GVG), soweit sie sich gegen den Spruchteil II. (wasserrechtliche Bewilligung) richtet, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen den Spruchteil römisch zwei. (wasserrechtliche Bewilligung) richtet, als unbegründet abgewiesen. 2. Die Bauvollendungsfrist wird
Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis ***.Die Bauvollendungsfrist wird
Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis ***. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom *** Herrn ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, unter Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Transport- und Deichgräberunternehmens auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, und unter Spruchpunkt II.
WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Fläche im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** auf Grundstücken Nnr. *** und ***, beide KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom *** Herrn ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, unter Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Transport- und Deichgräberunternehmens auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, und unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 38, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Fläche im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** auf Grundstücken Nnr. *** und ***, beide KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Für die wasserrechtliche Bewilligung wurde als Bauvollendungsfrist der *** bestimmt. Unter Spruchteil III. wurden weiters Verfahrenskosten auferlegt.Für die wasserrechtliche Bewilligung wurde als Bauvollendungsfrist der *** bestimmt. Unter Spruchteil römisch drei. wurden weiters Verfahrenskosten auferlegt. Sowohl gegen den gewerberechtlichen als auch gegen den wasserrechtlichen Spruchteil wurde fristgerecht von den Beschwerdeführern Beschwerde eingebracht und ausgeführt – es werden nur die Argumente betreffend den wasserrechtlichen Spruchteil wiedergegeben, da hier nur diese verfahrensgegenständlich sind – der wasserbautechnische Amtssachverständige hätte den Standort als sehr ungünstig angesehen und hätte dann in Abweichung dazu seine Zustimmung zur Erweiterung für das fallweise Abstellen von LKWs auf einer unbefestigten Fläche gegeben. Unklar sei, was fallweise bedeute. Weiters berufe sich die Behörde auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerhydrologie, wonach die Betriebsanlage Grundwasser stromabwärts liege, was zwar stimme, jedoch werde nicht berücksichtigt, dass die Betriebsanlage im 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserbereich liege. Von der *** übertretende Wässer würden unabhängig vom Grundwasserstrom fließen und somit Ölverunreinigungen der Betriebsanlage auch über die Straße in den bestehenden Brunnen der Beschwerdeführer bringen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchteil I. (gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung) wird in einem eigenen Verfahren unter der Aktenzahl LVwG-AV-499/001 geführt.Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchteil römisch eins. (gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung) wird in einem eigenen Verfahren unter der Aktenzahl LVwG-AV-499/001 geführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 38 WRG 1959 lauten auszugsweise:Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 38, WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 38
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. …
GVG anzuwenden ist, die Bauvollendungsfrist neu festzulegen gewesen.Auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war
Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959, welcher auf Grund Paragraph 17, VwGVG anzuwenden ist, die Bauvollendungsfrist neu festzulegen gewesen.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.501.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.