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LVwG-S-972/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG-S-972/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Herr ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis des *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Beschwerde erhoben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 361 Abs. 3 iVm § 112 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 2 ASVG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde ihm zur Last gelegt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft bis zum ***, hinsichtlich der Arbeiternehmerin *** die Ausstellung der Arbeits- und Entgeltbestätigung unterlassen hat, obwohl diese vom *** bis *** im Krankenstand war und somit jedenfalls für eine Woche ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 361, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 2, ASVG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde ihm zur Last gelegt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** im Standort ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft bis zum ***, hinsichtlich der Arbeiternehmerin *** die Ausstellung der Arbeits- und Entgeltbestätigung unterlassen hat, obwohl diese vom *** bis *** im Krankenstand war und somit jedenfalls für eine Woche ein Anspruch auf Krankengeld bestand. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, *** sei von *** bis *** als Gastronomiefachfrau im Unternehmen beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis sei am *** einvernehmlich gelöst worden. Seitens der Dienstnehmerin habe der Beschwerdeführer nie eine Krankmeldebestätigung erhalten. Nach seinem Wissensstand sei alles wahrheitsgetreu ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei sich keiner Schuld bewusst und habe auch keine Verwaltungsübertretung begangen. Mit dem Straferkenntnis sei er nicht einverstanden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Hinblick auf § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Hinblick auf , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: *** stand von *** bis *** in einem Lehrverhältnis zur *** mit dem Sitz in ***, ***. Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich am *** gelöst. Die Pflichtversicherung endete am ***. Vom *** bis *** war Frau *** arbeitsunfähig infolge Krankheit. Die Mutter des Lehrlings (die Zeugin ***) wurde mehrmals bei der NÖ Gebietskrankenkasse wegen einer Leistung aus der Krankenversicherung (Krankengeld) vorstellig, so jedenfalls am ***. An diesem Tag wurde ein Telefonat seitens eines Mitarbeiters der NÖ GKK mit einer nicht mehr näher bekannten Person des Dienstgeberbetriebes geführt. Als Ergebnis des Telefonates wurde dokumentiert: „Arbeits- und Entgeltbestätigung laut telefonischer Rücksprache vom *** folgt.“ Eine schriftliche Aufforderung seitens der NÖ Gebietskrankenkasse an den Dienstgeber zur Übermittlung der Arbeits- und Entgeltbestätigung erfolgte nicht. Eine Arbeits- und Entgeltbestätigung betreffend *** wurde der NÖ Gebietskrankenkasse vom Dienstgeber nicht vorgelegt. Zu diesem Beweisergebnis gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** (***) und ***. Darüber hinaus ist auf Grund der in der Verhandlung vorgelegten Urkunden einerseits vom festgestellten Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses (*** bis ***) sowie vom Ende des Entgeltanspruches (Ende der Pflichtversicherung) am *** auszugehen.Den Angaben des Zeugen *** ist mit Hinweis auf die von ihm eingesehenen Versichertendaten dahingehend zu folgen, dass ein Anspruch auf Krankengeld ab *** bestand.Zu diesem Beweisergebnis gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** (***) und ***. Darüber hinaus ist auf Grund der in der Verhandlung vorgelegten Urkunden einerseits vom festgestellten Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses (*** bis ***) sowie vom Ende des Entgeltanspruches (Ende der Pflichtversicherung) am *** auszugehen., Den Angaben des Zeugen *** ist mit Hinweis auf die von ihm eingesehenen Versichertendaten dahingehend zu folgen, dass ein Anspruch auf Krankengeld ab *** bestand. Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die Mutter des Lehrlings *** beim Versicherungsträger wegen der Inanspruchnahme von Krankengeld vorstellig geworden ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin *** einerseits, andererseits aber auch aus den – anfänglich widersprüchlich scheinenden – Angaben des Zeugen ***, die jedoch im Ergebnis schließlich darauf hinausliefen, dass eine Dokumentation über die Antragstellung von Krankengeld nur stattfindet, wenn der Dienstgeber nicht von sich aus die Arbeits- und Entgeltbestätigung vorlegt. Eine derartige Dokumentation ist gegenständlich mit dem Vermerk über die telefonische Rücksprache im Dienstgeberbetrieb gegeben. Da der Umstand, dass dieser Kontakt hergestellt wurde, nach den Angaben des Zeugen gleichzeitig eine Antragstellung auf eine Leistung aus der Krankenversicherung bedeutet, ist somit von einer Antragstellung auszugehen. Das ergibt sich auch daraus, dass nach den internen Abläufen nämlich andernfalls keine Veranlassung bestanden hätte, eine Arbeits- und Entgeltbestätigung (auf welche Art immer) einzufordern. Aus den Angaben des Zeugen *** ergibt sich jedoch verfahrensrelevant weiter, dass – von der bereits bezeichneten telefonischen Kontaktaufnahme abgesehen – eine konkret belegte (schriftliche oder auf andere Weise dokumentierte) Aufforderung zur Vorlage einer Arbeits- und Entgeltbestätigung in der vom Versicherungsträger vorgesehenen Form nicht erfolgt ist sowie weiter, dass die dem Arbeitsmarktservice vorgelegte Arbeitsbescheinigung (Urkunde Beilage 1) nicht die Angaben laut dem vom Versicherungsträger aufgelegten Formblatt enthält (dies sei nach Aussage des Zeugen *** auch der Grund dafür, dass das Formblatt immer abverlangt werde, wobei viele Dienstgeber Blankoformulare aufliegen hätten. Auch formell abweichende Bestätigungen seien kein Problem, sofern die grundsätzlichen Daten enthalten seien). In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 112 Abs. 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung sind die Bestimmungen des § 111 auf Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die die Bestätigung nach § 361 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung sind die Bestimmungen des Paragraph 111, auf Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die die Bestätigung nach Paragraph 361, Absatz 3, nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Gemäß § 111 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begehen Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 730,-- bis € 2.180,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 2.180,-- bis € 3.630,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.Gemäß Paragraph 111, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begehen Dienstgeber und sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 730,-- bis € 2.180,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 2.180,-- bis € 3.630,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Gemäß dem im Abschnitt II (Verfahren in Leistungssachen) erster Unterabschnitt (Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger) unter der Überschrift „Einleitung des Verfahrens“ enthaltenen § 361 Abs. 3 ASVG hat der Antragsteller die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen. Bei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung, die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung bestimmt die Satzung. Gemäß dem im Abschnitt römisch zwei (Verfahren in Leistungssachen) erster Unterabschnitt (Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger) unter der Überschrift „Einleitung des Verfahrens“ enthaltenen Paragraph 361, Absatz 3, ASVG hat der Antragsteller die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen. Bei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung, die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung bestimmt die Satzung. Die Satzung der Niederösterreichischen Krankenkasse lautet in der dafür maßgeblichen Bestimmung der Fassung Nr. 166/2011: „Bestätigung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über das Entgelt (§ 361 Abs. 3 ASVG)(Paragraph 361, Absatz 3, ASVG) § 22Paragraph 22

(1)Der/Die Dienstgeber/in hat für die Berechnung des Krankengeldes auf dem Formular „Arbeits- und Entgeltbestätigung“ anzugeben:
  1. die Personaldaten des/der Versicherten (Vor- und Familienname bzw. Nachname, Wohnadresse, Versicherungsnummer),
  2. den Eintrittstag sowie den letzten Arbeitstag,
  3. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit,
  4. den Grund der Arbeitseinstellung,
  5. den Tag und die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses,
  6. den genauen Brutto-Geldbezug (einschließlich Trinkgelder, Provisionen, usw.)in dem Beitragszeitraum, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches zuletzt vorangegangen ist; kommt ein solcher Beitragszeitraum nicht in Betracht, ist der genaue Brutto-Geldbezug des laufenden Beitragszeitraums anzugeben, den genauen Brutto-Geldbezug (einschließlich Trinkgelder, Provisionen, usw.), in dem Beitragszeitraum, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches zuletzt vorangegangen ist; kommt ein solcher Beitragszeitraum nicht in Betracht, ist der genaue Brutto-Geldbezug des laufenden Beitragszeitraums anzugeben,
  7. die Sachbezüge,
  8. den Anspruch auf Sonderzahlungen,
  9. allenfalls die Leistung einer Kündigungsentschädigung oder einer Ersatzleistung für den Urlaub,
  10. allenfalls, für welche Dauer und in welcher Höhe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit volles Entgelt oder Teilentgelt über den letzten Arbeitstag hinaus weitergewährt wird,
  11. die Dienstgeberkontonummer.
(2)Für die Berechnung des Wochengeldes gilt Abs. 1 mit der Abweichung, dass statt des Betrages nach Z 6 der gebührende Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (der letzten drei Kalendermonate) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG), vermindert um die gesetzlichen Abzüge, zu melden ist.“
(2)Für die Berechnung des Wochengeldes gilt Absatz eins, mit der Abweichung, dass statt des Betrages nach Ziffer 6, der gebührende Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (der letzten drei Kalendermonate) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), vermindert um die gesetzlichen Abzüge, zu melden ist.“ § 361 Abs. 3 ASVG enthält eine an den Dienstnehmer gerichtete Verpflichtung. Eine Verpflichtung des Dienstgebers, eine Arbeits- und Entgeltbestätigung auszustellen, ergibt sich lediglich aus § 112 Abs. 1 ASVG. Selbst unter Heranziehung der Bestimmungen der Satzung ergibt sich jedoch diesbezüglich keine bestimmte Frist. Gebote – wie das im Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte – dürfen als Teil eines strafbaren Tatbestandes nur dann herangezogen werden, wenn sie ausreichend konkret sind. Sachverhaltsbezogen ist festzustellen, dass die Dienstnehmerin eine Leistung aus der Krankenversicherung beantragt hat und, dass die dafür erforderliche Arbeits- und Entgeltbestätigung seitens des Dienstgebers zu keinem Zeitpunkt ausgestellt wurde. Paragraph 361, Absatz 3, ASVG enthält eine an den Dienstnehmer gerichtete Verpflichtung. Eine Verpflichtung des Dienstgebers, eine Arbeits- und Entgeltbestätigung auszustellen, ergibt sich lediglich aus Paragraph 112, Absatz eins, ASVG. Selbst unter Heranziehung der Bestimmungen der Satzung ergibt sich jedoch diesbezüglich keine bestimmte Frist. , Gebote – wie das im Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte – dürfen als Teil eines strafbaren Tatbestandes nur dann herangezogen werden, wenn sie ausreichend konkret sind. , Sachverhaltsbezogen ist festzustellen, dass die Dienstnehmerin eine Leistung aus der Krankenversicherung beantragt hat und, dass die dafür erforderliche Arbeits- und Entgeltbestätigung seitens des Dienstgebers zu keinem Zeitpunkt ausgestellt wurde. Allerdings wurde im gegenständlichen Fall der Dienstgeber zu keinem Zeitpunkt in einer die Strafbarkeit rechtfertigenden Weise zur Ausstellung der entsprechenden Bestätigung aufgefordert. Mag die von der Gebietskrankenkasse im Sinne eines Services für die/den Versicherten gepflogene Vorgangsweise, beim Dienstgeber auf kurzem Weg telefonisch die zur Feststellung des Leistungsanspruches erforderliche Bestätigung anzufordern, zwar üblicherweise zweckmäßig und Erfolg versprechend sein, so ist sie dem gegenüber nicht geeignet, eine Pflicht auszulösen, deren Nichterfüllung schon als strafbares Verhalten zu qualifizieren ist. Insbesondere fehlte es im konkreten Fall auch an der Nachvollziehbarkeit, dass die an den Dienstgeberbetrieb telefonisch – an wen immer – gerichtete Aufforderung tatsächlich den Beschuldigten oder eine seiner Kontrollbefugnis unterworfene Person innerhalb des Betriebes tatsächlich erreicht hat. Den Beschwerdeführer traf auch angesichts des von ihm glaubwürdig dargestellten Umstandes, wonach die Dienstnehmerin ihm zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemeldet hat, keine Verpflichtung, die Arbeits- und Entgeltbestätigung unaufgefordert an den Versicherungsträger zu übermitteln. Dass die Dienstnehmerin umgekehrt selbst eine entsprechende eindeutige Aufforderung an den Dienstgeber gerichtet hat, ergibt sich aus dem gesamten Verfahren ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hatte den im Verfahren offenkundig gewordenen, dargestellten Abläufen zu folgen, die jedoch kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers als Vertreter der Dienstgeberin (KG) aufgezeigt haben. Die ihm zur Last gelegte Tat bildet somit keine Verwaltungsübertretung. Allerdings wurde im gegenständlichen Fall der Dienstgeber zu keinem Zeitpunkt in einer die Strafbarkeit rechtfertigenden Weise zur Ausstellung der entsprechenden Bestätigung aufgefordert. Mag die von der Gebietskrankenkasse im Sinne eines Services für die/den Versicherten gepflogene Vorgangsweise, beim Dienstgeber auf kurzem Weg telefonisch die zur Feststellung des Leistungsanspruches erforderliche Bestätigung anzufordern, zwar üblicherweise zweckmäßig und Erfolg versprechend sein, so ist sie dem gegenüber nicht geeignet, eine Pflicht auszulösen, deren Nichterfüllung schon als strafbares Verhalten zu qualifizieren ist. Insbesondere fehlte es im konkreten Fall auch an der Nachvollziehbarkeit, dass die an den Dienstgeberbetrieb telefonisch – an wen immer – gerichtete Aufforderung tatsächlich den Beschuldigten oder eine seiner Kontrollbefugnis unterworfene Person innerhalb des Betriebes tatsächlich erreicht hat. Den Beschwerdeführer traf auch angesichts des von ihm glaubwürdig dargestellten Umstandes, wonach die Dienstnehmerin ihm zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemeldet hat, keine Verpflichtung, die Arbeits- und Entgeltbestätigung unaufgefordert an den Versicherungsträger zu übermitteln. Dass die Dienstnehmerin umgekehrt selbst eine entsprechende eindeutige Aufforderung an den Dienstgeber gerichtet hat, ergibt sich aus dem gesamten Verfahren ebenfalls nicht. , Das Verwaltungsgericht hatte den im Verfahren offenkundig gewordenen, dargestellten Abläufen zu folgen, die jedoch kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers als Vertreter der Dienstgeberin (KG) aufgezeigt haben. Die ihm zur Last gelegte Tat bildet somit keine Verwaltungsübertretung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.972.001.2015

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