RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-541/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, betreffend Abweisung eines Antrags auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Wahl des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft *** am ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, betreffend Abweisung eines Antrags auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Wahl des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft *** am ***, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 4 und 5 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 5 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung keine Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Streichung der Frau *** (Betroffene) aus dem Wählerverzeichnis zur Wahl des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft *** am ***. Zwar sei die Betroffene Eigentümerin der Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***, doch befänden sich auf diesen Grundstücken zum einen ein vollständig abgeschlossener Hausgarten sowie zum anderen öffentliche Anlagen (Parkplatz und Pumpwerk des Abwasserkanals). Zumal die Jagd auf Teilen der genannten Grundstücke ruhe, stehe der Betroffenen kein aktives Wahlrecht zu. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Streichung ab, wobei sie begründend ausführte, dass die genannten Grundstücke nicht aus dem Jagdgebiet ausgenommen seien. Das Grundstück ***, KG ***, sei lediglich im nördlichen Bereich durch einen Zaun abgeschlossen, im südlichen Bereich jedoch nicht. Die Grundstücke *** und ***, KG ***, seien zur Gänze nicht eingefriedet. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und führte aus, dass die „gegenständliche Liegenschaft sehr wohl umzäunt“ sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte die Bezirkshauptmannschaft X unter gleichzeitiger Übermittlung eines Auszuges aus der Grundstücksdatenbank mit, dass die Betroffene Eigentümerin der Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sei, wobei für diese Grundstücke kein Ruhen der Jagd nach § 17 Abs. 2 NÖ JG verfügt worden sei. Ferner erhob die Stadtgemeinde *** über Ersuchen des Gerichts, dass das Grundstück ***, KG ***, im nördlichen Bereich (bis rund 3 m nördlich der nördlichen Grenze des Grundstückes ***) zu den Grundstücken ***, *** und *** durch einen weitmaschigen Wildzaun (Drahtgeflecht) komplett umschlossen sei; im Übrigen (mithin im südlichen Bereich) sei das Grundstück nicht eingefriedet. Auf dem Grundstück ***, KG ***, befände sich ausschließlich zum westlich angrenzenden Grundstück ***, KG ***, ein Zaun; im Übrigen besteht keine Einfriedung. Beim Grundstück ***, KG ***, handle es sich schließlich um einen – auch auf dem Sattelitenbild erkennbaren – unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden, nicht eingefriedeten Parkplatz. Unter einem übermittelte sie dem Gericht entsprechende Lichtbilder, auf denen zum einen die Einfriedung auf Grundstück ***, KG ***, zum anderen jene Bereiche der Grundstücksgrenzen ersichtlich sind, in denen keine Einfriedung besteht.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter gleichzeitiger Übermittlung eines Auszuges aus der Grundstücksdatenbank mit, dass die Betroffene Eigentümerin der Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sei, wobei für diese Grundstücke kein Ruhen der Jagd nach Paragraph 17, Absatz 2, NÖ JG verfügt worden sei. Ferner erhob die Stadtgemeinde *** über Ersuchen des Gerichts, dass das Grundstück ***, KG ***, im nördlichen Bereich (bis rund 3 m nördlich der nördlichen Grenze des Grundstückes ***) zu den Grundstücken ***, *** und *** durch einen weitmaschigen Wildzaun (Drahtgeflecht) komplett umschlossen sei; im Übrigen (mithin im südlichen Bereich) sei das Grundstück nicht eingefriedet. Auf dem Grundstück ***, KG ***, befände sich ausschließlich zum westlich angrenzenden Grundstück ***, KG ***, ein Zaun; im Übrigen besteht keine Einfriedung. Beim Grundstück ***, KG ***, handle es sich schließlich um einen – auch auf dem Sattelitenbild erkennbaren – unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden, nicht eingefriedeten Parkplatz. Unter einem übermittelte sie dem Gericht entsprechende Lichtbilder, auf denen zum einen die Einfriedung auf Grundstück ***, KG ***, zum anderen jene Bereiche der Grundstücksgrenzen ersichtlich sind, in denen keine Einfriedung besteht. Die eingeholten Auskünfte einschließlich der Lichtbilder sowie entsprechender Skizzen der örtlichen Situation wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machten die Parteien keinen Gebrauch. Das Gericht geht daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon aus, dass die eben wiedergegebenen Ausführungen den Tatsachen entsprechen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung kann ein Einspruchswerber gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung hat das Gericht darüber binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung kann ein Einspruchswerber gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Nach Absatz 5, dieser Bestimmung hat das Gericht darüber binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung sind zur Wahl des Jagdausschusses alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft wahlberechtigt, sofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 NÖ JG nicht ruht. Ausweislich der Materialien (Motivenbericht vom 22.4.1969, VI/4-222/2-1969 2) fußt die genannte Regelung auf der sich aus dem Zusammenhang von Jagd(recht) und Grundeigentum ergebende Notwendigkeit eines Mitspracherechts in einer Jagdgenossenschaft zusammengefasster Grundstückseigentümer bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd. Vice versa finde der Ausschluss vom Wahlrecht für Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruhe, seinen Grund darin, dass solche Grundstücke für die Jagd bedeutungslos seien.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung sind zur Wahl des Jagdausschusses alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft wahlberechtigt, sofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 NÖ JG nicht ruht. Ausweislich der Materialien (Motivenbericht vom 22.4.1969, VI/4-222/2-1969 2) fußt die genannte Regelung auf der sich aus dem Zusammenhang von Jagd(recht) und Grundeigentum ergebende Notwendigkeit eines Mitspracherechts in einer Jagdgenossenschaft zusammengefasster Grundstückseigentümer bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd. Vice versa finde der Ausschluss vom Wahlrecht für Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruhe, seinen Grund darin, dass solche Grundstücke für die Jagd bedeutungslos seien. Während vorliegend das Grundstückseigentum der Betroffenen an den eingangs genannten, einen Teil der Genossenschaftsjagd bildenden Grundstücken unstrittig ist, vermeint der Beschwerdeführer einen Ausschluss des Wahlrechts aufgrund Ruhens der Jagd. Nach § 17 Abs. 1 NÖ JG ruht die Jagd zunächst in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten. Ausschlaggebend ist dabei der Umstand, dass die fraglichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit Zaun, Hecke oder Mauer umgrenzt sind und intensiv, jedoch nicht erwerbswirtschaftlich genutzt werden (RIS-Justiz RS0090620). Davon ausgehend scheidet daher zunächst hinsichtlich aller nicht umfriedeten Grundstücksteile ein Ruhen der Jagd auf Basis des § 17 Abs. 1 Spiegelstrich 2 NÖ JG aus. Anderes könnte für den nördlichen Teil des Grundstückes ***, KG ***, gelten, zumal dieser unzweifelhaft über eine Einfriedung verfügt (zum Terminus der Einfriedung vgl. ausführlich LVwG NÖ 17.3.2014, LVwG-AV-357/001-2014). Gleichwohl handelt es sich – wie sich aus der Lage sowie aus der auf den Lichtbildern ersichtlichen Nutzung ergibt – um keinen Hausgarten im eben umschriebenen Sinn, zumal das Wesen eines solchen Gartens darin besteht, dass dieser direkt an ein „Haus“ anschließt (Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht6 [2004] § 17 NÖ JG Anm. 4). Auch insoweit kann ein Ruhen der Jagd nicht auf die genannte Bestimmung gestützt werden. Der Betroffenen kommt daher bereits aufgrund des Eigentums an den Grundstücken *** und ***, KG ***, das aktive Wahlrecht zu. Nach Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG ruht die Jagd zunächst in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten. Ausschlaggebend ist dabei der Umstand, dass die fraglichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit Zaun, Hecke oder Mauer umgrenzt sind und intensiv, jedoch nicht erwerbswirtschaftlich genutzt werden (RIS-Justiz RS0090620). Davon ausgehend scheidet daher zunächst hinsichtlich aller nicht umfriedeten Grundstücksteile ein Ruhen der Jagd auf Basis des Paragraph 17, Absatz eins, Spiegelstrich 2 NÖ JG aus. Anderes könnte für den nördlichen Teil des Grundstückes ***, KG ***, gelten, zumal dieser unzweifelhaft über eine Einfriedung verfügt (zum Terminus der Einfriedung vergleiche ausführlich LVwG NÖ 17.3.2014, LVwG-AV-357/001-2014). Gleichwohl handelt es sich – wie sich aus der Lage sowie aus der auf den Lichtbildern ersichtlichen Nutzung ergibt – um keinen Hausgarten im eben umschriebenen Sinn, zumal das Wesen eines solchen Gartens darin besteht, dass dieser direkt an ein „Haus“ anschließt (Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht6 [2004] Paragraph 17, NÖ JG Anmerkung 4). Auch insoweit kann ein Ruhen der Jagd nicht auf die genannte Bestimmung gestützt werden. Der Betroffenen kommt daher bereits aufgrund des Eigentums an den Grundstücken *** und ***, KG ***, das aktive Wahlrecht zu. Demgegenüber kann ein solches nicht auf das Eigentum am Grundstück ***, KG ***, gestützt werden, zumal die Jagd zufolge § 17 Abs. 1 Spiegelstrich 4 NÖ JG auf öffentlichen Anlagen ruht. Angesprochen sind damit solche, deren Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen offensteht, namentlich öffentliche Verkehrsflächen (Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht6 [2004] § 17 NÖ JG Anm. 5; Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht [2000] 94). Vergleichbar der Beurteilung einer Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 StVO kommt es insoweit ausschließlich auf die intendierte und faktisch mögliche Nutzung, nicht aber auf die Eigentumsverhältnisse an (zuletzt VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168). Davon ausgehend, dass das gegenständliche, unmittelbar an die benachbarte Verkehrsfläche anschließende Grundstück als Parkplatz dient und als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, ruht auf diesem die Jagd.Demgegenüber kann ein solches nicht auf das Eigentum am Grundstück ***, KG ***, gestützt werden, zumal die Jagd zufolge Paragraph 17, Absatz eins, Spiegelstrich 4 NÖ JG auf öffentlichen Anlagen ruht. Angesprochen sind damit solche, deren Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen offensteht, namentlich öffentliche Verkehrsflächen (Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht6 [2004] Paragraph 17, NÖ JG Anmerkung 5; Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht [2000] 94). Vergleichbar der Beurteilung einer Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nach Paragraph eins, StVO kommt es insoweit ausschließlich auf die intendierte und faktisch mögliche Nutzung, nicht aber auf die Eigentumsverhältnisse an (zuletzt VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168). Davon ausgehend, dass das gegenständliche, unmittelbar an die benachbarte Verkehrsfläche anschließende Grundstück als Parkplatz dient und als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, ruht auf diesem die Jagd. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass bereits das Ruhen der Jagd auf einem Teil eines Grundstückes den gänzlichen Entfall des Stimmrechts nach sich zöge, verkennt er, dass der Terminus des Grundstücks – wie die synonyme Verwendung des Ausdrucks „Grundfläche“ in § 17 NÖ JG – deutlich macht, nicht im grundbuchsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, sondern vielmehr ausschließlich eine bestimmte Fläche umschreibt. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass der durch das Ruhen der Jagd bewirkte Eingriff in das Jagdrecht (VwGH 28.3.1984, 83/03/0074) und damit in das Eigentumsrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen so gering wie möglich gehalten werden muss. Ginge man – wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt – davon aus, dass ein auf einem größeren Grundstück stehendes Gebäude zwar nicht ein Ruhen der Jagd auf dem gesamten Grundstück bewirken könnte, sehr wohl aber das Wahlrecht entfallen ließe, würde eine derartige Bestimmung mit Verfassungswidrigkeit belastet. Derartiges kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, sodass dem Ansatz des Beschwerdeführers nicht zu folgen war (gleichartig im Übrigen Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht6 [2004] § 17 NÖ JG Anm. 5, die hinsichtlich der Stimmberechnung eine Berücksichtigung jener Flächen – nicht Grundstücke – fordern, auf denen die Jagd ruht).Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass bereits das Ruhen der Jagd auf einem Teil eines Grundstückes den gänzlichen Entfall des Stimmrechts nach sich zöge, verkennt er, dass der Terminus des Grundstücks – wie die synonyme Verwendung des Ausdrucks „Grundfläche“ in Paragraph 17, NÖ JG – deutlich macht, nicht im grundbuchsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, sondern vielmehr ausschließlich eine bestimmte Fläche umschreibt. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass der durch das Ruhen der Jagd bewirkte Eingriff in das Jagdrecht (VwGH 28.3.1984, 83/03/0074) und damit in das Eigentumsrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen so gering wie möglich gehalten werden muss. Ginge man – wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt – davon aus, dass ein auf einem größeren Grundstück stehendes Gebäude zwar nicht ein Ruhen der Jagd auf dem gesamten Grundstück bewirken könnte, sehr wohl aber das Wahlrecht entfallen ließe, würde eine derartige Bestimmung mit Verfassungswidrigkeit belastet. Derartiges kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, sodass dem Ansatz des Beschwerdeführers nicht zu folgen war (gleichartig im Übrigen Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht6 [2004] Paragraph 17, NÖ JG Anmerkung 5, die hinsichtlich der Stimmberechnung eine Berücksichtigung jener Flächen – nicht Grundstücke – fordern, auf denen die Jagd ruht). Davon ausgehend ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass der Betroffenen im nunmehrigen Wahlverfahren das aktive Wahlrecht zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.541.001.2015