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{'item': 'LVwG-AV-514/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-514/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ. ***, mit dem die Berufung von Frau *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ. ***, mit welchem seinerseits der Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** AZ. *** vom *** wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom *** an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** beantragte die Beschwerdeführerin *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung des Umbaus des Dachgeschosses ihres Wohnhauses in der ***, ***, Parzellen-Nr. .*** der KG *** zur Errichtung einer neuen Wohneinheit. In der Niederschrift, welche im Rahmen der daraufhin am *** von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Bauverhandlung aufgenommen wurde, wurde unter Beiziehung des Bausachverständigen Bm. *** im Befund unter anderem festgehalten, dass die Straßenfluchtlinie in Verlängerung der südöstlich anschließenden Einfriedung des Baugrundstücks parallel zur Achse der *** verlaufe. Der außerhalb dieser Straßenfluchtlinie liegende Grundstückstreifen sei ins öffentliche Gut abzutreten. Ein entsprechender Teilungsplan sei binnen sechs Monaten grundbücherlich durchführen zu lassen. Die bestehende Einfriedung könne so lange bestehen bleiben, bis die Erforderlichkeit der Nutzung für die Straßenbreite durch Aufforderung seitens des Straßenerhalters festgestellt werde. Im Rahmen der Erklärungen wurde festgehalten, dass die Verhandlungsteilnehmer, so unter anderen die Beschwerdeführerin, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis nehmen würden. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ansuchens vom *** und des Ergebnisses der am *** durchgeführten Bauverhandlung die baubehördliche Bewilligung für die baulichen Abänderungen und den Dachgeschossausbau beim bestehenden Gebäude zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit in ***, *** auf dem Grundstück Nr. .*** (EZ ***, KG ***). Die Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in Kopie bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Bauverhandlung vom *** gemäß § 12 NÖ Bauordnung 1996 aufgetragen, den außerhalb der Straßenfluchtlinie liegenden Grundstücksteil des Grundstückes Parzelle .***, EZ ***, KG ***, in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** abzutreten. Die grundbücherliche Durchführung sei von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen und sei ein entsprechender Teilungsplan binnen sechs Monaten grundbücherlich durchführen zu lassen. Das betreffende Grundstück sei frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu übergeben. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aus, dass die Straßenfluchtlinie in Verlängerung der südöstlich anschließenden Einfriedung parallel zur Achse der *** verlaufe und der außerhalb der Straßenfluchtlinie liegende Grundstücksteil in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** abzutreten sei, dies nach Zitierung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Bauordnung
  4. Die Beschwerdeführerin hätte eben am *** bei der Baubehörde um baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen und den Dachgeschossausbau beim bestehenden Gebäude zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit in ***, *** auf eben diesem Grundstück angesucht.Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Bauverhandlung vom *** gemäß Paragraph 12, NÖ Bauordnung 1996 aufgetragen, den außerhalb der Straßenfluchtlinie liegenden Grundstücksteil des Grundstückes Parzelle .***, EZ ***, KG ***, in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** abzutreten. Die grundbücherliche Durchführung sei von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen und sei ein entsprechender Teilungsplan binnen sechs Monaten grundbücherlich durchführen zu lassen. Das betreffende Grundstück sei frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu übergeben. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aus, dass die Straßenfluchtlinie in Verlängerung der südöstlich anschließenden Einfriedung parallel zur Achse der *** verlaufe und der außerhalb der Straßenfluchtlinie liegende Grundstücksteil in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** abzutreten sei, dies nach Zitierung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Bauordnung
  5. Die Beschwerdeführerin hätte eben am *** bei der Baubehörde um baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen und den Dachgeschossausbau beim bestehenden Gebäude zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit in ***, *** auf eben diesem Grundstück angesucht. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit undatiertem und am *** bei der Stadtgemeinde *** eingelangtem Schreiben Berufung erhoben, die damit begründet wurde, dass offenbar Abs. 1 des § 12 der NÖ Bauordnung ohne Berücksichtigung der Tatsache angewandt worden sei, dass es sich bei der gegenständlichen Straße um eine Landesstraße handle und daher die Bauordnung diesfalls nicht anzuwenden sei. Diese Meinung stütze sich auf FN 1 zum leg.cit. in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, S. 129 oben. Es werde deshalb beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und darüber unverzüglich zu entscheiden.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit undatiertem und am *** bei der Stadtgemeinde *** eingelangtem Schreiben Berufung erhoben, die damit begründet wurde, dass offenbar Absatz eins, des Paragraph 12, der NÖ Bauordnung ohne Berücksichtigung der Tatsache angewandt worden sei, dass es sich bei der gegenständlichen Straße um eine Landesstraße handle und daher die Bauordnung diesfalls nicht anzuwenden sei. Diese Meinung stütze sich auf FN 1 zum leg.cit. in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, S. 129 oben. Es werde deshalb beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und darüber unverzüglich zu entscheiden. Mit Bescheid vom ***, AZ. ***, wurde diese Berufung vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** zu AZ. *** als unbegründet abgewiesen, dies begründend damit, dass die Tatsache, dass es sich bei der *** um eine Landesstraße handle, für die Vorschreibung der Straßengrundabtretung völlig irrelevant sei. Der Abs. 1 des § 12 NÖ Bauordnung 1996 nehme auf die Qualität der Straße bzw. deren Eigentumsverhältnisse keine Rücksicht. Die Abtretung erfolge zum Zwecke der Ausgestaltung von Verkehrsflächen, in der Regel für Nebenanlagen wie Gehsteige und dergleichen in das öffentliche Gut der Gemeinde, die auch für die Errichtung und Erhaltung dieser Nebenanlagen verantwortlich sei.Mit Bescheid vom ***, AZ. ***, wurde diese Berufung vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** zu AZ. *** als unbegründet abgewiesen, dies begründend damit, dass die Tatsache, dass es sich bei der *** um eine Landesstraße handle, für die Vorschreibung der Straßengrundabtretung völlig irrelevant sei. Der Absatz eins, des Paragraph 12, NÖ Bauordnung 1996 nehme auf die Qualität der Straße bzw. deren Eigentumsverhältnisse keine Rücksicht. Die Abtretung erfolge zum Zwecke der Ausgestaltung von Verkehrsflächen, in der Regel für Nebenanlagen wie Gehsteige und dergleichen in das öffentliche Gut der Gemeinde, die auch für die Errichtung und Erhaltung dieser Nebenanlagen verantwortlich sei. Mit Schreiben vom *** urgierte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die abgelaufene Frist für die Durchführung der Abtretung am *** und unter Hinweis auf das Nichterfüllen einer Auflage der Baubewilligung die Einreichung eines entsprechenden Teilungsplanes bis spätestens ***. Mit Schreiben vom *** ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung der Straßengrundabtretung um fünf Jahre, dies begründend damit, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin aufgrund des Umbaus ihres Hauses angespannt sei und die Kosten für die Beauftragung eines Geometers zur Erstellung eines Teilungsplanes sowie für die grundbücherliche Durchführung derzeit nicht erbracht werden könnten. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich jedoch in diesem Schreiben, für den Fall der Bewilligung des Fristaufschubes die Abtretung umgehend bei Erforderlichkeit durchführen zu lassen. Des Weiteren regte die Beschwerdeführerin an, die Verkehrsführung der *** aufgrund der nicht gegebenen Mindeststraßenbreiten generell zu überdenken und ein Verkehrskonzept für diesen Bereich ausarbeiten zu lassen. Mit Bescheid vom ***, AZ. ***, bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dieses Ansuchen auf Fristerstreckung dahingehend, dass die Durchführung der gegenständlichen Straßengrundabtretung bis zum *** zu erfolgen hätte, es sei denn, die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen sollten während dieser Frist erforderlich werden. Diesfalls sei die Straßengrundabtretung umgehend durchzuführen. Am *** langte die mit *** datierte Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführerin betreffend des mit Bescheid vom *** bewilligten Vorhabens bei der Stadtgemeinde *** ein, welche von dieser mit Schreiben vom *** gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis zur Kenntnis genommen wurde, dass die Frist für die vorgeschriebene Straßengrundabtretung bis *** erstreckt worden wäre und das Verfahren demnach noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom *** urgierte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gegenüber der Beschwerdeführerin abermals unter Hinweis auf die abgelaufene verlängerte Frist die Einbringung eines Teilungsplanes und wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesen bis spätestens *** bei der Stadtgemeinde *** einzubringen. Mit Schreiben vom *** beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides vom ***, AZ. ***. Die Beschwerdeführerin begründete dies zusammenfassend damit, dass die laut Bescheid abzutretende Fläche einen einst rechtmäßig bebauten Altbestand darstelle. Seitdem vor unbestimmt langer Zeit, mutmaßlich vor vielen Jahrzehnten, die gültige Straßenfluchtlinie angeordnet worden wäre, seien die damals aktuellen Gründe hierfür wahrscheinlich längst nicht mehr gegeben. Die angrenzende Straße sei eine Landesstraße und seien seitens des Landes Niederösterreich bis zum heutigen Tag keinerlei konkreten Schritte bekannt worden, auch nicht solche zur Finanzierungssicherung zwecks Verwirklichung eines Straßenbauprojektes im Sinne einer Erweiterung der Straße. Der Abtretungsbescheid sei seit sieben Jahren rechtskräftig und sei auch seither nichts geschehen, um das Straßenprojekt zu verwirklichen. Ein tatsächliches Beharren der Behörde auf den Inhalt des durch Zeitablaufes nach Bescheiderlassung längst obsolet gewordenen Enteignungsbescheides wäre als sogenannte „Enteignung auf Vorrat“ mit Sicherheit als Verstoß gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie überhaupt gegenüber natürlichen Rechtsgrundsätzen aufzufassen. Hiermit befinde sich die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den beiden Höchstgerichten des öffentlichen Rechts. Eventualiter wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Wirkung des Abtretungsbescheides auszusetzen, bis eine wirklich konkrete Straßenbaumaßnahme vorliege, zumal in solchen Fällen des guten Willens der Behörde die starre Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, wenn sie zu sinnwidrigen Ergebnissen führe, eine außergesetzliche („praeter legem“-) Lösung gesucht und auch gefunden werde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde dieser Antrag vom *** gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Bescheid vom ***, ***, in Rechtskraft erwachsen sei und die Kriterien der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 Abs. 1 und 71 Abs. 1 AVG 1991 nicht vorliegen würden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde dieser Antrag vom *** gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Bescheid vom ***, ***, in Rechtskraft erwachsen sei und die Kriterien der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 Absatz eins und 71 Absatz eins, AVG 1991 nicht vorliegen würden. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** Berufung erhoben und diese zusammenfassend damit begründet, dass durch eine Verkettung von Irrtümern der Abtretungsbescheid damals in Rechtskraft erwachsen sei. Die Baubehörde hätte bereits rechtswidrig die Gebäudeaufstockung als „Zubau“ behandelt und sei für eine Privatperson im Hinblick auf den komplizierten Sachverhalt die 14 Tagesfrist für die Erhebung einer Berufung zu kurz gewesen. Es würden nicht einmal Aufträge zu konkreten Planungen vorliegen, gar nicht zu reden von Kostenschätzungen und der Lösung von Finanzierungsfragen. Es sei auch nicht einmal die Kompetenz zwischen Gemeinde und Landesverwaltung geklärt, obgleich es sich gegenständlich um eine Landesstraße handle. Für die Beschwerdeführerin hätte sich bislang keine sichtbare Veränderung der Situation vor Ort ergeben. Über das Eventualbegehren hätte die Baubehörde überhaupt nicht entschieden. Die Abtretungsverpflichtung sei eine Art der Enteignung, dies de facto zugunsten der Gemeinde, womit eine Interessenskollision der entscheidenden Behörde vorliege. Entschiedene Sache sei nur dann anzunehmen, wenn sich die Sache nicht geändert hätte und die rechtlichen Voraussetzungen der seinerzeitigen Entscheidung in den wesentlichen Punkten gleich geblieben seien. Durch den Ablauf der Zeit sei jedoch die Sache inzwischen eine andere geworden. An die rechtliche Würdigung der Tatsache der Enteignung auf Vorrat hätte man sich mit keinem Wort herangewagt. Tatsächlich liege eine solche vor, was rechtswidrig sei. Die Baubehörde hätte auch nicht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beschwerdeführerin angehört, dies etwa dahingehend, dass der Ursprung der für maßgeblich angesehenen Straßenfluchtlinie im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Partei zur Stellungnahme vorgelegt werden hätte müssen. Auch die Verhältnismäßigkeit sei nicht gegeben, da es sich für den Straßenbau um einen sehr schmalen und unbedeutenden Grundstreifen handle. Es sei zu berücksichtigen, welches Ausmaß von Nachteilen durch die Durchführung des Enteignungsbescheides dem jeweils Enteigneten zugefügt werde. Tatsächlich würde die Beschwerdeführerin mit einer Unzahl von Nachteilen belastet werden. Es werde deshalb beantragt, den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** aufzuheben. Die antragsgemäße Behandlung entspreche auch voll dem für die Gemeinde bindenden Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung. Im Rahmen der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, zu der entsprechend der Einladungskurrende sämtliche neun Mitglieder des Stadtrates per Email am *** geladen wurden, wurde einstimmig die Genehmigung des in einem vorgelegten vollständigen Konzeptes des Berufungsbescheides beschlossen, wonach die Berufung als unbegründet abgewiesen wird. Begründend führte die Berufungsbehörde dazu zusammenfassend aus, dass die in den Bestimmungen über die Grundabtretung zu Tage tretenden, mit der örtlichen Baupolizei in enger Verbindung stehenden Interessen der Gemeinde als Inhaberin von Verkehrsflächen, die diese nach Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG verwalte, wie die Schaffung von Bauplätzen, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. Der der gegenständlichen Enteignung zugrunde liegende Abtretungsbescheid sei sowohl materiell als auch formell rechtskräftig und hätte die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf die nachträgliche Beseitigung oder Änderung dieses Bescheides, zumal die der Behörde eingeräumten Möglichkeiten nach Begründend führte die Berufungsbehörde dazu zusammenfassend aus, dass die in den Bestimmungen über die Grundabtretung zu Tage tretenden, mit der örtlichen Baupolizei in enger Verbindung stehenden Interessen der Gemeinde als Inhaberin von Verkehrsflächen, die diese nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG verwalte, wie die Schaffung von Bauplätzen, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. Der der gegenständlichen Enteignung zugrunde liegende Abtretungsbescheid sei sowohl materiell als auch formell rechtskräftig und hätte die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf die nachträgliche Beseitigung oder Änderung dieses Bescheides, zumal die der Behörde eingeräumten Möglichkeiten nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG in deren Ermessen liegen würden. Die Vorschreibung der Straßengrundabtretung sei rechtskonform aufgetragen worden, zumal das bestehende Gebäude auf eben diesem Grundstück vergrößert worden und daher rechtlich als Zubau zu qualifizieren sei. Dass es sich bei der angrenzenden Straße um eine Landesstraße handle, sei völlig irrelevant. Die Rechtsmittelfristen seien vom Gesetz vorgegeben und würden nicht im Ermessen der erkennenden Behörde liegen. Der Flächenwidmungsplan sei zum Zeitpunkt der Straßengrundabtretung jedenfalls rechtskräftig verordnet gewesen. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG in deren Ermessen liegen würden. Die Vorschreibung der Straßengrundabtretung sei rechtskonform aufgetragen worden, zumal das bestehende Gebäude auf eben diesem Grundstück vergrößert worden und daher rechtlich als Zubau zu qualifizieren sei. Dass es sich bei der angrenzenden Straße um eine Landesstraße handle, sei völlig irrelevant. Die Rechtsmittelfristen seien vom Gesetz vorgegeben und würden nicht im Ermessen der erkennenden Behörde liegen. Der Flächenwidmungsplan sei zum Zeitpunkt der Straßengrundabtretung jedenfalls rechtskräftig verordnet gewesen. Es liege deshalb eine entschiedene Sache vor, da sich weder die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen noch der hier zugrunde liegende Sachverhalt geändert hätte. Auch wenn kein Bebauungsplan vorliege, der eine konkrete Plangrundlage für die Straßen- und Nebenflächengestaltung darstelle, sei unter Festsetzung der Straßenfluchtlinie im Bewilligungsbescheid die Straßengrundabtretung vorzuschreiben, zumal in der Niederschrift zur Bauverhandlung die Straßenfluchtlinie festgelegt worden und die Niederschrift im Baubewilligungsbescheid zu dessen wesentlichen Bestandteil erklärt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Judikate seien der Berufungsbehörde nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hätte auch entsprechend der Niederschrift zur Bauverhandlung vom *** unwidersprochen die Festlegung der Straßenfluchtlinie samt der Straßengrundabtretung zur Kenntnis genommen. Ein Verfahrensmangel oder die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör könne deshalb und aufgrund der Tatsache, dass mittlerweile ein Zeitraum von acht Jahren vergangen sei, nicht erblickt werden. Die Grundabtretung diene auch dem Ausbau von Flächen für den ruhenden Verkehr, für die Ausgestaltung von Grünanlagen und als Straße für öffentliche Leitungen, nicht bloß für den Ausbau von Flächen für den fließenden Verkehr. Es seien lediglich die mit Gebäuden bzw. Gebäudeteilen bebauten Grundflächen von der Abtretungsverpflichtung ausgenommen, sonstige baulichen Anlagen wie Einfriedungen seien abzutragen bzw. wegzuräumen. Zudem sei eine allfällige Einfriedung mangels Auffindens einer Bewilligung hierfür im gesamten Bauakt de iure nicht existent. Die sämtlichen weiteren angeführten Gründe wie Wertminderung, Kosten der grundbücherlichen Durchführung, Rodung von Obstbäumen usw. könnten ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides vom ***, AZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer sowohl bei der Stadtgemeinde *** als auch direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid vom ***, AZ. ***, sowie den Bescheid vom ***, AZ. ***, und demzufolge den Bescheid vom ***, AZ. ***, aufzuheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die Inhalte des Aufhebungsantrages vom *** und der Berufungsschrift vom ***, welche jeweils auch der Beschwerde nochmals angeschlossen wurden, auch zum Inhalt der vorliegenden Beschwerde gemacht werden würden. Für Enteignungen sei unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Gemeinde nicht zuständig und seien somit alleine deshalb bereits die angesprochenen Bescheide aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei vom rechtskräftigen Bescheid vom *** gemäß Vorbescheid vom *** von einer Abtretungsverpflichtung zugunsten einer Landesstraße betroffen. Grundlagen seien anzweifelbar Flächenwidmungs- bzw. Bebauungspläne, vielleicht auch Regulierungspläne oder was auch immer, welche insgesamt die Verbreiterung der Straße zumindest seit *** vorgesehen hätten und noch vorsehen würden. Diese Straßenverbreiterung sei aber trotz Ablaufs von mittlerweile mindestens 35 Jahren nicht ausgeführt worden und hätte deshalb die Beschwerdeführerin nach Verstreichen von weiteren acht Jahren seit dem rechtskräftigen Enteignungsbescheid die Aufhebung dieses Bescheides bzw. die Feststellung dessen Rechtsunwirksamkeit begehrt. Die gesetzliche Grundlage des § 12 NÖ Bauordnung sei bezüglich der Kosten der Räumung und der Kosten der Eigentumsübertragung des abzutretenden Grundstückes verfassungsrechtlich bedenklich. Jedenfalls hätte der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsmäßig unzulässig sei, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, nicht tatsächlich verwirklicht worden wäre. Die Rückgängigmachung für den Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks sei dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent. Der Anspruch auf Rückübereignung sei durch rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides zu erfüllen. Es sei demnach die Aufhebung des angefochtenen Abtretungsbescheides schon längst Pflicht der Baubehörde gewesen.Die gesetzliche Grundlage des Paragraph 12, NÖ Bauordnung sei bezüglich der Kosten der Räumung und der Kosten der Eigentumsübertragung des abzutretenden Grundstückes verfassungsrechtlich bedenklich. Jedenfalls hätte der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsmäßig unzulässig sei, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, nicht tatsächlich verwirklicht worden wäre. Die Rückgängigmachung für den Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks sei dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent. Der Anspruch auf Rückübereignung sei durch rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides zu erfüllen. Es sei demnach die Aufhebung des angefochtenen Abtretungsbescheides schon längst Pflicht der Baubehörde gewesen. Das Argument der entschiedenen Sache sei demnach fallbezogen völlig obsolet und sei der Beschwerdeführerin extrem befremdlich, dass man seitens der Baubehörde weder die fast als Gemeinplätze erscheinenden Grundsätze der Rechtsprechung noch insbesondere den Terminus „Enteignung auf Vorrat“ zu kennen behaupte bzw. sich zumindest davon Kenntnis verschaffe. Es seien auch die Hinweise auf Europarecht unbeachtet geblieben. Tatsächlich würden jedoch deshalb, weil EU-Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden unmittelbar und von Amts wegen anzuwenden sei, schon ohne Zuhilfenahme von Präzedenzentscheidungen der österreichischen Höchstgerichte weitere gewichtige Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entstehen. Ein baubehördliches Verfahren betreffend Grundstücksabtretung werde von der Baubehörde eingeleitet und werde sohin der Bauwerber im Nachhinein mit dem Abtretungsbescheid mehr oder weniger überrascht, ohne dass dem, anders als im eigentlichen Baugenehmigungsverfahren, ein spezielles Ermittlungsverfahren, nämlich über die Grundlagen der Abtretungsverpflichtung, deren Umfang und rechtlichen Voraussetzungen vorangegangen wäre. Umso schwerer wiege es, dass in dem gegenständlichen Verfahren die Rechtsgrundsätze des AVG vielfach nicht beachtet und ihre Einhaltung auch nicht im Nachhinein verfolgt worden wären, indem der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten sprechende Fakten gar nicht erst bekanntgegeben worden wären und es Pflicht der Behörde gewesen wäre, sich nach den dezidierten Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung entweder Klarheit zu verschaffen oder Klarheit einfach durch Befragen der Partei und nachfolgende Kontrolle von deren Angaben über zutreffende Rechtsprechung herbeizuführen. Hinsichtlich des bereits erhobenen Einwandes der fehlenden Unbefangenheit der Gemeinde werde auch darauf hingewiesen, dass im jeweiligen Briefkopf des Enteignungsbescheides und auch des Berufungsbescheides jeweils ein und derselbe Herr *** als Sachbearbeiter angegeben werde. Damit hätte man den Instanzenzug gleichsam eingefroren. Wenn Bescheide zweier befasster Instanzen jeweils von ein und derselben, faktisch vielleicht gar extrem weisungsgebundenen oder gelegentlich „vorauseilend gehorsamen“ Person abgefasst werden würden, stelle das eine krasse Missachtung des jedenfalls durch Analogie anzuwendenden § 7 Abs. 1 Z 5 AVG dar. Diese Vorgangsweise entspreche nicht mehr moderner Auffassung von „fair trial“. Man hätte auch von Amts wegen abhandeln müssen, dass wegen der seinerzeitigen Bewilligung des Hauses und der Vorgarten– und Gartenmauer ein bewilligter Stand vorausgesetzt werden müsste, um überhaupt einen Zubau bewilligen zu dürfen. Eine zusätzliche Abtretung ginge dann jedenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ursprüngliche Bewilligung des beinahe 125 Jahre alten Hauses und die Abtretung ins öffentliche Gut seien vor Erstellung eines wie auch immer genannten Flächenwidmungsplanes erfolgt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG dar. Diese Vorgangsweise entspreche nicht mehr moderner Auffassung von „fair trial“. Man hätte auch von Amts wegen abhandeln müssen, dass wegen der seinerzeitigen Bewilligung des Hauses und der Vorgarten– und Gartenmauer ein bewilligter Stand vorausgesetzt werden müsste, um überhaupt einen Zubau bewilligen zu dürfen. Eine zusätzliche Abtretung ginge dann jedenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ursprüngliche Bewilligung des beinahe 125 Jahre alten Hauses und die Abtretung ins öffentliche Gut seien vor Erstellung eines wie auch immer genannten Flächenwidmungsplanes erfolgt. Es würden zudem auch Zweifel bestehen, ob eine stipulierte Abtretungsverpflichtung auch exekutierbar sei. Dem Abtretungsbescheid vom *** liege lediglich eine Skizze mit dem Hinweis „Ausdruck ohne Gewähr“ bei. Im Nachhang zu dieser Beschwerde wurden zudem von der Beschwerdeführerin Auszüge zweier Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit dem handschriftlichen Hinweis der Beschwerdeführerin auf zwei Falschzitate auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vorgelegt.
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die hg. eingelangte Ausfertigung der Beschwerde dem Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom *** zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, übermittelte der Vizebürgermeister für den Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am ***, den Bauakt samt einer Kopie der Einladungskurrende zur Sitzung des Stadtrates einschließlich der Tagesordnung und eines Auszuges aus der Niederschrift zur Sitzung des Stadtrates vom *** sowie die Bescheidbeschwerde im Original, dies mit dem Hinweis, dass zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Stellungnahme grundsätzlich auf die Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen werde. Es werde beantragt, die Bescheidbeschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin durch den von ihr für ihre Vertretung in dieser Verhandlung bevollmächtigten *** ergänzend vorgebracht, dass insbesondere auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von den bisherigen Behörden nicht eingegangen worden sei. Dies sei jedoch Bestandteil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des österreichischen Rechts. Die Beschwerdeführerin sei ein „Opfer des Gemeinwohles“ insbesondere dahingehend, dass sie etwa die gesamten Kosten der Vermessung und Übergabe zu tragen hätte. Demnach seien auch diese Kosten zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Weiters sei die Wahrnehmung des EU-Rechtes von jeder Instanz zu prüfen und demnach der Bescheid vom *** schon alleine aus diesen Überlegungen aufzuheben. Zu beachten sei auch, dass alleine der Gesetzestext des § 12 NÖ Bauordnung in diesem Zusammenhang nicht der österreichischen Bundesverfassung und dem EU-Recht entspreche. Außerdem ergebe ich sich aus dem gegenständlichen Protokoll der Sitzung des Stadtrates, dass keine Vorberatung stattgefunden hätte, sondern einfach über einen vom Bauamtsleiter vorgelegten Vorschlag abgestimmt worden wäre. Dies sei einem Rechtsstaat im Hinblick auf die Sensibilität des gegenständlichen Verfahrens nicht würdig. Generell hätten die Vorinstanzen keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei das Parteiengehör der Beschwerdeführerin auch nicht gewahrt worden, dies insbesondere dahingehend, dass auf umfassende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen worden wäre. Außerdem sei am *** die gegenständliche Straße als Landesstraße geführt worden und mit Herrn ***, welcher mittlerweile pensionierter Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft sei, gemeinsam mit ortskundigen Verhandlungsteilnehmern diese begangen worden. Damals sei kein Wort darüber verloren worden, dass konkrete Absichten des Landes oder der Gemeinde bestehen würden, den Flächenwidmungsplan oder den Bebauungsplan umzusetzen. Man hätte sich im Hinblick auf den wachsenden Verkehr mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung begnügt. Im Hinblick auf das wachsende Verkehrsaufkommen sei auch etwa an Einbahnregelungen zu denken. Nicht zuletzt sei auch der Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG verfassungswidrig und dem europäischen Rechtssystem nicht entsprechend, zumal diesbezüglich der Willkür Tür und Tor geöffnet werden würde. Es sei nicht auszuschließen, die europäischen Gerichtshöfe wegen Menschenrechtsverletzung zu bemühen, dies entweder direkt oder indirekt nach Erschöpfung des österreichischen Instanzenzuges.Paragraph 12, NÖ Bauordnung in diesem Zusammenhang nicht der österreichischen Bundesverfassung und dem EU-Recht entspreche. Außerdem ergebe ich sich aus dem gegenständlichen Protokoll der Sitzung des Stadtrates, dass keine Vorberatung stattgefunden hätte, sondern einfach über einen vom Bauamtsleiter vorgelegten Vorschlag abgestimmt worden wäre. Dies sei einem Rechtsstaat im Hinblick auf die Sensibilität des gegenständlichen Verfahrens nicht würdig. Generell hätten die Vorinstanzen keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei das Parteiengehör der Beschwerdeführerin auch nicht gewahrt worden, dies insbesondere dahingehend, dass auf umfassende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen worden wäre. Außerdem sei am *** die gegenständliche Straße als Landesstraße geführt worden und mit Herrn ***, welcher mittlerweile pensionierter Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft sei, gemeinsam mit ortskundigen Verhandlungsteilnehmern diese begangen worden. Damals sei kein Wort darüber verloren worden, dass konkrete Absichten des Landes oder der Gemeinde bestehen würden, den Flächenwidmungsplan oder den Bebauungsplan umzusetzen. Man hätte sich im Hinblick auf den wachsenden Verkehr mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung begnügt. Im Hinblick auf das wachsende Verkehrsaufkommen sei auch etwa an Einbahnregelungen zu denken. Nicht zuletzt sei auch der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG verfassungswidrig und dem europäischen Rechtssystem nicht entsprechend, zumal diesbezüglich der Willkür Tür und Tor geöffnet werden würde. Es sei nicht auszuschließen, die europäischen Gerichtshöfe wegen Menschenrechtsverletzung zu bemühen, dies entweder direkt oder indirekt nach Erschöpfung des österreichischen Instanzenzuges. Vorgelegt wurden in dieser Verhandlung von der Beschwerdeführerin zudem Ausdrucke mehrerer Fotos, welches als Konvolut Beilage ./1 zum Akt genommen wurden. In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten *** der Stadtgemeinde *** sowie *** des erkennenden Gerichtes, auf deren Verlesung von den Parteien verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin, des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** *** und des Zeugen ***.
  8. Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lautet: „Baubehörde erster Instanz ist - der Bürgermeister - der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist - der Gemeindevorstand (Stadtrat) - der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei)“ § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 lautet: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 12 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 lautet:
(1)Die Eigentümer sind verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn
  1. die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z. 17) oder die Errichtung von Carports (§ 15 Abs. 1 Z. 19), angezeigt wird, oder
  2. die Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17,) oder die Errichtung von Carports (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19,), angezeigt wird, oder
  3. eine Baubewilligung im Bauland für Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrißfläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt wird. Erfolgt eine Anzeige nach Z. 1 und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist im Bescheid, mit dem die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen.Erfolgt eine Anzeige nach Ziffer eins und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist im Bescheid, mit dem die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen.“ § 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 lautet:Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 lautet: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ § 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet: „
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ § 71 Abs. 1 und 2 AVG lauten:Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG lauten: „
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.“
  1. Erwägungen: Unter Zugrundelegung des Ermittlungsverfahrens und der zitierten gesetzlichen Grundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Vorauszuschicken ist zunächst, dass seit dem
  2. Februar 2015 gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ist, wobei im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. Mit dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem klargestellt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist eben der
  3. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Verfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist zunächst, dass seit dem
  4. Februar 2015 gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ist, wobei im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. Mit dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem klargestellt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist eben der
  5. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Verfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sind. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand bzw. der Stadtrat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es im gegenständlichen Fall der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung, als auch die wesentlichen Grundzüge der Begründung zu sein (vgl. u.a. VwGH vom 19.3.1991, Zl. 86/05/0139, vom 27.8.1996, Zl. 95/05/0186 oder vom 17.5.2004, Zl. 2003/06/0149). Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, da diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. ua. VwGH vom 12.6.1991, Zl. 90/13/0028, vom 17.9.1991, Zl. 91/05/0068, vom 20.10.1992, Zl. 92/04/0188, vom 16.3.1995, Zl. 94/06/0083 und vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0008). Das erkennende Gericht hat unter Zugrundelegung der an alle Mitglieder des Stadtrates ergangenen Einladung und des Inhaltes des Sitzungsprotokolles vom *** keine Zweifel an der rechtmäßigen Beschlussfassung über die Abweisung der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Dafür, dass entsprechend des Beschwerdevorbringens keine rechtskonforme bzw. gar eine einem Rechtsstaat nicht würdige Abstimmung stattgefunden hätte und deshalb kein entsprechend wirksamer Beschluss des Stadtsrates als zuständige Berufungsbehörde erfolgt sei, fehlt es an jeglichen Hinweisen, geschweige denn Beweisergebnissen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand bzw. der Stadtrat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es im gegenständlichen Fall der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung, als auch die wesentlichen Grundzüge der Begründung zu sein vergleiche u.a. VwGH vom 19.3.1991, Zl. 86/05/0139, vom 27.8.1996, Zl. 95/05/0186 oder vom 17.5.2004, Zl. 2003/06/0149). Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, da diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche ua. VwGH vom 12.6.1991, Zl. 90/13/0028, vom 17.9.1991, Zl. 91/05/0068, vom 20.10.1992, Zl. 92/04/0188, vom 16.3.1995, Zl. 94/06/0083 und vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0008). Das erkennende Gericht hat unter Zugrundelegung der an alle Mitglieder des Stadtrates ergangenen Einladung und des Inhaltes des Sitzungsprotokolles vom *** keine Zweifel an der rechtmäßigen Beschlussfassung über die Abweisung der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Dafür, dass entsprechend des Beschwerdevorbringens keine rechtskonforme bzw. gar eine einem Rechtsstaat nicht würdige Abstimmung stattgefunden hätte und deshalb kein entsprechend wirksamer Beschluss des Stadtsrates als zuständige Berufungsbehörde erfolgt sei, fehlt es an jeglichen Hinweisen, geschweige denn Beweisergebnissen. In der Sache selbst ist unstrittig und zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, unter Zugrundelegung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zuerst genannten Bescheid abgewiesen wurde, welcher der Beschwerdeführerin am *** durch Hinterlegung zugestellt wurde und gegen den von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht mehr das zum damaligen Zeitpunkt noch mögliche Rechtsmittel der Vorstellung erhoben wurde, rechtskräftig ist. Dem Wesen des Instituts der Rechtskraft eines Bescheides entspricht es, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht. Bereits daraus ergibt sich sohin, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Baubehörde erster Instanz von vornherein das Bauansuchen der Beschwerdeführerin unzulässig als „Zubau“ beurteilt hätte und die Beschwerdeführerin offensichtlich daraus erschließt, dass dieses Bauansuchen überhaupt nicht zur Anwendung des § 12 NÖ Bauordnung führen hätte dürfen, ins Leere geht. Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Baubehörden erster und zweiter Instanz vor Erlassung der angesprochenen Bescheide kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hätten und/oder der Beschwerdeführerin von den Behörden nicht das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, kann aus demselben Grund kein Erfolg beschieden sein. Derartige Einwände hätte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Berufung bzw. einer etwaigen Vorstellung gegen den angesprochenen Berufungsbescheid erheben müssen, sodass das erkennende Gericht auf dieses Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht weiter einzugehen hat.Dem Wesen des Instituts der Rechtskraft eines Bescheides entspricht es, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht. Bereits daraus ergibt sich sohin, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Baubehörde erster Instanz von vornherein das Bauansuchen der Beschwerdeführerin unzulässig als „Zubau“ beurteilt hätte und die Beschwerdeführerin offensichtlich daraus erschließt, dass dieses Bauansuchen überhaupt nicht zur Anwendung des Paragraph 12, NÖ Bauordnung führen hätte dürfen, ins Leere geht. Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Baubehörden erster und zweiter Instanz vor Erlassung der angesprochenen Bescheide kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hätten und/oder der Beschwerdeführerin von den Behörden nicht das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, kann aus demselben Grund kein Erfolg beschieden sein. Derartige Einwände hätte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Berufung bzw. einer etwaigen Vorstellung gegen den angesprochenen Berufungsbescheid erheben müssen, sodass das erkennende Gericht auf dieses Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht weiter einzugehen hat. Nicht zuletzt greift diesbezüglich auch nicht das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass die jeweilige Rechtsmittelfrist von zwei Wochen für eine Privatperson zu kurz gewesen sei, handelt es sich hier doch um unerstreckbare, vom Gesetzgeber vorgegebene Fristen. Sehr wohl vom erkennenden Gericht war allerdings dem Beschwerdevorbringen entsprechend zu prüfen, inwieweit die Bestimmung des § 68 AVG zur Anwendung zu kommen hat.Sehr wohl vom erkennenden Gericht war allerdings dem Beschwerdevorbringen entsprechend zu prüfen, inwieweit die Bestimmung des Paragraph 68, AVG zur Anwendung zu kommen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst aufzugreifen, dass es sich beim erkennenden Gericht nicht um die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (und auch nicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***) handelt, sodass bereits ex lege aus diesem Grund im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Anwendung der Bestimmungen des § 68 Abs. 2, 3 und 4 AVG ausscheidet. Bezogen auf das konkrete Beschwerdevorbringen ist es demnach dem erkennenden Gericht verwehrt, den bezughabenden (rechtskräftigen) Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG aufzuheben, selbst wenn dieser von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, wobei es aber diesbezüglich im Übrigen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2, 3 und 4 AVG ausscheidet. Bezogen auf das konkrete Beschwerdevorbringen ist es demnach dem erkennenden Gericht verwehrt, den bezughabenden (rechtskräftigen) Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG aufzuheben, selbst wenn dieser von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, wobei es aber diesbezüglich im Übrigen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 bzw. gleichlautend der NÖ Bauordnung 2014 ohnehin an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Paragraph 2, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 bzw. gleichlautend der NÖ Bauordnung 2014 ohnehin an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Ebenso liegen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass von einer Befangenheit deshalb auszugehen sei, weil auf den Briefköpfen der Bescheid jeweils als Bearbeiter „***“ aufscheint, konnte doch im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass es sich diesbezüglich um den Bauamtsleiter der Stadtgemeinde *** handelt und somit offensichtlich lediglich um jene Person, die den jeweiligen Bescheid in Schriftform gebracht hat, und die nicht mit dem beschließenden Organ gleichzusetzen ist. Wie bereits oben ausgeführt, gibt es keine Anhaltspunkte, dass es an einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss fehlt. Gemäß § 68 Abs. 1 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr überliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr überliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich gegenständlich beim Bescheid vom *** um einen solchen, der der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt, sondern vielmehr in materieller und formeller Rechtskraft erwachsen ist. Zu prüfen bleibt daher, ob ein Fall des § 69 oder des § 71 AVG vorliegt. Davon ist aber gegenständlich nicht auszugehen.Zu prüfen bleibt daher, ob ein Fall des Paragraph 69, oder des Paragraph 71, AVG vorliegt. Davon ist aber gegenständlich nicht auszugehen. So wurde von der Beschwerdeführerin zunächst weder ausdrücklich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch ein solcher auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und ist der auf Aufhebung des Bescheides vom *** gerichtete Antrag auch nicht als solcher gemäß § 69 oder § 71 AVG zu verstehen. Von der Beschwerdeführerin wird auch kein einziger Grund im gesamten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, der einem Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 AVG oder einem Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 AVG entsprechen könnte. So wurde konkret von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass der angesprochene Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch eine falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, dass der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen wäre und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre, dass nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden wäre, der bzw. die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterlegen wäre und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte oder dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten bzw. der Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte. So wurde von der Beschwerdeführerin zunächst weder ausdrücklich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch ein solcher auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und ist der auf Aufhebung des Bescheides vom *** gerichtete Antrag auch nicht als solcher gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 71, AVG zu verstehen. Von der Beschwerdeführerin wird auch kein einziger Grund im gesamten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, der einem Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG oder einem Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG entsprechen könnte. So wurde konkret von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass der angesprochene Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch eine falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, dass der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen wäre und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre, dass nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden wäre, der bzw. die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterlegen wäre und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte oder dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten bzw. der Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte. Vielmehr wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin erst im Nachhinein, das heißt nach Erlassen des gegenständlichen Abtretungsbescheides vom ***, bewusst geworden ist, mit welchen Folgen diese Verpflichtung zur Grundabtretung, insbesondere in finanzieller Hinsicht verbunden ist, aber auch dahingehend, dass sie aufgrund dessen ihren Zaun, ihren lebenden Zaun, einen Kirschbaum und eine Pergola samt Stellfläche entfernen müsste, der Hausbrunnen an sich einsturzgefährdet werden würde und der Verkehr damit näher an ihrem Haus vorbeigeführt werden würde, was vor allem mit der Belastung von Abgasen verbunden wäre. All diese Erkenntnisse stellen jedoch keine solchen Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar, zumal auch einer Privatperson zuzumuten ist, diese Umstände bereits im Verfahren geltend zu machen, ganz abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet gewesen wäre, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen, worauf in weiterer Folge noch einzugehen sein wird.Vielmehr wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin erst im Nachhinein, das heißt nach Erlassen des gegenständlichen Abtretungsbescheides vom ***, bewusst geworden ist, mit welchen Folgen diese Verpflichtung zur Grundabtretung, insbesondere in finanzieller Hinsicht verbunden ist, aber auch dahingehend, dass sie aufgrund dessen ihren Zaun, ihren lebenden Zaun, einen Kirschbaum und eine Pergola samt Stellfläche entfernen müsste, der Hausbrunnen an sich einsturzgefährdet werden würde und der Verkehr damit näher an ihrem Haus vorbeigeführt werden würde, was vor allem mit der Belastung von Abgasen verbunden wäre. All diese Erkenntnisse stellen jedoch keine solchen Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, zumal auch einer Privatperson zuzumuten ist, diese Umstände bereits im Verfahren geltend zu machen, ganz abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet gewesen wäre, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen, worauf in weiterer Folge noch einzugehen sein wird. Vor allem ist jedoch zu beachten, dass sowohl der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG jeweils binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. des Wiedereinsetzungsgrundes einzubringen ist, und zudem nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG überhaupt nicht mehr gestellt werden kann. Abgesehen davon, dass von der Beschwerdeführerin selbst ausgesagt wurde, dass ihr „vielleicht ein halbes Jahr nach der Bauverhandlung“ diese aufgezeigten Folgen bekannt bzw. bewusst wurden, somit jedenfalls weit länger als zwei Wochen vor dem dieses Verfahren einleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Aufhebung des Bescheides, ist auch die angesprochene Dreijahresfrist längst abgelaufen.Vor allem ist jedoch zu beachten, dass sowohl der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG jeweils binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. des Wiedereinsetzungsgrundes einzubringen ist, und zudem nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ein Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG überhaupt nicht mehr gestellt werden kann. Abgesehen davon, dass von der Beschwerdeführerin selbst ausgesagt wurde, dass ihr „vielleicht ein halbes Jahr nach der Bauverhandlung“ diese aufgezeigten Folgen bekannt bzw. bewusst wurden, somit jedenfalls weit länger als zwei Wochen vor dem dieses Verfahren einleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Aufhebung des Bescheides, ist auch die angesprochene Dreijahresfrist längst abgelaufen. Insgesamt ist somit evident, dass kein Fall des § 69 oder des § 71 AVG vorliegt bzw. vorliegen kann.Insgesamt ist somit evident, dass kein Fall des Paragraph 69, oder des Paragraph 71, AVG vorliegt bzw. vorliegen kann. Grundsätzlich ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG dahingehend gegeben sind, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin, nämlich der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom ***, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, da letztendlich von einer „entschiedenen Sache“ auszugehen ist.Grundsätzlich ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dahingehend gegeben sind, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin, nämlich der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom ***, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, da letztendlich von einer „entschiedenen Sache“ auszugehen ist. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, die von einer unzulässigen „Enteignung auf Vorrat“ spricht, zielt offenbar darauf ab, dass von Vornherein keine Notwendigkeit dieser Abtretung ihres Grundstückstreifens bestanden hätte bzw. jedenfalls der eventuell einmal bestandene Zweck nicht mehr besteht bzw. von den Behörden nicht mehr weiter verfolgt worden wäre. Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insofern im Recht, als der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholte Male (z.B. VfGH 09.06.2010, B1874/08) ausgesprochen hat, dass eine Abtretungsverpflichtung wie die gegenständliche tatsächlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums bedeutet, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche weggefallen ist und/oder der Verwirklichungszeitraum für die Planung und den Bau der Straße unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlichen Eigentumschutzes nicht mehr angemessen ist. Im Ergebnis ist somit eine damit vorgenommene Widmung als Verkehrsfläche nur insoweit und nur so lange gesetzmäßig, als der die Enteignung rechtfertigende Zweck (noch) gegeben ist. Ein Blick auf Einzelfallentscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zeigt, dass eben im Einzelfall zu prüfen ist, ob der für die nähere Planung oder den Bau der Verkehrsfläche benötigte Zeitraum entsprechend der Größe, der Kompliziertheit und Kostenintensität des Verkehrsvorhabens der Angemessenheit entspricht, womit sich ergibt, dass die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszweckes durchaus auch weit mehr als 30 Jahre dauern kann, ohne dass dies sachwidrig wäre (vgl. VfSlg. 14.969/1997). So erachtete der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 11.845/1988 eine seit acht Jahren bestehende oder in VfSlg. 13.820/1994 eine Verkehrsflächenwidmung von zehn Jahren als unbedenklich, wiewohl die betreffende Widmung noch nicht in die Wirklichkeit umgesetzt worden war. Umgekehrt hob der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.849/1988 eine beinahe drei Jahrzehnte dauernde Sonderflächenwidmung für Verkehrszwecke und in VfSlg. 14043/1995 eine seit beinahe 17 Jahren für öffentliche Zwecke ausgesprochene Vorbehaltsflächenwidmung als gesetzwidrig auf, wobei der Verfassungsgerichtshof auch ausdrücklich den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz seinen Überlegungen zu Grunde legte. Im Erkenntnis VfSlg. 16.838/2003 erachtete der Verfassungsgerichtshof den Ausbau einer Verkehrsfläche für notwendig, obwohl seit der Grundabtretung bis zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Bauoberbehörde, mit dem der Antrag auf Rückstellung eines abgetretenen Teilstücks abgewiesen worden war, 23 Jahre verstrichen waren.Ein Blick auf Einzelfallentscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zeigt, dass eben im Einzelfall zu prüfen ist, ob der für die nähere Planung oder den Bau der Verkehrsfläche benötigte Zeitraum entsprechend der Größe, der Kompliziertheit und Kostenintensität des Verkehrsvorhabens der Angemessenheit entspricht, womit sich ergibt, dass die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszweckes durchaus auch weit mehr als 30 Jahre dauern kann, ohne dass dies sachwidrig wäre vergleiche VfSlg. 14.969 aus 1997,). So erachtete der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 11.845 aus 1988, eine seit acht Jahren bestehende oder in VfSlg. 13.820 aus 1994, eine Verkehrsflächenwidmung von zehn Jahren als unbedenklich, wiewohl die betreffende Widmung noch nicht in die Wirklichkeit umgesetzt worden war. Umgekehrt hob der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.849 aus 1988, eine beinahe drei Jahrzehnte dauernde Sonderflächenwidmung für Verkehrszwecke und in VfSlg. 14043 aus 1995, eine seit beinahe 17 Jahren für öffentliche Zwecke ausgesprochene Vorbehaltsflächenwidmung als gesetzwidrig auf, wobei der Verfassungsgerichtshof auch ausdrücklich den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz seinen Überlegungen zu Grunde legte. Im Erkenntnis VfSlg. 16.838 aus 2003, erachtete der Verfassungsgerichtshof den Ausbau einer Verkehrsfläche für notwendig, obwohl seit der Grundabtretung bis zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Bauoberbehörde, mit dem der Antrag auf Rückstellung eines abgetretenen Teilstücks abgewiesen worden war, 23 Jahre verstrichen waren. Zu beachten ist aber auch, dass der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 13.03.2003, B774/00, festgehalten hat, dass von Grundstückseigentümern die Grundabtretungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen und vorausschauenden Verkehrsplanung hinzunehmen ist. Für das erkennende Gericht ergibt sich aber somit aus dieser höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig, dass gegenständlich eben keine Rede davon sein kann, dass der Zweck, welcher mit der der Beschwerdeführerin auferlegten Grundstücksabtretung laut Bescheid vom *** verfolgt wurde, nicht mehr bestehen soll bzw. von den Behörden aufgegeben wurde. Gerade die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos (Beilage ./1) verdeutlichen, dass im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin und auch im Bereich des daran angrenzenden Grundstücks des Grundstücksnachbarn eine Engstelle der vorbeiführenden Landesstraße besteht, deren Verbreiterung bzw. Beseitigung gerade im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin selbst angesprochene immer höher werdende Verkehrsaufkommen im Sinne des § 71 der NÖ Bauordnung geboten erscheint. In diesem Zusammenhang gilt auch auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen *** zu verweisen, wonach im weiteren Verlauf der *** bereits derartige Verbreiterungen der Straße stattgefunden haben. Zudem liegt gegenständlich auf der Hand, dass die in Aussicht genommene Verbreiterung der Straße in diesem Bereich wohl erst dann in Angriff genommen wird, sobald diese auch bezugnehmend auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin vonstattengehen kann. Das Beschwerdevorbringen, dass selbst im Rahmen einer vor der Bezirkshauptmannschaft X stattgefundenen Verhandlung an Ort und Stelle nichts von diesbezüglichen konkreten Absichten des Landes oder der Gemeinde gesprochen worden wäre, steht damit nicht im Widerspruch, hat es sich hierbei doch offensichtlich um eine Verkehrsüberprüfungsverhandlung im Zusammenhang mit aufzustellenden Verkehrszeichen nach der StVO gehandelt.Für das erkennende Gericht ergibt sich aber somit aus dieser höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig, dass gegenständlich eben keine Rede davon sein kann, dass der Zweck, welcher mit der der Beschwerdeführerin auferlegten Grundstücksabtretung laut Bescheid vom *** verfolgt wurde, nicht mehr bestehen soll bzw. von den Behörden aufgegeben wurde. Gerade die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos (Beilage ./1) verdeutlichen, dass im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin und auch im Bereich des daran angrenzenden Grundstücks des Grundstücksnachbarn eine Engstelle der vorbeiführenden Landesstraße besteht, deren Verbreiterung bzw. Beseitigung gerade im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin selbst angesprochene immer höher werdende Verkehrsaufkommen im Sinne des Paragraph 71, der NÖ Bauordnung geboten erscheint. In diesem Zusammenhang gilt auch auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen *** zu verweisen, wonach im weiteren Verlauf der *** bereits derartige Verbreiterungen der Straße stattgefunden haben. Zudem liegt gegenständlich auf der Hand, dass die in Aussicht genommene Verbreiterung der Straße in diesem Bereich wohl erst dann in Angriff genommen wird, sobald diese auch bezugnehmend auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin vonstattengehen kann. Das Beschwerdevorbringen, dass selbst im Rahmen einer vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stattgefundenen Verhandlung an Ort und Stelle nichts von diesbezüglichen konkreten Absichten des Landes oder der Gemeinde gesprochen worden wäre, steht damit nicht im Widerspruch, hat es sich hierbei doch offensichtlich um eine Verkehrsüberprüfungsverhandlung im Zusammenhang mit aufzustellenden Verkehrszeichen nach der StVO gehandelt. Insgesamt sieht somit das erkennende Gericht zum Entscheidungszeitpunkt keine triftigen Gründe, geschweige denn Beweisergebnisse, dass der gegenständliche Enteignungszweck nicht mehr besteht bzw. nicht mehr angemessen ist. Zusammenfassend sieht das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Unversehrtheit des Eigentums als verletzt, ist vielmehr von einer Identität der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG auszugehen, womit zu Recht von der Baubehörde erster Instanz der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und von der Baubehörde zweiter Instanz die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.Zusammenfassend sieht das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Unversehrtheit des Eigentums als verletzt, ist vielmehr von einer Identität der Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG auszugehen, womit zu Recht von der Baubehörde erster Instanz der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und von der Baubehörde zweiter Instanz die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.514.001.2014

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