Trüffelproduktion zum Einsatz gelangen sollen, nämlich Föhre, Zierhasel, Eiche, Hainbuche und Baumhasel. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stehen im Eigentum von *** und erstrecken sich über eine Gesamtfläche von 19,0823 ha. Von den vom Kaufvertrag betroffenen Grundstücken weist die Liegenschaft .***, KG ***, zur Gänze und das Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Teil die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ auf, alle übrigen Grundstücke und damit der überwiegende Teil der Gesamtfläche sind nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Grünland/Land- und Forstwirtschaft bzw. Grünland/Freihaltefläche gewidmet. Den Käufern kommt derzeit eine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht zu, haben sie doch nur eine Fläche von 1,5 ha Grünland im Eigentum; von dieser Fläche sind ca. 70 % bewirtschaftbar, die zur Deckung des Eigenbedarfes herangezogen werden können. Derzeit wird vom Ehepaar ***/*** kein Einkommen aus Land- oder Forstwirtschaft erwirtschaftet. Von den vom beabsichtigten Kaufvertrag betroffenen Flächen von 19 ha sollen nach dem im Verfahren vorgelegten Betriebskonzept ca. 3 ha für die Trüffelzucht verwendet werden, wobei eine Ausweitung dieser Plantagenfläche für den Fall angedacht ist, dass die Trüffelzucht wirtschaftlich erfolgreich ist. Konkret soll für den geplanten Trüffelanbau das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 20.498 m², sowie eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit einem Ausmaß von ca. 13.000 m² herangezogen werden. Für die Nutzung der ins Auge gefassten Fläche für die Trüffelzucht muss der Boden zunächst durch Kalkzugaben bearbeitet und aufgelockert werden, damit keine Staunässe entsteht und der Aufwand für die Pflege im Bewuchs gering gehalten werden kann. Die zum Einsatz gelangenden Bäume wie Föhre, Zierhasel, Eiche, Hainbuche und Baumhasel müssen vor Wildverbiss geschützt werden. Dazu soll in der Anfangsphase der bestehende Zaun des Wildgeheges – derzeit befindet sich Damwild auf den Grundstücken – zum Teil genutzt werden. Insgesamt werden ca. 11.000 Laufmeter Zaun benötigt, im Betriebskonzept ist diesbezüglich nur mit der Einzäunung für eine der beiden geplanten Plantagen und mit einer Zaunlänge von nur 700 m kalkuliert worden. Die Bäume müssen zudem möglichst sonnig gehalten und vor Austrocknung geschützt werden. Dazu werden von den Käufern Kissen bzw. Kartoffelsäcke, die praktisch kostenlos vom Wiener Naschmarkt bezogen werden können, mit Stroh gefüllt und unter jeden Baum ausgebreitet. Pro Hektar werde ca. 3.000 zu befüllende Kissen bzw. Säcke benötigt (bezogen auf ca. 700 bis 800 Bäume pro Hektar). Die Bewirtschaftung im Ausmaß von geschätzten 300 Stunden pro Jahr soll von den Antragstellern persönlich erfolgen. Bei Aufbringung der Myzelien auf die Wurzeln der Bäume sollen jeweils zur Hälfte die Burgundertrüffel und die Perigord-Trüffel zum Einsatz kommen. Zudem ist auf dem Areal auch eine Hofstatt vorhanden, die zur Unterbringung der notwendigen Geräte wie Motorsäge, Entaster und sonstige Kleingeräte genutzt werden kann. Zusätzlich soll ein Weingartentraktor mit einem Mähwerk ebenso angeschafft werden wie eine Motorharke. Die bestehende Hofstatt soll darüber hinaus als Wirtschaftsgebäude adaptiert werden. Bezüglich der Vermarktung der geernteten Trüffel ist daran gedacht, Bäume in Patenschaft zu vergeben bzw. sogenannte „Suchevents“ zu organisieren bzw. einen Direktvertrieb an die Spitzengastronomie vorzunehmen. Somit werden keine Lagerflächen, eher Präsentationsflächen benötigt. Zur Bewässerung befindet sich auf dem Areal eine Quelle, die erforderlichenfalls durch einen mobilen Beregner genutzt werden kann. Trotz der im Betriebskonzept angesprochenen dauernden Tröpfchenbewässerung ist bei der Kostenberechnung nur ein mobiler Beregner berücksichtigt. Außerdem ist vorgesehen, nicht die gesamte Fläche von 3 ha sofort zu bepflanzen, sondern im ersten Jahr nur eine Fläche von 1 ha, im zweiten Jahr 2 ha und im dritten Jahr sodann insgesamt 3 ha zu bewirtschaften, wodurch sich auch die zu erwartenden Erträge bzw. Gewinne zum Teil jeweils um ein Jahr – in Bezug auf die Berechnungen im Betriebskonzept – verschieben. Weder der Käufer *** noch die Käuferin *** verfügen über eine landwirtschaftliche Ausbildung. Beide haben bisher noch nie Trüffel gezüchtet. *** hat Kenntnisse bei einem mehrere Wochenenden dauernden Wochenendkurs beim Inhaber des sogenannten „Trüffelgartens“, der Trüffelgarten ***, gemacht. Praktische landwirtschaftliche Tätigkeiten hat *** im forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters vor mehr als 15 Jahren verrichtet. *** verfügt über keine praktischen Erfahrungen durch Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft. Nach dem im Verfahren vorgelegten Betriebskonzept hat sich aufgrund der von *** durchgeführten Berechnungen die sogenannte „Mittel-Variante“ als realistische Variante erwiesen. Diese Variante geht von der beabsichtigten Bewirtschaftung einer Fläche in der Größe von 3 ha aus. Nach der im Betriebskonzept dargelegten Gewinnrechnung ist bei der Bewirtschaftung von 3 ha (Mittel-Variante) ein Gewinn aus der Trüffelproduktion in Höhe von € 46.171,-- im Vollbetrieb, sohin frühestens nach vier bzw. fünf oder sechs Jahren zu erwarten. Das Ehepaar ***, das als gemeinsame Käufer der in Rede stehenden Liegenschaften auftritt, verfügt auch über ein außerlandwirtschaftliches Einkommen. Dieses beträgt insgesamt € 206.200,-- und setzt sich wie folgt zusammen: - Einkommen aus der Angestelltentätigkeit des *** laut Einkommenssteuerbescheid *** in Höhe von € 156.000,-- brutto. - Mieteinnahmen aus zwei Vorsorgewohnungen in Höhe von € 9.000,--. - Pachteinnahmen hinsichtlich der nicht für die Trüffelproduktion verwendeten Grundstücksflächen in Höhe von € 5.000,-- pro Jahr. - Kapitalerträge in Höhe von ca. € 6.000,-- pro Jahr. - Pension von *** in Höhe von € 26.600,-- pro Jahr. - Einnahmen aus Verkauf von von *** geschaffenen Bildern in Höhe von ca. € 3.600,-- pro Jahr. Der im Verfahren fristgerecht als Interessent aufgetretene nunmehrige Beschwerdeführer *** bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 250 ha Eigengrund in ***, *** (Betriebsanschrift). In seiner Interessentenerklärung vom *** hat er verbindlich seine Bereitschaft bekundet, die in Rede stehenden Liegenschaften um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen, wobei er den im vorliegenden beabsichtigten Kaufvertrag angegebenen Kaufpreis in der Höhe von € 600.000,-- als ortsüblich bezeichnet. Durch Vorlage einer Finanzierungszusage der Raiffeisenbank *** – *** vom *** ist die Finanzierung des Kaufpreises durch ihn auch belegt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, in dem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Dass die in Rede stehenden Grundstücke nahezu zur Gänze land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sind, ist im gesamten Verfahren außer Streit gestanden und stützt sich das erkennende Gericht diesbezüglich auch auf die im Behördenakt einliegende unbedenkliche Widmungsbestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***. Außer Streit steht zudem, dass die Grundstücke derzeit landwirtschaftlich genutzt werden und zuletzt als Gehege für Damwild verwendet worden sind bzw. werden. Von sämtlichen Verfahrensparteien nicht angezweifelt worden ist die Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers. Dass das Ehepaar *** als Käufer mangels Erzielung eines relevanten Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft derzeit noch keine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes aufweist steht ebenso unbestritten fest wie der Umstand, dass der in Rede stehende Kaufpreis von € 600.000,-- dem ortsüblichen Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaften entspricht.Dass die in Rede stehenden Grundstücke nahezu zur Gänze land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sind, ist im gesamten Verfahren außer Streit gestanden und stützt sich das erkennende Gericht diesbezüglich auch auf die im Behördenakt einliegende unbedenkliche Widmungsbestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde , *** vom ***. Außer Streit steht zudem, dass die Grundstücke derzeit landwirtschaftlich genutzt werden und zuletzt als Gehege für Damwild verwendet worden sind bzw. werden. Von sämtlichen Verfahrensparteien nicht angezweifelt worden ist die Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers. Dass das Ehepaar *** als Käufer mangels Erzielung eines relevanten Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft derzeit noch keine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes aufweist steht ebenso unbestritten fest wie der Umstand, dass der in Rede stehende Kaufpreis von € 600.000,-- dem ortsüblichen Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaften entspricht. Das von Käuferseite vorgelegte ausführliche Betriebskonzept war ebenfalls im Wesentlichen der Entscheidung zugrunde zu legen und stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich auch auf das darauf aufbauende sowie die zusätzlichen Beweisergebnisse in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einbeziehende Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen, welches im Rahmen der Verhandlung wie folgt erstattet wurde: „Befund: Herr *** ist in *** aufgewachsen und hat eben dort die Volksschule und das Gymnasium besucht. Er hat an der Wirtschaftsuniversität *** das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen. Als erlernter Beruf wird Betriebswirt und als ausgeübter Beruf Innovationsmanager angegeben. Herr *** ist als IT-Manager tätig und hat berufliche Erfahrungen im Aufbau und in der Leitung von Unternehmensbereichen bzw. ganzen Unternehmen gesammelt. Das von ihm gegründete Unternehmen „***“ soll nunmehr ab Mai *** verkauft werden und ist eine Neuorientierung der Lebens- und Erwerbssituation geplant. Der Vater von Herrn *** hat früher nebenberuflich ein land- und forstwirtschaftliches Anwesen in *** bei *** mit dem Schwerpunkt Waldwirtschaft bzw. Christbäume geführt, welches zwischenzeitlich verkauft wurde. Auf Grund seiner jahrelangen Mitarbeit im elterlichen Forstbetrieb verfügt der Erwerber eigenen Angaben zu Folge über grundlegende Fähigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und in der Bedienung von landwirtschaftlichen Kleingeräten. Frau *** ist ebenfalls in *** aufgewachsen und hat dort die Volksschule und das Gymnasium absolviert. Nach Abschluss der Europa-Sekretärinnen-Akademie und einer Angestelltentätigkeit erfolgte eine Ausbildung zur Mediendesignerin und schließlich der Schritt in die Selbstständigkeit im Bereich Mediendesign und Künstlerin. Seit Februar *** befindet sich Frau *** in Pension. Die Erwerber sind an ihrem Zweitwohnsitz in *** seit dem Jahr *** Eigentümer von Grundflächen im Ausmaß von ca. 1,5 ha. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen waren zunächst verpachtet und werden seit dem Tod des Pächters im Rahmen einer Eigenversorgung selbst genutzt. Zu der in Aussicht genommenen Trüffelzucht wird seitens des Liegenschaftskäufers ergänzend angemerkt, dass die Betriebsführung ausschließlich bei ihm liegen soll, da die Ehefrau mittlerweile eine Pension bezieht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass auf Grund von neuen Anzuchtverfahren eventuell nicht erst nach acht bis zehn Jahren, sondern schon möglicherweise deutlich früher, z.B. nach ca. vier Jahren mit ersten Erträgen zu rechnen sein könnte. Hinsichtlich der Ertragsleistung allgemein und der Preisentwicklung für Trüffeln wird auf stabile bis leicht steigende Tendenzen verwiesen. Gutachten: Die Ehegatten *** und *** beabsichtigen mit dem eingebrachten Betriebskonzept ***-Trüffel vom *** auf der zu erwerbenden Liegenschaft in der KG *** auf Teilflächen im Ausmaß von rund 3 ha eine Biotrüffelplantage anzulegen. Der restliche Teil der insgesamt 19 ha großen Kaufliegenschaft bleibt verpachtet und soll weiterhin vom bisherigen Pächter als Damwildgehege genutzt werden. Von den Erwerbern soll demnach ein Teilbereich der kaufgegenständlichen Grundstücke als selbständige Wirtschaftseinheit bewirtschaftet werden, während die übrigen Flächen eine weitere wirtschaftliche Einheit bilden. Mit der Erzeugung von Trüffeln beschäftigen sich hierzulande versuchsweise bloß einige wenige Pioniere. Es handelt sich um einen sehr unkonventionellen landwirtschaftlichen Betriebszweig, über den bislang keine aussagekräftigen Daten zum Anbau, zur Gewinnung und zur Vermarktung zur Verfügung stehen. Die Abschätzung des wirtschaftlichen Erfolges eines geplanten Landwirtschaftsbetriebes gestaltet sich im Vorhinein generell einmal schwierig. Umso mehr gilt dies für einen so exklusiven Betriebszweig wie eine Trüffelzucht, zu der keinerlei repräsentative Modellberechnungen oder einschlägige Faustzahlen vorliegen. Das Betriebsergebnis hängt im Einzelfall zudem stets von einer Vielzahl von Faktoren ab, die teilweise nicht prognostizierbar sind, bzw. von individuellen Aspekten überlagert werden, z.B. Geschick und Engagement der Betreiber, spezifische Umstände etc.. Der wirtschaftliche Erfolg kann daher von Fall zu Fall in einem weiten Bereich schwanken. Die Erwerber haben sich im Rahmen ihres Betriebskonzeptes zweifellos detailliert mit der geplanten Trüffelzucht auseinander gesetzt und umfangreiche Erhebungen, angefangen von den Standortvoraussetzungen über die Anlage der Kultur bis zur Ernte und Vermarktung angestellt. Es wurden mehrere Szenarien hinsichtlich des Anbauumfanges kalkuliert, wobei sich eine Anlagengröße von 3 ha als optimal herausgestellt hat. In Anbetracht des sehr komplexen Sachverhaltes kann vorneweg das unterbreitete Betriebskonzept einschließlich Ertragsberechnung dem Grunde nach nicht pauschal in Abrede gestellt werden. Natürlich handelt es sich bei dem ausgewiesenen Gewinn aus der geplanten ca. 3 ha großen Trüffelplantage in Vollproduktion von € 46.171,-- pro Jahr vorerst um einen rein rechnerischen kalkulatorischen Betrag der überhaupt erst realisierbar ist, wenn bestimmte Voraussetzungen geschaffen werden. Das Einvernehmen mit dem bisherigen Pächter der Liegenschaft bezüglich der Überlassung von Grundflächen an die Käufer zur Aufnahme der Trüffelzucht dürfte mittlerweile hergestellt sein. Weiters wird von den Konsenswerbern aber auch eingeräumt, dass der Boden jedenfalls einer entsprechenden Vorbereitung und Aufkalkung bedarf, also von vorneherein für den Trüffelanbau nicht unbedingt optimal ist. Zu bedenken ist außerdem, dass der genannte Ertrag auf Grund einer notwendigen Vorlaufzeit der Kultur erst etwa ab dem Jahr *** realisierbar ist. Dieser relativ lange Zeitraum bis zum Eintritt der Ertragsphase birgt für sich selbstverständlich auch gewisse kaum kalkulierbare Risiken und Unwägbarkeiten in Bezug auf die angenommenen Rahmenbedingungen oder die Preis- und Marktentwicklung. Laut Auskunft von Herrn *** könnten nach neuesten Erkenntnissen und wissenschaftlichen Untersuchungen nunmehr möglicherweise bereits etwa vier Jahre nach der Auspflanzung die ersten Trüffel geerntet werden. Dieses Vorbringen zeigt allerdings zunächst bloß eine erste Tendenz an, die darin besteht, die Anzuchtphase der Trüffeln zu beschleunigen. Abschließend ist festzuhalten, dass es sich beim Betriebskonzept der Ehegatten *** um ein Konzept bzw. um eine Prognose und um eine theoretische Kalkulation der Wirtschaftlichkeit handelt, deren Verwirklichung nicht absolut garantiert und belegt ist. Dies insbesondere im Hinblick auf die heute seitens des Herrn *** eingeräumten Einschränkungen in der Betriebsführung und hinsichtlich der höheren Kosten der Trüffelanlage.“ Dass von dem im Betriebskonzept errechneten Gewinn aus der Trüffelproduktion in Höhe von € 46.171,-- im Vollbetrieb Abstriche zu machen sind, hat der Käufer *** vor dem erkennenden Gericht selbst eingeräumt, wenn er eingestanden hat, dass beispielsweise der (anzukaufende) Traktor und die Beregnung der Plantagen etwas teurer (als geplant) sein könnten und ein Schwund bei den beimpften Bäumen in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden ist und der Ausbau der Plantagenfläche - wie oben beschrieben - nur stufenweise erfolgt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenthalben die Renovierung bzw. Adaption des Betriebsgebäudes aufgeschoben bzw. billiger gehalten wird, stellt doch dieses Betriebsgebäude durchaus einen nicht unwesentlichen Bestandteil des geplanten landwirtschaftlichen Betriebes dar. Konkrete Angaben zur Sanierung bzw. zum Umfang der Sanierung des Betriebsgebäudes hat der Käufer nicht gemacht, sodass eine allfällige Kostenersparnis in diesem Zusammenhang im Dunkeln bleibt. Bezüglich des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehepaares *** hat das erkennende Gericht die Angaben von *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übernommen bzw. sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Einkommenssteuererklärung *** gestützt, die auch in den Aussagen des Käufers *** ihre Deckung gefunden haben. Bezüglich der fachlichen Ausbildung und der praktischen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft war von den von *** in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben auszugehen. Zeugnisse über eine fachliche Ausbildung oder eine Praxisbestätigung sind nicht beigebracht worden. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes 1.Ziffer eins primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2.Ziffer 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3.Ziffer 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Grundstücke, die a)Litera a im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder b)Litera b im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3Z 4 lit.

a NÖ GVG gelten Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist, als Interessenten oder Interessentinnen.

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist, als Interessenten oder Interessentinnen.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der aktuellen Flächenwidmung Grünland/Land- und Forstwirtschaft bzw. Grünland/Freihaltefläche hinsichtlich der überwiegenden Flächen der vom Kaufvertrag betroffenen Grundstücke und der landwirtschaftlichen Nutzung derselben unterliegt der Erwerb dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zunächst davon auszugehen, dass der im Verfahren aufgetretene Interessent *** Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist und aufgrund seiner Interessentenmeldung, in der er durch Vorlage einer Finanzierungszusage eines Bankinstituts auch ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises, der dem ortsüblichen Verkehrswert der gegenständlichen Grundstücke entspricht, gewährleistet ist, Parteistellung im Verfahren erlangt hat. Damit war der Interessent auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zunächst davon auszugehen, dass der im Verfahren aufgetretene Interessent *** Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist und aufgrund seiner Interessentenmeldung, in der er durch Vorlage einer Finanzierungszusage eines Bankinstituts auch ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises, der dem ortsüblichen Verkehrswert der gegenständlichen Grundstücke entspricht, gewährleistet ist, Parteistellung im Verfahren erlangt hat. Damit war der Interessent auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren die Landwirte-eigenschaft der beiden Käufer zu prüfen gewesen.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren die Landwirte-eigenschaft der beiden Käufer zu prüfen gewesen. Nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Beweisergebnissen ist zunächst davon auszugehen, dass eine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zum derzeitigen Zeitpunkt sowohl bei *** als auch bei *** nicht gegeben ist. Diesem Umstand Rechnung tragend hat daher das Ehepaar ***/*** im Verfahren ein ausführliches Betriebskonzept vorgelegt, mit dem die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG belegt werden soll.Diesem Umstand Rechnung tragend hat daher das Ehepaar ***/*** im Verfahren ein ausführliches Betriebskonzept vorgelegt, mit dem die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG belegt werden soll. Kriterium für die Qualifizierung einer Person als werdende Landwirtin ist nach dieser Bestimmung, dass nach dem Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil zu bestreiten gewollt ist, wobei diese Absicht durch ausreichende Gründe und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit belegt werden soll. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen auf Käuferseite aus folgenden Gründen nicht vor. Aufgrund des – sich nicht zuletzt auf Angaben des *** stützenden – außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehepaares ***/*** in einer Gesamthöhe von € 206.200,-- ergibt sich unter Hinzurechnung des von *** optimistisch berechneten landwirtschaftlichen Einkommens in Höhe von € 46.171,-- ein Familieneinkommen von insgesamt € 252.371,--. Davon ausgehend macht das prognostizierte und nur unter günstigen bzw. optimalen Bedingungen erzielbare landwirtschaftliche Einkommen ca. 18,3 % aus. Damit würde das Ehepaar ***/*** jedoch ihren Lebensunterhalt nicht zu einem erheblichen Teil aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestreiten. Bei dieser Bewertung stützt sich das erkennende Gericht auf den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, wonach der Lebensunterhalt entweder zur Gänze (Vollerwerbslandwirt) oder zu einem erheblichen Teil (Nebenerwerbslandwirt) aus der Bewirtschaftung erzielt werden muss, wobei als erheblich ein Anteil von etwa 25 % des Gesamteinkommens der Familie gilt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass von dem im Betriebskonzept angenommenen landwirtschaftlichen Einkommen in Höhe von € 46.171,-- schon aufgrund der Angaben des Käufers *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - unabhängig von den vom Amtssachverständigen für Agrartechnik in seinem Gutachten konstatierten Unwägbarkeiten aufgrund der Besonderheit des Betriebszweiges in Niederösterreich, auch im Hinblick auf die Standorttauglichkeit, - durch Einberechnung höherer Kosten für die Traktoranschaffung, die allenfalls notwendige teurere Beregnungsanlage und durch die Herstellung einer ausreichenden und somit teureren Umzäunung sowie nicht zuletzt durch Kosten der Befüllung von insgesamt ca. 9.000 Strohkissen zur Abdeckung des Bodens, die realistischerweise nicht ausschließlich in der von den Käufern prognostizierten zu erbringenden Eigenleistung von 300 Stunden pro Jahr zu bewerkstelligen ist, schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unbedeutende Abstriche zu machen sind. Das angenommene landwirtschaftliche Einkommen in Höhe von € 46.171,-- im erst in Jahren zu erwartenden Vollbetrieb – dies auch unter Berücksichtigung der stufenweise im Jahresrhythmus vorgesehenen Vergrößerung der Anbaufläche bis zur Erreichung der der Kalkulation zugrunde liegenden „Mittel-Variante“ – ist somit offenbar überhöht angesetzt. Den Käufern kommt daher auch im Hinblick auf das vorgelegte Betriebskonzept schon im Hinblick auf das zu erwartende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft die Landwirteeigenschaft nach der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG nicht zu. Den Käufern kommt daher auch im Hinblick auf das vorgelegte Betriebskonzept schon im Hinblick auf das zu erwartende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft die Landwirteeigenschaft nach der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG nicht zu. Darüber hinaus ist, unabhängig von den zu machenden Abstrichen bei der Berechnung des zu erwartenden Einkommens und unabhängig von der prognostizierten Einkommenssituation aus der Land- und Forstwirtschaft aufgrund des dargelegten Betriebskonzeptes, dem Ehepaar ***/*** die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG jedenfalls auch aus einem weiteren Grund abzusprechen:Darüber hinaus ist, unabhängig von den zu machenden Abstrichen bei der Berechnung des zu erwartenden Einkommens und unabhängig von der prognostizierten Einkommenssituation aus der Land- und Forstwirtschaft aufgrund des dargelegten Betriebskonzeptes, dem Ehepaar ***/*** die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG jedenfalls auch aus einem weiteren Grund abzusprechen: Beide Käufer haben die für werdende Landwirte gesetzlich verlangten erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit nicht belegen können. So konnte im gesamten Verfahren kein Zeugnis, keine Bestätigung und auch kein sonstiger Nachweis über eine genossene fachliche Ausbildung an einer einschlägigen Ausbildungsstätte weder für die Käuferin noch für den Käufer beigebracht werden. Auch ein Nachweis über eine einschlägige praktische Tätigkeit, wie er in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit b NÖ GVG als Beleg für das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten gefordert wird, ist für beide Käufer nicht erbracht worden. Daran ändert auch der Hinweis des Käufers *** nichts, wonach er im elterlichen Nebenerwerbsforstbetrieb vor mehr als 15 Jahren mitgearbeitet hat, Betriebswirt ist und derzeit als Innovationsmanager tätig ist, räumt er doch selbst ein, eine landwirtschaftliche Ausbildung nicht zu haben. Eine solche ist auch nicht durch den Besuch von „Wochenendkursen“ bei der Trüffelgarten *** betreffend die „Anlage und Bewirtschaftung einer Trüffelplantage“ belegt, kann doch darin keinesfalls eine einer Facharbeiterausbildung entsprechende Schulung erblickt werden.Beide Käufer haben die für werdende Landwirte gesetzlich verlangten erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit nicht belegen können. So konnte im gesamten Verfahren kein Zeugnis, keine Bestätigung und auch kein sonstiger Nachweis über eine genossene fachliche Ausbildung an einer einschlägigen Ausbildungsstätte weder für die Käuferin noch für den Käufer beigebracht werden. Auch ein Nachweis über eine einschlägige praktische Tätigkeit, wie er in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Beleg für das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten gefordert wird, ist für beide Käufer nicht erbracht worden. Daran ändert auch der Hinweis des Käufers *** nichts, wonach er im elterlichen Nebenerwerbsforstbetrieb vor mehr als 15 Jahren mitgearbeitet hat, Betriebswirt ist und derzeit als Innovationsmanager tätig ist, räumt er doch selbst ein, eine landwirtschaftliche Ausbildung nicht zu haben. Eine solche ist auch nicht durch den Besuch von „Wochenendkursen“ bei der Trüffelgarten *** betreffend die „Anlage und Bewirtschaftung einer Trüffelplantage“ belegt, kann doch darin keinesfalls eine einer Facharbeiterausbildung entsprechende Schulung erblickt werden. Dieses Verfahrensergebnis hat zur Folge, dass somit der absolute Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt. Nach dieser Bestimmung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist, dem oder der die Landwirteeigenschaft zukommt.Dieses Verfahrensergebnis hat zur Folge, dass somit der absolute Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt. Nach dieser Bestimmung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist, dem oder der die Landwirteeigenschaft zukommt. Es ist daher in rechtlicher Würdigung aller vor dem erkennenden Gericht erzielten Beweisergebnisse der Beschwerde stattzugeben. Der angefochtene Bescheid der Grundverkehrsbehörde ***, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist, war demnach ersatzlos aufzuheben. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch zuzulassen, da vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegendem Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG derzeit noch fehlt.Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch zuzulassen, da vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegendem Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG derzeit noch fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.