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{'item': 'LVwG-AV-218/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-218/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz für die angefallenen Kosten der Pflege von Frau *** im NÖ Landespflegeheim *** in der Zeit vom *** bis *** nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz für die angefallenen Kosten der Pflege von Frau *** im NÖ Landespflegeheim *** in der Zeit vom *** bis *** nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Höhe des Kostenersatzes mit€ 26.709,09 festgesetzt wird. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Höhe des Kostenersatzes mit, € 26.709,09 festgesetzt wird. , Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht.
  2. Der unter Punkt
  3. genannte Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe für ***, geb. ***, verstorben am ***, durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von *** bis *** in Höhe von € 27.845,20 dem Land NÖ zu ersetzen. Als Rechtsgrundlage wurde § 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes angeführt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, , Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe für ***, geb. ***, verstorben am ***, durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von *** bis *** in Höhe von € 27.845,20 dem Land NÖ zu ersetzen. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 38, des NÖ Sozialhilfegesetzes angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau *** in der Zeit von *** bis *** Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim *** erhalten habe. Die noch nicht verjährten Kosten würden € 46.541,80 betragen. Der Empfänger von Sozialhilfe müsse die Kosten dann ersetzen, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange oder wenn nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte oder die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten gehe gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers würden jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Wertes des Nachlasses haften. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, sei die von der Berufungswerberin zum ganzen Nachlass abgegebene unbedingte Erbserkläung zu Gericht angenommen und ihr Erbrecht für ausgewiesen erachtet worden. Es wäre von einem reinen Nachlass von € 82.535,64 auszugehen, wobei es sich um eheliche Ersparnisse auf Sparbüchern handle und diese zur Hälfte nachlassgehörig gewesen wären. Der Berufungswerberin wären als Erbin zwei Drittel, sohin der Betrag von € 27.845,21, als Nachlass eingeantwortet worden. In diesem Ausmaß sei sie daher zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet. Der Beschluss des Bezirksgerichtes *** sei mit *** in Rechtskraft erwachsen, gemäß § 46 Außerstreitgesetz sei kein Rekurs eingebracht worden. Im Protokoll der Tagsatzung vom *** sei festgehalten worden, dass die Berufungswerberin vom Gerichtskommissär *** im Sinne der §§ 799 ff ABGB iVm §§ 157 ff Außerstreitgesetz und somit insbesondere über das Wesen und die Rechtswirkungen der unbedingten und der bedingten Erbantrittserklärung, der Erbsentschlagung und der Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs. 3 Außerstreitgesetz belehrt worden wäre. Die Berufungswerberin habe erklärt, in Kenntnis zu sein, dass sie mit einer Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten der Höhe nach unbeschränkt persönlich mit ihrem gesamten Vermögen hafte und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verlassenschaft zu deren Deckung hinreiche und ob ihr diese Verbindlichkeiten derzeit bekannt seien oder nicht. Da es sich bei den zum Nachlass gehörigen Sparbüchern um eheliche Ersparnisse handelte, diese jeweils zur Hälfte auch dem zum damaligen Zeitpunkt noch lebenden Ehegatten gehörten, waren diese jeweils zur Hälfte dem Nachlass zugehörig. Es wurde daher spruchgemäß entschieden.Der Beschluss des Bezirksgerichtes *** sei mit *** in Rechtskraft erwachsen, gemäß Paragraph 46, Außerstreitgesetz sei kein Rekurs eingebracht worden. Im Protokoll der Tagsatzung vom *** sei festgehalten worden, dass die Berufungswerberin vom Gerichtskommissär *** im Sinne der Paragraphen 799, ff ABGB in Verbindung mit Paragraphen 157, ff Außerstreitgesetz und somit insbesondere über das Wesen und die Rechtswirkungen der unbedingten und der bedingten Erbantrittserklärung, der Erbsentschlagung und der Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraph 184, Absatz 3, Außerstreitgesetz belehrt worden wäre. Die Berufungswerberin habe erklärt, in Kenntnis zu sein, dass sie mit einer Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten der Höhe nach unbeschränkt persönlich mit ihrem gesamten Vermögen hafte und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verlassenschaft zu deren Deckung hinreiche und ob ihr diese Verbindlichkeiten derzeit bekannt seien oder nicht. Da es sich bei den zum Nachlass gehörigen Sparbüchern um eheliche Ersparnisse handelte, diese jeweils zur Hälfte auch dem zum damaligen Zeitpunkt noch lebenden Ehegatten gehörten, waren diese jeweils zur Hälfte dem Nachlass zugehörig. Es wurde daher spruchgemäß entschieden. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist und darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: In dem dem Bescheid zu Grunde gelegten Verlassenschaftsverfahren zur Zl. *** des Bezirksgerichtes *** wären Vermögenswerte zu Unrecht als nachlasszugehörig betrachtet und eingeantwortet worden, nämlich sämtliche Guthaben auf Sparbüchern der ***. Die verstorbene *** hätte zu Lebzeiten über kein Vermögen und keine Ersparnisse verfügt, sie hätte lediglich eine Alterspension in Höhe von € 382,58 und einen Pflegegeldanspruch erhalten. Es wäre daher denkunmöglich, dass die Verstorbene über Vermögenswerte in Höhe von € 83.535,64 verfügt hätte. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht *** unvertreten gewesen zu sein und dort die Auskunft erhalten zu haben, dass die seitens ihres Vaters *** angesparten Vermögenswerte zur Hälfte nachlassgehörig wären. Diese Rechtsauffassung des Notars wäre objektiv unrichtig gewesen und wäre daher fälschlicherweise die verstorbene *** als Hälfteeigentümerin der Sparbücher angenommen worden. Vielmehr wäre richtig, dass Herr *** über diese Sparbücher tatsächlich verfügte und dass die darauf befindlichen Ersparnisse ausschließlich aus dem Einkommen und dem Vermögen des Vaters der Beschwerdeführerin, nämlich Herrn ***, stammen würden. Er wäre daher berechtigt gewesen, als wahrer Eigentümer der Sparguthaben gegen die Beschwerdeführerin Klage einzubringen. Da die verstorbene *** zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Einkommen oder Vermögen hatte um die dem Nachlass unterstellten Ersparnisse anzusammeln, hätte diese Klage auch jedenfalls Erfolg gehabt. Die Beschwerdeführerin hätte daher mit ihrem Vater eine außergerichtliche Einigung getroffen, worin festgehalten worden wäre, dass ihr Vater Alleineigentümer der vorgenannten Vermögenswerte wäre und wurde daher klargestellt, dass diese Vermögenswerte jedenfalls nicht als nachlassgehörig angesehen werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung wäre es möglich, dass sich die Parteien über den Erbschaftsanspruch auch außergerichtlich einigen könnten. Die Wirkung der erfolgreichen Durchsetzung des Eigentumsanspruches des Vaters würde rückwirkend gelten, bezogen auf den Zeitpunkt der Einantwortung. Da die Beschwerdeführerin daher zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der zu Unrecht einbezogenen Nachlasswerte geworden wäre, stelle sie den Antrag, den Bescheid in seinem gesamten Inhalt aufzuheben. Weiters stellte sie die Beweisanträge auf Einvernahme des ***, der Beischaffung des Aktes *** des Bezirksgerichtes ***, die Beischaffung des Aktes *** des Bezirksgerichtes *** sowie als weiteres Beweismittel den bereits übermittelten Notariatsakt vom ***. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nach Akteneinsicht festgestellt wurde, dass die Kosten für die Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim *** zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde €46.541,80 betrugen. Die Bezirkshauptmannschaft X ging davon aus, dass Frau *** als Erbin laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, zwei Drittel – sohin ein Betrag von € 27.845,21 – als Nachlass eingeantwortet wurden. Sie wäre daher in diesem Ausmaß zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet worden.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ging davon aus, dass Frau *** als Erbin laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, zwei Drittel – sohin ein Betrag von € 27.845,21 – als Nachlass eingeantwortet wurden. Sie wäre daher in diesem Ausmaß zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt nunmehr zum Ergebnis, dass die Berechnung jenes Nachlassteiles, der Frau *** eingeantwortet wurde, von der Bezirkshauptmannschaft X nicht rechtmäßig ermittelt wurde. Aus dem Protokoll vom ***, aufgenommen durch den öffentlichen Notar ***, ist ableitbar, dass bei den unter Punkt A (Aktiva) angeführten Guthaben bei der *** (Punkte
  5. bis 13.) bereits die Nachlasszugehörigkeit von bloß der Hälfte Berücksichtigung fand. Es wurde daher bei der Vermögenserklärung bereits die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um eheliches Vermögen handelte und wurde daher nur mehr die Hälfte der Guthaben zum Vermögen der Frau *** gezählt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat irrtümlicherweise von diesen Vermögenswerten, die ohnehin nur mehr die Hälfte der tatsächlichen Ersparnisse darstellten, wiederum eine Halbierung vorgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt nunmehr zum Ergebnis, dass die Berechnung jenes Nachlassteiles, der Frau *** eingeantwortet wurde, von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht rechtmäßig ermittelt wurde. Aus dem Protokoll vom ***, aufgenommen durch den öffentlichen Notar ***, ist ableitbar, dass bei den unter Punkt A (Aktiva) angeführten Guthaben bei der *** (Punkte
  6. bis 13.) bereits die Nachlasszugehörigkeit von bloß der Hälfte Berücksichtigung fand. Es wurde daher bei der Vermögenserklärung bereits die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um eheliches Vermögen handelte und wurde daher nur mehr die Hälfte der Guthaben zum Vermögen der Frau *** gezählt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat irrtümlicherweise von diesen Vermögenswerten, die ohnehin nur mehr die Hälfte der tatsächlichen Ersparnisse darstellten, wiederum eine Halbierung vorgenommen. Es ist daher von einem reinen Nachlass in Höhe von € 83.535,64 auszugehen. Da Frau *** laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, zwei Drittel des Nachlasses zugesprochen wurden, wurden ihr als Erbin insgesamt € 55.690,43 zuerkannt. Zu diesem Vorhalt brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin unter Berufung auf seine Beschwerde - schriftlich vor, dass die angesparten Vermögenswerte nicht im Eigentum der Erblasserin gestanden seien. Es habe lediglich eine teilweise Zeichnungsberechtigung gegeben. Die Verstorbene *** habe nur eine Alterspension in Höhe von € 382,85 bezogen und einen Pflegegeldanspruch. Wenn erst nach einem rechtskräftigen abgeschlossenen Abhandlungsverfahren klar wird, dass die Einantwortung zu Unrecht erfolgt sei, so stehe dem besser Berechtigten die Möglichkeit offen, Erbschaftklage einzubringen. Angesichts dieser Umstände sei mit Notariatsakt vom ***, welche Vermögenswerte tatsächlich nachlassgehörig gewesen seien. Dieser Akt sei zwischen den gesetzlichen Erben abgeschlossen worden. Der Betrag von nunmehr € 46.541 sei nicht nachvollziehbar. Am *** führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher sowohl die Beschwerdeführerin persönlich, ihr Rechtsvertreter als auch eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde teilnahmen Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Frau ***, die Mutter der Beschwerdeführerin hat aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, im Zeitraum vom *** bis zu ihrem Tob am *** Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege bezogen.Frau ***, die Mutter der Beschwerdeführerin hat aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, im Zeitraum vom *** bis zu ihrem Tob am *** Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege bezogen. In diesem Zeitraum sind Kosten der Sozialhilfe in Höhe von €101.620, 76 aufgelaufen und sind Ersätze in der Höhe von € 55.078,96 geleistet worden. Es haften sohin noch € 46.541, 80 unbedeckt aus. Die Mutter der Rechtsmittelwerberin ist bis zu ihrem Tod in aufrechter Ehe mit Herrn *** verheiratet gewesen. Herr *** ist in seiner aktiven Zeit als Baumeister tätig gewesen und hat den Lebensunterhalt auch überwiegend im Ausland verdient. Die Ehefrau war nicht berufstätig. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin zwei Drittel des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter eingeantwortet. Die Beschwerdeführerin gab zu zwei Drittel eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Das Inventar des Nachlasses, welches von einem öffentlichen Notar errichtet wurde, weist Aktiva in Höhe von € 87.761,63 sowie Passiva in Höhe von € 4.225,99 auf. Die in diesem Inventar als zur Hälfte nachlasszugehörig angeführten verfahrensgegenständlichen Sparbücher waren auf *** identifiziert und konnte jeder, der das Sparbuch vorlegte und seine Identität nachgewiesen hat unter Nennung des Losungswortes das Vermögen des Sparbuches beheben. Auf diesen Sparbüchern war das gemeinsame eheliche Vermögen von *** und *** angelegt. Vor Abgabe der Erbantrittserklärung und Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung wurde die Beschwerdeführerin über das Wesen und die Rechtsfolgen der unbedingten und der bedingten Erbantrittserklärung, der Erbsentschlagung und diverser Bestimmungen der §§ 799 ff ABGB in Verbindung mit den §§ 157 ff AußstrG sowie nach § 184 Abs 3 AußStrG belehrt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin zwei Drittel des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter eingeantwortet. Die Beschwerdeführerin gab zu zwei Drittel eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Das Inventar des Nachlasses, welches von einem öffentlichen Notar errichtet wurde, weist Aktiva in Höhe von € 87.761,63 sowie Passiva in Höhe von € 4.225,99 auf. Die in diesem Inventar als zur Hälfte nachlasszugehörig angeführten verfahrensgegenständlichen Sparbücher waren auf *** identifiziert und konnte jeder, der das Sparbuch vorlegte und seine Identität nachgewiesen hat unter Nennung des Losungswortes das Vermögen des Sparbuches beheben. Auf diesen Sparbüchern war das gemeinsame eheliche Vermögen von *** und *** angelegt. Vor Abgabe der Erbantrittserklärung und Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung wurde die Beschwerdeführerin über das Wesen und die Rechtsfolgen der unbedingten und der bedingten Erbantrittserklärung, der Erbsentschlagung und diverser Bestimmungen der Paragraphen 799, ff ABGB in Verbindung mit den Paragraphen 157, ff AußstrG sowie nach , Paragraph 184, Absatz 3, AußStrG belehrt. Ein Drittel des Nachlasses wurde Herrn ***, dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten von ***, zugesprochen. Am *** wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn *** eine außergerichtliche Vereinbarung darüber geschlossen. Darin findet sich u.a. unter Punkt III eine einvernehmliche Feststellung, dass die verstorbene Frau *** über kein Vermögen und keine Ersparnisse verfügte und zu Lebzeiten nur über eine Alterspension von € 382, 85 und einen Pflegegeldanspruch verfügt habe. Am *** wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn *** eine außergerichtliche Vereinbarung darüber geschlossen. Darin findet sich u.a. unter Punkt römisch drei eine einvernehmliche Feststellung, dass die verstorbene Frau *** über kein Vermögen und keine Ersparnisse verfügte und zu Lebzeiten nur über eine Alterspension von € 382, 85 und einen Pflegegeldanspruch verfügt habe. Auch findet sich eine einvernehmlich Feststellung in der Vereinbarung, dass die gegenständlichen Ersparnisse nicht nachlasszugehörig gewesen seien und zum Zeitpunkt des Erbanfalles im Alleineigentum des Herrn *** gestanden seien. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Ersparnisse tatsächlich vor Abschluss der Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater an diesen zur Gänze übergeben wurden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dem unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie aus den vorgelegten Urkunden des Verlassenschaftsaktes zur Zl. *** des Bezirksgerichtes *** und des Notariatsaktes vom ***. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie alle Ersparnisse durch Auflösung der gegenständlichen Sparbücher an ihren Vater übergeben hat, konnten nicht nachvollzogen werden und waren die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unschlüssig. Denn es wäre vollkommen unverständlich, warum erst viel später, nach Vorschreibung des Kostenersatzes an die Beschwerdeführerin, die außergerichtliche Vereinbarung am *** getroffen worden ist und nicht unmittelbar nach Einantwortung und vor Auflösung der Sparbücher. Folgende Bestimmungen gelangen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: § 37 NÖ SHG lautet: Paragraph 37, NÖ SHG lautet: „Abschnitt 5 Kostenersatz und Anspruchsübertragung § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete

(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
  1. der Hilfeempfänger,
  2. die Erben des Hilfeempfängers,
  3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,
  4. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
  5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(2)Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.“
(2)Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Kostenersatzverfahren.“ § 38 NÖ SHG lautet: Paragraph 38, NÖ SHG lautet: „§ 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
  1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
  2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“ § 40 NÖ SHG lautet:Paragraph 40, NÖ SHG lautet:
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§1497 ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn sei dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn sei dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3)Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt.Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmung des Absatz eins, nicht berührt. Rechtlich folgt daraus: Im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens des Bezirksgerichtes *** zur Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig zu zwei Drittel in den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter, ***, eingeantwortet. Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin im nunmehr angefochtenen Bescheid zur Leistung von Kostenbeiträgen verpflichtet. Bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin Erbin des im Bescheid herangezogenen Geldbetrages wurde. Dazu wird ausgeführt, dass die Behörde zutreffender Weise vom rechtskräftig abgeschlossenen Verlassenschaftsakt und den darin befindlichen Urkunden auszugehen hatte. Darin wurde das Vermögen der *** genau in der Vermögenserklärung angegeben. Demnach verfügte *** über ein Guthaben bei der Bestattung *** in Höhe von € 717,60 sowie Modeschmuck und einen Ehering im Wert von € 100,--. Dass diese beiden Positionen jedenfalls im Eigentum von *** standen wird nicht bestritten. Allerdings ist hiezu auszuführen, dass davon auszugehen ist, dass diese beiden Positionen im Alleineigentum von *** standen und diese daher gänzlich dem Nachlass - und nicht wie von der Erstbehörde angenommen bloß hälftezugehörig – sind. Die Beschwerdeführerin hat daher einen Wert von zwei Drittel dieser beiden Positionen (dh. € 545,07) zugesprochen bekommen. Was die Guthaben bei den Sparurkunden anlangt, wird Folgendes ausgeführt: Im Zuge der Tagsatzung am *** vor dem öffentlichen Notar *** wurde sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Vater *** vom Notar eingehend über die Bestimmungen der §§ 799 ff AGBG iVm §§ 157 ff Außerstreitgesetz belehrt. Weiters erfolgte eine ausführliche Darlegung des damals aktenkundigen Standes der Aktiva und Passiva sowie erfolgte eine Belehrung über die Möglichkeit, die Schätzung und Inventarisierung der Verlassenschaft zu verlangen. Der Vorgang dieser Belehrungsschritte ist im Tagsatzungsprotokoll ausführlich und nachvollziehbar dargelegt und wurde dieses Protokoll auch von der Beschwerdeführerin und deren Vater unterfertigt. Weiters erklärte ***, dass es sich bei den Sparbüchern bei der *** um Losungswortsparbücher handelt, welche auf die Verstorbene identifiziert sind. Dieser gab weiters zu Protokoll, dass sich auf diesen Sparbüchern die ehelichen Ersparnisse befinden und diese daher jeweils zur Hälfte nachlassgehörig sind. Gleich im Anschluss an diese Aussage informierte der Gerichtskommissär die Erben über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Vermögenserklärung, insbesondere auch über den Tatbestand des Prozessbetruges. Mit der Unterschrift des Protokolls bestätigten die Erben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögenserklärung. Für das nunmehr entscheidende Gericht bestehen daher keine Zweifel daran, dass die von der Behörde herangezogenen Sparbücher dem Wert nach der Hälfte nachlasszugehörig waren und ebenso zum Vermögen von *** gehörten.Im Zuge der Tagsatzung am *** vor dem öffentlichen Notar *** wurde sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Vater *** vom Notar eingehend über die Bestimmungen der Paragraphen 799, ff AGBG in Verbindung mit Paragraphen 157, ff Außerstreitgesetz belehrt. Weiters erfolgte eine ausführliche Darlegung des damals aktenkundigen Standes der Aktiva und Passiva sowie erfolgte eine Belehrung über die Möglichkeit, die Schätzung und Inventarisierung der Verlassenschaft zu verlangen. Der Vorgang dieser Belehrungsschritte ist im Tagsatzungsprotokoll ausführlich und nachvollziehbar dargelegt und wurde dieses Protokoll auch von der Beschwerdeführerin und deren Vater unterfertigt. Weiters erklärte ***, dass es sich bei den Sparbüchern bei der *** um Losungswortsparbücher handelt, welche auf die Verstorbene identifiziert sind. Dieser gab weiters zu Protokoll, dass sich auf diesen Sparbüchern die ehelichen Ersparnisse befinden und diese daher jeweils zur Hälfte nachlassgehörig sind. Gleich im Anschluss an diese Aussage informierte der Gerichtskommissär die Erben über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Vermögenserklärung, insbesondere auch über den Tatbestand des Prozessbetruges. Mit der Unterschrift des Protokolls bestätigten die Erben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögenserklärung. Für das nunmehr entscheidende Gericht bestehen daher keine Zweifel daran, dass die von der Behörde herangezogenen Sparbücher dem Wert nach der Hälfte nachlasszugehörig waren und ebenso zum Vermögen von *** gehörten. Wenn auch in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass Frau *** lediglich eine Pension in Höhe von € 382,85 und einen Pflegegeldanspruch bezog, wird ausgeführt, dass sie jedenfalls auch während Lebzeiten - sofern sie keiner Beschäftigung nachging bzw. nachgehen konnte - einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten Herrn *** hatte. Ungeachtet näherer Ausführungen dazu geht das Gericht jedenfalls von der Richtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens aus. Dies insbesondere gestützt auf die Aussage des Herrn *** und die Tatsache, dass die Sparbücher auf *** lauten bzw. gelautet haben. Wenn im Nachhinein mittels Notariatsakt die Zugehörigkeit dieses Vermögens zu Herrn *** als Alleineigentümer vorgenommen wird, so ist diese Vorgehensweise für das erkennende Gericht unbeachtlich. Gleichwohl es die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung des Erbverfahrens gibt, ist dennoch der Einantwortungsbeschluss im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht *** für das erkennende Gericht beachtlich. Das Verlassenschaftsverfahren wurde dadurch rechtskräftig abgewickelt und ist ein anschließender und im Nachhinein angefertigter Notariatsakt für das Gericht bedeutungslos. Eine außergerichtliche Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens kann nur eine Option anstatt einer gerichtlichen Abwicklung angesehen werden und kann ein außergerichtliches Verfahren nicht im Anschluss an ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verlassenschaftsverfahren angehängt werden. Wie in der Berufung, welche eben nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, ausgeführt wurde, hätte der Vater der Beschwerdeführerin, nämlich Herr ***, die Möglichkeit einer Klagseinbringung auszuschöpfen gehabt. Die an das rechtskräftige Verlassenschaftsverfahren erfolgte notarielle Ergänzung stellt allenfalls eine weitere Aufteilung des Vermögens zwischen *** und *** dar. Diese Einigung kann jedoch auf das Verlassenschaftsverfahren selbst keine Auswirkungen entfalten, da dieses zum Zeitpunkt des notariellen Übereinkommens bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie wäre im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht *** unvertreten gewesen, so wird darauf hingewiesen, dass ein Notar an diesem Verlassenschaftsverfahren beteiligt war. Auf Grund des im Akt einliegenden Tagsatzungsprotokolls vor dem Notar wurde die Beschwerdeführerin eingehend auf die zur Anwendung gelangten Bestimmungen hingewiesen, zudem war die Rechtsauffassung des Notars aus Sicht des nunmehr erkennenden Gerichtes objektiv nicht als unrichtig anzusehen – wie dies in der Beschwerde behauptet wird – da eben Herr *** vorm Notar eindeutig die Aussage traf, dass sich auf den Sparbüchern die ehelichen Ersparnisse befinden würden. Für das Verfahren unbeachtlich ist, ob die abgehobenen Ersparnisse in der Folge vom Vater der Beschwerdeführerin ausgegeben, verschenkt oder verloren gegangen sind. Da auf Grund der Bestimmung des § 38 Abs. 4 NÖ SHG die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe suchenden Person übergeht und die Erben des Hilfeempfängers für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haftet, war der Kostenersatz dem Grunde nach zu bestätigen. Hinsichtlich der Höhe wurde jedoch eine Korrektur vorgenommen, da die Behörde auch die Nachlasspassiva bloß zur Hälfte nachlasszugehörig bewertete. Die Passive sind jedoch gänzlich als nachlasszugehörig einzustufen. Es ergibt sich daher, unter Heranziehung der Positionen Modeschmuck und Ehering, Guthaben bei der Bestattung *** und der Passiva als gänzlich nachlasszugehörig ein reiner Nachlass in Höhe von € 40.063,63. Da die Beschwerdeführerin zwei Drittel dieses Nachlasses erhielt, ist von einem Kostenersatz in Höhe von € 26.709,09 auszugehen. Da auf Grund der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe suchenden Person übergeht und die Erben des Hilfeempfängers für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haftet, war der Kostenersatz dem Grunde nach zu bestätigen. Hinsichtlich der Höhe wurde jedoch eine Korrektur vorgenommen, da die Behörde auch die Nachlasspassiva bloß zur Hälfte nachlasszugehörig bewertete. Die Passive sind jedoch gänzlich als nachlasszugehörig einzustufen. Es ergibt sich daher, unter Heranziehung der Positionen Modeschmuck und Ehering, Guthaben bei der Bestattung *** und der Passiva als gänzlich nachlasszugehörig ein reiner Nachlass in Höhe von € 40.063,63. Da die Beschwerdeführerin zwei Drittel dieses Nachlasses erhielt, ist von einem Kostenersatz in Höhe von € 26.709,09 auszugehen. Betreffend den Vorhalt an die Beschwerdeführerin vom ***, dass in Folge eines Rechenfehlers der Verwaltungsbehörde € 46.541, 80 zu ersetzen wären, ist rechtlich auszuführen, dass durch die Vorschreibung des gegenständlichen Kostenersatzes mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, die Verjährung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach unterbrochen wurde (sieh dazu: Rummel, Kommentar zum ABGB § 1497 RZ 6). Aus diesem Grunde konnte der mit *** vorgeschriebene Kostenersatz in der Höhe von € 27. 845, 20 zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht nicht erhöht werden.Betreffend den Vorhalt an die Beschwerdeführerin vom ***, dass in Folge eines Rechenfehlers der Verwaltungsbehörde € 46.541, 80 zu ersetzen wären, ist rechtlich auszuführen, dass durch die Vorschreibung des gegenständlichen Kostenersatzes mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, die Verjährung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach unterbrochen wurde (sieh dazu: Rummel, Kommentar zum ABGB Paragraph 1497, RZ 6). Aus diesem Grunde konnte der mit *** vorgeschriebene Kostenersatz in der Höhe von € 27. 845, 20 zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht nicht erhöht werden. Von der Einholung zusätzlicher Beweise, ebenso der Stattgabe der gestellten Beweisanträge, konnte auf Grund des vorliegenden und ausreichenden Sachverhaltes Abstand genommen werden. Der Sachverhalt stand für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war und die gegenständliche Entscheidung nicht on der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.218.001.2014

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