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{'item': 'LVwG-AV-131/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-131/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheides wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt: *** wird verpflichtet, die Versickerung von Silosickerwässern aus auf ungedichteten Flächen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, in Feldmiete gelagerter Silage einzustellen. Dazu ist die auf ungedichteten Flächen gelagerte Silage bis spätestens *** zu entfernen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 30, 32, 105 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 2015/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 30, 32, 105 und 138 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 2015 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Im Zusammenhang mit einem anderen wasserrechtlichen Verfahren wurde bei einer Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am *** in der KG *** ein Foliensilo vorgefunden, jedoch ein Entfernungsauftrag nicht für erforderlich erachtet, da die Silage bereits aufgebraucht wurde.Im Zusammenhang mit einem anderen wasserrechtlichen Verfahren wurde bei einer Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** in der KG *** ein Foliensilo vorgefunden, jedoch ein Entfernungsauftrag nicht für erforderlich erachtet, da die Silage bereits aufgebraucht wurde. Gemäß einem weiteren Bericht des Gewässeraufsichtsorgans vom *** wurde am *** wiederum ein großer mit Folien gedichteter Silo vorgefunden und die Befürchtung geäußert, dass ein Austritt organisch belasteten Sickerwassers nicht verhindert werden könnte. Die Bezirkshauptmannschaft X holte in der Folge eine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, der die Situation am *** besichtigte, dort auf Teilflächen der Grundstücke *** und ***, möglicherweise auch ***, alle KG *** eine Silage in Feldmietenform vorfand und die Fläche mit etwa 700 m² schätzte. Der Sachverständige wies auf eine Luftbildaufnahme aus dem Jahr *** hin, und schloss daraus, dass an diesem Standort regelmäßig Silagen angelegt würden. Auf Grund der Topographie folgerte der Sachverständige, dass zur Schaffung einer weitgehend ebenen Fläche für die Silage das Gelände teils abgegraben, teils geschüttet wurde. Er stellte fest, dass die Bodenfläche für die Feldmiete eine leichte Neigung nach Süden bzw. Westen aufwies. Weiters stellte er den Austritt von Silagesickersaft fest und dokumentierte dies fotografisch.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn holte in der Folge eine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, der die Situation am *** besichtigte, dort auf Teilflächen der Grundstücke *** und ***, möglicherweise auch ***, alle KG *** eine Silage in Feldmietenform vorfand und die Fläche mit etwa 700 m² schätzte. Der Sachverständige wies auf eine Luftbildaufnahme aus dem Jahr *** hin, und schloss daraus, dass an diesem Standort regelmäßig Silagen angelegt würden. Auf Grund der Topographie folgerte der Sachverständige, dass zur Schaffung einer weitgehend ebenen Fläche für die Silage das Gelände teils abgegraben, teils geschüttet wurde. Er stellte fest, dass die Bodenfläche für die Feldmiete eine leichte Neigung nach Süden bzw. Westen aufwies. Weiters stellte er den Austritt von Silagesickersaft fest und dokumentierte dies fotografisch. In seinem Gutachten kam er zum Schluss, dass zwar die Lagerung von Silage in Rundballen eine ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft darstelle, nicht jedoch die vorgefundene Silagebereitung in Form von Feldmieten. Üblicherweise erfolge die Silierung in Fahr- und Hochsilos. Der Sachverständige verwies auf verschiedene Regelwerke, welche forderten, das Eindringen der Sickersäfte von Silagen in Grund- oder Oberflächengewässer zu verhindern. Nicht verschmutzte Niederschlagswässer im Bereich der Silolagerflächen könnten versickert werden, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Das Einlegen von Folien zum Untergrund sei im Hinblick auf den Gewässerschutz wenig nützlich, weil anfallender Silagesickersaft seitlich aus der Feldmiete auslaufen könnte. Dadurch könne jedenfalls keine gezielte Sammlung von Sickersäften bzw. verschmutzten Niederschlagswässern erfolgen. Aus den dem Gutachten beiliegenden Fotos sind deutliche Spuren des abfließenden Silosickerwassers weg von der Feldmiete auf nicht gedichtetem Gelände zu erkennen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete dazu am *** ein Gutachten. Er stützt sich dabei auf die Feststellungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft mit den erwähnten Fotos. Aus fachlicher Sicht sei klar, dass es sich bei Silageabwässern um hochkonzentrierte Abwässer handle, welche geeignet seien, durch die hohe Sauerstoffzehrung Gewässer nachteilig zu beeinträchtigen. Die Sauerstoffzehrung führe bei Abschwemmung zu einem Sterben aller Mikroorganismen, welche Sauerstoff benötigten. Im Untergrund bewirkten diese Stoffe die Lösung sauerstoffhältiger Gesteine (z.B. Eisen und Mangan), was ebenfalls das Grundwasser verunreinige. Die gegenständliche Lagerung von Feldmieten ohne entsprechende Entwässerungseinrichtung und Sammlung der Abwässer würde zur Gewässerverunreinigung führen. Daher müssten die Lagerungen ehestens entfernt werden. Am *** erstattete auch das Gewässeraufsichtsorgan beim Amt der NÖ Landesregierung einen Bericht über eine am *** erfolgte Überprüfung der Silolagerung, bei der auch eine Probe von Sickerwässern aus der Silage entnommen wurden. Die Untersuchung hätte eine deutlich organische Belastung bei den beprobten Gärsäften ergeben. Weiters hielt das Gewässeraufsichtsorgan fest, dass laut Betreibervertretern unter der Silage keine Folienabdichtung vorhanden sei. Bei einem dauerhaften Austritt von Gärsäften und Versickerung dieser Wässer sei eine Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser zu befürchten. Mit Bescheid vom ***, ***, trug die Bezirkshauptmannschaft X dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowie zusätzlich der *** und dem *** die „Entfernung der Silage in der Feldmiete“ am Grundstück Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, im Umfang von ca. 2.000 m³ sowie die Vorlage eines Nachweises über die Entsorgung bzw. die Verbringung des Materials auf eine geeignete Lagerstätte auf, wobei eine Erfüllungsfrist bis *** gesetzt wurde. Als Rechtsgrundlage findet sich der § 138 Abs. 1 WRG 1959.Mit Bescheid vom ***, ***, trug die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowie zusätzlich der *** und dem *** die „Entfernung der Silage in der Feldmiete“ am Grundstück Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, im Umfang von ca. 2.000 m³ sowie die Vorlage eines Nachweises über die Entsorgung bzw. die Verbringung des Materials auf eine geeignete Lagerstätte auf, wobei eine Erfüllungsfrist bis *** gesetzt wurde. Als Rechtsgrundlage findet sich der Paragraph 138, Absatz eins, WRG
  2. Begründend führt die Behörde aus, dass für die in Rede stehende Silage-Feldlagerstätte eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorläge. Auf Grund der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Landwirtschaft bzw. der technischen Gewässeraufsicht stehe fest, dass durch die gegenständliche Lagerung ein dauerhafter Austritt von Gärsäften und auf Grund der Versickerung dieser Wässer eine Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser zu befürchten sei. Bei dieser Lagerung handle es sich nicht um eine ordnungsgemäße Anlage, welche auch nicht den Regeln der guten fachlichen Praxis entspreche. Aus wasserbautechnischer Sicht sei festgestellt worden, dass die Lagerung ohne entsprechende Entwässerungseinrichtung und Sammlung der Abwässer zu einer Gewässerverunreinigung führen würde, weshalb die Lagerung ehestens zu entfernen sei. Auf Grund dieser Gutachten stehe fest, dass die gegenständliche Lagerung zur Folge hätte, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt würde, was eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach dem Wasserrechtsgesetz darstelle. Eine solche Bewilligung liege nicht vor und widerspreche den öffentlichen Interessen, insbesondere § 105 Abs.1 lit.e WRG
  3. Eine solche Bewilligung könne nicht erteilt werden, weshalb die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen sei.Auf Grund dieser Gutachten stehe fest, dass die gegenständliche Lagerung zur Folge hätte, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt würde, was eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach dem Wasserrechtsgesetz darstelle. Eine solche Bewilligung liege nicht vor und widerspreche den öffentlichen Interessen, insbesondere Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG
  4. Eine solche Bewilligung könne nicht erteilt werden, weshalb die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen sei. In der Folge teilten die Verpflichteten der Behörde mit, dass eine Sickerwassererfassung in Form eines Sickerwasserschachtes samt Zulaufrinnen errichtet worden sei, wodurch vermieden werde, dass Sickerwässer in den Boden und das Grundwasser eindringe. Am *** führte die nun belangte Behörde einen Lokalaugenschein durch, fand weiterhin die Lagerung auf einer Fläche von ca. 1.400 m² vor, schätzte die Kubatur der Silage mit 3.000 bis 4.000 m³, und stellte fest, dass die Feldmiete gegen den Boden mit einer Silofolie abgedichtet ist. Weiters wurde festgestellt, dass Sickerwasser aus der Feldmiete austritt und zu einem Speicherbecken mit einem Volumen von etwa 9 m³ geleitet werde. Ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung liege vor. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hielt zur damaligen Situation fest, dass diese Lagerung nicht dem Stand der Technik entspreche, da nicht von einer dauerhaften Dichtheit der Silofolie auszugehen sei, die bei der Bewirtschaftung relativ leicht beschädigt werden könne. Außerdem käme es zu Sickerwasseraustritten und einer teilweisen Versickerung der Sickerwassersäfte. Die Errichtung eines Sickerwassersammelbeckens sei zwar eine Verbesserung, die Zuleitung und generell die Lagerung entspreche noch immer nicht dem Stand der Technik; eine Gewässerbeeinträchtigung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Das bisher vorgelegte Projekt sei unvollständig bzw. unzureichend. Mit Bescheid vom ***, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft X einer Beschwerde der *** und des *** gegen den Bescheid vom *** im Wege einer Beschwerdevorentscheidung statt und hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Beschwerdeführer mit der Begründung auf, dass ihnen die gegenständliche Anlage nicht zugerechnet werden könne.Mit Bescheid vom ***, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einer Beschwerde der *** und des *** gegen den Bescheid vom *** im Wege einer Beschwerdevorentscheidung statt und hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Beschwerdeführer mit der Begründung auf, dass ihnen die gegenständliche Anlage nicht zugerechnet werden könne. Die Beschwerde des *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
  5. Beschwerde In seiner Beschwerde macht *** nach Darstellung des Sachverhalts die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, was sich wie folgt zusammenfassen lässt: - Die Behörde hätte den Beschwerdeführer anleiten müssen, einen entsprechenden Bewilligungsantrag vorzulegen. - Er hätte nunmehr gemeinsam mit seiner Ehegattin am *** einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung gestellt. - Er sei in Anspruch genommen worden, ohne dass ihm Parteiengehör gewährt worden wäre. - Im Hinblick auf die verspätete Konfrontation des Beschwerdeführers mit der Rechtsansicht der Behörde hätte er nicht mehr reagieren können, weil die Feldmiete damals bereits errichtet gewesen sei. - Er hätte mittlerweile, wie bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides angekündigt, einen dichten Sickerwassersammelschacht errichtet und damit gewährleistet, dass keine Sickerwässer mehr in den Boden oder ins Grundwasser eindringen könnten; dies hätte die Behörde zu prüfen gehabt. - Aus der Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht vom *** gehe hervor, dass damals nur etwa 15 Liter an Silagewässern festgestellt worden seien; der Silagevorgang sei bereits zum Zeitpunkt der Befundaufnahme bei weitem abgeschlossen gewesen; da nach Auffassung des Gewässeraufsichtsorgans nur ein dauerhafter Austritt von Gärsäften maßgeblich sei, wäre dem bereits nach knapp einem Monat durch Errichtung eines Sickerwassersammelschachts begegnet worden. - Auf Grund des Aufbaus der Zwischenlagerung sei nicht mit einer Sickersaftbildung zu rechnen; es seien alle Anforderungen eines Merkblattes zur sachgerechten Zwischenlagerung von Silage erfüllt; außerdem sei zur Abdichtung gegenüber dem Boden geeignetes Planenmaterial eingebracht worden. - Er gehe von einer mittlerweile genehmigungsfähigen Feldmiete als Zwischenlagerung aus, sodass ihm eine Frist im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestellt hätte werden müssen, um die wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken.Er gehe von einer mittlerweile genehmigungsfähigen Feldmiete als Zwischenlagerung aus, sodass ihm eine Frist im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 gestellt hätte werden müssen, um die wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Der Beschwerdeführer legt verschiedene Unterlagen, insbesondere ein Merkblatt zur sachgerechten Zwischenlagerung von Silage des Umweltministeriums von ***, verschiedene wissenschaftliche Berichte sowie Skizzen der Anlage vor. Schließlich beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Aus dem „Merkblatt zur sachgerechten Zwischenlagerung von Silage“ (***) geht hervor, dass ortsfeste Anlagen zur Lagerung und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage dauerhaft dicht sein müssten. Silageanlagen außerhalb befestigter Anlagen in freier Feldflur seien nur zeitlich befristet unter bestimmten Kriterien gestattet. Die weiteren Unterlagen enthalten „Tipps und Tricks“ für die Maissilage sowie Ausführungen zur Bildung umweltrelevanter Silageabwässer.
  6. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine mündliche Verhandlung durch, welche folgendes Ergebnis erbrachte: „Vom Verhandlungsleiter wird der bisherige Verlauf des Verfahrens dargelegt und dem BV Gelegenheit zum ergänzenden Vorbringen gegeben. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass in Folge des ohne Konsequenzen gebliebenen Verfahrens betreffend eine Silolagerung an anderer Stelle davon ausgegangen hätte werden können, dass auch die gegenständliche Lagerung zulässig sei. Erst nach deren Errichtung hätte der Beschwerdeführer von der gegenteiligen Rechtsmeinung der Behörde erfahren. Außerdem hätte er mittlerweile ein Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung gestellt und einen Verbesserungsauftrag in diesem Verfahren mittlerweile befolgt. Der Verhandlungsleiter verliest die aktenkundigen Stellungnahmen des Gewässeraufsichtsorgans *** vom *** und ***. Hinsichtlich der weiteren relevanten Aktenunterlagen (Stellungnahme *** vom ***, TGA *** und *** vom *** und VHS ***) wird festgestellt, dass diese dem Beschwerdeführer vorliegen; auf die Verlesung des Aktes wird verzichtet. Beschluss: Eröffnung des Beweisverfahrens: Der Beschwerdeführer legt vier Fotos vor, die der Verhandlungsschrift als Beilagen 1 bis 4 angeschlossen werden. Die Beilagen 1 bis 3 zeigten die Situation am ***, aus der ersichtlich sei, dass bei Trockenheit keine Sickerwässer anfielen. Das Foto Nr. 4 sei nach Regenfällen vor etwa 8 Tagen aufgenommen worden, wodurch demonstriert würde, dass die anfallenden Wässer zu einem Sickerschacht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es sich bisher nur um eine befristete Silolagerung gehandelt hätte; nunmehr würde die wasserrechtliche und auch baurechtliche Bewilligung für eine dauernde Lagerung mit betonierter Lagerfläche beantragt. Aus seiner Sicht sei nicht verständlich, dass jeder Landwirt seinen Festmist auf ungedichteten Flächen lagern dürfe, dies aber nicht für seine Silolagerung gelten würde. Er räume zwar ein, dass es sich hier um andere Dimensionen handle, das Problem sei aber das Gleiche. Zu den gegenständlichen Lagerungen sei auszuführen, dass diese nur durch unvorhergesehene Umstände noch vorhanden seien. Bei einem derzeitigen täglichen Verbrauch von etwa 40 Tonnen/Tag sei damit zu rechnen, dass die gesamte Lagerung in etwa 60 bis 70 Tagen verbraucht sei. Dann sei geplant, an dieser Stelle die dichte Anlage zu errichtenDer Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es sich bisher nur um eine befristete Silolagerung gehandelt hätte; nunmehr würde die wasserrechtliche und auch baurechtliche Bewilligung für eine dauernde Lagerung mit betonierter Lagerfläche beantragt. Aus seiner Sicht sei nicht verständlich, dass jeder Landwirt seinen Festmist auf ungedichteten Flächen lagern dürfe, dies aber nicht für seine Silolagerung gelten würde. Er räume zwar ein, dass es sich hier um andere Dimensionen handle, das Problem sei aber das Gleiche. Zu den gegenständlichen Lagerungen sei auszuführen, dass diese nur durch unvorhergesehene Umstände noch vorhanden seien. Bei einem derzeitigen täglichen Verbrauch von etwa , 40 Tonnen/Tag sei damit zu rechnen, dass die gesamte Lagerung in etwa 60 bis , 70 Tagen verbraucht sei. Dann sei geplant, an dieser Stelle die dichte Anlage zu errichten Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt Folgendes aus: Die bereits mit Stellungnahme vom *** abgegebene Beurteilung gilt zur damaligen Situation weiter. Bei einem Lokalaugenschein am *** wurde die Anlage nochmals besichtigt. Damals wurden auch Fotos aufgenommen, welche heute vorgelegt und der Verhandlungsschrift als Beilagenkonvolut II angeschlossen werden. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines zeigte sich, dass Sickerwasser nach wie vor austritt und zumindest teilweise zum Sammelschacht über eine im Gelände gezogene Furche abgeleitet wird. Aus fachlicher Sicht treten die Sickerwässer langsam aus und werden auf dem Weg zum Sammelschacht und auch seitlich, wo ebenfalls Sickerwasseraustritt ersichtlich war, beim Untergrund zu befürchten. Der vorliegende Untergrund ist aus meiner Sicht zur Versickerung jedenfalls geeignet. Auf Grund der Geologie können Durchlässigkeiten von 10-5 bis 10-6 angenommen werden. Eine Versickerungsmöglichkeit ist somit gegeben. Sie zeigen den Sickerwasseranfall an zwei Stellen. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge werden die hochbelasteten organischen Abwässer, dem Untergrund und damit dem Grundwasser zugeführt. Es wird auf Grund der Sauerstoffzehrung zu Faulungserscheinungen und Lösungen im Boden kommen. Außerdem wird der Sauerstoff dem Grundwasser bzw. Hangwasser entzogen und es kommt zu anaeroben Verhältnissen im Boden und im Bereich des Grundwassers. Das Gewässer wird damit verschmutzt, und die Trinkwasserqualität ist aus fachlicher Sicht nicht mehr gegeben. Außerdem stellte ich im Zuge des Lokalaugenscheines fest, dass Grundwasserstromabwärts Schachtbrunnenanlagen vorhanden sind. Ob diese unmittelbar betroffen sind, kann ich auf Grund der Geländeverhältnisse nicht genauer sagen, da sich diese seitlich des vermuteten Grundwasserstromes befinden.Die bereits mit Stellungnahme vom *** abgegebene Beurteilung gilt zur damaligen Situation weiter. Bei einem Lokalaugenschein am *** wurde die Anlage nochmals besichtigt. Damals wurden auch Fotos aufgenommen, welche heute vorgelegt und der Verhandlungsschrift als Beilagenkonvolut römisch zwei angeschlossen werden. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines zeigte sich, dass Sickerwasser nach wie vor austritt und zumindest teilweise zum Sammelschacht über eine im Gelände gezogene Furche abgeleitet wird. Aus fachlicher Sicht treten die Sickerwässer langsam aus und werden auf dem Weg zum Sammelschacht und auch seitlich, wo ebenfalls Sickerwasseraustritt ersichtlich war, beim Untergrund zu befürchten. Der vorliegende Untergrund ist aus meiner Sicht zur Versickerung jedenfalls geeignet. Auf Grund der Geologie können Durchlässigkeiten von 10-5 bis 10-6 angenommen werden. Eine Versickerungsmöglichkeit ist somit gegeben. Sie zeigen den Sickerwasseranfall an zwei Stellen. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge werden die hochbelasteten organischen Abwässer, dem Untergrund und damit dem Grundwasser zugeführt. Es wird auf Grund der Sauerstoffzehrung zu Faulungserscheinungen und Lösungen im Boden kommen. Außerdem wird der Sauerstoff dem Grundwasser bzw. Hangwasser entzogen und es kommt zu anaeroben Verhältnissen im Boden und im Bereich des Grundwassers. Das Gewässer wird damit verschmutzt, und die Trinkwasserqualität ist aus fachlicher Sicht nicht mehr gegeben. Außerdem stellte ich im Zuge des Lokalaugenscheines fest, dass Grundwasserstromabwärts Schachtbrunnenanlagen vorhanden sind. Ob diese unmittelbar betroffen sind, kann ich auf Grund der Geländeverhältnisse nicht genauer sagen, da sich diese seitlich des vermuteten Grundwasserstromes befinden. Als Stand der Technik für eine derartige Lagerung von Silage wäre eine betonierte Fläche bzw. ein Fahrsilo mit gesicherter dichter Sickerwasserableitung in eine Sammelgrube. Die am *** vorgefundene Lagerung entspricht nicht dem Stand der Technik, da nur eine Folienabdichtung vorhanden war und kein gesicherter Sickerablauf zur Sammelgrube bestand. Außerdem kam es auch in seitlichen Bereichen der Silolagerung meinem Augenschein nach zu Versickerungen. Bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage muss auch sichergestellt werden, dass das Niederschlagswasser getrennt abgeführt wird, was im vorliegenden Fall offensichtlich teilweise nicht der Fall ist. Soweit derzeit das Niederschlagswasser seitlich abgeleitet wird, ist dies in Ordnung. Soweit es zu einer Einbringung von Niederschlagswässern mit den belasteten Sickerwässern in den Sammelschacht kommt, besteht die Gefahr, dass der Schacht nicht alles aufnehmen kann und in weiterer Folge überläuft. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu, dass in seinem Fall der Schacht nur eine Zwischenspeicherfunktion erfüllt und er durch regelmäßiges Abpumpen dafür Sorge tragen könne, dass die gesammelten Wässer über die Biogasanlage schadlos beseitigt werden. Das Lagervolumen der Biogasanlage betrage etwa 12.000 m³. Zur Frage einer angemessenen Entfernungsfrist für die noch vorhandene Lagerung führt der Amtssachverständige aus, dass eine Frist bis zu drei Monaten aus fachlicher Sicht vertretbar sei, auch zumal derzeit die Trockenmasse bereits so hoch ist, dass es nahezu zu keinem Sickerwasseraustritt mehr kommen wird. Der Beschwerdeführer erklärt, die vom Amtssachverständigen heute vorgelegten Fotos zur Kenntnis genommen zu haben; auf einem sei deutlich zu sehen, dass eine Vermischung der Sickerwässer mit Regenwässer stattgefunden hat. Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt. Schluss des Beweisverfahrens: Schlussausführungen: Der Beschwerdeführer hält die Beschwerde aufrecht und beantragt im Falle der Nichtstattgabe die Festsetzung einer angemessenen Entfernungsfrist.“
  7. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  8. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 30.

(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
  1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2)Abs. 1 soll beitragen
(2)Absatz eins, soll beitragen
  1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;
  2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
  3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
  4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3)
  1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
  2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
  3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
  1. a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
  2. b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
  3. c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  4. d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
  5. e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
  6. f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung , 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
  7. g)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,) (…)
(7)Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
(7)Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt. § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
  1. a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
  6. f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
  7. g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
  8. h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
  9. i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
  10. k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
  11. l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
  12. m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
  13. n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt. (…) § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag erteilt. Sie hatte nach Lage des Falles zu prüfen, ob der Bescheidadressat ohne Genehmigung der Wasserrechtsbehörde eine Anlage errichtet bzw. Maßnahmen gesetzt hat, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, und ob das öffentliche Interesse die Beseitigung dieser allenfalls gegebenen Neuerung verlangte. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG *** Silage-Feldmieten angelegt. Wie sich aus dem Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom *** ergibt, besteht der Silo zumindest seit mehr als einem Jahr, wobei das vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten zitierte Foto aus dem Jahr *** indiziert, dass die Örtlichkeit schon länger zum in Rede stehenden Zweck verwendet wird. Im Herbst/Winter *** umfasste die Silagemiete ein Volumen von mehreren 1.000 m³. Aus der mit einer Folie abgedeckten Silomiete tritt, wie in den Fotos des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom *** und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** dokumentiert, Silagesickerwasser aus, gelangt auf ungedichtete Flächen und versickert dort in den Untergrund. Auf Grund der geologischen Verhältnisse (angenommene Durchlässigkeiten von 10-5 bis 10-6) gelangt das organisch hochbelastete, allenfalls mit Niederschlagswasser vermischte Sickerwasser in den Untergrund, entfaltet dort eine sauerstoffzehrende Wirkung, wodurch Stoffe wie Eisen und Mangan aus dem Boden gelöst werden und zusammen mit den organisch belasteten Sickerwasserinhaltsstoffen bis ins Grundwasser sickern. Es ist daher dem natürlichen Lauf der Dinge nach zu erwarten, dass diese Wässer bis ins Grundwasser gelangen, dieses beeinträchtigen und dort auf Grund der Sauerstoffzehrung zu Faulungserscheinungen führen. Es kommt zu anaeroben Verhältnissen im Bereich des Grundwassers. Es ist daher zu erwarten, dass das Grundwasser verschmutzt und die Trinkwasserqualität nicht mehr gewährleistet ist. Die bisher vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen (Herstellung eines Sickerwassersammelschachts, Ziehen einer Furche zur Ableitung der Sickerwässer) reichen nicht aus, um die Versickerung belasteter Wässer vollständig zu verhindern. Durch das langsame Austreten und die Möglichkeit, dass es auf dem Weg zum Sammelschacht sowie seitlich der Silolagerung zu einem Sickerwasseraustritt kommt, ist zu erwarten, dass auch trotz der getroffenen Maßnahmen eine Versickerung und damit Einwirkung auf das Grundwasser stattfindet. Die gewählte Form der Silage bzw. der Sickerwasserbehandlung entspricht nicht dem Stand der Technik. Dafür bedürfte es einer betonierten Lagerfläche bzw. der Errichtung eines Fahrsilos mit gesicherter dichter Sickerwasserableitung in eine Sammelgrube. Anders als bei den gegebenen Verhältnissen müsste eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage sicherstellen, dass Niederschlagswasser getrennt von den belasteten Sickerwässern erfasst wird. Das derzeitig noch vorhandene Gefährdungspotenzial für das Grundwasser ist im Hinblick auf die hohe Trockenmasse bereits gering. Für deren Beseitigung ist eine Frist von bis zu drei Monaten aus fachlicher Sicht des wasserbautechnischen Sachverständigen vertretbar. Diese Feststellungen ergeben sich aus den oben angeführten Ermittlungen der belangten Behörde sowie dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am ***. Der Beschwerdeführer ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer seiner Beschwerde verschiedene allgemeine Unterlagen beigelegt hat, ist dazu zu bemerken, dass diese die auf die konkrete Situation bezogene Begutachtung durch den wasserbautechnischen Sachverständigen nicht zu erschüttern vermögen. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichtes sind die konkreten sachverhaltsbezogenen Feststellungen, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass ein signifikanter Sickerwasseraustritt im vorliegenden Fall durch mehrere Monate hindurch belegt ist, wie die Fotos vom Zeitraum zwischen Anfang Oktober bis Mitte Jänner *** belegen. Es ist daher auch davon auszugehen, dass im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde ein Sickerwasseraustritt stattgefunden hat. Da die Situation am *** noch nicht dem Stand der Technik entsprochen hat, ist auch davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides der konsenswidrige Zustand noch nicht beseitigt gewesen ist. Dass im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage (noch) nicht erteilt war, ist unstrittig. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die in Rede stehende Lagerung von Silage erfüllt den Tatbestand des § 32 Abs. 1 WRG 1959, wonach Einwirkungen auf Gewässer, die mittelbar oder unmittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung selbst ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (z.B. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Dass mit solchen Einwirkungen bei der Anlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Amtssachverständigen plausibel vorgenommenen Einschätzung. Im Fall von Lagerungen, von denen die Einwirkung auf das Gewässer ausgeht, beschränkt sich die Bewilligungspflicht nicht auf den punktuellen Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern besteht diese, solange die Ablagerung und die daraus resultierende Einwirkung andauert. Eine Bewilligungspflicht ist selbst dann gegeben, wenn bei Durchführung der Maßnahme jene Vorkehrungen getroffen wurden, um schädliche Auswirkungen auf ein Gewässer auszuschließen (VwGH 22.11.1976, 643/76); umso mehr gilt dies für eine Anlage wie die gegenständliche, bei welcher solche Vorkehrungen nicht (hinreichend) getroffen wurden.Die in Rede stehende Lagerung von Silage erfüllt den Tatbestand des , Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959, wonach Einwirkungen auf Gewässer, die mittelbar oder unmittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung selbst ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (z.B. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Dass mit solchen Einwirkungen bei der Anlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Amtssachverständigen plausibel vorgenommenen Einschätzung. Im Fall von Lagerungen, von denen die Einwirkung auf das Gewässer ausgeht, beschränkt sich die Bewilligungspflicht nicht auf den punktuellen Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern besteht diese, solange die Ablagerung und die daraus resultierende Einwirkung andauert. Eine Bewilligungspflicht ist selbst dann gegeben, wenn bei Durchführung der Maßnahme jene Vorkehrungen getroffen wurden, um schädliche Auswirkungen auf ein Gewässer auszuschließen (VwGH 22.11.1976, 643/76); umso mehr gilt dies für eine Anlage wie die gegenständliche, bei welcher solche Vorkehrungen nicht (hinreichend) getroffen wurden. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, dass die gegenständliche Anlage von ihm errichtet wurde, hätte daher eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken gehabt, was unstrittig bisher nicht geschehen ist. Der Umstand, dass mittlerweile ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung eingebracht wurde, ändert daran nichts. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde weiter zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen (ein Verlangen eines Betroffenen liegt gegenständlich nicht vor) die Beseitigung dieser Neuerung erfordern. Verneinendenfalls hätte sie, wie auch der Beschwerdeführer geltend macht, einen Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen gehabt.Im vorliegenden Fall hatte die Behörde weiter zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen (ein Verlangen eines Betroffenen liegt gegenständlich nicht vor) die Beseitigung dieser Neuerung erfordern. Verneinendenfalls hätte sie, wie auch der Beschwerdeführer geltend macht, einen Alternativauftrag im Sinne des , Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu erteilen gehabt. Maßgeblich in dem Zusammenhang ist, ob die zu erwartenden Einwirkungen auf das Gewässer mit den öffentlichen Interessen in Einklang stehen. Dies ist auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen nicht anzunehmen. § 30 Abs. 1 WRG 1959 gibt insbesondere das Ziel vor, Grundwasser sowie Quellwasser in Trinkwasserqualität zu erhalten. Grundwasser soll demnach so geschützt werden, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung und eine Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Dem läuft die in Rede stehende Versickerung von Silowässern zuwider. Dazu kommt, dass die nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers (§ 105 Abs. 1 lit.e WRG 1959) durch entsprechende Vorkehrungen im Sinne des Standes der Technik verhindert werden könnte. Wie der Amtssachverständige dargelegt hat, geht es dabei um eine ordnungsgemäße Erfassung und Ableitung der Sickerwässer in einer Form, die das Eindringen derselben in den Boden und damit bis ins Grundwasser verhindern.Maßgeblich in dem Zusammenhang ist, ob die zu erwartenden Einwirkungen auf das Gewässer mit den öffentlichen Interessen in Einklang stehen. Dies ist auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen nicht anzunehmen. , Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 gibt insbesondere das Ziel vor, Grundwasser sowie Quellwasser in Trinkwasserqualität zu erhalten. Grundwasser soll demnach so geschützt werden, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung und eine Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Dem läuft die in Rede stehende Versickerung von Silowässern zuwider. Dazu kommt, dass die nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers (Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959) durch entsprechende Vorkehrungen im Sinne des Standes der Technik verhindert werden könnte. Wie der Amtssachverständige dargelegt hat, geht es dabei um eine ordnungsgemäße Erfassung und Ableitung der Sickerwässer in einer Form, die das Eindringen derselben in den Boden und damit bis ins Grundwasser verhindern. Es ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall ein konsenswidriger Zustand vorliegt, der den öffentlichen Interessen zuwiderläuft und daher beseitigt werden muss. Für die Erlassung eines Alternativauftrags nach § 138 Abs. 2 leg.cit. bleibt in diesem Fall kein Raum, setzte ein solcher Auftrag doch die Prognose voraus, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anlage in der vorliegenden Form unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten möglich erschiene. Dies ist hier eben nicht der Fall. Vielmehr bedürfte es entsprechender Vorkehrungen und Maßnahmen, die jedoch im Vergleich zum Istzustand als Projektsänderung anzusehen wären. Der allenfalls bewilligungsfähige Zustand wäre daher gegenüber dem Istzustand ein „Aliud“.Es ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall ein konsenswidriger Zustand vorliegt, der den öffentlichen Interessen zuwiderläuft und daher beseitigt werden muss. Für die Erlassung eines Alternativauftrags nach Paragraph 138, Absatz 2, leg.cit. bleibt in diesem Fall kein Raum, setzte ein solcher Auftrag doch die Prognose voraus, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anlage in der vorliegenden Form unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten möglich erschiene. Dies ist hier eben nicht der Fall. Vielmehr bedürfte es entsprechender Vorkehrungen und Maßnahmen, die jedoch im Vergleich zum Istzustand als Projektsänderung anzusehen wären. Der allenfalls bewilligungsfähige Zustand wäre daher gegenüber dem Istzustand ein „Aliud“. Es bleibt daher dabei, dass für die Siloanlage in der verfahrensgegenständlichen Form eine wasserrechtliche Bewilligung nicht möglich ist und daher deren Beseitigung anzuordnen war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte erst verspätet von der Rechtsansicht der Behörde erfahren, als die Anlage bereits errichtet war, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Unkenntnis vom Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung keinesfalls das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung ausschließt (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038). Soweit die Verletzung des Parteiengehörs gerügt wurde, ist dies jedenfalls durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung sowie der Erörterung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt. Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Entsorgung der Sickerwässer über die Biogasanlage hingewiesen hat, so ist dies ein Aspekt, der im Rahmen der Projektsgestaltung und des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für das offensichtlich bereits eingereichte Vorhaben zu behandeln sein wird, die Beurteilung des vorliegenden Zustandes jedoch nicht tangiert. Letzteres gilt auch für den Verweis auf die Praxis der Festmistlagerungen durch Landwirte, da es im vorliegenden Fall um die konkrete Beurteilung der Silolagerung des Beschwerdeführers geht. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde zu Recht von einer konsenslosen, nicht bewilligungsfähigen Anlage ausgegangen ist. Der angefochtene Bescheid war daher im Grunde zu bestätigen, wobei im Interesse einer Klarstellung, dass es um die Unterbindung der Versickerung von Siloabwässern geht, eine Präzisierung vorzunehmen war. Gleichzeitig war die Leistungsfrist für die Beseitigung der vorhandenen Lagerung anzupassen, wobei unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. VfGH 14.10.1993, B 1633/92, VfSlg 13587) und des verbliebenen geringeren Gefährdungspotenzials eine Frist bis Ende Juli *** angemessen erschien, auch wenn die objektive Realisierung zweifellos in kürzerer Zeit möglich wäre.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde zu Recht von einer konsenslosen, nicht bewilligungsfähigen Anlage ausgegangen ist. Der angefochtene Bescheid war daher im Grunde zu bestätigen, wobei im Interesse einer Klarstellung, dass es um die Unterbindung der Versickerung von Siloabwässern geht, eine Präzisierung vorzunehmen war. Gleichzeitig war die Leistungsfrist für die Beseitigung der vorhandenen Lagerung anzupassen, wobei unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vergleiche VfGH 14.10.1993, B 1633/92, , VfSlg 13587) und des verbliebenen geringeren Gefährdungspotenzials eine Frist bis Ende Juli *** angemessen erschien, auch wenn die objektive Realisierung zweifellos in kürzerer Zeit möglich wäre. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war, sondern es um die Anwendung der vorliegenden, widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Einzelfall ging, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war, sondern es um die Anwendung der vorliegenden, widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Einzelfall ging, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.131.001.2015

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