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{'item': 'LVwG-AB-14-4131'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133§ 21§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4131 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Eingabe vom *** beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er im Rahmen seiner überwiegend selbstständigen Tätigkeit die Betreuung der Autobahnrestaurants *** besorge. Dies insbesondere hinsichtlich der elektronischen Datenverarbeitung. Dabei müsse er die EDV-Anlagen in Stand setzen. Dies habe zur Folge, dass er zur jedes Tages- und Nachtzeit mehrere Kassenladen transportieren müsse. Wenngleich diese kein Bargeld enthielten, wäre das aber für Dritte nicht erkennbar. Diese könnten vermuten, dass er Bargeld befördere und könne er einen möglichen gewaltsamen Übergriff am zweckmäßigsten durch Faustfeuerwaffen begegnen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller keinen ausreichenden Bedarf nachgewiesen hätte. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er neuerlich darauf verweise, dass er mit Geldkassetten unterwegs sei. Dies hätte auch der Zeuge, welchen er angeboten habe, bestätigen können. Gerne stelle er auch eine Geldkassette als Anschauungsmaterial zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer führt an verschiedenen Standorten Arbeiten an den EDV-Anlagen durch und transportiert in diesem Zusammenhang auch Kassenladen, jedoch ohne Bargeld. Dabei muss sich der Beschwerdeführer auch über unbeleuchtete Parkplätze zur Nachtzeit bewegen. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnen kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnen kann. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses setzt einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B voraus. Es muss somit eine besondere Gefahr vorliegen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Eine besondere Gefahr liegt nur dann vor, wenn es sich um eine Gefahrenlage handelt, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutliche erkennbar abhebt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht einmal der regelmäßige Transport namhafter Geldbeträge für sich allein ausreicht, um einen entsprechenden Bedarf zu begründen. Auch der Umstand, dass Geldtransporte in den Abendstunden oder zur Nacht durchgeführt werden, ändert daran nichts. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, für einen Dritten wäre nicht erkennbar, dass sich in den Kassetten kein Geld befinde, ist daher für sich nicht geeignet, eine veränderte Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er einen entsprechenden Bedarf an der Führung einer Schusswaffe der Kategorie B hat. Der Antrag wurde daher zu Recht von der Behörde abgewiesen, weshalb im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen wird. Die Einvernahme des beantragten Zeugen zwecks Untermauerung der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens war entbehrlich, zumal ja von der Richtigkeit des Sachverhaltes, wie ihn der Beschwerdeführer dargelegt hat, auszugehen ist. Jedoch rechtfertigt der beschriebene Sachverhalt aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht die Ausstellung eines Waffenpasses. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass nach § 44 Abs. 4 VwGVG diese entfallen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG diese entfallen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt unstrittig und war die Entscheidung lediglich auf Grund von Rechtsfragen zu treffen. Die mündliche Verhandlung konnte somit entfallen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4131

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.