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LVwG-AB-14-2021

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-2021 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den zuständigen Senat in der Besetzung Mag. Baar, Dr. Leisser und Mag.Dr. Wessely, LL.M., betreffend den am *** im Vergabeverfahren „***, Ausschreibung – Mobilschutz“, gestellten Antrag, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Antrag der Bietergemeinschaft *** und ***, vertreten durch *** in *** wird gemäß § 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag der Bietergemeinschaft *** und ***, vertreten durch *** in *** wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.,
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Zur Vorgeschichte ist auszuführen, dass aufgrund einer Ausscheidungserklärung der öffentlichen Auftraggeberin, welche damit begründet wurde, dass die nunmehrige Antragstellerin ein Aufklärungsersuchen verspätet beantwortet habe, sowie entgegen den Ausschreibungsunterlagen einen Subunternehmer im gelegten Angebot nicht benannt hätte, beabsichtigt sei, den Zuschlag einem anderen und näher bezeichneten Unternehmen zu erteilen. Die Antragstellerin brachte daraufhin einen Antrag auf Nachprüfung ein, wobei die gestellten Anträge seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Nach einer erfolgten Beschwerdeerhebung durch die Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Feststellungs- und Begründungsmängel diese Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, woraufhin seitens der Antragstellerin ein Fortsetzungsantrag eingebracht wurde, dies nunmehr verbunden mit Feststellungsanträgen – aufgrund der mittlerweile erfolgten Zuschlagserteilung. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ daraufhin mit Bescheid vom
  3. Dezember 2013 diesen Feststellungsantrag in der Form stattgegeben, dass die Ausscheidungsentscheidung, mit welcher die antragstellenden Parteien aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurden, als rechtswidrig erklärt und der Ersatz der Pauschalgebühren aufgetragen wurde. Bezüglich dieser Entscheidung wurde seitens der öffentlichen Auftraggeberin zunächst der Verfassungsgerichtshof angerufen, welcher die Beschwerde in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, der sie gemäß den geltenden Übergangsbestimmungen als Revision behandelte und diese mittels Beschluss zurückwies. Nach dieser Zurückweisung wurde der gegenständliche Antrag gestellt, mit welchem vorgebracht wurde, nach der erfolglosen Bekämpfung des UVS-Bescheides vom 19.12.2013 durch die öffentliche Auftraggeberin bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts stehe endgültig fest, dass die Antragstellerin nicht aus dem Vergabeverfahren „***, Ausschreibung – Mobilschutz“ ausgeschieden hätte werden dürfen. Allerdings sei durch den bezeichneten UVS-Bescheid nicht über alle Antragspunkte des Fortsetzungsantrages abgesprochen worden, zumal es nach der Feststellung, dass die Antragstellerin zu Unrecht aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurde, ebenfalls von Relevanz sei über den weiteren gestellten Antrag zumindest dahingehend abzusprechen, dass auch die Zuschlagsentscheidung vom *** rechtswidrig erfolgt wäre. Nach Ansicht der Antragstellerin sei die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers, nämlich, dass die Zuschlagsentscheidung und der daraufhin erteilte Zuschlag rechtswidrig war, eine zwingende Folge der Feststellung, dass die Antragstellerin zu Unrecht aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurde. Wobei sich die Antragstellerin diesbezüglich auf das von ihr im Verfahren gelegte Angebot und die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung stützt, wonach im durchgeführten Verfahren die Antragstellerin Bestbieter gewesen wäre. Daraus abgeleitet ergibt sich für das vorliegende Verfahren, das aufgrund des ursprünglich eingebrachten Antrages der Antragstellerin auf Nichtigerklärung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Durchführung eines Verfahrens dahingehend abgesprochen wurde, dass eine Fristversäumnis vorliege, welche den öffentlichen Auftraggeber zum Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin nach § 129 Abs. 2 Bundes-Vergabegesetz 2006 berechtigt hätte, sowie nach erfolgter Beschwerde der Antragstellerin an den Verwaltungsgerichtshof und Behebung der angefochtenen Entscheidung und Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund des gestellten Fortsetzungsantrages ausgesprochen wurde, dass die Ausscheidungsentscheidung der Antragstellerin aus dem Verfahren rechtswidrig erfolgte. Diese Entscheidung, welche eine abschließende im Verfahren darstellt, wurde seitens der Antragstellerin vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft, sondern nur von der öffentlichen Auftraggeberin, betreffend welcher die bereits angesprochenen Erkenntnisse des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ergingen.Daraus abgeleitet ergibt sich für das vorliegende Verfahren, das aufgrund des ursprünglich eingebrachten Antrages der Antragstellerin auf Nichtigerklärung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Durchführung eines Verfahrens dahingehend abgesprochen wurde, dass eine Fristversäumnis vorliege, welche den öffentlichen Auftraggeber zum Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin nach Paragraph 129, Absatz 2, Bundes-Vergabegesetz 2006 berechtigt hätte, sowie nach erfolgter Beschwerde der Antragstellerin an den Verwaltungsgerichtshof und Behebung der angefochtenen Entscheidung und Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund des gestellten Fortsetzungsantrages ausgesprochen wurde, dass die Ausscheidungsentscheidung der Antragstellerin aus dem Verfahren rechtswidrig erfolgte. Diese Entscheidung, welche eine abschließende im Verfahren darstellt, wurde seitens der Antragstellerin vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft, sondern nur von der öffentlichen Auftraggeberin, betreffend welcher die bereits angesprochenen Erkenntnisse des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ergingen. Vorliegendenfalls hat sohin die Beschwerdeführerin – im Sinne der Intention des Gesetzgebers – den von ihr behaupteten Verstoß zunächst im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung nach dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz geltend gemacht. Zwischenzeitig, sohin nach der Entscheidung des UVS als Vergabekontrollbehörde im Nachprüfungsverfahren und noch vor dem Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Zuschlag erteilt, weshalb die Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verwaltungsgerichtshof die Wirkung hatte, dass im fortgesetzten Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes bloß festzustellen war, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Dies ist jedenfalls durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom
  4. Dezember 2013, welche seitens der öffentlichen Auftraggeberin vor dem VfGH und dem VwGH – jeweils erfolglos – bekämpft wurde, geschehen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausscheidens des Anbotes der Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren – dies nach zwischenzeitlich erfolgter Zuschlagserteilung – ist mit der bezeichneten Entscheidung jedenfalls im Sinne einer zwingenden Voraussetzung für geltend zu machende Schadenersatzansprüche festgestellt. Insoferne die Antragstellerin davon ausgeht, dass mit der Entscheidung vom
  5. Dezember 2013 über den gestellten Fortsetzungsantrag nicht zur Gänze abgesprochen worden ist, wäre ihr die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts offen gestanden. Eine derartige Bekämpfung durch die Antragstellerin ist allerdings im Gegensatz zur öffentlichen Auftraggeberin nicht erfolgt, wobei nochmals darauf zu verweisen ist, dass seitens des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes die angesprochene Entscheidung nicht behoben wurde, weshalb dem gestellten Antrag das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen steht und dieser daher zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.2021

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.