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{'item': 'LVwG-AB-14-4144'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4144 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. *** und ***, beide vertreten durch ***, ***, ***, sind verpflichtet, jeweils Verfahrenskosten in der Höhe von € 477,-- (für die mündliche Verhandlung am *** und am ***) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Bezirkshauptmannschaft X einzuzahlen (Der Zahlschein wird von der Bezirkshauptmannschaft zugestellt).*** und ***, beide vertreten durch ***, ***, ***, sind verpflichtet, jeweils Verfahrenskosten in der Höhe von € 477,-- (für die mündliche Verhandlung am *** und am ***) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzuzahlen (Der Zahlschein wird von der Bezirkshauptmannschaft zugestellt).
  2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom *** den Antrag der Beschwerdeführer, vertreten durch ***, in ***, ***, vom ***, die Wasserberechtigten am Werkskanal zur Sanierung von bestehenden Undichtheiten zu verpflichten, abgewiesen. Der Bescheid wurde auf §§ 50 und 138 WRG 1959 gestützt. Den Beschwerdeführern wurde in einem weiteren Spruchpunkt die Tragung der Verfahrenskosten von € 954,-- zur ungeteilten Hand auferlegt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom *** den Antrag der Beschwerdeführer, vertreten durch ***, in ***, ***, vom ***, die Wasserberechtigten am Werkskanal zur Sanierung von bestehenden Undichtheiten zu verpflichten, abgewiesen. Der Bescheid wurde auf Paragraphen 50 und 138 WRG 1959 gestützt. Den Beschwerdeführern wurde in einem weiteren Spruchpunkt die Tragung der Verfahrenskosten von € 954,-- zur ungeteilten Hand auferlegt. Dagegen haben die Beschwerdeführer, vertreten durch ***, ***, in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Keller der Beschwerdeführer werde ab Überschreitung der Ausleitmenge von 2,88 m³/s auf Grund der Undichtheiten des Werkskanals vernässt. Das Beweissicherungsprogramm des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hätte kein Ergebnis dafür gebracht, dass es zu einer Kellerüberflutung nur käme, wenn die bewilligte Ausleitungsmenge beim „Roten Wehr“ überschritten werde. Die Behörde hätte sich mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismitteln, insbesondere Fotodokumentation, nicht auseinandergesetzt. Der Amtssachverständige hätte die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen nicht in seine Beurteilung einbezogen. Wären diese aber einbezogen worden, wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass es selbst bei Ausleitungsmengen unter 3,00 m³/s zu Vernässungen des Grundstückes der Beschwerdeführer komme. Auf Grund dessen hätte die Behörde weitere amtswegige Erhebungen zur Werkskanaldichtheit durchführen müssen. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei unschlüssig und könne die Feststellung, dass es auf Grund des durchgeführten Beweissicherungsverfahrens keine Hinweise auf Undichtheiten gäbe und Ursache der Wassereintritte der mit dem Kellerfußboden niveaugleiche Brunnen sei, nicht tragen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen könne, dass er im Keller keinen Datenlogger installieren haben lasse, da dieser eine ausreichende Dokumentation der Vernässung übermittelt hätte. Betreffend Undichtheit des Werkskanals sei die Installierung eines Datenloggers nicht nötig und der Brunnen der Beschwerdeführer sei irrelevant. Die Überlegungen der Behörde, dass die Vernässungen des Kellers nicht auf Undichtheiten des Werkskanals zurückzuführen seien, hätten keine sachliche Grundlage. Es werde daher die Feststellung begehrt, dass die massiven Undichtheiten des Werkskanals ab einem Wasserstand von 2,88 zur Vernässung des Kellers der Beschwerdeführer führen würden. Die belangte Behörde hätte die vorgelegten Unterlagen betreffend die dokumentierten Wassereintritte in den Keller nicht entsprechend ihrer Relevanz gewürdigt. Hätte die Behörde den Unterlagen Rechnung getragen, wäre sie zu oben begehrter Feststellung gekommen. Zu den Kosten werde festgehalten, dass durch die nicht durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen das Verfahren und die Kosten verursacht worden seien. Somit treffe diejenigen, die ihre Instandhaltungspflicht verletzt hätten, die Kostentragungspflicht. Hätte die Behörde der Fotodokumentation mehr Beachtung geschenkt, wäre ein Beweissicherungsprogramm nicht nötig gewesen, da man schon aus den vorgelegten Unterlagen einen Zusammenhang der Vernässung des Kellers mit dem Wasserstand des Werkskanals feststellen hätte können. Die auferlegten Verfahrenskosten wären somit nicht nötig gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 50 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) lautet:Paragraph 50, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) lautet:

(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. § 138 Absatz 1 litera a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) lautet:Paragraph 138, Absatz 1 litera a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) lautet: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer *** hätte in zahlreichen Schreiben mitgeteilt, dass es nur dann zu einer Überflutung seines Kellers käme, wenn die bewilligte Ausleitungsmenge beim „Roten Wehr“ überschritten würde, sei mangels eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers unrichtig. Richtig sei, dass der Keller ab Überschreitung einer Ausleitungsmenge von 2,88 m³/s vernässt sei. Für die genannte Ausführung hätte auch das Beweissicherungsprogramm des Amtssachverständigen kein entsprechendes Ergebnis gebracht. Dem ist das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** entgegenzuhalten. Darin hält der Amtssachverständige fest, dass die Messergebnisse der Beweissicherung gezeigt haben, dass sich der natürliche Grundwasserspiegel in kürzester Zeit wieder einstellt und die Ergebnisse gut herangezogen werden können. Der Amtssachverständige hält weiters als Ergebnis der Beweissicherung fest, dass auf Grund durchgeführter Beobachtungen am *** die Kellersohle im natürlichen Grundwasserschwankungsbereich liegt und wird damit eine Beeinflussung des Kellers der Beschwerdeführer durch eine Undichtheit des Werkskanals verneint. An diesem Tag erfolgte eine Begehung des Kellers der Beschwerdeführer und des Werkskanals durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und den Amtssachverständigen für Geohydrologie. Begründend führt der wasserbautechnische Amtssachverständige dazu aus, dass während der Bachabkehr (betreffend den Werkskanal) dennoch an diesem Tag Wasser im Keller vorgefunden wurde. Damit ist der schwankende Grundwasserspiegel Ursache für die Kellervernässungen. Weitere Begehungen des Beschwerdeführerkellers wurden nicht gestattet. Am *** wurde der Zutritt im Zuge einer Verhandlung der belangten Behörde vor Ort verweigert. Weiters im Zuge der Lokalaugenscheinverhandlung am ***. An diesem Tag war der Werkskanal abgelassen gewesen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung am *** die Installierung eines Datenloggers im Brunnen der Beschwerdeführer, welcher sich im gegenständlichen Keller befindet, gefordert, um einen besseren direkten und zeitnahen Zusammenhang zwischen der Wasserspiegelführung im Werkskanal und im Brunnen der Beschwerdeführer herstellen zu können. Auch eine höhenmäßige Einmessung des Kellerniveaus hat er fachlich befürwortet. Diese beiden Forderungen konnten jedoch auf Grund Verweigerung des Zutritts zum Keller nicht umgesetzt werden. Auch eine neuerliche augenscheinliche Wahrnehmung des Zustandes des Kellers im Hinblick auf Vernässungen war deshalb nicht möglich. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. VwGH vom 11.10.1995, 95/03/0207 u.a.).Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche VwGH vom 11.10.1995, 95/03/0207 u.a.). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (vgl. VwGH vom 25.03.1985, 84/10/0266).Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt vergleiche VwGH vom 25.03.1985, 84/10/0266). Zu den beiden in der am *** – in Anwesenheit des Beschwerdeführers *** – durchgeführten Verhandlung erhobenen fachlichen Forderungen hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom *** Stellung genommen und deren Notwendigkeit unter Hinweis auf seine Daten verneint. Damit ist er aber den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat nur auf seiner Ansicht nach bereits ausreichend vorhandene Daten verwiesen. Auf diese Daten wurde im Gutachten vom *** eingegangen, und hat das Gutachten die Lage des Kellers innerhalb des natürlichen Grundwasserschwankungsbereiches ergeben. Der belangten Behörde muss auch die Möglichkeit gegeben sein, bloße Behauptungen des Beschwerdeführers auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Dies kann durch den geforderten Datenlogger im Brunnen der Beschwerdeführer und die Einmessung des Kellers bewerkstelligt werden. Weiters ist eine augenscheinliche Befundaufnahme dafür geeignet. Wer an der Klärung eines Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (vgl. VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0175 u.a.).Wer an der Klärung eines Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten vergleiche VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0175 u.a.). Bezugnehmend auf die amtliche Messstelle *** weist der Amtssachverständige darauf hin, dass ein Anstieg in der Messstelle zwischen Wiederdotierung des Werkskanals am *** und *** auf Grund der Berechnungen nicht auf den Werkskanal zurückzuführen ist. Zum Beschwerdevorbringen, die vorgelegten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden, wird festgehalten, dass sich der Amtssachverständige im Gutachten vom *** sehr wohl mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt hat: Es wird von ihm auf die gute Deckung der vom Beschwerdeführer *** übermittelten Abstiche vom ***., ***., ***. und *** mit den Aufzeichnungen im Brunnen *** hingewiesen. Weiters bestätigen nach seiner Ansicht die Beobachtungen des Beweissicherungsprogrammes die vom Beschwerdeführer dokumentierten Wasserspiegelschwankungen im Werkskanal. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass Schwankungen je nach Kraftwerk unterschiedlich variieren und diese auch deutlich über 50 cm sein können, ohne dass dabei von nicht konsensgemäßem Betrieb – wie etwa einer Undichtheit des Werkskanals – die Rede ist. Als mögliche Ursachen nennt er etwa eine Trägheit von Verschlussorganen, einen Rückstau bei der Rechenreinigungsanlage, Stauraumspülungen, Verklausungen oder einen Eintrag von Oberflächenwässern in Folge von Niederschlägen. Der Amtssachverständige zieht dann auf Grund der vorliegenden Ergebnisse der Beweissicherung den Schluss, dass der Keller der Beschwerdeführer innerhalb des natürlichen Grundwasserschwankungsbereiches liegt und auch bei Fehlen des Werkskanals immer wieder der Keller eingestaut werden würde. Anzumerken ist, dass auch die vom Beschwerdeführer *** gemachten Angaben, etwa zum Sohlniveau des Kellers, berücksichtigt wurden. Zum Vorbringen, im Brunnen *** käme es durch Einleitung von Dachwässern zu Verschlämmungen und dadurch Verfälschungen der Messdaten und unrichtigen Rückschlüssen auf die Vernässung im Keller der Beschwerdeführer, ist auf obige Ausführung betreffend die Wiedereinstellung des natürlichen Grundwasserspiegels zu verweisen. Der Amtssachverständige hat im Gutachten vom *** dazu näher ausgeführt, dass der Brunnen *** zwar auch für die Einleitung von Dachwässern herangezogen wird, und dadurch die Messergebnisse kurzfristig beeinflusst werden, aber sich der natürliche Grundwasserspiegel in kürzester Zeit wieder einstellt und daher die Messergebnisse für das Beweissicherungsprogramm gut herangezogen werden können. Weitere Eingaben vom ***, ***, ***, ***, *** und *** betreffen jeweils einen Wassereintritt in den Beschwerdeführerkeller auf Grund angeblicher Überschreitung der genehmigten Wasserdurchflussmenge im Werkskanal. Damit kann aber eine Undichtheit des Werkskanals nicht erfolgreich geltend gemacht werden, da es sich bei einer Überschreitung und bei einer Undichtheit um zwei verschiedene Vorkommnisse handelt. Einer Konsensüberschreitung wäre mit einer Durchflussmengenbegrenzung zu begegnen. Es wird auf die Verweigerung des Zutrittes zum Keller der Beschwerdeführer zwecks Durchführung weiterer Erhebungen verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden zu Recht auferlegt, da sich der Antrag auf Erlassung eines Instandhaltungsauftrages vom *** als unbegründet erweist. Die beiden Lokalaugenscheinverhandlungen am *** und *** wurden von den Beschwerdeführern beantragt und waren erforderlich, um eine Entscheidung über den Antrag vom *** treffen zu können. Es erfolgte jeweils eine Begehung des Werkskanals, die begehrte Besichtigung des Beschwerdeführerkellers wurde jedoch verweigert. Die Kosten sind bei der belangten Behörde bereits angefallen. Jedoch war eine Verteilung auf die beiden Beschwerdeführer vorzunehmen, da § 76 Abs. 2 AVG iVm § 77 AVG keine Solidarverpflichtung regelt (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).Die Verfahrenskosten wurden zu Recht auferlegt, da sich der Antrag auf Erlassung eines Instandhaltungsauftrages vom *** als unbegründet erweist. Die beiden Lokalaugenscheinverhandlungen am *** und *** wurden von den Beschwerdeführern beantragt und waren erforderlich, um eine Entscheidung über den Antrag vom *** treffen zu können. Es erfolgte jeweils eine Begehung des Werkskanals, die begehrte Besichtigung des Beschwerdeführerkellers wurde jedoch verweigert. Die Kosten sind bei der belangten Behörde bereits angefallen. Jedoch war eine Verteilung auf die beiden Beschwerdeführer vorzunehmen, da Paragraph 76, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 77, AVG keine Solidarverpflichtung regelt vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070). Für die mündliche Verhandlung am *** sind € 415,80 angefallen (das sind vier Amtsorgane für 11 halbe Stunden) und für die Verhandlung am *** € 538,20 (das sind drei Amtsorgane für 13 halbe Stunden). Es ergeben sich somit Verfahrenskosten in einer Höhe von insgesamt € 954,--, welche auf Grund der geltenden Rechtslage auf die beiden Beschwerdeführer zu gleichen Teilen aufzuteilen waren.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4144

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.